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Urteil

OVG 1 B 4.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0320.OVG1B4.12.0A
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Leitsätze
Seitens der gesetzlichen Krankenkassen an die Berliner Feuerwehr gezahlte Gebühren für Rettungseinsätze der Bundeswehr, die diese in deren Auftrag durchführte, sind mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich zurückzuerstatten.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 346.696,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 41 % und der Beklagte 59 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seitens der gesetzlichen Krankenkassen an die Berliner Feuerwehr gezahlte Gebühren für Rettungseinsätze der Bundeswehr, die diese in deren Auftrag durchführte, sind mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich zurückzuerstatten.(Rn.32) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 346.696,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 41 % und der Beklagte 59 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von (589.952,23 - 346.696,75 Euro =) 243.255,48 Euro begründet. In Höhe von 346.696,75 Euro hat der Beklagte einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen; insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Hierzu im Einzelnen: 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln, nämlich die Rückzahlung von aufgrund von Sammelrechnungen der Berliner Feuerwehr geleisteten Rettungsdienstgebühren. Dass es sich bei diesen Sammelrechnungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile nicht mehr umstritten (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 - juris Rn. 19 f.). 2. Rechtsgrundlage der Klageforderung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, „wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 - BVerwGE 48, 279 ff. , juris Rn. 32 m.w.N.). Ein solcher Ausgleich setzt eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende unmittelbare Vermögensverschiebung voraus, für die ein Rechtsgrund fehlt. Die Rechtmäßigkeit von Rettungsdienstgebühren richtet sich primär nach dem Rettungsdienstgesetz sowie den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung und somit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften: Nach § 2 FwBenGebO sind Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) gebührenpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 1 FwBenGebO (i.d.F. der hier maßgeblichen Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 12. Juli 2004, GVBl. S. 286) werden für „die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen (…) Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Ansatz anliegenden Gebührenverzeichnis `B`- Besondere Benutzungen - erhoben“. Seit der Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO sowie im Leistungs- und Abrechnungszeitraum betrug die Gebühr für den Einsatz eines Notarztwagens (NAW) zur Behandlung von Notfallpatienten 402,40 Euro (Tarifstelle B 1.2.2) bzw. bei zusätzlich erfolgtem Transport 672,34 Euro (Tarifstelle B 1.2.1) je Person. Nach diesen Gebührensätzen hat der Beklagte in den hier streitigen Fällen gegenüber der Klägerin abgerechnet. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind - in Höhe des tenorierten Betrages - auch im Übrigen gegeben. Im Einzelnen: a. Die Klägerin ist zunächst rechtlich weder gehindert, den erhobenen Rückzahlungsanspruch einzuklagen, noch ist sie mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der von ihr geleisteten Zahlungen ausgeschlossen. Insbesondere stehen die Ausschlussgründe aus der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln: VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff.). aa. Die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 (und die darin geregelten Ausschlussgründe) ist bzw. sind hier anwendbar. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beteiligten auf dieser Grundlage auch die fraglichen Einsätze abgerechnet haben, die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr gefahren wurden. Zum anderen waren die Fahrzeuge der Bundeswehr aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Einsatz eines am Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten Notarztwagens zur Leistung eines Beitrages zum Rettungsdienst im Land Berlin von Mai/Juni 2005 organisatorisch in die Berliner Feuerwehr integriert (s. dazu i. E. Urteil des Senats vom 16. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 34). bb. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung konnten „Forderungen der Berliner Feuerwehr (…) durch die Krankenkassen zurückgewiesen werden, wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienhilfe nicht feststellen konnten oder wenn nach ihrer Meinung in einzelnen Fällen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat.“ Die Geltendmachung dieser Zurückweisungsgründe war nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nur innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal acht Wochen und nur bezogen auf die volle Gebühr zulässig. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch im Kern vielmehr damit, dass die Berliner Feuerwehr nicht berechtigt gewesen sei, die inmitten stehenden Gebühren abzurechnen, weil die dafür herangezogenen Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung auf durch die Bundeswehr erbrachte Rettungsleistungen nicht anwendbar und diese Tarife zudem unrichtig kalkuliert seien. Diese Einwendungen lassen sich nicht unter die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 aufgeführten Fallgruppen subsumieren; hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte meint, dass die Klägerin mit ihren sonstigen, nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Zurückweisungsgründen ausgeschlossen wäre. Derartiges lässt sich § 5 der Vereinbarung nicht entnehmen. Im Einzelnen: Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und Verträge Anwendung finden, ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.). Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe ist zunächst der Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1 der Vereinbarung von 1992 in den Blick zu nehmen. Danach waren die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, Forderungen der Berliner Feuerwehr für allein in der Sphäre der Krankenkassen liegende und nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen zurückzuweisen; das gleiche galt, wenn nach Meinung der Krankenkassen bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte, wobei sie sich insoweit in § 2 Abs. 3 der Vereinbarung vorbehalten hatten, in einzelnen Fällen vom Krankenhaus eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Einsätze im Notfallrettungsdienst einzuholen. Dass die Krankenkassen darüber hinaus auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen der Feuerwehr verzichtet hätten, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Ein solcher Rechtsverzicht, der sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare Einwendungen ausschlösse, entspräche nicht der Interessenlage der Beteiligten und kann daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in die Vereinbarung hineingelesen oder über den Rechtsgedanken eines enumerativ-abschließenden Regelungscharakters angenommen werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich die Krankenkassen etwaiger (sonstiger) Einwendungen gegen die (Gebühren-)Forderungen der Berliner Feuerwehr hätten begeben wollen, vgl. auch § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB; mit dem Wesen der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 als bloßer Abrechnungsvereinbarung ließe sich dies auch nicht begründen. Hieran ändert auch die in § 7 der Vereinbarung vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nichts. Sowohl die Feuerwehr als auch die gesetzlichen Krankenkassen hatten nämlich ein ganz erhebliches Interesse an der Beibehaltung des für beide Seiten zeit-, ressourcen- und damit kostensparenden Abrechnungsverfahrens im Berliner Rettungsdienst. Die Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung von Rettungsdienstleistungen zwischen der Feuerwehr als Leistungserbringer und den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherten die mit Bescheid in Rechnung gestellten Gebühren andernfalls - entgegen dem Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) - in jedem Einzelfall hätten erstatten müssen, ersparten der Feuerwehr den Erlass und die Durchsetzung einer Vielzahl von (weiteren) Gebührenbescheiden und der Klägerin den Aufbau eines äußerst aufwendigen Abrechnungsapparates für die monatlich mehr als zehntausend anfallenden Notfallrettungseinsätze. Vor diesem Hintergrund konnten weder die Feuerwehr noch die Krankenkassen ein Interesse daran haben, die Verwaltungsvereinbarung kündigen zu müssen. Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage nach der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. cc. Aus § 1 Satz 1 der Vereinbarung, wonach „die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernehmen, ergibt sich ebenfalls kein vereinbarter Einwendungs- oder gar Klageverzicht der Klägerin. Ein solcher Rügeverlust könnte sich allenfalls aus der Formulierung „in voller Höhe“ ergeben, sofern diese den Erklärungsinhalt hätte, dass sämtliche Abzüge von der jeweils geltend gemachten Gebührenhöhe vertraglich ausgeschlossen sein sollten. Ein solch weitgehender Erklärungsgehalt ist jedoch angesichts der bereits gezeigten Interessenlage der Vertragschließenden auch insoweit nicht anzunehmen. Zudem spricht alles dafür, dass der Zusatz „in voller Höhe“, der in der Vereinbarung von 1971 noch fehlte und erstmals in der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Dezember 1982 verwendet wurde, auf den mit dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 30. Dezember 1981 (BGBl. I 1578 ) zum 1. Januar 1982 von 3,50 DM auf 5,- DM angehobenen Eigenanteil der Versicherten bei den Fahrkosten (Zuzahlung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 RVO, nunmehr § 61 Satz 1 SGB V) bezogen war, wie die Klägerin dargelegt hat. Dass diese mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der gezahlten Gebühren nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli 1998 und den darin (unter I.) vereinbarten Zielen, „die Ausgaben für den Rettungsdienst im Land Berlin (Notfallrettung und Krankentransport) auf ein wirtschaftlich vertretbares Niveau abzusenken und zu diesem Zweck alle Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen“ sowie „Kostentransparenz zu schaffen“ sowie (II.) „die Höhe der Tarife für die Notfallrettung (…) in direkten Verhandlungen zwischen den Aufgabenträgern und den Verbänden der Kostenträger“ festzulegen. Mit diesen Absichtserklärungen wäre ein vertraglicher Verzicht, die Umsetzung der vorstehenden Ziele, insbesondere die zukünftige Höhe der Tarifstellen, beanstanden und ggf. gerichtlich überprüfen lassen zu können, nicht vereinbar. Letzteres ergibt sich ferner aus der sog. „Musterverfahrensabsprache“ nach Maßgabe des Schreibens des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 4. Dezember 2003. Danach bestand das im Jahr 1989 vereinbarte „Einvernehmen“ insoweit fort, die auch hier streitige Frage einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation ggf. gerichtlich klären zu lassen; diese Klärung sollte jedoch auf wenige Musterverfahren beschränkt werden. Hierfür sprechen die folgenden Formulierungen: „Auch wenn ich es außerordentlich bedauere, dass Sie - nach meinem Entgegenkommen (…) - nun doch den Weg einer gerichtlichen Überprüfung der Gebührenhöhe gehen wollen, steht Ihnen dieser selbstverständlich offen. Da auch mir daran liegt, möglichst bald gerichtsseitig über die (…) Rechtmäßigkeit unserer Gebührenberechnung (…) informiert zu werden und dabei jegliche Form von Massenverfahren vermieden werden sollte, stimme ich der Führung von Musterprozessen zu. (…) Außerdem sage ich zu, die Gebührenfälle, zu denen (…) `Widersprüche` eingelegt wurden, nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidungen über die Musterfälle entsprechend gleich zu behandeln.“ Diese „vorgesehenen Verfahrensweise“, womit „die Voraussetzungen für die (…) beabsichtigte gerichtliche Klärung in Musterverfahren gegeben“ sei, wurde mit Schreiben des Innensenators vom 10. November 2004 bestätigt. § 20 Abs. 2 Satz 2 RDG, wonach die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren anzustreben ist, enthält schließlich ebenfalls keinen Einwendungsausschluss für den Fall einer fehlenden Einigung über die festzusetzende Gebührenhöhe, sondern schreibt lediglich die bereits in der Verwaltungsvereinbarung von 1998 angestrebte konsensuale Vorgehensweise bei der Festlegung der Gebührenhöhe im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 nunmehr gesetzlich vor. dd. Auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB steht dem Rückforderungsverlangen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 814 Alt. 1 BGB, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 814 Rn. 3 m.w.N.), kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er - wie hier - die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen, das Empfangene behalten zu dürfen. Ein solcher Vorbehalt liegt hier vor. Zwar hat die Klägerin die Einsatzfahrten mit Bundeswehrfahrzeugen in ihren standardisiert formulierten Widerspruchs- und Vorbehaltsschreiben - soweit ersichtlich erstmals mit Schreiben vom 15. März 2005 - nicht ausdrücklich angesprochen; allerdings hat sie darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr „Vorbehalt“ „… für alle Rechnungen zu Rettungsdienst-Tätigkeiten mit … RTW, … NAW, … GHW … und NEF…“ gelten sollte. Damit umfasst dieser Vorbehalt späterer Rückforderung auch die Einsatzfahrten der Bundeswehr mit einem Notarztwagen (NAW). Dass der Beklagte dies anders verstanden hat und auch so verstehen konnte, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. ee. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenfalls aus. Ein hier allein in Betracht kommendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin wäre nur dann anzunehmen, wenn sie durch die Zahlung der Rettungsdienstgebühren auf Seiten der Feuerwehr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte oder sonstige besondere Umstände die im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Davon ist hier - schon wegen des bei der Zahlung gemachten Vorbehalts der Rückforderung - nicht auszugehen. Dass der Beklagte mittlerweile wegen der zwischenzeitlich gemäß § 21 Abs. 1 GebBG eingetretenen Verjährung gehindert wäre, die Gebührenschuldner (Versicherten) mit Erfolg in Anspruch zu nehmen, genügt für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht. Auch der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin von Anfang an über die seit dem Jahr 1995 erfolgte Einbeziehung der Bundeswehr in den Rettungsdienst der Feuerwehr informiert gewesen sei und nichts dagegen eingewandt habe, reicht für die Annahme eines treuwidrigen Handelns nicht aus. Da die Klägerin ihre im Wesentlichen gegen die Anwendbarkeit und Höhe der vorerst gezahlten Gebühren bzw. die zugrunde liegende Kalkulation gerichteten Einwendungen, mit denen sie ihre Rückforderung begründet, erst nach Inkrafttreten der Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO und den damit zum 3. Juli 2003 erhöhten Tarifen erhoben hatte, wäre der vorher liegende Zeitraum hinsichtlich des für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erforderlichen Zeitmoments auszublenden, da die vorgenannte Tariferhöhung eine Zäsur darstellt, vor der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die Gebührenhöhe keine erkennbaren Bedenken hatte, zumal sie unwidersprochen geltend gemacht hat, dass die Bundeswehr in früheren Zeiten nur sporadisch zum Einsatz gekommen sei. Für das zudem erforderliche Umstandsmoment, worauf sich ein Vertrauen des Beklagten auf ein Behaltendürfen der Zahlungen stützen könnte, reichen die von diesem mitgeteilten Anknüpfungstatsachen nicht aus. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass der Beklagte im maßgeblichen Abrechnungszeitraum trotz des von der Klägerin bei der Zahlung ausdrücklich gemachten Vorbehalts darauf vertrauen durfte, dass sie keine Rückforderungsansprüche geltend machen werde. ff. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift ebenfalls nicht durch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB analog). Nach Ansicht des Beklagten soll für den Beginn des Fristlaufs auf den jeweiligen Bearbeitungstag der Klägerin abzustellen sein. Nach der von ihr eingereichten Anlage K 1 habe sie mit der Bearbeitung der inmitten stehenden Fälle ab dem 6. November 2006 begonnen (Fälle Nr. 1, 2, 4 usw.), so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen habe und in den Fällen Nr. 1 bis 165 - bei Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (entspr. § 195 BGB) - zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Dezember 2010 abgelaufen gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Verjährung eines Anspruchs setzt dessen Entstehung voraus. Ein Rückforderungsanspruch setzt voraus, dass das Zurückgeforderte geleistet wurde. Diese Leistung erfolgte hier mit der (Über-)Zahlung der Klägerin im Jahr 2007. Daraus ergibt sich, dass - selbst bei Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. aber die st.Rspr. zum allgemeinen Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen, BSG Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 71/12 R - juris Rn. 12 m.w.N., sowie Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R -juris Rn. 23 ff.) - diese Frist erst mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen hatte und bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. b. Die Gebührenerhebung für die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr getätigten Rettungseinsätze lässt sich indes nicht auf die Tarifstellen B 1.2.1 und B 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO stützen. Die fehlende Anwendbarkeit dieser Tarifstellen ergibt sich bereits daraus, dass in der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nur die aus dem Einsatz von feuerwehreigenen Rettungsmitteln resultierenden Kosten eingestellt wurden, wohingegen die (Fremd-)Kosten der Bundeswehr (in Gestalt des gezahlten Aufwendungsersatzes) darin nicht enthalten sind. Schon weil sich die Kalkulation der vorgenannten Tarifstellen - ungeachtet der vorstehend erwähnten organisatorischen Einbindung der Bundeswehr in die Berliner Feuerwehr - auf andere Einsatzmittel und Kosten als die für die hier zugrunde liegenden Rettungseinsätze bezieht, passen die vereinnahmten Gebührensätze im vorliegenden Fall mangels einer insoweit beanstandungsfreien Kalkulation nicht, weil die zugrunde liegende Gebührenberechnung die inmitten stehenden Rettungsleistungen nicht widerspiegeln. Die an die Bundeswehr gezahlten Aufwendungen (in den streitigen Fällen 230.450,24 Euro) waren im Übrigen weit geringer als die (in der ursprünglichen Kalkulation des Jahres 2000 - Anlage BB 8) eingestellten Kosten für Notarztwagen der Berliner Feuerwehr einschließlich sog. Transferkosten (Stationierungszahlungen) an die die Notärzte stellenden Krankenhäuser (insgesamt 24.904.640,23 DM). Die Anwendung sonstiger Tarifstellen scheidet ebenfalls aus. Diesbezüglich kämen allein die (damals geltenden) Gebührensätze der Hilfsorganisationen (B 1.5 und B 2.5.) in Betracht, die jedoch schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die Hilfsorganisationen tatbestandlich nicht mit der Bundeswehr gleichgesetzt werden können. Zudem beruhen auch diese Gebührensätze auf einer gänzlich anderen Kostenbasis und passen auch deshalb nicht für die Abrechnung der inmitten stehenden Fahrten der Bundeswehr. Eine Tarifstelle für die Einsätze der Bundeswehrfahrzeuge im Rettungsdienst des Landes Berlin fehlt schlicht. c. Ungeachtet des Umstands, dass sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung stützen kann, darf er dennoch einen Teil der vereinnahmten Beträge behalten. aa. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche des Beklagten auf Behalt eines Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) scheiden dafür als Grundlage indes aus. Das Bundessozialgericht entscheidet in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133 ff., juris Rn. 21, und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - juris Rn. 14 m.w.N; LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - L 9 KR 151/06 - juris Rn. 20), dass der Träger eines Rettungsdienstes, der keine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, einen Vergütungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB geltend machen kann. Dieser Rückgriff sei im Bereich des Kranken- und Rettungstransports durch § 133 SGB V ausgeschlossen. Andernfalls würde das dem gesetzlichen Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität der Vertragspartner nachhaltig beeinträchtigt, wenn dem Träger eines Rettungsdienstes bei Fehlen eines solchen Vertrags auf Dauer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der satzungsgemäßen Gebühren nach den Rechtsfolgen der GoA zugebilligt würde. Der Träger könnte auf diese Weise seine Preisvorstellungen einseitig und ohne ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung seiner Marktposition durchsetzen, solange ihm das Preisangebot der Krankenkassen als zu niedrig erscheine. Unter diesen Umständen würde das Vertragsmodell in der Regel daran scheitern, dass auf Seiten des Trägers eines Rettungsdienstes wenig wirtschaftliches Interesse daran bestehe, zu einer vertraglichen Einigung zu kommen. Diese Erwägungen, denen der Senat folgt, sind auf die vorliegende Fallkonstellation sinngemäß übertragbar. Denn auch in dem hier gegebenen Fall, in dem sich der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes - wie gezeigt - nicht auf das Gebührenrecht stützen kann, würden die Vorgaben für die Bemessung und Erhebung von Rettungsdienstgebühren unterlaufen, wenn ihm stattdessen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zugebilligt würde. bb. Dem Beklagten steht allerdings ein Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu. Ein solcher ist nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat vielmehr eine entsprechende Geltung des Bereicherungsrechts bejaht, soweit die Vorschriften des Zivilrechts mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuches vereinbar seien (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15, und 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - juris Rn. 20 ff.; siehe auch Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33). (1.) Auch im vorliegenden Abrechnungsstreit, in dem über einen „Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975, a.a.O., juris Rn. 32) zu entscheiden ist, kann dem Beklagten ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht nicht versperrt werden. Allerdings geht seine Argumentation insoweit von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus. Bei dem Bereicherungsausgleich ist nicht von den Aufwendungen bzw. Kosten des Leistenden auszugehen, sondern von dem, was der Empfänger (ohne Rechtsgrund) erhalten hat (vgl. § 812 BGB). Nach § 818 Abs. 1 BGB umfasst der Umfang des Bereicherungsanspruchs u.a. die gezogenen Nutzungen, wobei die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (der Leistung) ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Das Bereicherungsrecht stellt also darauf ab, welchen Wert die rechtsgrundlos erlangte Leistung objektiv für den Empfänger noch hat. Im Zweifel ist daher eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Der Beklagte hatte mit den umstrittenen Rettungseinsätzen der Bundeswehr, die er sich organisatorisch und in gebührenrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen möchte, zumindest auch einen Anspruch der Versicherten gegenüber der Klägerin erfüllt, die dadurch von ihrer entsprechenden Verpflichtung auf Gewährung dieser Leistung nach dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) frei wurde (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 14, und 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 20). Deshalb ist die Klägerin auch (nur) zur Herausgabe des dadurch Erlangten, also zum Wertersatz entsprechend § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet. Nach den in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Grundsätzen ist für die Wertbestimmung im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich. Der objektive Gegenwert für die Befreiung von den Sachleistungsansprüchen der Versicherten wird durch den finanziellen Aufwand dargestellt, den die beklagte Krankenkasse ihrerseits erspart hatte. Dies stellt die Werteinschätzung dar, welche die verkehrsbeteiligten Kreise einer solchen „Freistellung" entgegenbringen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O., juris Rn. 20 f.). Bei der Ermittlung dieses Wertersatzes ist also richtiger Weise danach zu fragen, welchen Betrag die Klägerin für die (gebührenrechtlich nicht erstattungsfähigen) Einsätze der Bundeswehr andernfalls hätte aufwenden müssen, um den Sachleistungsanspruch gegenüber ihren Versicherten zu erfüllen. (2.) Dass nach dieser Betrachtungsweise keine auf landesrechtlicher Grundlage für den öffentlichen Rettungsdienst festgesetzten und hier nicht anwendbaren Gebührensätze verlangt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April, 2008, a.a.O., Rn. 14 ff. ), versteht sich nach den vorstehenden Ausführungen von selbst und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht steht einer (höheren) Vergütungsforderung des Leistungserbringers in entsprechenden Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen, wenn die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie in dem streitigen Zeitraum Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, so dass sie sich eine Bereicherung in solchen Fällen nicht „aufdrängen" lassen muss (vgl. BSG, Urteile vom 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 22, und 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15; sowie LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff. ; ablehnend - allerdings ohne nähere Begründung - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2012 - L 5 KR 55/12 - juris Rn. 39 und 53). So verhält es sich auch hier. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass sie mit dem Deutschen Roten Kreuz im Jahr 2007 und damit noch im maßgeblichen Leistungszeitraum eine Entgeltvereinbarung für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (Entgeltzuschlag NEF bzw. Pauschale für durchgeführte ärztliche Versorgung) in Höhe von 115,34 Euro pauschal zuzüglich eines Qualitätszuschlags von 104,40 Euro (insgesamt 220,74 Euro) geschlossen hatte, wobei es bei den Hilfsorganisationen einen „Markt“ für Notarztwagen (NAW) nicht gegeben habe. Diesen Gesamtbetrag hätte sie danach auch in den inmitten stehenden Fällen mindestens aufwenden müssen, weshalb sie um den Betrag von 220,74 Euro pro Fall bereichert ist. Demgegenüber scheiden, wie ausgeführt, die eigenen Aufwendungen des Beklagten (u.a. Gemeinkosten für Leitstelle und für Statistik) aus, weil die Klägerin insoweit nicht als bereichert anzusehen ist. Aufgrund der bei den 1.102 Einsatzfahrten der Bundeswehr zum Einsatz gekommenen unterschiedlichen Fahrzeugkombinationen ergibt eine Aufschlüsselung nach den jeweils gefahrenen Fahrzeugkombinationen den Betrag, den die Klägerin im vorliegenden Fall verlangen kann: 1 NAW Bw ohne Transport (o.T.) 402,40 € 402,40 - 220,74 = 181,66 € 210 38.148,60 € 2 NAW Bw mit Transport (m.T.) 672,34 € 672,34 - 220,74 = 451,60 € 263 118.770,80 € 3 NAW Bw (m. T.) + RTW Fw (o.T.) 672,34 € 672,34 - 220,74 = 451,60 € 294 132.770,40 € 4 NAW Bw (o. T.) + RTW Fw (m.T.) 390,91 € 390,91 - 220,74 = 170,17 € 335 57.006,95 € Summe 1102 346.696,75 € Nach alledem ist die Klage in Höhe von (589.952,23 - 243.255,48 Euro =) 346.696,75 Euro begründet; 243.255,48 Euro darf der Beklagte demgegenüber behalten. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Beschluss vom 03. August 2015 Die schriftlichen Entscheidungsgründe des am 20. März 2015 verkündeten Urteils werden in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 22 (Absätze 3 und 4) wie folgt berichtigt und lauten nunmehr richtig: (Absatz 3) „Aufgrund der bei den 1.102 Einsatzfahrten der Bundeswehr zum Einsatz gekommenen unterschiedlichen Fahrzeugkombinationen ergibt eine Aufschlüsselung nach den jeweils gefahrenen Fahrzeugkombinationen den Betrag, den die Klägerin im vorliegenden Fall verlangen kann:“ (…) (Absatz 4) „Nach alledem ist die Klage in Höhe von (589.952,23 - 243.255,48 Euro =) 346.696,75 Euro begründet; 243.255,48 Euro darf der Beklagte demgegenüber behalten.“ Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und sind mit der Berichtigung einverstanden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Gebühren in Höhe von 589.952,23 Euro, die ihre Rechtsvorgängerin, die AOK Berlin, an die Berliner Feuerwehr für die Durchführung von 1.102 Rettungseinsätzen mit einem Notarztwagen der Bundeswehr im Jahr 2007 an die Berliner Feuerwehr gezahlt hatte. Die Bundeswehr beteiligt sich seit 1995 mit einem beim Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten Notarztwagen (NAW) am Notfallrettungsdienst des Landes auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin. Im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum für die vom 27. August 2005 bis 16. Oktober 2007 erfolgten Rettungseinsätze galt die Vereinbarung vom 2. Juni 2005. Seit Februar 2008 unterstützt die Bundeswehr den Notfallrettungsdienst der Berliner Feuerwehr auch mit Rettungstransportwagen. Die Krankenkassen rechnen die Gebühren für Notfallrettungseinsätze für die bei ihnen gesetzlichen versicherten Personen „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung“ (FwBenGebO) seit dem Jahr 1970 unmittelbar mit der Feuerwehr auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvereinbarungen ab. Den hier umstrittenen Zahlungen, gegen deren Abrechnung die Rechtsvorgängerin der Klägerin „Vorbehalt und Widerspruch“ geltend gemacht bzw. erhoben hatte, lag die Vereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie anderen gesetzlichen Krankenkassen und der Berliner Feuerwehr vom 7. Juli 1992 zugrunde. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (AOK Berlin-Brandenburg) hat ihre am 29. Dezember 2010 erhobene Klage auf Rückzahlung von 589.952,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Bundeswehr sei kein Bestandteil der Feuerwehr. Schon deshalb seien die auf der Grundlage von § 20 Rettungsdienstgesetz (RDG) i.V.m. den Tarifstellen B 1.2.1 (672,34 Euro) und B 1.2.2 (402,40 Euro) des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO verlangten Gebühren nicht anwendbar. Die Einbeziehung der Bundeswehr in die Berliner Feuerwehr im Wege der behaupteten Organleihe sei gebührenrechtlich unwirksam. Dass die Einsätze der Bundeswehr durch die (Einsatzzentrale der) Berliner Feuerwehr gesteuert und kontrolliert würden, gelte auch für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG beauftragten Hilfsorganisationen. Diese unterlägen in gleicher Weise der Planungs- und Steuerungshoheit der Feuerwehr. Zudem seien Steuerung und Kontrolle allein nicht ausreichend, um eine wirksame Organleihe annehmen zu können. So seien die Notarztwagen der Bundeswehr in personeller Hinsicht in gleicher Weise besetzt wie die der Hilfsorganisationen; auch diese stellten nämlich Fahrzeuge samt Personal, wohingegen der auf dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) der Feuerwehr mitfahrende Notarzt durch ein Krankenhaus gestellt werde; nur der Rettungsassistent und der Rettungssanitäter sowie das Fahrzeug stammten von der Feuerwehr. Auch das äußere Erscheinungsbild mit der Aufschrift „Notarzt Bundeswehrkrankenhaus Berlin“ entspreche eher dem der Hilfsorganisationen, die z.B. die Aufschrift „DRK Rettungsdienst Berlin“ trügen. Würde die Bundeswehr durch eine Organleihe zu einer Einrichtung der Berliner Feuerwehr, nähme sie nach dem Rettungsdienstgesetz die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe wahr und verfügte damit über Eingriffsrechte, wie z.B. ein zwangsweises Betretungsrecht, wozu ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehle. Soweit der Beklagte als weiteren Grund für den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens die Effektivität und Ökonomie der Verwaltung anführe, so rechtfertige auch diese Begründung keine Gebühren nach den für die eigenen Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr maßgeblichen Tarifstellen. Denn aus der Gebührenkalkulation des Beklagten sei nicht ersichtlich, dass die Beteiligung der Bundeswehr am Rettungsdienst zu einer Kostenreduktion und damit zu einer Gebührensenkung geführt habe. Wenn aber die Feuerwehr durch den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens angeblich Kosten senken könne und dennoch dieselben Gebühren wie für das eigene Notarzteinsatzfahrzeug der Feuerwehr erhebe, so führe dies zwangsläufig zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung. Auch das weitere Argument des Beklagten, dass die Feuerwehr - ohne den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens - einen zusätzlichen eigenen Notarztwagen einsetzen müsste, rechtfertige die Höhe der verlangten Gebühren nicht, denn statt dessen hätten auch Notarzt-Fahrzeuge der Hilfsorganisationen eingesetzt werden können, wie dies von Oktober 2007 bis März 2008 der Fall gewesen sei. Zulässig wären allenfalls zwischen der Bundeswehr und der Klägerin zu vereinbarende Entgelte nach § 21 Abs. 1 RDG, die indes deutlich geringer gewesen wären als die gezahlten Gebühren. Die Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 verpflichte sie nicht zur Zahlung überhöhter und zudem fehlerhaft kalkulierter Gebührensätze. So seien etwa die angesetzten Fallzahlen (Divisor) zu gering, weil sog. „Fehleinsätze“ unberücksichtigt geblieben seien. Der Beklagte hat seine Gebührenabrechnungen insbesondere mit Ausführungen zum Rechtsinstitut der „Organleihe“ verteidigt. Auch die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen verstoße die Rückforderung gegen die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 oder sei zumindest treuwidrig. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2012 antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt und zur Begründung weitgehend auf sein am selben Tage verkündetes Urteil im Verfahren VG 21 K 571.10 (juris), nunmehr OVG 1 B 3.12, Bezug genommen, in dem Rettungsfahrten der Hilfsorganisationen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 inmitten standen: Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn sie habe die Rettungsdienstgebühren ohne Rechtsgrund gezahlt. § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 komme zwar dem Grunde nach als Rechtsgrundlage in Betracht, jedoch setze eine „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung“ zu erhebende Gebühr auch voraus, dass diese für die Benutzung einer „Einrichtung der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ der Feuerwehr erhoben werde. Daran fehle es hier, weil die in den streitigen Abrechnungsfällen eingesetzten Notarztwagen der Bundeswehr - ebenso wie die Fahrzeuge der Hilfsorganisationen - nicht den Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr gleichzusetzen seien. Dies folge aus einer systematische Auslegung der Begriffe „Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ sowie aus §§ 20, 21 RDG, die seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 24. Juni 2004 ausdrücklich vorsähen, dass für „Einsätze der Berliner Feuerwehr“ in der Notfallrettung Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge zu erheben seien (§ 20 Abs. 1 Satz 1 RDG), während für die Durchführung nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommener Rettungsdienstaufgaben zwischen den Aufgabenträgern und den Krankenkassen zu vereinbarende Entgelte erhoben würden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG). Mit der Neuregelung der §§ 20, 21 RDG habe der Gesetzgeber zwischen Rettungsdienstleistungen der Berliner Feuerwehr bzw. deren Abrechnung und den Leistungen der Hilfsorganisationen trennen und die bisherige „Mischkalkulation“ ablösen wollen. Deshalb sei für Einsätze der Hilfsorganisationen bereits mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 242) erstmalig eine eigene Tarifstelle (B 1.5) geschaffen worden, wonach für den Einsatz von Rettungswagen der Hilfsorganisationen nur 229,39 Euro und damit deutlich weniger als die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens der Berliner Feuerwehr (281,43 Euro) zu erheben gewesen war. Auch das Berliner Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) stütze diese Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdmitteln der Feuerwehr. Sinn und Zweck der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) sprächen ebenfalls dafür, dass die Vorschrift nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasse. Schließlich seien auch in die Gebührenkalkulation des Beklagten - jedenfalls seit dem Jahr 2003 - nur Berechnungsgrößen, insbesondere Fahrzeuge und Personal eingeflossen, die zu den Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr zählten. Die vom Beklagten in Bezug genommene Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2005 sowie die Richtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung über den Einsatz von Rettungsmitteln der Bundeswehr im Rahmen des zivilen Rettungswesens (VMBl 1988, S. 270) könnten die tatbestandlichen Vorgaben von Gesetzen und Verordnungen nicht ändern; sie seien auch inhaltlich (gebührenrechtlich) unzutreffend, soweit sie den Einsatz eines Bundeswehr-Notarztwagens als Einsatz der Feuerwehr definierten. Auch wenn das Land Berlin haftungsrechtlich als Fahrzeughalter anzusehen sei, so sei die Bundeswehr doch nach wie vor Eigentümerin der Fahrzeuge. Die Bundeswehr stelle auch das erforderliche Personal, insbesondere Sanitätsoffiziere (Notärzte) und Unteroffiziere (Rettungsassistenten); von daher sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei den Hilfsorganisationen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber den Rettungsdienst ausdrücklich nur der Berliner Feuerwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) sowie bei zusätzlichem Bedarf den Hilfsorganisationen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) und ggf. noch privaten Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 RDG) zugewiesen habe. Angesichts dessen verbiete sich, die Bundeswehr über den „Umweg“ einer Organleihe, die im Übrigen erst mit § 2 der Vereinbarung über den Einsatz von Rettungswagen der Bundeswehr im Rettungsdienst des Landes Berlin vom 29. Juli 2009 vereinbart worden sei, als Feuerwehr zu definieren. Auch § 17 Abs. 1 FwG stelle keinen tragfähigen Rechtsgrund für die umstrittenen Zahlungen dar. § 5 Abs. 1 GebBG finde nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang hier ebenfalls keine Anwendung. Das vorstehende Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten nach seinen Angaben am 8. März 2012 zugestellt. Hiergegen hat er am 30. März 2012 fristgerecht und auch sonst zulässig Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 15. Juni 2012 rechtzeitig wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 methodisch unrichtig ausgelegt, da das Gericht nicht auf den Entstehungszeitpunkt dieser Vereinbarung, sondern auf spätere Gesetzesentwicklungen der Jahre 2003/2004 abgestellt habe. Da die zurückverlangten Gebühren nicht aufgrund des Rettungsdienstgesetzes und der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung von der Klägerin als Gebührenschuldnerin verlangt, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 1992 abgerechnet worden seien, sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion unter die (später geänderten) Tatbestände des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht statthaft. Die auf die strukturellen Gesetzesänderungen des Rettungsdienstgesetzes, der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung und des Feuerwehrgesetzes der Jahre 2003/04 aufbauende Argumentation des Verwaltungsgerichts übersehe, dass die das Abrechnungsverfahren zwischen den Beteiligten regelnde Vereinbarung vom 7. Juli 1992 zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahrzehnt in Kraft gewesen und wöchentlich vollzogen worden sei. Von daher sei maßgeblich, ob in der Vereinbarung des Jahres 1992 zwischen Einsätzen bzw. Einsatzmitteln der Berliner Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen unterschieden werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Verweis in § 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 („nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) bedeute lediglich, dass eine gebührenpflichtige Tätigkeit im Rettungsdienst durchgeführt worden sein müsse, worauf eine Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung anzuwenden sei. Davon sei hier in allen Fällen auszugehen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der Einzelbegründung zu § 20 Satz 2 RDG (i.d.F. vom 8. Juli 1993, vgl. Abgh.Drs. 12/2881, S. 14) klargestellt, dass die mit Aufgaben des Rettungsdienstes beliehenen Unternehmer (Hilfsorganisationen) eine behördliche Tätigkeit im Wege öffentlich-rechtlicher Durchführung wahrnähmen (sog. funktionaler Behördenbegriff). Der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung dargelegt, dass die Bundeswehr die Notfallrettung als originäre Aufgabe der Berliner Feuerwehr im Rahmen einer Organleihe wahrnehme und deren Fahrzeuge in die Organisationsstruktur der Feuerwehr eingegliedert seien. Deshalb seien die Einsätze mit Bundeswehr-Fahrzeugen der Berliner Feuerwehr als Verwaltungsträger zuzurechnen. Dies hätten die Vertragsparteien in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom 2. Juni 2005 („Der Einsatz des Notarztwagens gilt als Einsatz der Berliner Feuerwehr“) auch so zum Ausdruck gebracht. Ungeachtet dessen habe die erkennende Kammer anders als in deren Urteil vom 22. Mai 2012 (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) übergangen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 - wie bereits in der Vorgängervereinbarung vom 20. Dezember 1982 - enthaltenen Zurückweisungsgründe enumerativ und abschließend seien und die vorliegenden Fälle nicht unter die dort genannten Zurückweisungsgründe fielen; der Vereinbarung weiterer Zurückweisungsgründe habe es schon wegen der in § 7 der Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nicht bedurft. Damit habe die Klägerin auf weitergehende Einwendungen verzichtet und außerdem die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nicht gewahrt. Jedenfalls verstoße die Rückforderung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Klägerin - trotz ihrer frühzeitigen Information im Jahre 1994 über die bevorstehende Einbeziehung der Bundeswehr in den Notfallrettungsdienst - den Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren in dem Glauben gelassen habe, dass dagegen keine gebührenrechtlichen Einwendungen erhoben würden. Die Forderung sei zur Zeit der Klageerhebung hinsichtlich der Rückforderungsfälle 1 bis 165 bereits verjährt gewesen. Die Gebühren seien auch in kalkulatorischer Hinsicht nicht zu beanstanden; dies gelte namentlich für die angesetzten Fallzahlen. Der von der Feuerwehr an die Bundeswehr gemäß § 4 der Vereinbarung vom 2. Juni 2005 zu leistende Auslagenersatz (209,12 Euro pro Fahrt, mit Ausnahme sog. Fehlfahrten) sei nicht in die Kostenberechnung für die Gebühren eingeflossen; dies sei der Klägerin aber letztlich zugute gekommen. Jedenfalls stünden dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Gegenansprüche zu, weil die Klägerin durch die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes sonst zu erbringende Aufwendungen erspart habe. Hierfür schulde sie objektiven Wertersatz, dessen Höhe durch die gesetzlichen Gebühren nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung bestimmt werde. Zumindest habe die Klägerin ihm hilfsweise den Betrag zu belassen, den er der Bundeswehr als Aufwendungsersatz erstattet habe (209,12 Euro x 1.102 Fälle = 230.450,24 Euro), zuzüglich der eigenen Aufwendungen der Feuerwehr, insgesamt 275.551,39 Euro, so dass die Klägerin allenfalls (589.952,23 - 275.551,39 Euro =) 314.400,84 Euro zurückverlangen könne. Der Beklagte beantragt, 1. unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 314.400,84 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung, ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend, mit folgender Begründung entgegen: Eine Organleihe sei nur zwischen Bund und Ländern zulässig. Abgesehen davon werde das Personal der Bundeswehr zur Aus- und Fortbildungszwecken eingesetzt, so dass diesbezügliche Kosten gebührenrechtlich nicht ansatzfähig seien. Der Beklagte verkenne, dass die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien keinen Anspruch geschaffen habe bzw. habe schaffen dürfen, der nicht bereits im Gebührenrecht angelegt gewesen sei; der Wortlaut der Vereinbarung verweise auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; dadurch werde der Anwendungsbereich der Abrechnungsvereinbarung definiert. Sie, die Klägerin, dürfe nach § 12 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) keine Leistungen jenseits des für sie verbindlichen Leistungskatalogs gewähren; andernfalls wäre die Vereinbarung insoweit nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X bzw. § 62 Satz 2 VwVfG). Sie sei auch nicht Schuldnerin einer zivilrechtlichen Forderung, sondern stehe einem Gebührenschuldner gleich. Der Hinweis auf die Rechtslage bei den Hilfsorganisationen gehe schon deshalb fehl, weil die Bundeswehr nicht wie jene beliehen worden sei; dies sei für die Bundeswehr im Rettungsdienstgesetz auch nicht vorgesehen. Jedenfalls habe sie im Jahr 2007 mit dem Deutschen Roten Kreuz für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) ein deutlich geringeres Entgelt in Höhe von (115,34 Euro pauschal zuzüglich eines Qualitätszuschlages von 105,40 Euro =) 220,74 Euro vereinbart. Die Bearbeitungsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 gelte nicht für Einwendungen gegen im Rettungsdienstgesetz bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht angelegte Gebührenforderungen. Die zum Hilfsantrag aufgemachten Berechnungen des Beklagten belegten, dass der der Feuerwehr verbleibende Restbetrag (nach Abzug des an die Bundeswehr geleisteten Erstattungsbetrages) höher sei als die tatsächlichen eigenen Aufwendungen, so dass sie insoweit einen Gewinn gemacht habe; die Einbeziehung eines „Ausfallwagnisses“ von 1,41 % sei gebührenrechtlich unzulässig, zumal die hier umstrittenen Fälle alle bezahlt worden seien. Zudem sei die Gebührenkalkulation teilweise nicht schlüssig, so etwa der Kostenersatz für die Notärzte stellenden Krankenhäuser. Auch seien die Einsatzfahrten der Bundeswehr nicht in dem ohnehin mit 33.491 Fällen zu geringen Divisor enthalten, der mit den 54.209 Gesamtalarmierungen anzusetzen sei. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz sei rechtlich ausgeschlossen, denn Ansprüche gemäß § 133 SGB V dürften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf Vertrag oder Gesetz beruhen; die Darlegungen des Beklagten seien insoweit auch der Höhe nach nicht schlüssig. Die Klägerin wäre allenfalls zur Tragung von Entgelten nach Maßgabe einer zutreffenden Kalkulation unter Ausschluss erhöhter Vorhaltekosten verpflichtet. Die streitigen Gebührenforderungen seien ohne Abzug zu erstatten, da sie zu Unrecht erhoben worden seien. Ein Anspruchsausschluss aufgrund von Treu und Glauben komme nicht in Betracht; die Klägerin sei zwar über die Beteiligung der Bundeswehr am Rettungsdienst des Landes Berlin im Jahr 1994 informiert worden; deren Fahrzeuge seien jedoch bis zum Jahr 2005 nur sporadisch zum Einsatz gekommen. Ohnehin könne das Schweigen der Krankenkassen nicht als Zustimmung zur Höhe der später abgerechneten Gebühren gewertet werden. Schließlich sei die geltend gemachte Forderung auch nicht (teilweise) verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (zwei Bände) sowie die von den Beteiligten eingereichten Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.