Urteil
B 2 U 24/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist grundsätzlich nach § 82 Abs.1 SGB VII aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Eintritts des Versicherungsfalls zu berechnen.
• § 84 SGB VII (bei Berufskrankheiten) und § 82 SGB VII sind vorrangig anzuwenden; erst danach ist nach § 87 SGB VII zu prüfen, ob die Regelberechnung in erheblichem Maße unbillig ist.
• Eine unbillige Befestigung des JAV nach § 87 SGB VII liegt nur vor, wenn die innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums erzielten Einkünfte in keinem Verhältnis zur Lebensstellung, Ausbildung, Fähigkeit und Tätigkeit des Versicherten stehen.
• Die Vorschriften zur Bemessung des JAV verstoßen nicht gegen Art. 3, Art. 6 GG; eine besondere Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Unfallversicherungsrecht ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
• Kann der JAV nach §§ 82 ff. SGB VII nachvollziehbar aus dem maßgeblichen Jahr ermittelt werden, ist eine Abweichung nach § 87 SGB VII nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Jahresarbeitsverdienstbemessung nach SGB VII bei Erziehungszeit nicht ohne weiteres unbillig • Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist grundsätzlich nach § 82 Abs.1 SGB VII aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Eintritts des Versicherungsfalls zu berechnen. • § 84 SGB VII (bei Berufskrankheiten) und § 82 SGB VII sind vorrangig anzuwenden; erst danach ist nach § 87 SGB VII zu prüfen, ob die Regelberechnung in erheblichem Maße unbillig ist. • Eine unbillige Befestigung des JAV nach § 87 SGB VII liegt nur vor, wenn die innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums erzielten Einkünfte in keinem Verhältnis zur Lebensstellung, Ausbildung, Fähigkeit und Tätigkeit des Versicherten stehen. • Die Vorschriften zur Bemessung des JAV verstoßen nicht gegen Art. 3, Art. 6 GG; eine besondere Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Unfallversicherungsrecht ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Kann der JAV nach §§ 82 ff. SGB VII nachvollziehbar aus dem maßgeblichen Jahr ermittelt werden, ist eine Abweichung nach § 87 SGB VII nicht angezeigt. Die Klägerin, Krankenschwester Jahrgang 1965, erlitt am 7.4.2001 eine bandscheibenbedingte Berufskrankheit. Sie hatte in ihrer Erwerbsbiografie mehrfach zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit gewechselt und war im maßgeblichen Zeitraum 1.4.2000–31.3.2001 teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte setzte die Verletztenrente nach § 82 Abs.1 SGB VII unter Zugrundelegung eines JAV von 18.076,74 EUR fest, das dem Entgelt dieses zwölfmonatigen Zeitraums entsprach. Die Klägerin rügte Unbilligkeit der Regelberechnung nach § 87 SGB VII und forderte eine Ansetzung des JAV entsprechend ihrer früheren Vollzeittätigkeit unter Hinweis auf familiäre Belastungen durch Erziehungsurlaub. Sowohl SG Dortmund als auch LSG Nordrhein-Westfalen lehnten eine Abweichung von der Jahresregelung ab. Die Revision der Klägerin wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen und Reihenfolge der Prüfung: Zunächst ist der JAV nach § 82 Abs.1 SGB VII aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls zu ermitteln; bei Berufskrankheiten kann § 84 SGB VII günstigeren Zeitpunkt vorsehen; erst danach ist nach § 87 SGB VII zu prüfen, ob die festgesetzte Berechnungsgrundlage in erheblichem Maße unbillig ist. • Anwendung auf den Fall: Der Versicherungsfall trat am 7.4.2001 ein, sodass der Zeitraum 1.4.2000–31.3.2001 maßgeblich ist; in diesem Zeitraum erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt von 18.076,74 EUR, was den gesetzlich bestimmten JAV ergibt. • Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nach § 87 SGB VII: Unbilligkeit setzt voraus, dass der nach §§ 82–86 ermittelte JAV außerhalb jeder Beziehung zu den im maßgeblichen Jahr tatsächlich erzielten Einnahmen steht und damit nicht der Lebensstellung, Tätigkeit, Ausbildung und den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil im maßgeblichen Jahr weder Umfang der Tätigkeit noch das Entgelt für die Klägerin geändert waren. • Begründung des Gesetzesprinzips: Das Jahresprinzip verfolgt Zweckmäßigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vermeidung langwieriger Aufarbeitung der Erwerbsbiografie; nur bei atypischen, innerhalb der Jahresfrist liegenden Änderungen (z. B. unterwertige Beschäftigung oder erheblicher Verdienstausfall) kommt § 87 SGB VII in Betracht. • Verfassungsrechtliche Kontrolle: Die Regelungen verletzen weder Art.6 GG noch Art.3 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Erziehungszeiten bei der Bemessung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besonders auszugleichen; der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich gewahrt. • Beweiswürdigung und Prüfungsspielraum: Die Feststellung, dass kein Fall erheblicher Unbilligkeit vorliegt, ist überprüfbar; das Gericht hat jedoch festgestellt, dass keine atypischen Umstände vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen; die Beklagte war berechtigt, die Verletztenrente auf Grundlage des JAV von 18.076,74 EUR zu berechnen. Eine Abweichung nach § 87 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn die Regelberechnung innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums in erheblichem Maße unbillig ist; das ist vorliegend nicht der Fall, weil die im relevanten Zwölfmonatszeitraum erzielten Einkünfte die Lebensstellung und Tätigkeit der Klägerin widerspiegeln. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Erziehungszeiten bei der Bemessung der Verletztenrente generell auszugleichen; insoweit sind die Vorschriften verhältnismäßig und verfassungsgemäß. Folge: Die Klage und Berufung waren abzuweisen, die Rentenfestsetzung bleibt unverändert.