Gerichtsbescheid
S 2 U 1011/20
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erfolgt ein Arbeitsunfall während der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, ist für die Berechnung der Verletztenrente der Jahresarbeitsverdienst (JAV) auf der Basis des Verdienstes eines Fernmeldehandwerkers zu berechnen. (Rn.21)
2. Ein erst Jahre später, nach mehrjährigem Besuch der Abendschule zur Erlangung der Fachhochschulreife begonnenes Studium zum Diplom-Ingenieur ist eine neue, für den JAV nicht berücksichtigungsfähige Ausbildung. (Rn.23)
3. Auch der Verdienst eines Piloten kann nicht herangezogen werden. Selbst wenn zu Beginn der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker das Berufsziel Pilot gewesen sein sollte, handelt es sich nicht um eine einheitliche Ausbildung (Fernmeldehandwerker mit anschließendem Studium bei der Bundeswehr und Tätigkeit als Bordfunker). (Rn.24)
4. Insoweit ist im Hinblick auf die spätere berufliche Entwicklung auch keine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 577 RVO veranlasst. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt ein Arbeitsunfall während der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, ist für die Berechnung der Verletztenrente der Jahresarbeitsverdienst (JAV) auf der Basis des Verdienstes eines Fernmeldehandwerkers zu berechnen. (Rn.21) 2. Ein erst Jahre später, nach mehrjährigem Besuch der Abendschule zur Erlangung der Fachhochschulreife begonnenes Studium zum Diplom-Ingenieur ist eine neue, für den JAV nicht berücksichtigungsfähige Ausbildung. (Rn.23) 3. Auch der Verdienst eines Piloten kann nicht herangezogen werden. Selbst wenn zu Beginn der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker das Berufsziel Pilot gewesen sein sollte, handelt es sich nicht um eine einheitliche Ausbildung (Fernmeldehandwerker mit anschließendem Studium bei der Bundeswehr und Tätigkeit als Bordfunker). (Rn.24) 4. Insoweit ist im Hinblick auf die spätere berufliche Entwicklung auch keine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 577 RVO veranlasst. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer entscheidet im Wege des Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung, denn die Sache bietet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher gehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2020, durch welchen es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 27.04.1976 abzuändern und dem Kläger Rente ab dem 15.07.2015 nach einem JAV entsprechend dem Gehalt eines Diplom-Ingenieurs Physikalische Technik oder hilfsweise Piloten zu gewähren. Bei der Festsetzung des JAV handelt es sich nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand, streitig ist vielmehr ein einheitlicher Anspruch auf Rente, dessen Höhe durch die Faktoren MdE und den hier allein streitigen JAV bestimmt wird (vgl Bundessozialgericht 23.07.2015, B 2 U 9/14 R, SozR 4-2700 § 82 Nr 1 Rn 11). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheids, die Verpflichtungsklage auf die Abänderung des bestandskräftigen Bescheids vom 27.04.1976 und die Leistungsklage auf Zahlung einer höheren Rente (BSG 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, SozR 4-1300 § 44 Nr 28, Rn 11; BSG 11.04.2013, B 2 U 34/11 R, SozR 4-2700 § 200 Nr 4 Rn 15). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. In diesem Fall werden nach § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum von vier Jahren erbracht. Im vorliegenden Fall wäre danach eine höhere Rente für die Zeit ab 01.01.2015 möglich (vgl § 44 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB X). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 Abs 1 Satz 1 2. Alt SGB X), noch hat sie bei Erlass des Bescheids vom 27.04.1976 das Recht unrichtig angewandt (§ 44 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGB X). Sie hat zutreffend die Normen der RVO zugrunde gelegt und, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in Berufsausbildung befand, nach § 573 Abs 1 RVO den JAV eines ausgebildeten Fernmeldehandwerkers ab 26.07.1972 zugrunde gelegt. Dies ist auch im Hinblick auf das geplante Berufsziel Pilot bzw die tatsächlich später erreichte Qualifikation als Diplom-Ingenieur zutreffend und auch nicht grob unbillig iSv § 577 RVO. Der zutreffende JAV ist nach den Vorschriften der RVO zu bestimmen. Nach § 212 SGB VII gelten die §§ 1 bis 211 SGB VII (nur) für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind, sodass für vor diesem Termin liegende Versicherungsfälle weiterhin die Vorschriften des Dritten Buches der RVO Anwendung finden. Weder erfolgte im vorliegenden Fall im Sinn der abweichenden Regelung des § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII die erstmalige Festsetzung vor Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 (Art 36 UVEG, BGBl I 1996, 1254, 1317), weil bereits der zu überprüfende Bescheid der Beklagten vom 27.04.1976 die erstmalige Festsetzung einer Verletztenrente enthielt. Noch stellt die Überprüfung im Jahr 2019 im Rahmen des § 44 SGB X eine Neufestsetzung "aufgrund des § 90 SGB VII" dar. Dementsprechend findet auf den vorliegenden Fall auch nicht § 90 Abs 2 SGB VII Anwendung (BSG 04.06.2002, B 2 U 28/01 R, SozR 3-2700 § 214 Nr 2 S 7; BSG 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, SozR 4-2700 § 90 Nr 3 Rn 12; vgl BT-Drucks 13/2204 S 121). Nach § 573 Abs 1 RVO wird, wenn sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und es für den Berechtigten günstiger ist, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der Bescheid vom 27.04.1976 beruht nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung iS von § 44 SGB X, weil die Beklagte etwa einen fiktiven JAV für die Zeit nach einer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits betriebenen Ausbildung zum Diplom-Ingenieur oder Piloten hätte zugrunde legen müssen. Eine Neuberechnung der Verletztenrente erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur, wenn die Maßnahme, während der sich der Versicherungsfall ereignet hat, zu einem - wenn auch nicht zwingend ersten - beruflichen Abschluss führt (BSG 07.02.2006, B 2 U 3/05 R, SozR 4-2700 § 90 Nr 1 Rn 18). Sobald das angestrebte Ausbildungsziel aber erreicht ist, kommt nur eine berufliche Weiterbildung in Betracht, die nicht der Berufsausbildung zugerechnet wird (vgl BSG 30.11.1962, 2 RU 193/59, BSGE 18, 136, 140; BSG 05.08.1993, 2 RU 24/92, SozR 3-2200 § 573 Nr 2 S 5). Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 573 Abs 1 RVO nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt ua aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSG 26.07.1963, 2 RU 13/61, SozR Nr 6 zu § 565 RVO aF Aa 9; BSG 23.08.1973, 8/2 RU 151/70, SozR Nr 7 zu § 565 RVO aF Aa 11; BSG 26.03.1986, 2 RU 32/84, HV-Info 1986, 860; BSG 04.12.1991, 2 RU 69/90, HV-Info 1992, 598). Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSG 27.02.1970, 2 RU 135/66, SozR Nr 1 zu § 573 RVO Aa 2; BSG 31.10.1978, 2 RU 87/76, SozR 2200 § 573 Nr 9 S 26). Einzig Personen, die bereits während der Zeit der Ausbildung für einen späteren Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch kein Arbeitsentgelt, sondern allenfalls eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten haben, sowie aufgrund des Versicherungsfalls ihre Ausbildung später beenden, sollen zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten (vgl BSG 18.09.2012, B 2 U 11/11 R, SozR 4-2700 § 90 Nr 2, Rn 35). Eine solche genau umschriebene Ausnahmeregelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf andere, vermeintlich ähnlich liegende Sachverhalte erstreckt werden. Es besteht insoweit auch kein Widerspruch zu Vorschriften der Krankenversicherung und Rentenversicherung, weil der Begriff der Berufsausbildung im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung eigenständig ist (so bereits BSG 27.04.1960, 2 RU 191/56, BSGE 12, 109, 116). Zwischen Personen, die das Ausbildungsziel noch nicht erreicht haben und solchen, die sich noch in der Ausbildung befinden, bestehen auch Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sodass dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um iS des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vergleichbare Personengruppen handelt (vgl BSG 18.06.2013, B 2 U 6/12 R, SozR 4-2700 § 9 Nr 22 Rn 24). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der JAV zu Recht auf der Basis des Verdienstes eines Fernmeldehandwerkers berechnet worden. Diese, von § 573 Abs 1 RVO gemeinte Ausbildung wurde nach dem Arbeitsunfall am 26.07.1972 beendet. Das erst 1980 begonnene Studium zum Diplom-Ingenieur war eine neue, für den JAV nicht berücksichtigungsfähige Ausbildung. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von 573 Abs 1 RVO ist, welcher mögliche Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird. Das war jedoch schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Beruf des Diplom-Ingenieurs. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine nach dem Versicherungsfall völlig neu begonnene Ausbildung, die zudem erst nach mehrjährigem berufsbegleitenden Besuch der Abendschule zur Erlangung der Fachhochschulreife überhaupt erst im Jahr 1980 und damit etwa neun Jahre nach dem Arbeitsunfall aufgenommen wurde. Ein Bezug zu den im Zeitpunkt des Versicherungsfalls prägenden Lebensverhältnissen des Klägers ist damit nicht mehr gegeben. Dass die Tätigkeit als Diplom-Ingenieur später tatsächlich das gesamte berufliche Leben und damit den Lebenszuschnitt und die Stellung des Klägers geprägt hat, kann nicht berücksichtigt werden. Dies entspricht der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, spätere Erwerbsaussichten außen vor zu lassen und allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles abzustellen. Aber auch der Verdienst eines Piloten kann nicht herangezogen werden zur Bemessung des JAV. Zwar ist die Berufsausbildung iSv § 573 Abs 1 RVO nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs 1 RVO ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angestrebt hat (BSG 05.08.1993, 2 RU 24/92, SozR 3-2200 § 573 Nr 2 S 5) und dass er dieses Ziel auch nach Abschluss einer ggf vorgehenden Lehre umgehend weiterverfolgt hat. Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, wie es von vornherein auch geplant war und objektiv sinnvoll ist (BSG 05.08.1993, aaO, Rn 20). Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Damit stand er nicht gleichzeitig in einer einheitlichen Berufsausbildung zum Piloten, auch wenn er dieses Berufsziel von Beginn an angestrebt hat (vgl LSG Hamburg 19.11.1997, III UBf 40/96 – Ausbildung zum Matrosen nicht einheitliche Berufsausbildung zum Kapitän oder Steuermann). Eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker mündet nicht in eine darauf aufbauende Ausbildung als Pilot ein, schon gar nicht wird sie hierfür vorausgesetzt. Insoweit ist der JAV dann nicht nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen, wenn der Versicherte – wie hier - ohne den Unfall nach Abschluss der ersten Ausbildung noch eine weitere Ausbildung in einem anderen, von dem ersten verschiedenen Beruf begonnen hätte (BSG 23.08.1973, 8/2 RU 151/70, SozR Nr 7 zu § 565 RVO aF). So liegt der Fall hier. Dass der vom Kläger geplante Karriereweg über ein anschließendes Studium bei der Bundeswehr und eine Tätigkeit als Bordfunker ohne den Arbeitsunfall möglich gewesen wäre, ändert daran nichts. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Verletztenrente aufgrund der Billigkeitsnorm des § 577 RVO. Nach dieser Vorschrift gilt: Ist der nach den §§ 571 bis 576 berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, so ist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des § 575 nach billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen (BSG 29.10.1981, 8/8a RU 68/80, SozR 2200 § 577 Nr 9 mwN; BSG 15.09.2011, B 2 U 24/10 R, SozR 4-2700 § 87 Nr 2 Rn 26). § 577 RVO soll atypische Fallgestaltungen erfassen und - ausgerichtet ua am Lebensstandard des Versicherten - für diese zu einem billigen Ergebnis führen. Ziel der Regelung ist es, den JAV als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet hat. Die Regelungen zur Berechnung des JAV sollen für den Regelfall eine einfache, schnell praktizierbare und nachvollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf den maßgeblichen Zeitraum auswirken und die eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung begründen (unterwertige Beschäftigung; Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist zB durch unbezahlten Urlaub), kann zur Vermeidung von Zufallsergebnissen eine Korrektur des JAV angezeigt sein (BSG 15.09.2011, B 2 U 24/10 R, SozR 4-2700 § 87 Nr 2 Rn 28). Eine derartige Sonderkonstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BSG 15.09.2011, B 2 U 24/10 R, aaO) sind bei der Überprüfung des JAV die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (!) zu berücksichtigen. In Bezug auf die erreichte "Lebensstellung" ist darauf abzustellen, welche Einkünfte die Einkommenssituation des Versicherten geprägt haben (BSG 16.12.1970, 2 RU 239/68, SozR Nr 1 zu § 577 RVO Aa 1; BSG 03.12.2002, B 2 U 23/02 R, SozR 3-2200 § 577 SozR 3-2200 § 577 Nr 2). Die Festsetzung des JAV auf der Basis des Verdienstes eines (ausgebildeten) Fernmeldehandwerkers entspricht jedoch gerade den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit des Versicherten und ist damit nicht in erheblichem Maße unbillig. Abweichend von der Bezugnahme auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat des Versicherungsfalls wird hier bereits auf der Grundlage von § 573 Abs 1 RVO auf die beendete Ausbildung abgestellt. Eine darüberhinausgehende Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der gerade nicht maßgeblichen späteren beruflichen Entwicklung ist nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente des Klägers. Der 1954 geborene Kläger erlitt am 15.04.1971 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung am linken Auge zuzog. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker, die er am 26.07.1972 abschloss. Anschließend holte er die Fachschulreife nach (Abschluss 13.07.1973) und die Fachhochschulreife, die er 1980 erreichte. Von 1980 bis 1984 studierte er erfolgreich physikalische Technik und war danach als Diplom-Ingenieur berufstätig. Mit Bescheid vom 27.04.1976 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen Hornhautnarben und Linsenlosigkeit am linken Auge, aufgehobenes räumliches Sehen und gewährte Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH vom 02.06.1971 bis 15.01.1973 und nach einer MdE von 20 vH ab 16.01.1973. Dabei legte sie als JAV zunächst 6.210 DM zugrunde und nach Abschluss der Lehre ab 27.07.1972 14.501,88 DM. Die Rente wurde jährlich angepasst und zuletzt ab 01.07.2019 iHv monatlich 298,37 € gezahlt (Bescheid vom 24.06.2019). Mit Schreiben vom 13.07.2019, eingegangen bei der Beklagten am 23.07.2019, beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe für die letzten vier Jahre nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zur Zeit des Unfalls sei er noch in Ausbildung gewesen. Seine weitere Karriereplanung habe eine akademische Ausbildung bei der Bundeswehr zum Piloten der Luftwaffe vorgesehen, später als Pilot bei der zivilen Luftfahrt. Da er infolge des Arbeitsunfalls ausgemustert worden sei, habe er seine Karriereplanung korrigieren müssen. Er habe deutlich höhere Arbeitsverdienste erreicht, als von der Beklagten als JAV zugrunde gelegt (zB 2015 statt 23.734,78 € tatsächlich 83.028,81 €). Mit Bescheid vom 07.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der JAV zu Beginn der Unfallrente ab 02.06.1971 sei nach §§ 570 ff Reichsversicherungsordnung (RVO) zu ermitteln. Gemäß der damals geltenden Vorschrift des § 573 Abs 1 RVO sei der JAV nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung neu zu berechnen gewesen und mit 14.501,88 DM festgesetzt worden (Bescheid vom 27.04.1976). Eine weitere Erhöhung aufgrund einer möglichen Karriereplanung oder alternativer beruflicher Entwicklung hätten weder die damals geltenden §§ 570 ff RVO vorgesehen, noch sähen dies heute §§ 81 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor. Das tatsächliche Entgelt sei daher nicht zu berücksichtigen. Mit seinem Widerspruch vom 03.02.2020 machte der Kläger geltend, schon vor der Ausbildung sei sein Ziel ein Hochschulstudium gewesen. Die Ausbildung sei daher erst mit dem Hochschulstudium abgeschlossen gewesen. Da er wegen der Augenverletzung ausgemustert worden sei, habe er nicht über die Bundeswehr (ohne Abitur) studieren können, sondern erst nach mehrjährigem Besuch der Abendschule mit Abschluss 1980. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Korrektur des JAV nach § 44 SGB X bestehe nicht. Zwar sei die Berufsausbildung iSv § 573 Abs 1 RVO nicht zwingend bereits mit dem ersten beruflichen Abschluss beendet. Von einer einheitlichen Ausbildung sei auch nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe sei. Ausreichend sei, wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung münde, die von vornherein so geplant gewesen und objektiv sinnvoll sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine Neuberechnung habe daher nicht zu erfolgen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 27.04.1976 seien nicht erfüllt. Hiergegen richtet sich die am 08.04.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Festsetzung der Verletztenrente unter Berücksichtigung des JAV eines Fernmeldehandwerkers verstoße gegen § 573 Abs 1 RVO. Aufgrund seiner Voraussetzungen als Arbeiterkind habe der Kläger nicht sofort eine gymnasiale Schulbildung genießen können, sondern nach der Hauptschule erst einen Handwerksberuf erlernen müssen. Er sei gezwungen gewesen, sein Ziel über Umwege zu erreichen. Die über die Bundeswehr geplante akademische Ausbildung sei unfallbedingt wegen der Augenverletzung versagt gewesen. Das Abitur habe der Kläger über den Besuch der Abendschule neben der Erwerbstätigkeit erlangt, aus finanziellen Gründen sei eine gymnasiale Vollzeitausbildung nicht möglich gewesen. Der JAV habe nach der tatsächlichen Beendigung der Ausbildung zum Diplom-Ingenieur, hilfsweise nach der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung zum Piloten bei der Bundeswehr neu berechnet werden müssen. Um das ursprüngliche Berufsziel Pilot zu erreichen, sei eine technische Ausbildung im Fernmeldewesen notwendig und sinnvoll gewesen, es handele sich um einen einheitlichen Ausbildungsverlauf. Der von der Beklagten zugrunde gelegte JAV sei in hohem Maße unbillig (§ 577 RVO). Der Beruf des Diplom-Ingenieurs entspreche dem Lebenszuschnitt des Klägers. Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2020 zu verpflichten, den Bescheid vom 27.04.1976 abzuändern und dem Kläger ab 13.07.2015 Verletztenrente unter Berücksichtigung eines Jahresarbeitsverdienstes eines Diplom-Ingenieurs Physikalische Technik, hilfsweise unter Berücksichtigung eines Jahresarbeitsverdienstes eines Piloten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.10.2020 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.