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Urteil

B 2 U 10/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das alleinige Abbremsen eines Schienenfahrzeugs durch den Fahrer stellt nur dann ein Unfallereignis i.S. von § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII dar, wenn dadurch eine von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ursache vorliegt. • Ein Unfall erfordert eine zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Einwirkung; reine, vom Willen des Versicherten getragene Eigenbewegungen sind nicht erfasst. • Die Prüfung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, ist nicht erforderlich: auch alltägliche Vorgänge können Unfallereignisse sein, sofern eine äußere Einwirkung auf den Körper gegeben ist. • Das Revisionsgericht ist an die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 163 SGG).
Entscheidungsgründe
Abbremsen der S‑Bahn durch Fahrereingriff kein Arbeitsunfall ohne äußere Einwirkung • Das alleinige Abbremsen eines Schienenfahrzeugs durch den Fahrer stellt nur dann ein Unfallereignis i.S. von § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII dar, wenn dadurch eine von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ursache vorliegt. • Ein Unfall erfordert eine zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Einwirkung; reine, vom Willen des Versicherten getragene Eigenbewegungen sind nicht erfasst. • Die Prüfung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, ist nicht erforderlich: auch alltägliche Vorgänge können Unfallereignisse sein, sofern eine äußere Einwirkung auf den Körper gegeben ist. • Das Revisionsgericht ist an die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 163 SGG). Der Kläger, seit 1974 S-Bahn-Führer, löste am 30.03.2007 vor der Einfahrt in einen Bahnhof eine Notbremsung aus. Im Durchgangsarztbericht wurde eine posttraumatische Belastungsreaktion dokumentiert. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Das Landessozialgericht stellte fest, dass lediglich eine geringfügig frühere Bremsung nach den technischen Feststellungen erfolgte und nicht nachgewiesen sei, dass sich eine Person auf den Gleisen befunden habe. Der Kläger rügte die fehlende Anerkennung als Arbeitsunfall, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Verletzung der Amtsermittlungspflicht; das LSG ging von keinem Unfallereignis aus. Mit Revision begehrt der Kläger die Feststellung des Arbeitsunfalls; die Beklagte beantragt Zurückweisung. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs.1 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu Gesundheitsschäden oder Tod führen; zudem muss innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit bestehen. • Feststellungen des Berufungsgerichts sind bindend: Das LSG hat festgestellt, dass während der Fahrt nur das Abbremsen des Zuges stattfand und nicht nachgewiesen wurde, dass eine Drittperson auf den Gleisen war; diese Feststellungen wurden nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 SGG). • Keine äußere Einwirkung: Das Abbremsen erfolgte als willentliche, gesteuerte Eigenbewegung des Klägers; insofern wirkte nicht ein Teil der Außenwelt, sondern der Kläger selbst auf die S‑Bahn ein. Das unterscheidet den Fall von solchen, in denen unsichtbare äußere Kräfte (z.B. Gegenkräfte beim Heben eines festgefrorenen Steins) eine äußere Einwirkung darstellen. • Unfallbegriff und Alltagssituationen: Zwar reicht der Unfallbegriff auch für alltägliche Vorgänge, wenn eine äußere Einwirkung vorliegt; hier fehlt jedoch gerade diese äußere Einwirkung auf den Körper des Klägers. • Verfahrensrügen und Beweiswürdigung: Die vom Kläger erhobenen Rügen zur Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und zur überschrittenen freien Beweiswürdigung sind nicht substantiiert dargelegt; die Revisionsbegründung erschöpft die erforderlichen Darlegungsanforderungen nicht. • Folge der rechtlichen Würdigung: Mangels Unfallereignisses i.S. von § 8 Abs.1 SGB VII besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls; die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG bleibt bestehen. Es liegt kein Arbeitsunfall i.S. von § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII vor, weil während der relevanten Fahrt kein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis festgestellt wurde. Das alleinige, vom Willen des Klägers herbeigeführte Abbremsen der S‑Bahn stellt keine äußere Einwirkung dar. Die vom Kläger erhobenen Verfahrens‑ und Beweiswürdigungsrügen sind nicht ausreichend substantiiert und erfolglos. Kosten werden nicht erstattet.