Urteil
B 5 R 36/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten in einem Vormerkungsbescheid kann durch spätere Rentenbescheide ersetzt werden; dies ist für die Bestimmung des Streitgegenstands zu prüfen.
• Für die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten gelten die Überleitungsregelungen des SGB VI (§§ 248, 256a, 259a SGB VI); eine Anwendung des Fremdrentengesetzes kommt nur für eng umgrenzte Personenkreise in Betracht.
• Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind nach den Vorgaben der Rehabilitierungsbehörde zu behandeln; deren Bescheinigung bindet die Rentenversicherungsträger insoweit (vgl. § 22 Abs. 3, § 17 BerRehaG).
• Die Eingriffe des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) und des ergänzenden Rechts sind verfassungsrechtlich zulässig; weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG stehen der Regelung entgegen.
• Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt hat, welchen Regelungsgehalt der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid hatte und ob die Rentenbescheide ihn ersetzt haben.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Überleitungsrechts auf Beitrittsgebietszeiten; Bindung durch BerRehaG-Bescheinigung • Die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten in einem Vormerkungsbescheid kann durch spätere Rentenbescheide ersetzt werden; dies ist für die Bestimmung des Streitgegenstands zu prüfen. • Für die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten gelten die Überleitungsregelungen des SGB VI (§§ 248, 256a, 259a SGB VI); eine Anwendung des Fremdrentengesetzes kommt nur für eng umgrenzte Personenkreise in Betracht. • Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind nach den Vorgaben der Rehabilitierungsbehörde zu behandeln; deren Bescheinigung bindet die Rentenversicherungsträger insoweit (vgl. § 22 Abs. 3, § 17 BerRehaG). • Die Eingriffe des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) und des ergänzenden Rechts sind verfassungsrechtlich zulässig; weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG stehen der Regelung entgegen. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt hat, welchen Regelungsgehalt der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid hatte und ob die Rentenbescheide ihn ersetzt haben. Der 1947 geborene Kläger war bis zur Übersiedlung 1989 in der DDR beschäftigt; nach seinem Übersiedeln in die Bundesrepublik arbeitete er rentenversicherungspflichtig bis 2009. Die BfA stellte rentenrechtliche Zeiten zunächst teilweise fest, lehnte aber die Feststellung fiktiver Zusatzversorgungsansprüche ab. Das Landesamt für Soziales erkannte Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG an und ordnete Qualifikations- und Wirtschaftsgruppe zu. Die Beklagte erließ Vormerkungs- und Rentenbescheide, bewertete Beitrittsgebietszeiten mittels fiktiver DM-Verdienste und berücksichtigte den BerRehaG-Ausgleich; der Kläger verlangte statt dessen Berechnung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung vom 25.5.1989. Das Hessische LSG wies die Klage ab; der Kläger reichte Revision ein und rügte Verletzungen von Art. 3 und 14 GG. • Verfahrensaufklärung und Ersetzungswirkung: Das BSG stellt fest, dass zu klären ist, ob der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 (ggf. mit Widerspruchsbescheid) die streitigen Beitrittsgebietszeiten bereits abschließend geregelt hat. Wenn ja, wurde dieser Regelungsgehalt durch den Rentenbescheid vom 6.11.2009 und sodann durch den Bescheid vom 18.1.2010 ersetzt, was Auswirkungen auf die Zuständigkeit und den Klagegegenstand hat (§§ 96, 153 SGG). • Anwendbares Recht auf Beitrittsgebietszeiten: Für die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gilt grundsätzlich das Überleitungsrecht des SGB VI (§ 248 Abs. 3, §§ 256a ff.). Eine Anwendung des FRG kommt nur für den engen Personenkreis nach § 259a SGB VI in Betracht; der Kläger fällt nicht hierunter, weil er 1947 geboren ist und die jeweiligen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • BerRehaG-Bindung: Verfolgungszeiten sind nach dem Vierten Abschnitt des BerRehaG zu prüfen; die Rehabilitierungsbehörde stellt Verfolgungszeit, Qualifikationsgruppe und wirtschaftlichen Bereich fest. Diese Bescheinigung bindet die Rentenversicherungsträger (§ 17, § 22 BerRehaG), sodass von den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben bei der Rentenwertfestsetzung auszugehen ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Änderungen durch das RÜG und die einschlägigen Ergänzungsgesetze verletzen weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor; die Eingriffe sind als unechte Rückwirkung verfassungsgemäß zulässig, das Vertrauen in die Rechtslage ist nicht derart schutzwürdig, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen unverhältnismäßig wären. • Verhältnismäßigkeit und Gemeinwohl: Die Gesetzesänderungen dienen dem Ziel der Vereinheitlichung des Rentenrechts und der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Stichtagsregelungen und die Begrenzung der FRG-Anwendung sind sachlich gerechtfertigt und erforderlich; Belastungen der Betroffenen sind im Rahmen der Abwägung hinnehmbar. • Verfahrensfolgen: Mangels abschließender Feststellungen über den Regelungsgehalt des Vormerkungsbescheids ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die offenen Fragen zur Ersetzungswirkung und zur Zulässigkeit bzw. Begründetheit der geänderten Klage klärt. Die Revision des Klägers ist erfolgreich insofern, dass das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.3.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Entscheidend ist, dass das Revisionsgericht nicht klären konnte, ob der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 die streitigen Beitrittsgebietszeiten bereits abschließend festgelegt und damit durch nachfolgende Rentenbescheide ersetzt worden ist; diese Unklarheit wirkt sich auf den Klagegegenstand und die Zulässigkeit der Klageänderung aus. Materiell ergibt sich, dass die Beurteilung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach den Überleitungsregelungen des SGB VI zu erfolgen hat und eine Anwendung des FRG für den Kläger nicht in Betracht kommt, ebenso sind Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG wegen der Bindungswirkung der Rehabilitierungsbescheinigung entsprechend zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat nun die offenen verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen aufzuklären und neu zu entscheiden; die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.