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Urteil

B 1 KR 4/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Interventionswirkung einer Streitverkündung nach §§ 72, 74, 68 ZPO erstreckt sich nur eingeschränkt auf einen Folgeprozess vor den Sozialgerichten; sie kann nicht umfassend rechtswegübergreifend wirken. • Eine streitverkündete Bindung betrifft nur solche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vorurteils, die für den Rechtsgang des Folgeverfahrens tragfähig und nicht mit der Untersuchungsmaxime des Sozialverfahrens unvereinbar sind. • Ein Vergütungsanspruch für ärztliche Begleitungen bei Verlegungsfahrten gegenüber der Krankenkasse setzt eine tragfähige Vertragsgrundlage nach § 133 SGB V oder eine anderweitige gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus; solche liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte Interventionswirkung der Streitverkündung und fehlender Vergütungsanspruch gegen Krankenkasse • Die Interventionswirkung einer Streitverkündung nach §§ 72, 74, 68 ZPO erstreckt sich nur eingeschränkt auf einen Folgeprozess vor den Sozialgerichten; sie kann nicht umfassend rechtswegübergreifend wirken. • Eine streitverkündete Bindung betrifft nur solche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vorurteils, die für den Rechtsgang des Folgeverfahrens tragfähig und nicht mit der Untersuchungsmaxime des Sozialverfahrens unvereinbar sind. • Ein Vergütungsanspruch für ärztliche Begleitungen bei Verlegungsfahrten gegenüber der Krankenkasse setzt eine tragfähige Vertragsgrundlage nach § 133 SGB V oder eine anderweitige gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus; solche liegt hier nicht vor. Die Klägerin, zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin, begleitete zwischen 2001 und 2003 mehrere Verlegungsfahrten von zwei Münchener Kliniken zu anderen Krankenhäusern. Sie forderte dafür Vergütung in Höhe von 15.328,88 Euro von der beklagten Krankenkasse (AOK). Zivilrechtlich hatte die Klägerin erfolglos die Krankenhausträger und das Transportunternehmen in Anspruch genommen; sie setzte die AOK durch Streitverkündung in Kenntnis. Vor den Sozialgerichten begehrte sie daraufhin Zahlung der Vergütung; das SG und das LSG wiesen die Klage ab. Die Klägerin rügte in der Revision eine Verletzung der §§ 74, 68 ZPO und verlangte die Übernahme der Vergütung durch die Beklagte. • Zulässigkeit und Umfang der Interventionswirkung: §§ 72, 74, 68 ZPO begründen keine umfassende rechtswegübergreifende Bindungswirkung. Der Senat erkennt eine begrenzte Interventionswirkung auch für Folgeprozesse vor Sozialgerichten an, berücksichtigt aber Prozessmaximenunterschiede (Verhandlungs- vs. Untersuchungsmaxime) und schützt das rechtliche Gehör. Folge: Nur eng umschriebene, für den vorherigen Rechtsstreit wesentliche Feststellungen können im Sozialverfahren zugrunde gelegt werden. • Beschränkung der Wirkung: Aussagen des vorangegangenen Zivilurteils, die über den konkreten Gegenstand hinausgehen (sog. überschießende Ausführungen), binden im Folgeprozess nicht; insoweit fehlt eine tragfähige Grundlage für eine Übertragung der OLG-Auffassung, die Kassen seien primär verantwortlich. • Zulässigkeit der Streitverkündung: Es bestehen Zweifel, ob die Klägerin Anlass hatte, einen Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch gegen die Kasse iSv. § 72 Abs.1 ZPO zu vermuten, da andere Schuldner (insb. das Transportunternehmen) nahelagen. • Materielle Anspruchsgrundlage: Ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse kommt allenfalls aus § 133 SGB V in Betracht, der Verträge über Rettungsdienst- und Krankentransportvergütungen regelt. Die Klägerin legte jedoch keinen Vertrag nach § 133 SGB V dar; auch ist kein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Notfallbehandlungstatbestände nach § 76 Abs.1 Satz 2 SGB V sind nicht erfüllt. • Rechtsfolgen: Mangels vertraglicher oder sonstiger gesetzlicher Grundlage steht der Klägerin kein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu; die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs.1 SGG). • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.328,88 Euro festgesetzt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Begleitungen von Verlegungsfahrten gegen die Beklagte, weil die Interventionswirkung der zivilrechtlichen Streitverkündung im sozialgerichtlichen Folgeprozess nur beschränkt gilt und keine vertragliche oder sonstige gesetzliche Anspruchsgrundlage nach § 133 SGB V oder vergleichbarer Norm nachgewiesen ist. Überschießende Ausführungen des vorigen Gerichts, wonach die Kassen primär in Anspruch zu nehmen wären, binden das Sozialgericht nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wird mit 15.328,88 Euro festgesetzt.