OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 11 SF 1/10 R

BSG, Entscheidung vom

30mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist die Festsetzung des Streitwerts nicht anhand von Streitwertkatalogen für andere Fallgestaltungen vorzunehmen. • Fehlen Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse, kann für wiederkehrende Maßnahmen ein Regelstreitwert von 5.000 Euro je Maßnahme und Quartal zugrunde gelegt werden. • Sind mehrere Maßnahmen und ein Drei-Jahres-Zeitraum betroffen, ist der Gesamtwert entsprechend zu vervielfältigen. • Für ein nur die Rechtswegsfrage behandelndes Beschwerdeverfahren kann als Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Bildungsmaßnahmen • Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist die Festsetzung des Streitwerts nicht anhand von Streitwertkatalogen für andere Fallgestaltungen vorzunehmen. • Fehlen Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse, kann für wiederkehrende Maßnahmen ein Regelstreitwert von 5.000 Euro je Maßnahme und Quartal zugrunde gelegt werden. • Sind mehrere Maßnahmen und ein Drei-Jahres-Zeitraum betroffen, ist der Gesamtwert entsprechend zu vervielfältigen. • Für ein nur die Rechtswegsfrage behandelndes Beschwerdeverfahren kann als Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts festgesetzt werden. Die Klägerin begehrte die Zulassung von 30 Referenzmaßnahmen (u. a. "Bilanzanalyse für Juristen"). Die Beklagte lehnte die Zulassungen ab. Im Streit stand die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtswegbeschwerdeverfahren; das Sozialgericht hatte eine andere Wertfestsetzung getroffen. Es ging um wiederkehrende Leistungen/Maßnahmen über einen Drei-Jahres-Zeitraum. Angaben zu konkreten Einnahmen oder Gewinnen der Klägerin lagen nicht vor, sodass eine zuverlässige Schätzung unterblieb. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts, die Beigeladene äußerte Einwendungen gegen die von der Klägerin ins Kalkül gezogenen Werte. • Der Senat geht davon aus, dass es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, sodass die Bewertung nach § 42 Abs. 2 GKG erfolgt. • Mangels verlässlicher Angaben zu Einnahmen oder Gewinn kann nicht auf Streitwertkataloge für andere Fallgestaltungen oder auf frühere Zulassungsverfahren zurückgegriffen werden. • Fehlen Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse, ist der Regelstreitwert von 5.000 Euro je Maßnahme und Quartal gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzulegen; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BSG in ähnlichen Fällen. • Da die angefochtene Entscheidung die Zulassung von 30 Maßnahmen betraf und der Neubescheidungsantrag sich auf alle Anträge bezog (§ 47 GKG), ist der Hauptsachewert mit 5.000 Euro x 30 Maßnahmen x 3 Jahre = 450.000 Euro zu bemessen. • Für das reine Rechtswegbeschwerdeverfahren ist nach Rechtsprechung ein Fünftel des Hauptsachewerts angemessen, sodass sich ein Gegenstandswert von 90.000 Euro ergibt. • Einwendunge der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung bleiben unbeachtlich, weil die von ihr herangezogene Rechtsprechung eine andere Fallgestaltung betrifft. Der Gegenstandswert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren wird auf 90.000 Euro festgesetzt. Maßgeblich war, dass es sich um wiederkehrende Leistungen ohne verlässliche Angaben zu wirtschaftlichen Interessen handelte; daher war der Regelstreitwert von 5.000 Euro je Maßnahme und Quartal zugrunde zu legen und auf 30 Maßnahmen über drei Jahre zu multiplizieren, was einen Hauptsachewert von 450.000 Euro ergab. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Fünftel dieses Werts maßgeblich, daher 90.000 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar, womit die Wertfestsetzung endgültig ist.