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Urteil

L 5 P 65/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0417.L5P65.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.0000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.0000 € festgesetzt. Tatbestand: Im Streit steht die Verzinsung von Eigenkapital im Rahmen von Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Elftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die stationäre Pflegeeinrichtung Seniorenzentrum Z. gGmbH (nachfolgend: Seniorenzentrum). Die Klägerin ist die Trägerin des Seniorenzentrums Z., welches am 01.01.1974 erstmalig in Betrieb genommen und im Jahr 2000 umfassend umgebaut wurde. Neben den Bauteilen E und F, die im Eigentum der Klägerin stehen, hat die Klägerin den Bauteil C gepachtet. Insgesamt verfügt die Einrichtung über 158 Plätze, davon 130 Einzelzimmer und 28 Plätze im Doppelzimmer. Im Oktober 2015 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) und der am 02.11.2014 in Kraft getreten Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG DVO NRW) die Feststellung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen, die Festsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 sowie die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen für das Seniorenzentrum. Die Feststellung werde zum 01.01.2017 beantragt. Mit Bescheid vom 17.11.2017 stellte der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum gemäß § 11 APG DVO NRW fest (Feststellungsbescheid), namentlich die Aufwendungen für die langfristigen Anlagegüter (LALG) und deren Restwert zum Feststellungszeitpunkt, sowie die Finanzierungsaufwendungen, u.a. die Höhe des seinerzeit für den Bauteil F im November 2010 und die Brandschutzaufwendungen im Bauteil E im Januar 2011 eingesetzten Eigenkapitals. Mit weiterem Bescheid vom 17.11.2017 setzte der Beklagte sodann die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum nach § 12 APG DVO NRW für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 fest (Festsetzungsbescheid). Der Berechnung legte der Beklagte die Feststellungen aus dem Feststellungsbescheid vom 17.11.2017 zugrunde. Sowohl gegen den Feststellungsbescheid als auch gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Die Höhe des eingesetzten Eigenkapitals sei nicht wie erfolgt zum Zeitpunkt der Brandschutzmaßnahme, d.h. zum Januar 2011, sondern zum 01.01.2017 festzustellen. Der zwischenzeitliche Einsatz von Eigenkapital ergebe sich daraus, dass der Restwert des langfristigen Anlagevermögens zum 01.01.2017 die Valutierung der hierfür aufgenommenen Darlehen übersteige. Mindestens im Umfang dieser Reduzierung der Darlehensvaluta sei Eigenkapital eingesetzt worden. Dieses sei dementsprechend zu verzinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2019 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 17.11.2017 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Feststellung der Kapitalquoten und die Verzinsung weitergehenden Eigenkapitals als unbegründet zurück. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Kapitalquoten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme wende und stattdessen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Feststellung und infolgedessen die Verzinsung von zusätzlichem Eigenkapital begehre, könne dem Widerspruch nicht abgeholfen werden. Der Stand der Restvaluta der Darlehen der Klägerin liege unterhalb des festgestellten Restwertes für das langfristige Anlagevermögen, weshalb die Differenz zwischen Restvaluta und festgestelltem Restwert von der Klägerin durch Eigenkapital finanziert werde. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 APG DVO NRW in der bis zum 29.03.2018 geltenden Fassung seien im Feststellungsbescheid die Anteile an Eigen- und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 sowie 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 APG DVO jeweils aufgewendet wurden, festzustellen. Da sich die §§ 2 bis 4 APG DVO NRW, die für eine Eigentumseinrichtung Anwendung fänden, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bezögen, seien auch die Kapitalquoten auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu beziehen. Weiter werde dem Widerspruch nicht abgeholfen, soweit die Klägerin die Erhöhung des Eigenkapitals aufgrund einer bereits erfolgten Tilgung des Fremdkapitals begehre. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW seien Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt worden seien. Dementsprechend würden Aufwendungen für Darlehen bzw. Eigenkapital nur zur Finanzierung der Aufwendungen für das Anlagevermögen oder für die Instandhaltungs- und lnstandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter berücksichtigt. Aufwendungen, die für die Tilgung von Darlehen erfolgt seien, könnten nach dieser Vorschrift nicht als Eigenkapital berücksichtigt werden. Die APG DVO NRW sehe auch keinen Zusammenhang zwischen der Refinanzierung der Aufwendungen, die für langfristige Anlagegüter anerkannt würden, und der Tilgung der Kredite. Nach § 2 Abs. 5 APG DVO NRW seien Aufwendungen für die erstmalige Herstellung von langfristigen Anlagegütern auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen, d.h. nach Ablauf von 50 Jahren sei die Erstinvestition refinanziert. Diese Refinanzierung sei völlig unabhängig von der Tilgung der Darlehen, die die Einrichtung aufgenommen habe. Da die Darlehen üblicherweise über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren liefen und sich die Refinanzierung der langfristigen Kosten über einen Zeitraum von 50 Jahren erstrecke, liege die Restvaluta zwangsläufig irgendwann unterhalb des Restwertes. Dies sei systembedingt zu erklären und kein Grund für die Anerkennung von zusätzlichem Eigenkapital. Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2019 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie erneut ausgeführt, der Einsatz von Eigenkapital ergebe sich daraus, dass der Restwert des langfristigen Anlagevermögens zum 01.01.2017 die Valutierung der Darlehen zuzüglich des bisher anerkannten Eigenkapitals übersteige. Demnach sei in der Vergangenheit Eigenkapital mindestens im Umfang dieser Eigenkapitalanteile zur Reduzierung der Darlehensvaluta zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Einsatz von Eigenkapital sei anzuerkennen und entsprechend zu verzinsen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass aufgrund des durch das APG NRW und die APG DVO NRW umgestellten Finanzierungssystems die Notwendigkeit und Erforderlichkeit dieser Eigenkapitalverzinsung geschaffen worden sei. Aufwendungen für die Tilgung von Darlehen könnten nicht anders behandelt werden als der unmittelbare Einsatz von Eigenkapital zum Zwecke der Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 APG DVO NRW. Es könne keinen Unterschied machen, ob hierfür zunächst ein Darlehen aufgenommen werden müsse, welches im Nachgang durch Eigenmittel zurückgezahlt werde, oder ob von Beginn an oder im Rahmen einer Umschuldung Eigenkapital eingesetzt werde. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass Träger zu Lasten der Bewohner verpflichtet wären, Produkte zu wählen, die eine fristenkongruente Tilgung über 50 Jahre ermöglichten. Solche Produkte seien bezogen auf die Fremdkapitalzinsen aber für die Bewohner deutlich teurer. Das für die Darlehenstilgung eingesetzte Eigenkapital sei zu verzinsen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid über die Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen vom 17.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 dahingehend zu ändern, dass als Kapitalquoten bezogen auf den 01.01.2017 festgestellt werden 72,18 % Fremdkapital und 27,82 % Eigenkapital, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, diese beantragte Feststellung der aktuellen Kapitalquote in einem separaten Feststellungsbescheid zu erteilen, und den Beklagten zu verurteilen, den Festsetzungsbescheid über die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen vom 17.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 dahingehend zu ändern, dass - bei den anzuerkennenden Finanzierungsaufwendungen weitere 24.180,69 € für eingesetztes Eigenkapital berücksichtigt werden, somit ein jahresbezogener anzuerkennender Gesamtbetrag für die Einrichtung in Höhe von 957.297,17 € (für die Bauteile E + F Eigentum: 763.149,17 € und Bauteil C Miete: 194.148 €); - der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erteilt für den 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 16,49 € für Einzelzimmer und 15,37 € für Doppelzimmer pro Pflegetag und Heimplatz sowie 501,63 € für Einzelzimmer und 467,57 € pro Doppelzimmer pro Pflegemonat und Heimplatz. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Klägerin begehre die Anerkennung von Eigenkapital, weil sie Fremdkapital schneller tilge als über die Abschreibung refinanziert werde. Dafür könne der Beklagte kein Eigenkapital anerkennen und dies sei auch nicht vom Urteil des LSG NRW zum Eigenkapital (L 5 P 64/19) erfasst. Der Verweis auf das Urteil des LSG NRW vom 22.04.2021 - L 5 P 64/19 - sei zwar hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung von Zinsaufwendungen von vor 1996 eingesetztem Eigenkapital richtig, jedoch eröffne dieses Urteil nicht den Weg, zusätzliches Eigenkapital für (zukünftig) schneller getilgtes Fremdkapital anzuerkennen. Das Urteil führe aus, dass nach § 5 Abs. 6 APG DVO Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig seien, wenn (und soweit) die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 APG DVO durch den Einsatz von Eigenkapital erfolge. Diese Prüfung und Anerkennung beziehe sich auf das Datum der Inbetriebnahme der Maßnahme, hier 1974. Zur Inbetriebnahme der Einrichtung 1974 seien Aufwendungen in Höhe von 3.275.985 € anerkannt worden. Dem gegenüber stehe eine Finanzierung in Höhe von 3.083.090 €. Der Differenz von 192.895 € sei noch der Landeszuschuss i.H.v. 251.161,04 € gegenzurechnen, so dass es zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Aufwendungen nach §§ 2-4 APG DVO gebe, die nicht finanziert worden seien. Streng genommen seien 58.266,04 € zu viel bei der Finanzierung berücksichtigt worden. Mit Urteil vom 20.02.2024 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Die Klagen haben keinen Erfolg. Einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) der in der Einrichtung lebenden Heimbewohner und des für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträgers bedurfte es mangels deren unmittelbarer Beteiligung an dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis nicht (BSG - B 3 P 2/11 R - Rz 13). Die zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anerkennung der Eigenkapitalquote zum 01.01.2017 und Berücksichtigung weitergehender Eigenkapitalzinsen. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 2, 3 SGB XI i.V.m. § 10 APG NRW, § 11 und § 12 APG DVO NRW. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erhalten durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für die allgemeine Pflegeleistung eine leistungsrechte Vergütung (Pflegevergütung). Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Für Unterkunft und Betreuung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI, § 82 Abs. 2 gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB XI in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständigen Länder. Die Aufwendungen nach Nr. 1 umfassen hierbei u.a. Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäߧ 9SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, § 82 Abs.3 Satz 3 SGB XI. Das Nähere hierzu wird durch Landesrecht bestimmt. In NRW erfolgt diese Regelung durch das APG NRW. Die Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen ist in § 10 APG NRW geregelt, welcher in Abs. 10 eine Verordnungsermächtigung enthält, auf deren Grundlage Regelungen zur gesonderten Berechnung in der APG DVO mit Wirkung zum 02.11.2014 erlassen wurden. Mit Inkrafttreten der APG DVO traten die zuvor für die Berechnung maßgeblichen Verordnungen außer Kraft. § 11 APG DVO regelt das Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 APG DVO stellt der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe auf Antrag die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die langfristigen, die sonstigen Anlagegüter und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung durch Bescheid fest. Dieser Bescheid hat gegebenenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 APG DVO in der bis zum 04.09.2020 geltenden Fassung auch die Feststellung von Eigenkapital zu enthalten, das für Maßnahmen u.a. nach §§ 2 bis 4 APG DVO aufgewandt wurde. § 2 APG DVO NRW erfasst die Aufwendungen für langfristige Anlagegüter, § 4 APG DVO NRW diejenigen für sonstige Anlagegüter. Die Feststellung der Anteile an Eigen- und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 sowie 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden, ist zu Recht von dem Beklagten auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bezogen worden. Nach § 2 Abs. 1S. 1 und S. 2 APG DVO NRW sind die Aufwendungen „bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen". Für den von der Klägerin begehrten Zeitpunkt des Feststellungszeitpunktes, hier: 01.01.2017, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund konnte auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Auch für die Festsetzung von (weiteren) Eigenkapitalzinsen gem. § 5 Abs. 6 APG DVO NRW für das für die nicht fristenkongruente Tilgung eingesetzte Eigenkapital fehlt es aus Sicht der Kammer an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 5 Abs. 1 APG DVO NRW sind als Finanzierungsaufwendungen Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, ,,wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden". Nach § 5 Abs. 6 S. 1 APG DVO NRW gilt: „Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig." Der Wortlaut ist damit eindeutig. Anerkennungsfähig ist nur das Eigenkapital, das eingesetzt wird für die Finanzierung der langfristigen Anlagegüter i.S.v. § 2 APG DVO NRW. Hingegen nicht anerkennungsfähig ist der von der Klägerin geltend gemachte Einsatz von Eigenkapital zur (nicht fristenkongruenten) Tilgung eines Darlehens. Es wird der Klägerseite nicht abgesprochen, dass betriebswirtschaftliche Hintergründe für die klägerseitige Betrachtungsweise sprechen mögen. Dabei wird allerdings verkannt, dass die Eigenkapitalverzinsung des§ 5 Abs. 6 APG DVO NRW einen Ausnahmetatbestand vom Tatsächlichkeitsgrundsatz darstellt, der zur Überzeugung der Kammer einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen keinen Erfolg haben. Der Streitwert ist insgesamt mit 29.180,69 € zu beziffern. Der Streitwert ist nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in den Verfahren vor dem Sozialgericht festzusetzen, bei denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Sozialgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den Feststellungsbescheid ist gern. § 52 Abs. 2 GKG wegen der grundlegenden Feststellungen ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Der Antrag auf Abänderung des Festsetzungsbescheides betrifft eine bezifferte Geldleistung, so dass sich der Streitwert gern. § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe des Betrages richtet, hier 24.180,68 € anzuerkennender (weiterer) Eigenkapitalzinsen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, so dass der Streitwert 29.180,69 € beträgt.“ Gegen das ihr am 05.03.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt: Hinsichtlich der Bauteile E und F habe erstmals zum 01.01.2017 festgestellt werden können, dass die (Rest-)Darlehensvaluta (5.149.139,09 €) geringer sei als der Restwert für das langfristige Anlagevermögen (7.134.150,40 €). Folglich sei der Betrag in Höhe der Differenz des Restwertes für langfristiges Anlagevermögen zur Darlehensvaluta (1.985.011,31 €) durch zusätzliches Eigenkapital vorfinanziert worden. Bei bereits anerkanntem Eigenkapitaleinsatz von 440.965,23 € sei deshalb ein weiterer Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 1.544.046,08 € anzuerkennen. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 26.05.2020 - L 5 P 38/19 - bestätigt, dass es bei der Feststellung der Kapitalquoten nicht auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auf den Zeitpunkt der Feststellung ankomme. Sofern die Kapitalquoten auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abstellten, werde dies nicht der Tatsache gerecht, dass das Eigenkapital über einen Zeitraum in der Vergangenheit kontinuierlich durch regelmäßige Tilgungen der Darlehen eingesetzt worden sei, dessen Höhe aber erstmals zum 01.01.2017 durch Umstellung der Refinanzierungssystematik habe festgestellt werden können. Sofern eine Feststellung gemäß § 11 APG DVO NRW nicht in Betracht komme, so habe sie zumindest im Hinblick auf § 5 Abs. 1 APG DVO NRW ein allgemeines Feststellungsinteresse an der aktuellen Eigenkapitalquote, damit sie im Rahmen der Beantragung gemäß § 12 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 APG DVO NRW die entsprechenden Eigenkapitalzinsen geltend machen könne. Hinsichtlich der Festsetzung der Eigenkapitalzinsen habe das Sozialgericht missachtet, dass sich der Anspruch aus dem Wortlaut des § 5 APG DVO NRW, der historischen Auslegung des § 5 Abs. 6 APG DVO NRW, § 82 Abs. 3 SGB XI, der Systematik des SGB XI, APG NRW und der APG DVO NRW, dem Sinn und Zweck des § 5 APG DVO NRW und der einschlägigen Rechtsprechung ergebe. Die Versagung der Anerkennung der Eigenkapitalverzinsung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. Die Finanzierung der Bauteile E und F sei in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt. Die Klägerin sei aufgrund der zur Verfügung stehenden tatsächlichen Finanzierungsmöglichkeiten gezwungen gewesen einen Darlehensvertrag abzuschließen, dessen Tilgung eine wesentlich kürzere Laufzeit gehabt habe als die gesetzliche 50-jährige Refinanzierungsdauer bei langfristigem Anlagevermögen. Aus diesem Grund sei bereits bei Abschluss der Darlehen auch für den Beklagten klar gewesen, dass während der Laufzeit der Darlehen die jährliche Tilgung höher sein werde als die refinanzierten Abschreibungsbeträge für das langfristige Anlagevermögen. Es könne keinen Unterschied machen, ob zur Finanzierung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zunächst ein Darlehen aufgenommen werden müsse, welches im Nachgang durch Eigenmittel zurückgezahlt werde, oder ob von Beginn an Eigenkapital eingesetzt werde. Dafür, dass der Verordnungsgeber diesen Fall auch von der Regelung des § 5 Abs. 6 APG DVO NRW umfasst habe, spreche der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 APG DVO NRW. Hiernach sei eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ausgeschlossen, soweit die Darlehen zur Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4, 6 APG DVO NRW als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen worden seien. Hätte der Verordnungsgeber auch beabsichtigt, dass Zinsen für zur schnelleren bzw. zusätzlichen Tilgung von Darlehen eingesetztes Eigenkapital nicht anerkennungsfähig seien, hätte er dies ebenfalls ausdrücklich geregelt. Im Umkehrschluss sei vielmehr von der Anerkennungsfähigkeit der Eigenkapitalverzinsung bei Übertilgung auszugehen. Dies entspreche auch der Verwaltungspraxis in Bezug auf Sondertilgungen von Darlehen. Wie der Vertreter des Beklagten bestätigt habe, würden die Tilgungsbeträge bei Sondertilgungen als Eigenkapital anerkannt und mithin als Bemessungsgrundlage für die Verzinsung des Eigenkapitals herangezogen. Mithin seien auch Zinsen für das für eine schnellere Tilgung eingesetzte Eigenkapital zu gewähren. Mit der Regelung in § 5 Abs. 6 APG DVO NRW solle der Einrichtungsträger für die entgangene Möglichkeit, mit dem eingesetzten Eigenkapital anderweitige Erträge zu erwirtschaften, einen Ausgleich erhalten. Es widerspreche dem vom BSG entwickelten Tatsächlichkeitsgrundsatz, wenn sie - die Klägerin - gezwungen wäre, Tilgungen vorzunehmen, die über die gewährten Abschreibungen hinausgingen und somit das Eigenkapital schmälerten. Die nicht fristenkongruente Tilgung führe daher zwangsläufig zur tatsächlichen Unterdeckung, die der Gesetzgeber i.S.d. § 82 Abs. 2, 3 SGB XI geregelt habe. Unter Zugrundelegung der historischen Auslegung der Norm sei § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI hinsichtlich der Kapitalkosten und -arten weit auszulegen (vgl. Weber, NZS 2013, 406, 409), damit eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gewährt werden könne. Hiernach solle jegliche Form der Finanzierung sichergestellt und somit ersetzt werden. Durch die Bezeichnung des Gesetzgebers der Eigenkapitalzinsen als ,,kalkulatorische Eigenkapitalzinsen" werde verdeutlicht, dass dieser Ansatz eine Möglichkeit darstellen solle, den Einsatz von selbst erwirtschaftetem Eigenkapital zur schnelleren Tilgung des Darlehens und den hiermit einhergehenden Liquiditätsverzicht des Trägers in anderweitige erlösbringende Projekte zu stecken, auszugleichen. Im Übrigen sei die Auswahl eines Darlehens, welches zur nicht fristenkongruenten – vorzeitigen – Tilgung führe, für die Bewohner bzw. Kostenträger günstiger, da Darlehen mit 50-jähriger Laufzeit unrealistisch, jedenfalls aber deutlich teurer seien. Das Zusammenspiel von Aufwendungen und Finanzierung verdeutliche die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW. Danach müssten die Darlehensverträge zur Finanzierung langfristiger Anlagegüter mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die in den in §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 5 APG DVO NRW festgeschriebenen Zeiträumen eine vollständige Tilgung der Darlehen ermöglichen würden. Es solle verhindert werden, dass die Pflegebedürftigen über die Abschreibungszeiträume hinaus mit Zinszahlungen für diese Darlehen belastet würden. Die vorzeitige Tilgung komme den Pflegebedürftigen durch die Senkung der Belastung mit den Darlehenszinsen gerade zugute. Wenn aber die Tilgung der Darlehen innerhalb der Abschreibungszeiträume zulässig sei, so müsse folgerichtig der Verordnungsgeber auch die Verzinsung von Eigenkapital für schneller abgelöste Darlehen für anerkennungsfähig erachtet haben. Der erkennende Senat habe in dem Urteil vom 22.04.2021 - L 5 P 64/19 - bereits ausgeführt, der Zeitpunkt des Kapitaleinsatzes unterliege keiner Einschränkung, so dass die Regelung auch für die Verzinsung des Eigenkapitals von Alteinrichtungsträgern Gültigkeit beanspruche. In dem Urteil vom 26.05-.2020 - L 5 P 38/19 - habe der erkennende Senat ausgeführt: „Da das Vorhaben der Klägerin nur zu etwa 80 % öffentlich gefördert worden war, musste die Klägerin die übrigen Kosten durch Darlehen, die nur gegen eine Zinsleistung auf dem Kapitalmarkt erhältlich sind, finanzieren. Auch die fiktiven Eigenkapitalkosten waren betriebsnotwenig. Auch wenn durch die Höhe des Tilgungssatzes (2,89% und 2.988%) schon bei Abschluss des Kreditvertrags klar war, dass der Zeitpunkt kommen würde, in dem die Klägerin durch den im Rahmen der Annuität sukzessiv steigenden Tilgungsanteil der Rate die Tilgung nicht mehr allein aus der Abschreibung (2 %) würde bedienen können, spricht der kalkulierte Einsatz von Eigenkapital nicht gegen eine Betriebsnotwendigkeit. Denn zum einen hat die Klägerin angegeben, hinsichtlich der Höhe des Tilgungssatzes bei der Sparkasse keine Verhandlungsmöglichkeit gehabt zu haben. Zum anderen liegen die gewählten Tilgungssätze aber auch im Rahmen einer nachvollziehbaren, zulässigen unternehmerischen Entscheidung." Der Senat habe den Nachweis zur Berechnung des zuschüssigen Eigenkapitals dadurch als geführt angesehen, dass die Klägerin diesen durch Subtraktion des noch bestehenden Kredits (Darlehensvaluta) von dem Restbuchwert des Anlagevermögens (Restwert) zum (Festsetzungs-)Stichtag 31.12.2012 errechnet habe. In verfassungsrechtlicher Hinsicht verstoße eine Ablehnung der Eigenkapitalverzinsung gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts sei eröffnet, da es insbesondere nicht um Zukunftsperspektiven der Klägerin gehe, sondern um tatsächlich in der Vergangenheit getätigte Investitionen. Die unterlassene Anerkennung der mit Eigenkapital finanzierten zuschüssigen Tilgungsleistungen wirke gezielt auf die (berechtigte) Erwartung der Klägerin, Eigenkapitalzinsen beanspruchen zu dürfen und deren Marktstellung ein und stelle damit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht dar. Die Versagung der Eigenkapitalverzinsung führe auch zu einem Eingriff in die Berufs(ausübungs)freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entscheidung stelle eine mittelbare Regelung der Verdienstmöglichkeiten der Klägerin dar und gefährde den Versorgungsvertrag der Klägerin. Wie sich aus der Entscheidung des BSG, Urteil vom 08.09.2011 (B 3 P 4/10 R) und des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2020 (L 5 P 38/19) ergebe, dürften gewerbliche Träger, wie die Klägerin, nicht dauerhaft an der angemessenen Refinanzierung der Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung gehindert werden, wenn die Betriebskosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vereinbar seien. Auch gebe es im Hinblick auf die Refinanzierung der Betriebskosten - anders als uU bei dem Gewinnerzielungsinteresse - keinen Grund, gemeinnützige Einrichtungen anderen Regeln zu unterwerfen als gewerbliche Träger (BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R - Rn. 41). Dies sei vorliegend der Fall. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, denn er verstoße gegen das Gesetz (s.o.). Der Eingriff in das Grundrecht nach Art.12 GG stehe neben demjenigen gem. Art. 14 GG. Zudem liege ein Eingriff in den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Hier liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Einrichtungsträgern (insbesondere gem. der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom. 26.05.2020 - L 5 P 38/19) vor, bei denen die Verzinsung von Eigenkapital für die nicht fristenkongruente Tilgung von Darlehen anerkannt worden seien. Eine Ungleichbehandlung liege auch deshalb vor, weil sie - die Klägerin -, die nicht nur Fremdkapital zurückzahle, sondern auch durch zusätzliches Eigenkapital die Darlehen schneller tilge, schlechter gestellt werde als Einrichtungsträger, die eine vollständige Fremdfinanzierung wählten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2024 zu ändern und 1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides über die Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen gemäß § 11 APG DVO NRW a.F. vom 17.11.2017 für die Einrichtung R. Z. gGmbH, I.-straße, Z. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 zu verurteilen, aktuelle Kapitalquoten nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 APG DVO NRW a.F. i.V.m. § 5 APG DVO NRW bezogen auf den 01.01.2017, in Höhe von 72,18 % Fremdkapital, 27,82 % Eigenkapital und 0,00% Zuschüsse festzustellen, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die zu Ziff. 1 beantragte Feststellung der aktuellen Kapitalquote in einem separaten Feststellungsbescheid zu erteilen, 3. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides über die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung R. Z. gGmbH, I.-straße, Z. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 vom 17.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 zu verurteilen, - als Gesamtbetrag bei den anzuerkennenden Finanzierungsaufwendungen (§ 5 APG DVO NRW) für Zinsen einen Betrag in Höhe von 161.401,11 € festzusetzen, nämlich 35.109,50 € für eingesetztes Eigenkapital neben den bereits anerkannten Fremdkapitalzinsen in Höhe von 126.291,61 €, somit einen jahresbezogenen anzuerkennenden Gesamtbetrag für die Einrichtung in Höhe von 957.297,17 € (nämlich 763.149,17 € (Bauteile E und F - Eigentum) und 194.148,00 € (Bauteil C - Miete)) festzusetzen, und - die Zustimmung zur gesonderten Berechnung (§ 82 Abs. 3 SGB XI, §§ 15, 10 Abs. 9 APG NRW und § 28 Abs. 2 APG DVO NRW) von Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen in der Einrichtung R. Z. gGmbH, I.-straße, Z. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 16,49 € für Einzelzimmer und 15,37 € für Doppelzimmer pro Pflegetag und Heimplatz sowie 501,63 € pro Einzelzimmer und 467,57 € pro Doppelzimmer pro Pflegemonat und Heimplatz zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zurecht mit Urteil vom 20.02.2024 abgewiesen, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide vom 17.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert wird. Der mit der Klage zu 1 (siehe nachfolgend 1)) angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 betreffend die Feststellung nach § 11 APG DVO sowie der mit der Klage zu 2 (siehe nachfolgend 2)) angefochtene Bescheid vom 17.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019, betreffend die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 12 APG DVO für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Eigenkapitalquoten zum Stichtag 01.01.2017 in einem Verhältnis von 72,18 % an Fremdkapital zu 27,82 % an Eigenkapital. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat vermag keine Rechtsgrundlage im geltenden Recht für die begehrte Feststellung zu erkennen. Eine solche ist nach der erstmaligen Feststellung nur für den Fall vorgesehen, dass eine wesentliche Investition (insbesondere Erweiterung bzw. Modernisierung) hinzutritt, § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 APG DVO NRW a.F. Dass zum begehrten Stichtag 01.01.2017 eine solche Investition erfolgte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solchermaßen beschränkte Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies wäre nur zu erwägen, wenn auf der Ebene der Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen ein über die Regelung hinausgehender Anspruch auf Berücksichtigung eines späteren Eigenkapitalaufwands bestünde. Dies ist nicht der Fall (siehe nachfolgend 2)). Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Hilfsantrag durchdringen, den Beklagten dazu zu verurteilen, die begehrte Feststellung der Eigenkapitalquote in einem gesonderten Feststellungsbescheid vorzunehmen. Hierfür besteht ebenfalls keine Rechtsgrundlage. 2) Auch mit der Klage zu 2, gerichtet auf die Zustimmung des Beklagten zur Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen für weitere 1.544.046,08 € an Eigenkapital im Rahmen der Festsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017, kann die Klägerin nicht durchdringen. Denn es handelt sich bei dem geltend gemachten Betrag nicht um zu verzinsendes Eigenkapital im Sinne der APG DVO. Höherrangiges Recht gebietet keine Anerkennung einer Verzinsung. Auch insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass zum Betrachtungszeitpunkt 01.01.2017 der Restwert der anerkannten Anlagegüter (7.134.150,40 €) die Summe aus verbliebener Darlehensvaluta (5.149.139,09 €) und anerkanntem Eigenkapitaleinsatz (440.965,23 €) um 1.544.046,08 € übersteigt. Ebenso unstreitig ist, dass das mit dem Beklagten abgestimmte Finanzierungsmodell der Klägerin zwangsläufig zu einer Übertilgung ab dem Zeitpunkt führt, ab dem die vorgesehene Tilgung die lineare Abschreibung der langfristigen Anlagegüter übersteigt. Allerdings hat der Landesverordnungsgeber die Eigenkapitalverzinsung ausdrücklich an die erstmaligen Aufwendungen (einschließlich Ersatz, Erweiterung und Modernisierung) geknüpft. Dies schließt eine Berücksichtigung des zur Übertilgung verwendeten Eigenkapitals aus. Zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis kann man nicht durch Auslegung gelangen. Insbesondere kann aus der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 APG DVO NRW, nach der eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ausgeschlossen ist, soweit die Darlehen zur Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4, 6 APG DVO NRW als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen worden sind, nicht im Umkehrschluss die Anerkennungsfähigkeit der Eigenkapitalverzinsung bei Übertilgung gefolgert werden. Die Vorschrift dient dem Schutz der betroffenen Bewohner. Ist von vorneherein kein Eigenkapital eingesetzt worden, so bedarf es angesichts der ausdrücklichen Anknüpfung der Eigenkapitalverzinsung an die Erstaufwendungen keiner Schutzregel. Ein Umkehrschluss hieraus ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch die historische Auslegung nicht für eine Berücksichtigung der Übertilgung bei der Eigenkapitalverzinsung. Die Einführung des Begriffs „einschließlich Kapitalkosten“ in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2789) erfolgte in Reaktion auf das Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R - mit dem das BSG ausgehend vom sogenannten Tatsächlichkeitsgrundsatz eine Eigenkapitalverzinsung im Bereich der Investitionsaufwendungen ausgeschlossen hatte. Dies hatte das BSG überzeugend systematisch hergeleitet: Bei der Eigenkapitalverzinsung handelt es sich um Opportunitätskosten, also den lediglich kalkulatorischen Ansatz eines ansonsten mit dem Eigenkapital anderweitig zu erzielenden Gewinns. Gewinnerzielung ist aber nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG - zusammen mit der Abbildung des Unternehmerrisikos und des Unternehmerlohns - ausschließlich im Rahmen der Pflegesatzvereinbarungen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat die Eigenkapitalverzinsung mit dem Begriff der „Kapitalkosten“ unter Missachtung dieser Systematik den Regeln der Refinanzierung der Investitionsaufwendungen, d.h. den Absätzen 2-4 des § 82 SGB XI zugeordnet. Mit dieser Zuordnung unterliegt die nähere Ausgestaltung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI wiederum den Ländern. Da nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin regelhaft nur tatsächliche Aufwendungen im Rahmen der Investitionsregelungen refinanziert werden sollen, sind die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der APG DVO nicht extensiv, sondern restriktiv auszulegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in dem Urteil vom 22.04.2021 - L 5 P 64/19 - lediglich die Anwendbarkeit der Verzinsungsregeln der APG DVO auch für Fälle vor deren Inkrafttreten bzw. vor dem Inkrafttreten der ersten Verzinsungsregel der GesBerVO 1996 als uneingeschränkt angesehen hat. Eine Aussage zu dem erforderlichen Zeitpunkt des Kapitaleinsatzes im Finanzierungszeitraum wurde damit nicht getroffen. Das Urteil des Senats vom 26.05.2020 - L 5 P 38/19 - betrifft ein anderes Landesrecht und ist schon von daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Feststellung eines Eigenkapitaleinsatzes durch Übertilgung war dort nicht entscheidungserheblich. Eine Verzinsung würde der Senat im Übrigen auch aus den dortigen landerechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Nach den vorstehenden Erwägungen ist eine Berücksichtigung des Eigenkapitaleinsatzes durch Übertilgung auch nicht nach höherrangigem Recht geboten. Die Regelungen des § 82 SGB XI ermöglichen dem Landesgesetz- und Verordnungsgeber vielmehr die vorliegend gewählte Ausgestaltung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht. § 5 APG DVO knüpft die Eigenkapitalverzinsung an die Aufwendungen nach §§ 2-4, 6 APG DVO an. Hierbei handelt es sich um die anfänglichen Aufwendungen (ggf. auch Ersatz, Erweiterung und Modernisierung). Dass andere Gestaltungsmöglichkeiten möglich sind, mag zutreffen, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Die Klägerin hat sich aber auf das normative Finanzierungsmodell eingelassen. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sie nicht erfolgreich anführen. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht unter der Geltung der Gesonderten Berechnungsverordnung, erst recht nicht unter deren Vorgängerbestimmungen (Allgemeine Vereinbarung) war eine Eigenkapitalverzinsung im Falle der Übertilgung normativ vorgesehen. Zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen, dass der lineare Ansatz der Aufwendungen für die Anlagegüter auch nach dem Ende der Finanzierung weiter erfolgt. Vertrauensschutz kann die Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen insbesondere auch nicht aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in Bezug auf die Sondertilgung von Darlehen ableiten. Jedenfalls ist eine darüberhinausgehende Selbstbindung der Verwaltung mit Blick auf die Verzinsung der hier allein streitigen Übertilgung nicht ableitbar. Da kein Anhalt für andere Berechnungsfehler besteht, waren auch die festgestellten Tagessätze nicht zu verändern. Die Berufung war insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Teilsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitentscheidend sind landesrechtliche Regelungen. Im Übrigen sieht sich der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 1. Teilsatz SGG, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und bemisst sich hinsichtlich der Klage zu 1 nach dem Regelstreitwert von 5.000 € und hinsichtlich der Klage zu 2 nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.