Urteil
L 5 R 20/24
Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0224.L5R20.24.00
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Tenor
I. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 10. April 2024 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 10. April 2024 wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10. April 2024 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil ihm kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind B. vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 und für das Kind C. vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind B. vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991 und für das Kind C. vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996 zusteht. Streitgegenständlich ist nunmehr allein der Rentenbescheid vom 10. April 2024, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 2016 Regelaltersrente gewährt hat. Sein Begehren auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.). Der noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht angefochtene Vormerkungsbescheid vom 6. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Vormerkung der begehrten Zeiten abgelehnt hatte, ist hingegen nicht (mehr) streitgegenständlich. Dieser Bescheid ist durch den Altersrentenbescheid vom 10. April 2024 im Sinne von § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden, welcher somit kraft Gesetzes zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Die im Vormerkungsbescheid vom 6. September 2017 getroffenen Feststellungen zum Versicherungsverlauf des Klägers - insbesondere zur Ablehnung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - sind vollumfänglich in den Altersrentenbescheid vom 10. April 2024 übernommen worden, wodurch sie ihre Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R - juris Rdnr. 41; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2012, L 5 R 323/11 - juris Rdnr. 42). Sie haben sich daher „auf andere Weise“ im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Hierüber entscheidet das Landessozialgericht als erste Instanz (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231; BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 20/98 R = SozR 3-2400 § 18b Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 37/04 R - juris Rdnr. 22 m.w.N.). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16 m.w.N.). Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie vorliegend - die mit der Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, ist das Urteil wie die Berufung wirkungslos geworden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009, L 13 R 1631/08, juris Rdnr. 16 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2024, L 2 AS 29/24 NZB, juris Rdnr. 16; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 116. Lfg., Stand: Juni 2024, § 96 Anm. 2a; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rdnr. 3, 7). Es bedarf dann nur noch der Klage gegen den neuen Bescheid (vgl. Harks in: Hennig, SGG, Stand: April 2024, § 96 Rdnr. 86 f.). Die Kindesmutter war vorliegend nicht zum Verfahren beizuladen. Zwar ist in einem Rechtsstreit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil grundsätzlich der andere Elternteil nach § 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG notwendig beizuladen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 5. April 2023, B 5 R 36/21 R, juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr. 17), da dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis im Regelfall derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Juni 1990, 5 RJ 6/90, juris = SozR 3-1500 § 75 Nr. 3 m.w.N.). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre der Ehefrau des Klägers ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn im Hinblick auf diese hat die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid von 20. November 2015 festgestellt, dass sie von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im begehrten Zeitraum betreffend die Kinder B. und C. ausgeschlossen ist, weil sie während dieser Zeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hat, die als systembezogen annähernd gleichwertig gelten (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Ein unmittelbarer Eingriff des im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsverhältnisses in ihre Rechtssphäre ist damit nicht gegeben (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr. 17). In der Sache hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine beiden Töchter B. und C. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind B. vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 und für das Kind C. vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind B. vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991 und für das Kind C. vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996 sind nicht erfüllt. Gemäß § 64 SGB VI sind für den Monatsbetrag der Rente neben dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich. Der Ermittlung der Entgeltpunkte liegen nach § 66 Abs. 1 SGB VI unter anderem die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) zugrunde. Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) werden hingegen nach Maßgabe des § 70 Abs. 3a SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Zudem wirken sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mittelbar leistungssteigernd im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 i. V. m. § 72 SGB VI aus. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 (i.V.m. § 300 Abs. 1 SGB VI) endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch ) wird eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, 787), der gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI vorliegend anwendbar ist, da bei einer Erstfeststellung einer Rente das Recht anzuwenden ist, welches im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich ist (vgl. Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, Stand: 7. Oktober 2024, § 300 Rdnr. 44), sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. § 57 Satz 1 SGB VI setzt für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung voraus, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Maßgeblich hierfür sind somit die rechtlichen Vorgaben, wie sie in § 56 SGB VI geregelt sind. Das Vorbringen des Klägers, wonach die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung schon deshalb bei ihm zu berücksichtigen seien, weil seine Ehefrau als Beamtin auf Lebenszeit ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2015 von der Anrechnung entsprechender Zeiten ausgeschlossen sei, und somit nur er für die Anrechnung „übrig bleibe“, trägt nicht. Der dieser Annahme offensichtlich zugrundeliegende Gedanke des Klägers, dass jedenfalls einem Elternteil zwingend Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI zuzuerkennen seien, findet sich in den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 56, 57 SGB VI nicht wieder. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI in der Person des jeweiligen, die Zeiten beanspruchenden Elternteils kumulativ vorliegen müssen. Zur Überprüfung des Gerichts im vorliegenden Verfahren steht das Begehren des Klägers, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren. Die Frage, ob seiner Ehefrau diese Zeiten wegen eines Ausschlusses nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI nicht zuerkannt werden können, ist für diese streitgegenständliche Frage gänzlich unerheblich. Dennoch sei angemerkt, dass eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, B 13 R 20/16 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2018, L 9 R 164/17, juris). Von einer Nichtigkeit der (ursprünglich) angegriffenen Bescheide - insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 - im Sinne von § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB X, wie der Kläger meint, kann daher keine Rede sein. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten noch von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Berechnung seiner Regelaltersrente. Maßgebliche Kindererziehungszeiten sind nach Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI i.d.F. vom 23. Juni 2014 die 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des jeweiligen Kindes, also folglich die Zeiträume vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 (für das Kind B.) sowie vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 (für das Kind C.). Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung umfassen die Zeiträume vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991 (für das Kind B.) und vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996 (für das Kind C.). Maßgeblich für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist § 56 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007, der wiederum über § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung findet. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei kann die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben ist. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI gilt für die Abgabe der Erklärung § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Folglich kommt eine Zuordnung der Zeiten zum Vater dann in Betracht, wenn er das jeweilige Kind allein oder bei gemeinsamer Erziehung überwiegend erzogen hat oder wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung wirksam eine empfangsbedürftige übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97=SozR 3-2600 § 56 Nr. 10) rechtswirksam dahingehend abgegeben haben, dass die Zeiten bei ihm zu berücksichtigen sind. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger und seine Ehefrau solche rechtswirksamen gemeinsamen Erklärungen, die die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dem Kläger zuordnen, nicht abgegeben haben. Dass übereinstimmende Erklärungen in der Vergangenheit vor der Anfrage am 3. Februar 2017 von dem Kläger und seiner Ehefrau abgegeben worden wären, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies behauptet. Vielmehr trägt er selbst vor, erstmals im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung Kenntnis von der Existenz von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erlangt zu haben. Als maßgebliche Erklärungen kommen daher einzig die ausschließlich von der Kindesmutter abgegebene Erklärung vom 2. Februar 2018 in Betracht, wonach dem Kläger die Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder B. und C. zuzuordnen sind, sowie die an die Beklagte gerichteten übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau vom 13. August 2024. Diese sind jedoch unter keinem Gesichtspunkt fristgerecht abgegeben worden. Nach den im Zeitpunkt der Rentenantragstellung (und auch aktuell noch) gültigen gesetzlichen Regelungen der § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI, § 57 Satz 1 SGB VI kann eine übereinstimmende Erklärung nur für zukünftige Monate sowie nur unter besonderen Voraussetzungen rückwirkend für zwei Kalendermonate ab dem Zugang der Erklärung (vgl. Schuler-Harms in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, Stand: 1. April 2021, § 56 Rdnr. 37) abgegeben werden. Eine Rechtswirksamkeit bezogen auf die vorliegend im Streit stehende Berücksichtigung von Zeiten bis 27. Juni 1996 können die Erklärungen daher offenkundig nicht entfalten. Erst recht können die benannten Erklärungen keine Rechtswirksamkeit nach früher geltendem Recht entfalten. Zwar sind auch in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebene Erklärungen über die Zuordnung der Zeiten weiterhin zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, juris Rdnr. 17; Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 89/00 R = SozR 3-2600 § 56 Nr. 15; Schuler-Harms, a.a.O., § 56 Rdnr. 38). Solche übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 AVG i.d.F. des Gesetzes der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Hinterbliebenenrenten- und Kindererziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985, BGBl. I, 1450, in Kraft getreten am 1. Januar 1986) waren Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzogen haben und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhielten, in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes (pflicht)versichert. Erzogen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, war die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklärten, dass der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein sollte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVG). Entsprechendes regelte § 1227a Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des HEZG vom 11. Juli 1985. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG wurden die Zeiten der Kindererziehung bei gemeinsamer Erziehung bei der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklärten, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hatte; für diesen Fall wurden die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind beim Vater angerechnet. Im Übrigen regelte die Übergangsregelung des § 249 Abs. 6 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 a) aa) des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993, BGBl. I, 1038, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 1997), dass Eltern, die ihr Kind vor dem 1. Januar 1986 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären konnten, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. In diesem Fall wurde die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet, es sei denn, dass für die Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden war (§ 249 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Entsprechendes galt für Zeiten der gemeinsamen Erziehung vor dem 1. Januar 1992 für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI). Auch diese Maßgaben zugrunde gelegt, sind die Erklärungen aus den Jahren 2018 und 2024 keinesfalls fristgerecht und damit nicht rechtswirksam abgegeben worden. Denn sie sind ganz offenkundig hinsichtlich der 1981 geborenen Tochter B. nach dem 31. Dezember 1996 (§ 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI) und hinsichtlich der 1986 geborenen Tochter C. nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes – vorliegend mit Ablauf des 30. September 1986 – erklärt worden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Frist für ihn nicht in Lauf gesetzt worden sei, da § 28a Abs. 5 Satz 1 AVG regelte, dass die übereinstimmende Erklärung längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig war, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben, denn unabhängig von einem Aufruf stellt die Erklärungsfrist des § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI i.d.F. des RüErgG bis 31. Dezember 1996 – wie auch die übrigen Erklärungsfristen – eine gesetzliche Ausschlussfrist dar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kraft Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 AVG, § 28a Abs. 5 Satz 2 AVG, § 1227a Abs. 2 Satz 3 RVO, § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI , jeweils in der bereits angegebenen Fassung). Die Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau vermögen damit offenkundig keine Wirkung für die hier streitigen Zeiträume der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu entfalten. Auch greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zugunsten des Klägers ein. Im Hinblick auf die Vorschriften § 2a Abs. 2 Satz 2 AVG, § 28a Abs. 5 Satz 2 AVG, § 1227a Abs. 2 Satz 3 RVO, § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI (i.V.m. § 249 Abs. 7 Satz 2 SGB VI) und die dort geregelten Ausschlüsse einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Erklärungsfristen hat der Herstellungsanspruch bereits aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs außer Betracht zu bleiben. Gerade dann nämlich, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für seine Anwendung von vornherein kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, juris Rdnr. 21 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2020, B 13 R 284/18 B, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Im Übrigen würde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch deswegen nicht durchgreifen, weil es - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vor der Rentenantragstellung am 23. März 2016 ein konkretes Beratungs- oder Auskunftsbegehren an die Beklagte gerichtet und sich erstmals am 3. Februar 2017 nach Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Beklagten erkundigt. Ein konkreter Beratungs- oder Auskunftsanlass i.S.v. §§ 14, 15 SGB I hinsichtlich der Erziehungszeiten bestand somit für die Beklagte vor dem 3. Februar 2017 nicht. Denn eine Pflicht zur Beratung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten eines Versicherten durch die Beklagte besteht grundsätzlich nur, wenn sich dieser mit einem Beratungsersuchen an die Behörde wendet (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994, 11 RAr 5/94=SozR 3-1200 § 14 Nr. 16, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von der Geburt eines Kindes erhalten sollte, ist hiermit keine Initiativberatungspflicht für sie verbunden, da sie selbst bei bestehendem Verwaltungskontakt des Versicherten – der seitens des Klägers vor der Rentenantragstellung 2016 ersichtlich nicht bestand – nicht gehalten ist, den Verwaltungsvorgang auf einen speziellen Beratungsbedarf zu durchsuchen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 9 VJ 2/02 R=SozR 4-3100 § 60 Nr. 1) und im Übrigen die Gestaltungsmöglichkeit bis zum Ablauf der Erklärungsfristen vorliegend für sie nicht auf der Hand lag. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des BGH vom 2. August 2018, III ZR 466/16, juris, wonach dem Sozialhilfeträger eine Pflicht zum Hinweis auf einen dringenden rentenrechtlichen Beratungsbedarf obliegt, wenn ein solcher bei einem Kontakt mit dem Bürger ersichtlich wird. Vorliegend bestand aber gerade vor der Rentenantragstellung kein Kontakt des Klägers, der einen Bedarf hinsichtlich der Erziehungszeiten innerhalb der Erklärungsfristen hätte offensichtlich werden lassen können – weder mit der Beklagten noch erkennbar mit einem anderen Sozialleistungsträger. Scheiden damit übereinstimmende Erklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum Kläger aus, kann dieser die Berücksichtigung der begehrten Zeiten bei der Berechnung der Regelaltersrente auch nicht deswegen beanspruchen, weil er die Kinder alleine oder im Rahmen einer gemeinsamen Erziehung überwiegend erzogen hat. Dem stehen schon die eigenen Einlassungen des Klägers entgegen. So hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, die Kinder B. und C. alleine erzogen zu haben. Aber auch von einer überwiegenden Erziehung der Kinder durch den Kläger bei gemeinsamer Erziehung der Eltern ist der Senat nicht überzeugt. Was unter einer „gemeinsamen Erziehung“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine gemeinsame Erziehung setzt dabei nicht zwingend gleichartige und gleichwertige Beiträge zur Erziehung und Versorgung des Kindes voraus. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz (GG) bleibt es vielmehr den Eltern überlassen, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie sich der Betreuung des Kindes widmen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, SozR 3-1300 § 12 Nr. 1). Eine gemeinsame Erziehung kann demnach bereits dann bejaht werden, wenn beide Elternteile zugleich und im Einvernehmen miteinander die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei auch ein geringfügiger Beitrag eines Elternteils ausreicht. Überwiegend erzieht der Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 33), ohne dass hierbei ein qualitativer Maßstab anzulegen ist. Selbst wenn man die Erklärungen des Klägers vom 13. März 2017, 14. April 2017 und 19. Mai 2017, die er wegen „arglistiger Täuschung“ angefochten hat, außer Acht lässt, ergibt sich aus dem übrigen Vorbingen des Klägers nicht, dass er die Kinder im Zeitraum vom 1. März 1981 bis 27. Juni 1996 überwiegend erzogen hat. Der Kläger hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht als auch im Rahmen des Verfahrens L 5 R 152/24 ER vorgetragen, dass die Erziehung der Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau während der geltend gemachten Zeiten erfolgt ist. Er war während dieser Zeiten nach der von ihm zur Verwaltungsakte der Beklagten gereichten Übersicht zur Klärung von Lücken in seinem Versicherungsverlauf vom 5. Oktober 2016 und seinem eigenen Bekunden mit Ausnahme der Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1989, in der er versicherungspflichtig beschäftigt war, überwiegend selbständig als „Handelsvertreter/Gewerbetreibender, etc.“ mit 60 Wochenstunden berufstätig und hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts überdies angegeben, dass er während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit zuhause gewohnt habe, die Tätigkeit „nebenbei gelaufen“ sei und er und seine Frau die Kinder „gleichzeitig“ erzogen hätten. Ein Überwiegen seiner Erziehungsleistung zu irgendeinem Zeitpunkt lässt sich aus seinem Vorbringen nicht entnehmen. Für die Zeit von März 1994 bis September 1997 war der Kläger zudem nach seinen eigenen Angaben inhaftiert, so dass eine überwiegende Erziehung im Zeitraum von März 1994 bis 27. Juni 1996 ebenfalls nicht plausibel ist. Auch die Angabe des Klägers, dass seine Ehefrau vom September 1989 bis Juli 1992 ohne Dienstbezüge beurlaubt und er in diesem Zeitraum teils abhängig beschäftigt gewesen sei und teils eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, spricht für diesen Zeitraum gegen eine überwiegende Erziehung der Töchter durch den Kläger. Wenn aber weder wirksame übereinstimmende Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau vorliegen noch eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nachgewiesen ist, ist die Erziehungszeit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI der Mutter zuzuordnen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung zur Mutter trotz gemeinsamer Erziehung: BSG, Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2023, L 2 R 122/20, juris Rdnr. 43; siehe hierzu auch Hessisches LSG, Urteil vom 16. April 2021, L 5 R 115/20, juris Rdnr. 44). Überdies sei noch angemerkt, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 Satz 2 SGB VI nur dann berücksichtigt werden können, wenn eine mehr als geringfügig ausgebübte selbständige Tätigkeit Pflichtbeitragszeit war, was im Falle des Klägers ausweislich seines Versicherungsverlaufs nicht gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger angebrachten Urteil des BSG vom 27. Juni 1991, 4 RA 5/91. Dieses verhält sich zu der Frage, dass nicht sämtliche Befreiungstatbestände von der Versicherungspflicht nach dem AVG die Anrechnung von Versicherungszeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 ausschlossen und damit zu einem gänzlich anderen Sachverhalt als dem vorliegenden. Schließlich hat das Sozialgericht den Kläger weder in seinem Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) noch die gerichtliche Pflicht zur Neutralität oder die Amtsermittlungspflicht (§§ 103, 106 SGG) verletzt. Soweit sich das Sozialgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen hat, hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu deren Vorbringen und den entscheidungserheblichen Tatsachen im sozialgerichtlichen Verfahren zu äußern (vgl. § 128 Abs. 2 SGG). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Ermittlungspflicht von Amts wegen beschränkt sich auf entscheidungserhebliche Tatsachen. Dem Kläger steht folglich keine höhere Regelaltersrente als im Bescheid vom 10. April 2024 festgestellt zu. Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß § 44 SGB I oder auf Prozesszinsen, ohne dass es darauf ankommt, ob die erstmalige Geltendmachung von Zinsen in der Berufungsinstanz im Sinne einer Klageerweiterung und im Übrigen zulässig wäre. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Der 1951 geborene Kläger und seine 1951 geborene Ehefrau sind die Eltern der Töchter B. (geboren 1981) und C. (geboren 1986). Das Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten weist insgesamt 39 Monate mit Pflichtbeitragszeiten auf (Wehrdienst oder Zivildienst vom 1. Oktober 1971 bis 19. Oktober 1971, 29. November 1971 bis 30. August 1972 und 1. Februar 1973 bis 1. Juli 1973; abhängige Beschäftigung vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1989; Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Januar 1997 bis 12. Januar 1998). Zur Klärung der Lücken in seinem Versicherungsverlauf gab der Kläger insbesondere an, von September 1977 bis März 1989 und von Januar 1990 bis März 1994 „Handelsvertreter, Gewerbetreibender, etc.“ gewesen zu sein. Von September 1989 bis Juli 1992 habe er sich im Ausland aufgehalten und von März 1994 bis September 1997 sei er inhaftiert gewesen. Die Ehefrau des Klägers steht seit 1970 in einem Beamtenverhältnis des Landes Baden-Württemberg und bezieht nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses Versorgungsbezüge. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2015 stellte die Beklagte als Trägerin des Versicherungskontos der Ehefrau die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Zeiten bis 31. Dezember 2008 verbindlich fest. Die Beklagte hob insbesondere die im Vormerkungsbescheid vom 9. Januar 2013 vorgemerkten Kindererziehungszeiten vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1982 sowie vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 13. Februar 1981 bis 31. Dezember 1989, vom 28. Juni 1986 bis 31. Dezember 1989 und vom 1. August 1992 bis 27. Juni 1996 jeweils mit Wirkung ab 1. Juli 2014 auf. Die Zeiten könnten wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sei in diesen Zeiträumen ausgeschlossen, weil die Ehefrau des Klägers während dieser Zeiten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben habe. Für die Zeiten vom 1. März 1982 bis 28. Februar 1983 und vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 könnten aus dem genannten Grund keine Kindererziehungszeiten vorgemerkt werden. Der Kläger beantragte am 23. März 2016 die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten. In dem von ihm am 19. Juni 2016 unterschriebenen Antragsformular ließ er die Rubrik „Angaben zu Kindern“ und die Frage, ob er Kinder innerhalb ihrer ersten zehn Lebensjahre erzogen habe, für die Zeiten der Kindererziehung bisher nicht bei ihm angerechnet worden seien, ohne Angabe. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte ihm die Beklagte mit, dass er die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. Es bestehe zu deren Erfüllung die Möglichkeit, für die noch fehlenden Kalendermonate freiwillige Beiträge zu zahlen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 fragte der Kläger an, ob ihm die Erziehungszeiten für seine beiden Kinder „zugerechnet“ werden könnten. Auf Nachfrage der Beklagten gab er am 13. März 2017 schriftlich an, dass ein Antrag zum Versicherungskonto der Ehefrau gestellt worden sei, welcher mangels anrechenbarer Zeiten aber zu keiner Rentenzahlung geführt habe. Weder er noch seine Ehefrau hätten eine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten gegenüber einem Rentenversicherungsträger oder einem Versorgungsträger abgegeben. Vielmehr sei die Kindererziehung „aus Höflichkeit“ zunächst der Mutter zugeordnet worden, um ihr den entsprechenden Rentenanspruch zuzusprechen. Diese Zuordnung sei jedoch nicht rechtswirksam geworden, da kein Rentenanspruch seiner Ehefrau entstanden sei. Die Kindererziehung sei gemeinsam erfolgt, da er selbständig gewesen sei und im Homeoffice gearbeitet habe. Im Antragsvordruck zur Feststellung von Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gab der Kläger überdies an, die beiden Töchter jeweils bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ununterbrochen erzogen zu haben. Er sei im maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme von April 1989 bis Dezember 1989 selbständiger Handelsvertreter gewesen. Seine wöchentliche Arbeitszeit habe 60 Stunden betragen. Angaben zu seinem durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommen seien ihm nicht möglich. Sein Einkommen sei schwankend gewesen. Von September 1989 bis Juli 1992 sei die Erziehung in Frankreich erfolgt, seine Ehefrau sei in dieser Zeit ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Die Erziehung sei ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erbracht worden. Diese Angaben bestätigte seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift vom 14. April 2017. Die gemeinsame Erziehung mit dem anderen Elternteil jeweils ab Geburt bestätigten der Kläger und seine Ehefrau nochmals am 19. Mai 2017 im Zusatzfragebogen zur Kindererziehung. Mit Vormerkungsbescheid vom 6. September 2017 stellte die Beklagte unter anderem fest, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Töchter B. (Kindererziehungszeiten vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991) und C. (Kindererziehungszeiten vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996) im Versicherungskonto des Klägers nicht vorgemerkt werden könnten, weil ein anderer Elternteil die Kinder überwiegend erzogen habe. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte die Nachzahlung von Beiträgen nach § 282 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) ab. Der Kläger sei aber berechtigt, freiwillige Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2016 (21 Kalendermonate) in Höhe von monatlich 84,15 € nachzuzahlen. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 3. Oktober 2017 Widerspruch. Den Widerspruch gegen den Vormerkungsbescheid begründete er dahingehend, dass nicht überwiegend ein anderer Elternteil die Kinder erzogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Vormerkungsbescheid zurück. Dem Begehren des Klägers auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder B. und C. könne nicht entsprochen werden. Eine übereinstimmende Erklärung hätten der Kläger und seine Ehefrau nach eigenem Bekunden nicht abgegeben. Nach den gesetzlichen Vorgaben würden insbesondere Kindererziehungszeiten bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten - überwiegend erzogen habe. Habe einzig ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere (nicht erwerbstätige oder arbeitslose) Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet habe. Nach seinen Angaben habe der Kläger eine selbständige Tätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis 31. März 1989 und vom 1. Januar 1990 bis 27. Juni 1996 mit 60 Stunden wöchentlich ausgeübt. Daher sei nach objektiven Maßstäben eine überwiegende Erziehung durch ihn nicht gegeben. Für den Zeitraum vom 1. September 1989 bis 31. Juli 1992 sei von ihm mitgeteilt worden, dass die Kindesmutter ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei. Im Zeitraum vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1989 habe er eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Eine überwiegende Erziehung durch ihn sei nach objektiver Betrachtung nicht gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2018 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Weder seine Ehefrau noch er seien auf die Möglichkeit einer übereinstimmenden Erklärung hingewiesen worden. Eine Frist für die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung sei wegen der Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten nicht in Lauf gesetzt worden. Außerdem verkenne die Beklagte, dass er seine selbständige Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt und die Arbeit nach Feierabend bzw. in den Nachtstunden verrichtet habe. Bei der Frist zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, auch sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ebenfalls wegen unterbliebener Beratung - möglich. Entgegen der im Klageverfahren geäußerten Auffassung der Beklagte schließe § 28a Abs. 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht aus. Ergänzend zu seinem Vorbringen hat der Kläger eine Erklärung seiner Ehefrau vom 2. Februar 2018 vorgelegt, wonach sie zu keiner Zeit auf die Möglichkeit einer übereinstimmenden Erklärung hingewiesen worden sei. Sie hat angegeben, dass die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die beiden Töchter B. und C. dem Kläger zuzuordnen seien. Durch Urteil vom 6. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für das Kind B. vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 und für das Kind C. vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind B. vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991 und für das Kind C. vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996. Maßgeblich seien auch für Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) zum 1. Januar 1992 die Vorschriften des SGB VI. Ausgehend von § 56 i.V.m. § 249 SGB VI sei in den hier streitigen Zeiträumen bezüglich beider Kinder ein Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern gegeben. Die Erziehungszeit könne jedoch nach der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Werde eine Erklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, würden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI die Erziehungszeiten nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet. Übereinstimmende Erklärungen hätten der Kläger und seine Ehefrau für keine der beiden Töchter innerhalb der maßgeblichen Erklärungsfristen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 hinsichtlich der Tochter B. und bis zum Ablauf des September 1986 hinsichtlich der Tochter C. gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgegeben. Es handele sich bei der Erklärungsfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Auch könne sich der Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Mit einem konkreten Auskunftsersuchen habe sich der Kläger nicht an die Beklagte gewandt. Nach Aktenlage seien die Erziehungszeiten erstmals am 3. Februar 2017 Gegenstand einer Anfrage gewesen. Soweit er angebe, seine Ehefrau sei in einem Beratungsgespräch am 21. Mai 2012 nicht korrekt aufgeklärt worden, verkenne er, dass dies eine Beratung seiner Ehefrau und die Fristen auch zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen seien. Eine Prüfungs- und Informationspflicht über die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Geburten der Töchter ohne konkreten Beratungsanlass habe für die Beklagte nicht bestanden. Da die überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht als nachgewiesen angesehen werden könne und der Kläger selbst ausgeführt habe, dass die Kinder zu gleichen Teilen durch ihn und seine Ehefrau erzogen worden seien, bleibe sein Begehren ohne Erfolg. Gleiches gelte für die Kinderberücksichtigungszeiten. Gegen das ihm am 22. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Januar 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe die falsche Argumentation der Beklagte übernommen und verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Das AVG, auf das sich das Sozialgericht hinsichtlich der angeblichen Ausschlussfrist berufe, sei zum 1. Januar 1992 außer Kraft getreten. Auch greife die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten nicht nur auf Anfrage des Betroffenen ein. Das Sozialgericht unterschlage und verkenne dabei, dass er überhaupt erst bei der Beantragung der Altersrente auf die Existenz von Erziehungszeiten gestoßen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über diese Zeiten zu informieren, denn die Geburt eines Kindes werde ihr von Amts wegen durch das jeweilige Standesamt mitgeteilt. Überdies missachte die Beklagte rechtsfehlerhaft und rechtswidrig die Tatsache, dass seine Ehefrau als Beamtin auf Lebenszeit von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sei, weil sie versicherungsfrei sei und nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze beziehe. Dies gehe auch aus dem an seine Ehefrau gerichteten bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 hervor. Bereits aus diesem Grund habe er Anspruch auf die Anerkennung der streitgegenständlichen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Eine übereinstimmende Erklärung sei nicht erforderlich, da nur er für die Vormerkung der begehrten Zeiten „übrig bleibe“. Überdies sei nach § 28a Abs. 5 Satz 1 AVG eine solche Erklärung bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr, in dem die Rentenversicherung die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen habe, abzugeben. Ein solcher Aufruf sei zu keiner Zeit erfolgt. Soweit das Sozialgericht festgestellt habe, dass ein „Aufruf“ erfolgt sei, verletze es seine Pflicht zur Neutralität. Zudem habe er sich hierzu nicht äußern können. Das Sozialgericht sei auch seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, da es unterlassen habe festzustellen, dass es keiner übereinstimmenden Erklärung der Eltern bedurft habe, da die Mutter von der Anerkennung der Kindererziehungszeiten gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei. Es habe § 103 und § 128 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Nachdem der Kläger freiwillige Beiträge in Höhe von 1.767,15 € nachgezahlt hat, hat die Beklagte ihm mit Bescheid vom 10. April 2024 eine Regelaltersrente ab 1. Oktober 2016 mit einem laufenden Zahlbetrag ab 1. April 2024 in Höhe von 74,52 € monatlich bewilligt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2024 hat 6.016,58 € betragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2016 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind B. vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 und für das Kind C. vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind B. vom 13. Februar 1981 bis 12. Februar 1991 und für das Kind C. vom 28. Juni 1986 bis 27. Juni 1996 zu gewähren sowie die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Am 18. Juli 2024 hat der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. L 5 R 152/24 ER) mit dem Begehren beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15.000,00 € an ihn zu verpflichten. Sein rückständiger Rentenanspruch seit 1. Oktober 2016 belaufe sich inklusive Zinsen nach seiner Berechnung auf 19.497,50 €, von denen er 15.000,00 € fordere. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er insbesondere ausgeführt, dass seine Ehefrau nach Auskunft der zuständigen Besoldungsstelle keinen Anspruch auf Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Ruhegehalt habe. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2018 sei daher nach § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) nichtig, denn dem Versicherungskonto seiner Ehefrau könnten keine Erziehungszeiten zugerechnet werden. Die Beklagte habe seinen Antrag bewusst falsch beschieden, um den gesetzlichen Anspruch der Eltern auf Zurechnung der Kindererziehungszeiten als Pflichtbeiträge zum Versichertenkonto eines der Elternteile ins Leere gehen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. August 2024 hat der Kläger seine Erklärungen vom 13. März 2017, 14. April 2017 und 19. Mai 2017 zu den Erziehungszeiten gegenüber der Beklagte wegen „arglistiger Täuschung“ widerrufen. Er habe die Erklärung in Unkenntnis des an seine Ehefrau gerichteten Bescheides vom 20. November 2015 und in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage sowie als Ehemann und „Gentleman“ abgegeben, um seiner Ehefrau für die physischen und psychischen Belastungen der Schwangerschaften, Geburten und der Zeiten danach eine höhere Rente und einen kleinen finanziellen Ausgleich zu verschaffen, den sie aber nicht erhalte. Zudem hat der Kläger der Beklagten Erklärungen von sich und seiner Ehefrau vom 13. August 2024 übermittelt, wonach die Kindererziehungszeiten (Formular V0820) betreffend die Tochter B. vom 1. März 1981 bis 1. März 1984 und betreffend die Tochter C. vom 1. Juli 1986 bis 1. Juli 1989 ihm zuzuordnen seien. Überdies hat er am 22. August 2024 im Verfahren L 5 R 152/24 ER „an Eides statt“ unter anderem erklärt, dass er und seine Ehefrau die Kinder B. und C. als Eltern gemeinsam erzogen haben. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2024 hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Rentenakte des Klägers sowie der Akte des Verfahrens L 5 R 152/24 ER, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.