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Urteil

L 4 AS 257/19

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Besteht kein Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB 12, so kann nach Abs. 1 S. 3 dieser Vorschrift Sozialhilfe "im Übrigen" geleistet werden.(Rn.58) 2. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 20. 1. 2016, B 14 AS 35/15 R entschieden, dass bei einem verfestigten Aufenthalt nach Ablauf von sechs Monaten eine Ermessensreduktion auf Null eintritt und infolgedessen Leistungen des SGB 12 zu gewähren sind.(Rn.59) 3. Das gilt dann nicht, wenn die Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat.(Rn.65)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beigeladene wird verpflichtet, den Klägerinnen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 1.089,76 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von monatlich 1.105,64 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht kein Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB 12, so kann nach Abs. 1 S. 3 dieser Vorschrift Sozialhilfe "im Übrigen" geleistet werden.(Rn.58) 2. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 20. 1. 2016, B 14 AS 35/15 R entschieden, dass bei einem verfestigten Aufenthalt nach Ablauf von sechs Monaten eine Ermessensreduktion auf Null eintritt und infolgedessen Leistungen des SGB 12 zu gewähren sind.(Rn.59) 3. Das gilt dann nicht, wenn die Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat.(Rn.65) Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beigeladene wird verpflichtet, den Klägerinnen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 1.089,76 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von monatlich 1.105,64 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die Beigeladene hat sich zudem in einem mit der Berichterstatterin am 11. Dezember 2020 geführten Telefonat ausdrücklich mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit einverstanden erklärt. II. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist zunächst der Anspruch der Klägerinnen gegen die Beigeladene auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, den das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil bejaht hat. Der Senat hat aber auch über den ursprünglich von den Klägerinnen gegen den Beklagten erhobenen Anspruch zu entscheiden, weil die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.3.2017 – B 1 KR 15/16 R). III. Die Berufung der Beigeladenen ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist aber nach teilweiser Klagrücknahme nicht begründet. Nachdem die Klägerinnen ihre Klage in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Zeitraums vom 19. September 2014 bis zum 23. September 2014 zurückgenommen haben, waren streitgegenständlich noch die Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Januar 2015. Der Senat hat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit klarstellend abgeändert. Die Klage ist zulässig. 1. Mit dem Hauptantrag, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2015 und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, ist die Klage jedoch nicht begründet. Zur Recht hat das Sozialgericht befunden, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, weil sie bereits dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Die Klägerin zu 1. erfüllt die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist aber nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 von Leistungen ausgeschlossen. Danach sind nicht leistungsberechtigt Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. a. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU stand der Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich zum Zweck der Arbeitssuche zu. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum weder abhängig beschäftigt noch selbständig tätig und konnte sich auch nicht auf ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder Selbständige berufen, weil sie auch vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Deutschland gearbeitet hatte. Die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU für ein Aufenthaltsrecht als nichterwerbstätige EU-Bürgerin erfüllte sie nicht. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zu 1. zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums erst seit knapp zwei Jahren in Deutschland gelebt hatte. b. Solange die Ehe andauerte, konnte die Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht von ihrem erwerbs-tätigen Ehemann ableiten. Als Arbeitnehmer besaß Herr O. ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Der Klägerin zu 1. stand als Ehepartnerin des Arbeitnehmers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU in der bis 8. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 21. Januar 2013 bzw. der bis 23. November 2020 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2014 (a.F.) zu. Das von Herrn O. abgeleitete Freizügigkeitsrecht der Klägerin zu 1. ist jedoch mit Rechtskraft der am 3. April 2013 erfolgten Scheidung, die zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum liegt, erloschen. Nach der Scheidung kommt es allein darauf an, ob die Klägerin zu 1. in ihrer eigenen Person einen Freizügigkeitstatbestand nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU verwirklicht. Das FreizügG/EU trifft keine spezielle Regel für das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die selbst Unionsbürger sind, nach einer Scheidung. Auf § 3 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. kann sich die Klägerin zu 1. nicht berufen: Diese Vorschrift räumt Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen nach Beendigung der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein, bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf drittstaatsangehörige Ehegatten und ist nicht anwendbar auf Ehepartner, die selbst Unionsbürger sind (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 FreizügG/EU Rn. 152). Auch aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Einschlägig ist insoweit Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie, der im deutschen Wortlaut heißt: „Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers [...] nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.“ Art. 13 Unterabsatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie bestimmt: „Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.“ Art. 7 Freizügigkeitsrichtlinie regelt das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate und knüpft dies an bestimmte alternative Voraussetzungen, nämlich a) die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger, b) das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutzes, c) das Absolvieren einer Ausbildung und Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutzes oder d) die Eigenschaft als begleitender oder nachziehender Familienangehöriger. Wie bereits dargelegt, erfüllte die Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht. Auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) oder d) Freizügigkeitsrichtlinie lagen nicht vor. c. Ein Aufenthaltsrecht der Klägerinnen ergibt sich ferner nicht aus § 3 Abs. 4 FreizügG/EU a.F. Diese Vorschrift lautet: „Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.“ Die Klägerinnen können aus dieser Vorschrift für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Aufenthaltsrecht ableiten, da die Klägerin zu 2. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Ausbildungseinrichtung besuchte. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum 4 Jahre alt und ging in den Kindergarten. Ein Kindergarten ist – anders als eine Schule – keine Ausbildungseinrichtung im Sinne der Vorschrift. Aus den gleichen Gründen bestand im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. d. Schließlich kann die Klägerin zu 1. auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz, dass gem. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU a.F. auch auf EU-Bürger Anwendung findet, geltend machen. Ernsthaft in Betracht kommt hier nach der Scheidung der Ehe nur ein Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges, Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wobei eine besondere Härte insbesondere vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was anzunehmen ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Die Klägerin zu 1. war Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns ausgesetzt. Das ist zwar nicht im Einzelnen dokumentiert, sie ist aber aus der Ehe heraus mit der Klägerin zu 2. in ein Frauenhaus gezogen und hat von dort aus die Scheidung betrieben. Allerdings ergibt sich aus § 31 AufenthG ein – von eigenen finanziellen Mitteln unabhängiges – Aufenthaltsrecht nur für ein Jahr. Gerechnet ab Rechtskraft der Scheidung im Mai 2013 konnte sich die Klägerin zu 1. auf diese Vorschrift daher nur bis zum Mai 2014 berufen, aber nicht mehr im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2014. Für die Zeit danach bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, stellt dies also ins Ermessen der Ausländerbehörde. Aus einer Ermessensvorschrift lässt sich aber kein „anderes Aufenthaltsrecht“ im Sinne von § 7 Satz 2 SGB II herleiten. e. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Klägerin zu 2. nach der Scheidung ihrer Eltern ein von ihrem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige hatte. Die Klägerin zu 2. ist zwar auch nach der Scheidung weiterhin Familienangehörige ihres Vaters im Sinne von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 FreizügG/EU a.F. (Verwandte in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt ist). Herr O. hat ihr im streitgegenständlichen Zeitraum auch Unterhalt gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine teilweise Unterhaltsgewährung ausreichend, sofern ihr Umfang es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken; die zusätzliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht der Annahme einer Unterhaltsgewährung nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.1987 – Rs 316/; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 1/93; Dienelt a.a.O., Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Laut dem familiengerichtlichen Vergleich war Herr O. dazu verpflichtet, monatlich 200,- Euro zu zahlen und hat dies nach den Angaben der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum auch getan. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU a.F. knüpft das Aufenthaltsrecht eines Familiengehörigen jedoch ferner daran, dass dieser den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht. Dies setzt zwar nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung voraus, impliziert aber eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung (vgl. Ziffer 3.1.1. der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU). Hier hatte die Klägerin zu 2. nach der Scheidung ihrer Eltern keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater, sodass eine schutzwürdige tatsächliche Beziehung nicht angenommen werden kann. Nicht festgestellt werden konnte ferner, ob Herr O. selbst im streitgegenständlichen Zeitraum über ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU verfügte, da mangels seiner Erreichbarkeit über seine Lebensumstände und insbesondere eine mögliche Erwerbstätigkeit nichts bekannt ist. Letztlich würde aber auch für den Fall, dass sich die Klägerin zu 2. im streitgegenständlichen Zeitraum auf ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige ihres Vaters berufen könnte, kein Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen nach dem SGB II bestehen. Denn daraus würde nicht folgen, dass auch der Klägerin zu 1. ein Freizügigkeitsrecht zustand. Diese kann nicht ihrerseits ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige von ihrer Tochter ableiten, da dies nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU a.F. nur für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger in Betracht kommt. Die Klägerin zu 2. fällt aber nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU. Ein vom Zweck der Arbeitssuche unabhängiges Aufenthaltsrecht allein der Klägerin zu 2. begründet keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II, da die Klägerin zu 2. schon wegen ihres Alters keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist und damit nur über die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. in den Anwendungsbereich des SGB II einbezogen werden könnte – was wiederum deren Leistungsberechtigung voraussetzen würde. 2. Die Klage ist aber mit dem auf eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gerichteten Hilfsantrag begründet. a. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs eine Verurteilung der Beigeladenen zur Gewährung entsprechender Leistungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen wäre, weil diese vor dem Klageverfahren nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit der Frage eines Leistungsanspruchs der Klägerinnen befasst worden war. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 5 SGG, der ausdrücklich regelt, dass ein beigeladener Leistungsträger verurteilt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die „normalen“ Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Klage gegen den Beigeladenen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.1984 – 7 RAr 15/82, juris Rn. 20; Fock, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 75 Rn. 22). Eine Verurteilung des Beigeladenen ist lediglich dann nicht bzw. jedenfalls nicht ohne weiteres möglich, wenn dieser den Anspruch durch bindenden Verwaltungsakt abgelehnt hat (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 75 Rn. 18b). Das ist hier aber nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB XII nicht beantragt bzw. die Beigeladene keine Kenntnis von dem Hilfefall hatte, steht einer Leistungspflicht der Beigeladenen nicht entgegen. Insofern wirkt der Antrag der Klägerinnen auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 10. Juli 2014 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch gegen die Beigeladene. b. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der bis 5. August 2016 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2006 (a.F.). c. Die Klägerinnen sind zunächst nicht nach § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. Danach erhalten Personen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Infolge des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind die Klägerinnen schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 14.1.2013 – L 4 AS 332/12 B ER; 2.3.2016 – L 4 AS 35/16 B ER und vom 14.4.2016 – L 4 AS 76/16 B ER). d. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. steht einem Leistungsanspruch der Klägerinnen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Den Klägerinnen kann zunächst nicht entgegengehalten werden, sie seien eingereist mit dem Ziel der Erlangung von Sozialhilfe, da die Einreise hier der Familienzusammenführung diente. Wie oben ausgeführt können sich die Klägerinnen nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitssuche berufen. Damit sind sie auf die Ermessensleistungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verwiesen. Nach dieser Vorschrift kann „im Übrigen“ (d. h. wenn ein Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht besteht) Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII erfasst nur den Rechtsanspruch auf Sozialhilfe, nicht aber auch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (so bereits der Senat im Beschluss vom 14.4.2016 – L 4 AS 76/16 B ER; wie hier BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 18/17 R; Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.7.2014 – L 19 AS 948/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.3.2016 – L 15 AS 185/15 B ER; a.A. – auch Ermessensleistungen ausgeschlossen – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.3.2016 – L 9 AS 1580/15 B ER). Das Bundessozialgericht hat mit diversen Urteilen (vgl. nur Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R und Urteil vom 20.1.2016 – B 14 AS 35/15 R) befunden, dass bei einem verfestigten Aufenthalt, der in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten anzunehmen sei, eine Ermessensreduktion auf Null eintrete und infolgedessen Leistungen zu gewähren seien. In dem grundlegenden Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/15 R) hat das Bundessozialgericht folgendes ausgeführt (Rn 53 ff.): „Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen. So bezieht sich der ausdrückliche Ausschluss der Alt 2 des § 23 Abs 3 S 1 SGB XII auf den im Freizügigkeitsgesetz/EU zeitlich begrenzten Vorgang der Arbeitsuche. Unter 2.a) ist bereits dargelegt worden, dass die Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Arbeitsuche nach dem Ablauf von sechs Monaten gemäß § 2 Abs 1a FreizügG/EU idF des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014 (BGBl I 1922) endet, wenn nicht weiterhin eine begründete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese Begrenzung der Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche dient nach den Gesetzesmaterialien der Umsetzung von Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH, der entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen, wobei der EuGH von einem Zeitraum von sechs Monaten ausgegangen sei (BT-Drucks 18/2581 S 15 zu Art 1 Nr 1 Buchst b; vgl dazu bereits BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 29). Mit dem auf den konkreten Einzelfall abstellenden Zusatz - "darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" - nimmt die Neuregelung lediglich die Formulierung in Art 14 Abs 4 Buchst b RL 2004/38/EG auf, enthält jedoch mit der allgemein geltenden zeitlichen Begrenzung - "für bis zu sechs Monate" - eine Typisierung. Für diese typisierte Dauer einer Arbeitsuche von sechs Monaten nach der Einreise liegt eine Aufenthaltsverfestigung noch nicht vor, weil hinter der zeitlichen Begrenzung die Erwartung steht, es handele sich um einen angemessenen Zeitraum, die Erfolgsaussichten einer Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltsverfestigung zu prüfen. Werden diese Erwartungen enttäuscht und bleibt der tatsächliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten bestehen, tritt im Regelfall eine Aufenthaltsverfestigung ein, der nach geltendem Recht ausländerbehördlich entgegengetreten werden kann. Bestand nie eine Freizügigkeitsberechtigung wegen eines Aufenthalts zur Arbeitsuche oder besteht diese nach Ablauf von sechs Monaten mangels begründeter Aussichten, eingestellt zu werden, nicht mehr, kann durch die Ausländerbehörde der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung durch Verwaltungsakt festgestellt werden (Verlustfeststellung nach § 5 Abs 4 S 1 FreizügG/EU). Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs 1 S 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl BT-Drucks 16/5065 S 211 zu Art 2 Nr 8 Buchst a Doppelbuchst aa). In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass von der rechtlichen Möglichkeit der Verlustfeststellung nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird (Thym, NZS 2014, 81, 87; BT-Drucks 17/13322 S 19). Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Verlustfeststellung kann die zuständige Ausländerbehörde im Übrigen nach § 5 Abs 2 S 1 FreizügG/EU bereits frühzeitig, nämlich drei Monate nach der Einreise, verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 FreizüG/EU glaubhaft gemacht werden. Ist hiernach typisierend von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen, ist die Ermessenausübung jedoch daran zu messen, dass der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ansonsten weder nach dem Grund der Einreise, noch nach Berechtigung oder Dauer des Aufenthalts fragt. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII kommt es in erster Linie auf die Tatsache einer gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit an (BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 26; BVerwG vom 2.6.1965 - V C 63.64 - BVerwGE 21, 208, 211; vgl auch Berlit in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 7 RdNr 24). Es reicht nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII allein der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland aus. Dem Leistungsberechtigten, der über kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr verfügt und "erst-recht" von dem Rechtsanspruch auf "Sozialhilfeleistungen" iS des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen ist, mangelt es wie jedem anderen Ausländer, der sich tatsächlich im Inland aufhält - zunächst einmal ohne Freizügigkeits- oder Aufenthaltsberechtigung - an einer Aufenthaltsperspektive. Um den Gleichklang mit Letzterem zu erreichen, ist es folgerichtig, zumindest im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Ermessensreduktion, bei verfestigtem Aufenthalt zu denselben Leistungen zu gelangen. Dieses nach Ablauf von regelmäßig sechs Monaten durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen des Sozialhilfeträgers zu stellen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum AsylbLG (vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134) im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) Grundlagen und Umfang des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher ausgeformt. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlten, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zu erlangen seien, sei der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stünden. Als Menschenrecht - und dies ist hier entscheidend - stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 159 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 89, unter Hinweis auf BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus hat das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99). Insoweit komme es für eine abweichende Bedarfsbestimmung darauf an, ob etwa wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden könnten. Hierbei sei etwa zu berücksichtigen, ob durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden könnten, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Dies lässt sich während des Bestehens eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche über die Ermessensleistung des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII regulieren, nicht jedoch bei verfestigtem Aufenthalt. Denn ließen sich - so das BVerfG - tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasse, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Eine Beschränkung auf etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten habe. Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99 ff). Dies begründet im Regelfall eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Anpassung der Hilfe zum Lebensunterhalt für diejenigen, die sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten. Denn im Übrigen weist das BVerfG darauf hin, dass eine Regelung zur Existenzsicherung vor der Verfassung nur Bestand habe, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert würden (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 162 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 96). Tatsächliche Hinweise darauf, dass von einer Ermessensreduzierung trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird. Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat. Demgegenüber haben sich die Kläger im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, ohne dass derartige Maßnahmen im Raum standen.“ Der Senat ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in diversen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz nicht gefolgt (vgl. nur den Beschluss vom 14. April 2016 – L 4 AS 76/16 B ER), auch andere Landessozialgerichte haben abweichend entschieden (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juni 2018 – L 15 AS 258/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2018 – L 3 AS 235/17 und LSG B1-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2017 – L 29 AS 2670/13). Das Bundessozialgericht hat seine Auffassung jedoch wiederholt bekräftigt und abweichende Urteile im Revisionsverfahren aufgehoben (vgl. Urteil vom 21.3.2019 – B 14 AS 31/18 R und Urteil vom 9.8.2018 – B 14 AS 32/17 R). Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner vom Bundessozialgericht abweichenden Rechtsprechung nicht fest und hält es für angezeigt, den hiesigen Rechtsstreit unter Anwendung der vom Bundessozialgericht dargelegten Kriterien zu beurteilen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Die Klägerinnen hatten zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums im August 2014 bereits seit 20 Monaten ihren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Ausländerbehörde hatte keine konkreten Schritte zur Beendigung ihres Aufenthalts eingeleitet. Ihre tatsächlichen Lebensumstände ließen nicht darauf schließen, dass sie nicht auf Dauer im Inland verweilen würden. Die Klägerin zu 1. hat an diversen Integrationskursen teilgenommen, die Klägerin zu 2. einen Kindergarten besucht. e. Wie das Sozialgericht und anders als die Beigeladene hat der Senat keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen. Sie haben im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vom Kindergeld, dem Kindesunterhalt sowie den aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 11. September 2014 vorläufig gewährten Leistungen des Beklagten gelebt. Aus den Kontoauszügen der Klägerin zu 1. ergeben sich monatliche Bareinzahlungen in Höhe von 200,- Euro, bei denen es sich nach den Angaben der Klägerinnen – an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht – um den Kindesunterhalt handelt. Am 12. November 2014 und am 15. Dezember 2014 sind kleinere Bareinzahlungen (20,- bzw. 25,- Euro) verbucht. Diese vermögen aber keinen Verdacht regelmäßiger Einnahmen zu begründen, sondern lassen sich z.B. mit einer Wiedereinzahlung aus zuvor abgehobenen Beträgen angesichts einer anstehenden Abbuchung erklären. Die Ausführungen der Beigeladenen dazu, es fehle an der Hilfebedürftigkeit, weil die Klägerin zu 1. hätte arbeiten können, greifen nicht durch. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob den Klägerinnen tatsächlich finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben, nicht ob solche möglicherweise hätten generiert werden können. Der Vortrag der Beigeladenen zu einem möglichen Zusammenleben mit einem neuen Partner der Klägerin zu 1. ist reine Spekulation; entsprechendes gilt für die Ausführungen zu möglichen weiteren Einkünften der Klägerinnen. Konkrete Anhaltspunkte zur Begründung ihres entsprechenden Verdachts hat die Beigeladene nicht dargelegt, solche sind auch nicht erkennbar. f. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Beigeladene zu Recht verpflichtet, Leistungen in Höhe von insgesamt 1.089,76 Euro monatlich zu gewähren. Dem Gesamtbedarf von 1.473,76 Euro (391,- Euro Regelsatz Klägerin zu 1., 229,- Euro Regelsatz Klägerin zu 2., 140,76 Mehrbedarf Alleinerziehende, 713,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) steht das Einkommen der Klägerin zu 2. aus Kindergeld und Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 384,- Euro gegenüber. Das Sozialgericht hat allerdings übersehen, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 höhere Regelbesätze galten (399,- Euro für die Klägerin zu 1. und 234,- Euro für die Klägerin zu 2.) und infolgedessen auch ein höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende (143,64 Euro). Für den Monat Januar 2015 bestand daher ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.105,64 Euro; insoweit war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Streitig ist, ob die Klägerinnen für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 Leistungen vom Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen von der Beigeladenen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen können. Die 1990 in B. geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1. reiste gemeinsam mit ihrer im März 2010 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2., am 22. November 2012 zu ihrem damaligen Ehemann Herrn O., welcher der Vater der Klägerin zu 2. ist, nach Deutschland ein. Beide Klägerinnen haben die b. Staatsangehörigkeit. Herr O., der ebenfalls b.r Staatsangehöriger ist, war erwerbstätig. Anfang Januar 2013 suchten die Klägerinnen wegen Gewalttätigkeiten des Herrn O. ein Frauenhaus auf. Sie beantragten Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, die ihnen zunächst auch gewährt wurden (Bescheid vom 11.4.2013). Am 3. April 2013 wurde die Ehe der Klägerin zu 1. geschieden. Zum 1. August 2013 mieteten die Klägerinnen eine eigene Wohnung in H. an. Mit Beschluss vom 3. September 2013 übertrug das Amtsgericht Hamburg-Harburg der Klägerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für die Klägerin zu 2. und befand, dass die elterliche Sorge im Übrigen beiden Eltern gemeinsam verbleibe. Nach einem am 8. November 2013 vor dem Amtsgericht Hamburg, Familiengericht, geschlossenen Vergleich war Herr O. seit Dezember 2013 verpflichtet, monatlich 200,- Euro Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2. zu zahlen. Zum 1. Februar 2014 zogen die Klägerinnen innerhalb H. um. Die Klägerin zu 2. besuchte seit Februar 2014 eine Kindertagesstätte, die Klägerin zu 1. nahm in der Zeit von März 2013 bis September 2014 an mehreren durch den Beklagten geförderten Integrationskursen teil. Leistungen nach dem SGB II wurden ihnen vom Beklagten zuletzt für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 gewährt (Bescheid vom 6. Januar 2014 und Änderungsbescheid vom 17. Februar 2014). Den Weiterbewilligungsantrag vom 10. Juli 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche bestehe. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 4. August 2014 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die Klägerin zu 1. halte sich nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland auf. Sie sei ihrem damaligen Ehemann, der aufgrund seiner Erwerbstätigkeit freizügigkeitsberechtigt sei, nachgereist und habe daher ein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht gehabt. Zwar sei die Ehe inzwischen geschieden, doch sei eine Rückkehr nach B. nicht zumutbar. Die Bindungen der Klägerin zu 1. nach B. seien nicht sehr ausgeprägt, da sie trotz der b.n Staatsangehörigkeit ursprünglich türkischer Herkunft sei und ihre Familie in der Türkei wohne. Die Klägerinnen hätten sich in Deutschland gut eingelebt. Die Klägerin zu 2. besuche eine Kindertagesstätte und habe Deutsch gelernt, die Klägerin zu 1. lerne Deutsch und besuche seit längerem einen Integrationskurs. Ein Aufenthaltsrecht lasse sich aus § 3 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ableiten. Am 15. August 2014 stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (S 49 AS 2911/14 ER). Mit Beschluss vom 11. September 2014 verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, den Klägerinnen für die Zeit vom 15. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin zu 2. habe ein von ihrem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Dennoch komme an sich der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Tragen, da die Klägerin zu 1. lediglich über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche verfüge. Allerdings sei derzeit hoch umstritten, ob dieser Leistungsausschluss mit dem Europarecht vereinbar sei. Deshalb sei eine Folgenabwägung anzustellen, die zu Gunsten der Klägerinnen ausgehe. Aufgrund dieses Beschlusses zahlte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für August 2014 in Höhe von 617,53 Euro und für die Zeit von September 2014 bis Januar 2015 in Höhe von 1.089,76 Euro monatlich. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er als Einkommen der Klägerin zu 2. monatlich 184,- Euro Kindergeld sowie 200,- Euro Kindesunterhalt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden direkt an den Vermieter der Klägerinnen gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerinnen seien von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie sich nur auf ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. zum Zweck der Arbeitssuche berufen könnten. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vom Exmann könne nach der Ehescheidung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerinnen haben am 1. Februar 2015 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Klägerin zu 1. stehe ein Aufenthaltsrecht aus familiären und sozialen Gründen zu. Andernfalls sei die Beigeladene nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII leistungsverpflichtet, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Falle der Klägerinnen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Klägerinnen bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum 20 Monate lang in H. aufgehalten hätten. Von einer Verfestigung des Aufenthalts könne auch deshalb ausgegangen werden, weil die Klägerin zu 2. bereits gut sozialisiert gewesen sei, denn sie habe seit Februar 2014 eine Kindertagesstätte besucht und spreche gut Deutsch. Auch die Teilnahme der Klägerin zu 1. an Integrationskursen habe dazu beigetragen, den Aufenthalt zu verfestigen. Die Klägerinnen verfügten abgesehen vom Kindergeld und dem Kindesunterhalt über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Ebenfalls am 1. Februar 2015 haben die Klägerinnen einen erneuten Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg gestellt (S 48 AS 342/15 ER). Mit Beschluss vom 27. März 2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde zum Landessozialgericht Hamburg (L 4 AS 169/15 B ER) erhoben. Zum 15. April 2015 hat die Klägerin zu 1. eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die Ende Juli 2015 wieder beendet worden ist. Das Landessozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1. vom 15. April 2015 bis zum 31. Juli 2015 ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, dass außer für die Zeit der Erwerbstätigkeit kein anderweitiges Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zweck der Arbeitssuche erkennbar sei. Im November 2015 sind die Klägerinnen nach B1 verzogen, wo die Klägerin zu 1. seit dem 1. Dezember 2015 einer geringfügigen Beschäftigung im Pflegebereich nachgegangen ist. Mit Beschluss vom 7. März 2016 hat das Sozialgericht im Klageverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Mitte, beigeladen, weil sie als leistungspflichtig in Betracht komme. Die Beigeladene hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerinnen hätten keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII. Sie hätten bereits ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Insbesondere sei anzunehmen, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Arbeit hätte bestreiten können. Die Klägerinnen haben hierzu Stellung genommen und vorgetragen, sie hätten ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten können. Die soziale Situation sei schwierig gewesen. Die Gewalterfahrungen mit dem Exmann, die Situation in einem fremden Land, die Rolle als alleinerziehende Mutter sowie die mangelnden Sprachkenntnisse seien große Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt gewesen. Die Klägerin zu 1. habe an Integrations- und Sprachkursen teilgenommen und sei ernsthaft bemüht gewesen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Nachdem sich die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. August 2019 die Klage gegen den Beklagten abgewiesen und die Beigeladene verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von 1.089,76 Euro monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten sei unbegründet, da die Klägerinnen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Das Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. könne sich im streitgegenständlichen Zeitraum allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben. Insbesondere stünde der Klägerin zu 1. kein Freizügigkeitsrecht aus sozialen oder familiären Gründen zu. Den Klägerinnen stünde aber ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu. Die Klägerinnen seien hilfebedürftig gewesen, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln hätten decken können. Der Auffassung der Beigeladenen, die Klägerin zu 1. müsse ihre Arbeitsbemühungen lückenlos nachweisen, sei nicht zu folgen. Die Frage, ob die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Arbeit hätte bestreiten können, sei im Nachhinein nur schwer überprüfbar, zumal der Beklagte die Klägerin zu 1. im streitigen Zeitraum nicht zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen aufgefordert habe. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass die Klägerinnen außer dem Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 200,- Euro und dem Kindergeld keine weiteren Einnahmen gehabt hätten. Die fehlende Kenntnis der Beigeladenen von der Bedürftigkeit der Klägerinnen im streitigen Zeitraum stehe dem Leistungsanspruch nicht entgegen. Die Beigeladene müsse sich nämlich die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen. Ausschlusstatbestände seien nicht gegeben, insbesondere stünde § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. ein Rechtsanspruch ausgeschlossen, da die Klägerin zu 1. nur über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche verfüge, doch gelte dieser Ausschluss nicht für die Ermessensleistungen gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Sozialgericht anschließe, sei bei einer Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland – von der regelmäßig nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer auszugehen sei – das Ermessen dem Grunde und der Höhe nach auf Null reduziert. Bei der Klägerin zu 1. sei ein solcher Fall anzunehmen und von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen. Sie habe sich vor dem 1. August 2014 bereits 20 Monate lang in H. aufgehalten und an Integrationskursen teilgenommen. Die Klägerin zu 2. sei in der Kindertagesstätte gut integriert gewesen und habe bereits gut Deutsch gesprochen. Gründe für ein Absehen von der Ermessensreduzierung seien weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere habe weder davon ausgegangen werden können, dass die Klägerinnen nicht auf Dauer in Deutschland verbleiben wollten bzw. würden, noch habe die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Bei der Berechnung der Leistungshöhe sei Einkommen aus Kindergeld und Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 384,- Euro berücksichtigt worden. Am 26. August 2019 hat die Beigeladene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Sozialgericht habe die Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen rechtswidrig nur unterstellt. Die Klägerinnen hätten nachweisen müssen, dass sie sich nicht selbst hätten helfen können. Dies hätten sie nicht getan. Es fehle ferner an Erkenntnissen darüber, ob die Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum mit Herrn O. oder einem anderen Partner zusammengelebt habe. Das Urteil enthalte dazu keine Ausführungen. Es sei auch unbekannt, ob die Klägerin zu 1. Unterhaltsansprüche gegen Herrn O. gehabt habe. Insgesamt seien die Lebensumstände der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum unbekannt, weshalb mögliche bedarfsmindernde Einkünfte unberücksichtigt geblieben sein könnten. Jedenfalls aber hätte die Klägerin zu 1. ihre Mittellosigkeit selbst herbeigeführt, da sie keine Arbeit gesucht und damit keinen Versuch unternommen habe, sich selbst zu helfen. Infolgedessen seien die Klägerinnen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII gewesen, denn Hilfebedürftigkeit setzte voraus, dass keine Selbsthilfemöglichkeiten vorhanden seien. Die Klägerin zu 1. habe nicht nachgewiesen, dass sie an einer Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme gehindert gewesen sei. Weder der Besuch eines Sprachkurses noch der Umstand, dass sie allein für die Versorgung der damals vierjährigen Klägerin zu 2. verantwortlich gewesen sei, hätten der Arbeitsaufnahme entgegengestanden. Die Klägerinnen sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen, sie hätten ihre Hilfebedürftigkeit durch Vorlage von Kontoauszügen und Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Beklagten nachgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit sei vom Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Ebenso wenig sei die Klägerin zu 1. aufgefordert worden, Eigenbemühungen um Arbeit nachzuweisen. Herr O. sei durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet gewesen, monatlich 200,- Euro Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2. zu erbringen. Er habe nur unregelmäßig und jedenfalls nicht mehr als diesen Betrag gezahlt. Es habe nach der Ehescheidung keinerlei Kontakte zu ihm gegeben. Auf die Bitte des Senats, diverse zwischen dem 10. und dem 19. September 2014 getätigte Abbuchungen in B. (Angabe „BGN“ sowie eines Wechselkurses) zu erklären, haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie sich von Mitte bis Ende September 2014 in B. aufgehalten hätten, um die Eltern der Klägerin zu 1. zu besuchen. Die genauen Daten des Besuchs erinnere die Klägerin zu 1. nicht mehr. Sie seien kostenlos nach B. gereist, da die Cousine der Klägerin zu 1. ein Kleinbusunternehmen betreibe, mit dem sie hätten fahren können. In der Leistungsakte befinden sich Kopien der Pässe der Klägerinnen. Auf einer dieser Kopien sind zwei Stempel in kyrillischer Schrift mit den Daten 22. August 2014 und 24. September 2014. Nach Hinweis des Senats darauf, dass dies offenbar die Daten der Ein- bzw. Ausreise seien und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.4.2018 – B 8 SO 20/16 R) bei einem längeren Auslandsaufenthalt trotz Fehlens eines tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen für die Dauer von vier Wochen weiterhin zu erbringen seien, darüber hinaus aber für die Zeit bis zur Wiedereinreise keine Leistungen beansprucht werden könnten, haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2020 die Klage zurückgenommen, soweit damit Leistungen für den Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 23. September 2014 geltend gemacht werden. Die Beigeladene, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2019 aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 zu verurteilen, den Klägerinnen für die Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für die Zeiträume vom 1. August 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 24. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 bezieht. Der Beklagte beantragt, den Hauptantrag der Klägerinnen zurückzuweisen. Er hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Klägerinnen seien jedenfalls von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Insofern werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Leistungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten der Eilverfahren S 49 AS 2911/14 ER und S 48 AS 342/15 ER (= L 4 AS 169/15 B ER) beigezogen. Er hat zudem Herrn O. an seine Meldeadresse einen Fragebogen zur schriftlichen Zeugenvernehmung geschickt. Dieser konnte nicht zugestellt werden, eine Melderegisterauskunft hat keine Änderungen der Meldeadresse ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen.