Beschluss
B 3 KR 17/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keine konkret dargestellte, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 SGG enthält.
• Kostenerstattungsansprüche gegen die Krankenkasse für Hilfsmittel können nur auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützt werden; das Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) allein begründet keinen Erstattungsanspruch.
• Zahlt ein Versicherter ohne bestehende schuldrechtliche Verpflichtung irrtümlich an den Leistungserbringer, ist dies regelmäßig eine rechtsgrundlose Leistung; der Versicherte hat einen Bereicherungsanspruch gegen den Leistungserbringer, nicht gegen die Krankenkasse.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Hilfsmittel: Nur §13 Abs.3 SGB V führt zum Erstattungsanspruch • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keine konkret dargestellte, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 SGG enthält. • Kostenerstattungsansprüche gegen die Krankenkasse für Hilfsmittel können nur auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützt werden; das Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) allein begründet keinen Erstattungsanspruch. • Zahlt ein Versicherter ohne bestehende schuldrechtliche Verpflichtung irrtümlich an den Leistungserbringer, ist dies regelmäßig eine rechtsgrundlose Leistung; der Versicherte hat einen Bereicherungsanspruch gegen den Leistungserbringer, nicht gegen die Krankenkasse. Der Kläger trug nach ambulanter Schulteroperation vom 10.11. bis 23.11.2007 eine CPM-Schulterbewegungsschiene, die er bei der Firma O. mietete. Die Krankenkasse lehnte den eilbedürftigen Antrag auf mietweise Versorgung mit dem Hilfsmittel ab, weil der therapeutische Nutzen im häuslichen Bereich nicht nachgewiesen sei. Der Kläger gab das Hilfsmittel nach Zugang des Ablehnungsbescheids zurück, zahlte später die Rechnung der Firma O. über 275 Euro und begehrte Kostenerstattung. Das Sozialgericht gab der Klage statt mit der Begründung, der Anspruch ergebe sich aus dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.1 SGB V). Das Landessozialgericht wies die Klage ab und führte aus, allein § 13 Abs.3 SGB V komme als Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung in Betracht und die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen grundsätzlicher Bedeutung ein. • Formmängel der Beschwerdebegründung: Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren sowie darzulegen, warum sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; das hat der Kläger nicht ausreichend getan (§§160,160a SGG). • Gesetzliche Leistungsordnung im Hilfsmittelrecht: Das Sachleistungsprinzip des § 2 Abs.2 SGB V ist grundsätzlich vorrangig; Kostenerstattung ist nur zulässig, wenn das SGB V oder SGB IX sie vorsieht oder eine Vereinbarung nach §13 Abs.2 SGB V besteht. • Rechtsgrundlage für Kostenerstattung: Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse kann nicht aus §2 Abs.2 i.V.m. §33 Abs.1 SGB V abgeleitet werden; maßgeblich ist §13 Abs.3 SGB V, der die Voraussetzungen regelt, unter denen Versicherte Ersatz ihrer Zahlungen verlangen können. • Anwendungsfall von §13 Abs.3 SGB V: Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherte gegenüber einem Leistungserbringer eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen und zur Beschaffung der Sachleistung gezahlt hat; fehlt eine solche Verpflichtung und erfolgte die Zahlung irrtümlich, liegt eine rechtsgrundlose Leistung vor. • Folgen einer rechtsgrundlosen Zahlung: Bei fehlender Schuldverpflichtung muss der Versicherte seinen Ausgleichsanspruch nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§812 ff. BGB) gegen den Leistungserbringer geltend machen; die Krankenkasse ist in diesen Fällen nicht erstattungspflichtig. • Prozessrechtliche Folge: Mangels formgerechter Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung war die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (Anwendung §193 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Entscheidungsgrund ist primär die unzureichende Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach den Vorschriften des SGG. Materiell weist der Senat darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse für das vom Kläger gezahlte mietweise Hilfsmittel nur auf §13 Abs.3 SGB V gestützt werden kann; die bloße Verweisung auf das Sachleistungsprinzip (§2 Abs.2 i.V.m. §33 Abs.1 SGB V) genügt nicht. Sodann ist zu beachten, dass eine Zahlung ohne bestehende schuldrechtliche Verpflichtung eine rechtsgrundlose Leistung darstellt, so dass der Versicherte seinen Anspruch auf Rückgewähr gegenüber dem Leistungserbringer nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen muss. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.