Urteil
B 3 P 4/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind nach § 82 Abs. 3 SGB XI als umlagefähige Aufwendungen grundsätzlich gesondert berechnungsfähig.
• Fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für künftige Investitionen sowie pauschale Instandhaltungs- und Instandsetzungspauschalen sind nach bundesrechtlicher Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI nicht umlagefähig.
• Umlagefähig sind ausschließlich tatsächlich bereits angefallene oder bis zum Ende des Zustimmungszeitraums sicher anfallende infrastrukturelle Aufwendungen; künftige Rücklagen oder pauschalierte nicht tatsächlich entstandene Kosten sind ausgeschlossen.
• Die statthafte Klageart bei begehrter Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist die bezifferte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht mehr; maßgeblich ist hier die Verpflichtungsklage auf Erlass des zustimmenden Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Erbbauzinsen als umlagefähige Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs.3 SGB XI) • Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind nach § 82 Abs. 3 SGB XI als umlagefähige Aufwendungen grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. • Fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für künftige Investitionen sowie pauschale Instandhaltungs- und Instandsetzungspauschalen sind nach bundesrechtlicher Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI nicht umlagefähig. • Umlagefähig sind ausschließlich tatsächlich bereits angefallene oder bis zum Ende des Zustimmungszeitraums sicher anfallende infrastrukturelle Aufwendungen; künftige Rücklagen oder pauschalierte nicht tatsächlich entstandene Kosten sind ausgeschlossen. • Die statthafte Klageart bei begehrter Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist die bezifferte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht mehr; maßgeblich ist hier die Verpflichtungsklage auf Erlass des zustimmenden Verwaltungsakts. Die Klägerin betreibt als freigemeinnützige gGmbH ein Pflegeheim mit 50 Plätzen, errichtet auf einem Erbbaurechtsgrundstück, gefördert durch einen Landeszuschuss. Vor Inbetriebnahme beantragte sie die Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI in Höhe von 5,14 Euro pro Pflegetag, darunter Erbbauzinsen, fiktive Eigenkapitalzinsen und Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Instandhaltungs-Pauschalen. Das Land gewährte nur einen stark reduzierten Umlagebetrag und lehnte die meisten Positionen ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab; sie hielten Erbbau- und Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für nicht umlagefähig. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und begehrte im Revisionsverfahren die Zustimmung zur vollen Umlage. Das Bundessozialgericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Erbbauzinsen, die übrigen Positionen wies es weiterhin zurück. • Rechtsgrundlage ist § 82 Abs.3 SGB XI (Fassung bis 31.08.2001) in systematischer Auslegung in Verbindung mit § 82 Abs.2 SGB XI und § 9 SGB XI; Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist subsidiär und auf nicht durch öffentliche Förderung gedeckte, bereits angefallene Infrastrukturaufwendungen beschränkt. • Systematik: § 82 Abs.1 SGB XI regelt die Vergütung (betrieblich begründete Ansprüche), § 82 Abs.2 schließt bestimmte Infrastrukturaufwendungen von der Vergütung aus, § 82 Abs.3 gewährt nur im Ausnahmefall einen Ausgleich durch Umlage bereits tatsächlich angefallener Kosten. • Nur tatsächliche Aufwendungen oder sicher in der Zustimmungsperiode anfallende Kosten sind umlagefähig; die Norm schließt pauschalierte, prospektive Rücklagen und fiktive (kalkulatorische) Positionen aus, weil diese nicht dem Ausgleichs- und Kontrollzweck des § 82 Abs.3 entsprechen. • Fiktive Eigenkapitalverzinsung ist kein unter § 82 Abs.3 fallender Aufwand, vielmehr dem Vergütungsinteresse nach § 82 Abs.1 zuzuordnen; Länder müssen landesrechtlich nichterseits die Vergütung regeln, aber dürfen bundesrechtliche Grenzen nicht überschreiten. • Rückstellungen und pauschale Instandhaltungsbeträge sind nicht umlagefähig, weil sie keine bereits angefallenen oder sicher anfallenden Kosten darstellen; das Zustimmungsverfahren dient der Kontrolle tatsächlicher Kostenbelege und verhindert verdeckte Vergütungsbestandteile. • Verfassungskonforme Auslegung: Bei Erbbaurechten steht dem Erbbauberechtigten kein verwertbarer Grundstückswert gegenüber; der Erbbauzins ist wirtschaftlich mit Miete vergleichbar und damit als umlagefähige Betriebskosten nach § 82 Abs.3 einzuordnen. • Folgen für die Konkretisierung durch Landesrecht: Landesregelungen dürfen den bundesrechtlichen Rahmen nicht erweitern; dort, wo Länder abweichend gehandelt haben, sind Anpassungen geboten, Übergangsfristen bis Ende 2012 werden aus Gründen der Planungssicherheit geduldet. Die Revision der Klägerin war hinsichtlich der gesonderten Berechnung von Erbbauzinsen erfolgreich: Das Bundessozialgericht verpflichtete das Land zur Zustimmung zur Umlage der Erbbauzinsen in Höhe von 0,20 Euro pro Pflegetag und Heimplatz für den Zeitraum 6.12.1999 bis 31.12.2000. Im Übrigen blieb die Revision zurückgewiesen; fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie pauschale Instandhaltungs- und Instandsetzungspauschalen sind nicht nach § 82 Abs.3 SGB XI umlagefähig, weil § 82 Abs.3 ausschließlich bereits angefallene oder sicher anfallende infrastrukturelle Aufwendungen erfasst. Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen Vergütungsansprüchen nach § 82 Abs.1 SGB XI und Umlagemöglichkeiten nach § 82 Abs.3 SGB XI und stellt fest, dass Landesregelungen den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreiten dürfen; abweichende Landespraktiken sind bis Ende 2012 zu berichtigen. Kosten- und Feststellungsfragen wurden entsprechend der Entscheidung verteilt.