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Urteil

B 8 SO 12/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 3 Abs.1 Nr.4 GSiG bzw. § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G voraus; dieser Besitz wirkt nicht rückwirkend. • Bei Streit über Leistungen für die Vergangenheit ist nicht nur zu prüfen, ob ein pauschalierter Mehrbedarf nach den genannten Vorschriften besteht, sondern gegebenenfalls auch, ob konkret entstandene behinderungsbedingte Mehrbedarfe im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) nachzuzahlen sind. • Eine Zurückverweisung an das LSG ist geboten, wenn das Berufungsgericht nicht hinreichend tatsächliche Feststellungen zu Umfang und Zeitpunkt eines konkret bestehenden Mehrbedarfs getroffen hat. • Die gesetzliche Kopplung des pauschalierten Mehrbedarfs an den Besitz des Ausweises ist mit dem Grundgesetz vereinbar; verfassungs- und gleichheitsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine weitergehende rückwirkende Gewährung. • Soweit Leistungen vorenthalten worden sein könnten, ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres gegeben; ein Amtshaftungsanspruch gegen die zuständige Versorgungsbehörde bleibt ggf. bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein rückwirkender Anspruch auf pauschalierten Mehrbedarf ohne Besitz des Schwerbehindertenausweises • Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 3 Abs.1 Nr.4 GSiG bzw. § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G voraus; dieser Besitz wirkt nicht rückwirkend. • Bei Streit über Leistungen für die Vergangenheit ist nicht nur zu prüfen, ob ein pauschalierter Mehrbedarf nach den genannten Vorschriften besteht, sondern gegebenenfalls auch, ob konkret entstandene behinderungsbedingte Mehrbedarfe im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) nachzuzahlen sind. • Eine Zurückverweisung an das LSG ist geboten, wenn das Berufungsgericht nicht hinreichend tatsächliche Feststellungen zu Umfang und Zeitpunkt eines konkret bestehenden Mehrbedarfs getroffen hat. • Die gesetzliche Kopplung des pauschalierten Mehrbedarfs an den Besitz des Ausweises ist mit dem Grundgesetz vereinbar; verfassungs- und gleichheitsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine weitergehende rückwirkende Gewährung. • Soweit Leistungen vorenthalten worden sein könnten, ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres gegeben; ein Amtshaftungsanspruch gegen die zuständige Versorgungsbehörde bleibt ggf. bestehen. Der Kläger, Jahrgang 1948, begehrt Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung für Februar 2004 bis September 2006. Die Versorgungsbehörde stellte in einem Bescheid vom 11.10.2006 einen GdB von 50 mit dem Merkzeichen G fest; der Schwerbehindertenausweis wurde am 23.10.2006 ausgestellt und ist auf den 1.2.2004 datiert. Die Sozialhilfeträgerin bewilligte pauschalierten Mehrbedarf ab Oktober 2006, lehnte ihn aber für Februar 2004 bis September 2006 ab mit der Begründung, der Anspruch setze den Besitz des Ausweises voraus. Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger rügt die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen und macht ersatzweise einen Herstellungsanspruch bzw. Nachzahlung konkreter Mehrbedarfe geltend. • Gegenstand der Entscheidung ist der ablehnende Bescheid der Sozialhilfeträgerin vom 22.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2007; strittig sind höhere Leistungen für die Vergangenheit. • Wortlaut und Systematik von § 3 Abs.1 Nr.4 GSiG bzw. § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII verlangen nach dem eindeutigen Tatbestandsmerkmal des „Besitzes" eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G; Besitz ist erst mit tatsächlicher Ausstellung gegeben und wird nicht rückwirkend eingeräumt. • Die Auslegung dient auch dem Nachweiszweck und der Verwaltungspraktikabilität; durch die gesetzliche Kopplung an den Ausweis sollte eine aufwändige Einzelfallprüfung vermieden werden. • Eine rückwirkende Geltendmachung pauschalierter Mehrbedarfe für Zeiten vor dem Besitz des Ausweises würde dem Zweck der Sozialhilfe als gegenwärtigkeitsbezogener Leistung zuwiderlaufen und ist weder durch § 2 Abs.2 SGB I noch durch Art.3 GG bzw. Art.19 Abs.4 GG geboten. • Unabhängig von der Frage des pauschalierten Mehrbedarfs ist zu prüfen, ob konkret entstandene behinderungsbedingte Mehraufwendungen vorenthalten wurden und nach § 44 SGB X (Zugunstenverfahren) nachzuzahlen sind; hierzu fehlen beim LSG ausreichende tatsächliche Feststellungen. • Ein Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger kommt nicht in Betracht, wenn die Verzögerung oder das Verhalten im Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes nicht der Sozialhilfeträgerin zuzurechnen ist; insoweit bleibt ggf. ein Amtshaftungsanspruch gegen die Versorgungsbehörde. • Das Verfahren ist an das LSG zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen zu Umfang, Zeitpunkt und ggf. konkreter Mehrbedarfe sowie zu Verfahrensmängeln und Kosten nachholt und über nachträgliche Leistungspflichten entscheidet. Die Revision des Klägers wird teilweise erfolgreich: Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG bestätigt, dass ein Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf nach § 3 Abs.1 Nr.4 GSiG bzw. § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII erst mit dem tatsächlichen Besitz des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G entsteht und nicht rückwirkend für die Zeit vor der Ausstellung gewährt werden kann. Gleichzeitig weist das BSG darauf hin, dass zu prüfen ist, ob der Kläger konkrete behinderungsbedingte Mehrbedarfe hatte, die der Sozialhilfeträger zu Unrecht nicht ausgeglichen hat und die nach § 44 SGB X nachzuzahlen wären; hierzu fehlen bislang die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das LSG wird insoweit das weitere Sach- und Vorbringen zu ermitteln, mögliche Verfahrensmängel zu prüfen und über Kosten sowie etwaige Nachzahlungsansprüche abschließend zu entscheiden.