Urteil
B 8 SO 29/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII sind nur für tatsächlich angefallene Aufwendungen übernehmbar.
• Bei volljährigen Hilfebedürftigen, die mit nicht hilfebedürftigen Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist nur der tatsächlich entstandene Bedarf als Leistungsvoraussetzung zu berücksichtigen.
• Bei streitiger Frage des Bestehens eines wirksamen Mietverhältnisses trägt der Kläger die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen.
• Ein später ergangener Bescheid ersetzt einen früheren und kann die Anfechtungsmöglichkeit für den betreffenden Zeitraum erneut eröffnen; Folgebescheide sind in den Rechtsbehelfsverfahren zu beachten.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ohne tatsächliche Aufwendungen • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII sind nur für tatsächlich angefallene Aufwendungen übernehmbar. • Bei volljährigen Hilfebedürftigen, die mit nicht hilfebedürftigen Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist nur der tatsächlich entstandene Bedarf als Leistungsvoraussetzung zu berücksichtigen. • Bei streitiger Frage des Bestehens eines wirksamen Mietverhältnisses trägt der Kläger die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen. • Ein später ergangener Bescheid ersetzt einen früheren und kann die Anfechtungsmöglichkeit für den betreffenden Zeitraum erneut eröffnen; Folgebescheide sind in den Rechtsbehelfsverfahren zu beachten. Der Kläger, seit 1.1.2003 Empfänger von Grundsicherungsleistungen mit anerkanntem Grad der Behinderung 100, lebt mit seinem Vater in einem Reihenhaus. Am 9.3.2005 schloss der Kläger, vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer, mit seinem Vater einen Mietvertrag ab, der ab 1.1.2005 monatliche Miete und Heizkostenvorauszahlungen vorsah. Zuvor waren für 2005 Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bewilligt worden. Nach Vorlage des Mietvertrags lehnte der Beklagte in Überprüfungsverfahren die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für 2005 ab; hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht teilte die Wohnungskosten anteilig der Haushaltsgemeinschaft zu und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der Hälfte der angemessenen Kosten. Der Beklagte legte Revision ein und rügte, dass nur tatsächliche Aufwendungen erstattungsfähig seien und solche beim Kläger nicht vorlägen. • Revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung; die Revision ist begründet (§ 170 Abs. 2 SGG). • Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 ist die Anfechtung unzulässig, weil ein späterer Bescheid vom 4.10.2005 den Bescheid vom 8.8.2005 ersetzt hat und bestandskräftig geworden ist; sodann ist die Klage insoweit unbegründet. • Für Januar bis September 2005 ist maßgeblich, dass nach § 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII nur tatsächlich anfallende Aufwendungen zu berücksichtigen sind, wenn eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. • Das LSG hat zu Unrecht angenommen, Aufwendungen seien auch ohne tatsächliche Zahlungsverpflichtungen anteilig zu berücksichtigen; die Normen verlangen tatsächliche Kostenübernahme. • Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), ergeben, dass kein wirksamer Mietvertrag mit Bindungswillen geschlossen wurde und der Kläger daher keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nachweisen konnte. • Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt der Kläger; mangels entsprechender Feststellungen scheidet ein Leistungsanspruch aus. • Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision des Beklagten wird teilweise erfolgreich; das Urteil des LSG wird insoweit aufgehoben, als darin über die Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden wurde. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts wird zurückgewiesen, weil der Kläger für den relevanten Zeitraum keinen Bedarf an Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten nachweisen konnte. Insbesondere lagen keine tatsächlichen Aufwendungen vor, da nach den bindenden Feststellungen kein wirksamer Mietvertrag mit Zahlungsbindungswillen bestand und der Kläger nicht ernsthaft Forderungen seines Vaters ausgesetzt war. Für Oktober bis Dezember 2005 ist die Klage zudem unbegründet, weil ein späterer Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.