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Beschluss

S 21 R 421/20 Sozialrecht

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2021:0211.S21R421.20.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig. Gründe I. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um die Erstattung einer Forderung in Höhe von insgesamt 18.820,42 Euro, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage des § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der hiernach ergangenen Rechtsverordnung geltend macht, sowie die Verpflichtung zur Zahlung der weiterhin anfallenden laufenden Aufwendungen ab dem 01.01.2020. Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau, und bei dem Beklagten um einen privatrechtlich organisierten, seit dem Jahr 1959 eingetragenen Verein, der Arbeitgeber des geschiedenen Ehegatten war: Die Versorgungsbezüge werden durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Auftrag des Beklagten gezahlt werden. Dem Erstattungsstreit zugrunde liegt das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als Familiengericht vom 08.01.2010 über den Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe zu Gunsten der Versicherten der Klägerin. Das Amtsgericht hat, da die Ehezeit 2008, vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, geendet hat, § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung angewandt. Unstreitig ist, dass danach ein Versorgungsausgleich zu Gunsten der Versicherten der Klägerin stattzufinden hatte. Bei der Frage, in welcher Form dieser Versorgungsausgleich stattfindet, hat sich das Amtsgericht dabei auf § 1587b Abs. 2 BGB a.F. gestützt. Rechtsmittel wurde durch keinen der hier und seinerzeit Beteiligten eingelegt. Die Klägerin hat die durch das Familiengericht begründeten Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erbracht und mit Bescheid vom 04.06.2018 Rente ab 01.09.2018 unter Zahlung eines Zuschlages aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die seinerzeitige Ehezeit an ihre Versicherte, die geschiedene Ehefrau, bewilligt. Mit Schreiben vom 04.01.2019 wandte sie sich sodann an den Beklagten mit der Bitte um Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 der auf Grund des § 226 Abs. 1 SGB VI erlassenen Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs – Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in Höhe von 4.637,66 Euro für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018. Daraufhin vertrat das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2019 die Auffassung, ein Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI bestehe nicht, da der Erstattungsschuldner, die Beklagte, privatrechtlich organisiert sei. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 19.03.2010 (Aktenzeichen: L 13 RA 12/05) sei die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Quasisplittings nach § 1587b BGB bei privatrechtlich organisierten Trägern ausgeschlossen. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgericht, das sich mit Urteil vom 21.03.2018 (Aktenzeichen B 13 R 17/15 R) mit der Erstattungspflichten gemäß § 225 SGB VI beschäftigt habe, sei eine mögliche Erstattungsverpflichtung gemäß § 225 SGB VI von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern geprüft worden. Diesbezüglich verwies er auf die im Laufe des vorgerichtlichen Schriftwechsels in seinem Sinne ergangene Urteile des OLG Köln vom 04.07.2019 (Az:15 U 95/18) und vom Landgericht Koblenz vom 12.09.2019 (Az: 16 O 456/17). Die Klägerin hielt ihre Forderung unter Geltendmachung bei laufender Rentenzahlung weiter entstandener Beträge aufrecht. Von den Streitverfahren vor den Zivilgerichten verspreche sie sich hier keine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 225 SGB VI. Sie vertrat unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.03.2018 weiterhin die Auffassung, die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung sei, auch wenn sie materiell rechtswidrig sein sollte, kausal für die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers; dies sei entscheidend. Die Erstattungspflicht nach § 225 SGB VI setze hiernach nicht voraus, dass der Erstattungspflichtige tatsächlich Träger eines im Versorgungsausgleich ausgleichsfähigen Anrechts sei. Auch ein fälschlich vorgenommener Ausgleich greife nach Eintritt der formellen Rechtskraft unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem zum Ausgleich verpflichteten Ehegatten und dem für das auszugleichende Anrecht zuständigen Träger ein. Der Erstattungsanspruch entstehe qua Gesetz, wenn der Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen habe. Träger der Versorgungslast und damit Erstattungsverpflichteter sei grundsätzlich der Träger, zu dessen Lasten das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte zugunsten der ausgleichsberechtigten Person in der gesetzlichen Rentenversicherern begründet habe. Der Kreis der Erstattungsverpflichteten nach § 225 Abs. 1 SGB sei nicht auf öffentlich-rechtlich organisierten Träger beschränkt. Am 06.05.2020 hat die Klägerin – nach vorangegangener Fristsetzung und Androhung der Klageerhebung - Leistungsklage auf Zahlung in Höhe von insgesamt 18.820,42 Euro erhoben. Sie begehrt außerdem die Verpflichtung zur Zahlung der weiterhin anfallenden laufenden Aufwendungen ab dem 01.01.2020. Sie sieht sich weiterhin durch die Entscheidung des BSG vom 21.03.2018 bestätigt. Der Wortlaut des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI stehe ihrer Auslegung jedenfalls nicht entgegen. Für eine Erstattungspflicht spreche zudem, dass der Versorgungsausgleich kostenneutral für die Versorgungsträger erfolgen solle. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, weil er als privatrechtlich organisierter Verein nicht der richtige Anspruchsgegner des Erstattungsanspruchs nach § 225 SGB VI sein könne. Er beruft sich ebenfalls auf das Urteil des BSG vom 21.03.2018. Dieses habe ausgeführt, es sei die gesetzgeberische Intention, den Kreis der Erstattungspflichtigen auch öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte zu beschränken. Zwingend erforderlich sei die im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtssubjektivität des Erstattungsverpflichteten. Er sei durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht gebunden, da dieses nicht festgestellt habe, dass er auch Schuldner eines Erstattungsanspruchs nach § 225 Abs. 1 SGB VI sei. Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat er Rüge nach § 17a Abs. 3 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erhoben. Er hält das angerufene Sozialgericht für die Entscheidung des Rechtstreits nicht zuständig, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eröffnet sei. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Weil der Beklagte ein Rechtssubjekt des Privatrechts gewesen sei und noch sei, sei er nicht tauglicher Anspruchsgegner nach § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Rechtsnorm könne daher bereits nicht streitentscheidend sein. Es komme allenfalls eine Entscheidung des Rechtsstreits durch die ordentlichen Gerichte in Betracht. Hierfür stützt er sich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 04.06.2019. Auch über die Sonderrechtstheorie lasse sich der Rechtsstreit nicht im öffentlichen Recht zuzuordnen, da es nicht auf die rechtliche Zuordnung der Klägerin, sondern auf die wahre Natur des Verhältnisses ankomme. Das Begehren der Klägerin sei in Wahrheit nicht auf § 225 SGB VI gestützt, sondern auf eine privatrechtliche Kondiktion. Einer Inanspruchnahme der Beklagten stehe auch Sinn und Zweck des § 225 SGB VI entgegen, da er nicht Träger eines im Wege des Versorgungsausgleichs ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts sei. Der sozialversicherungsrechtlich gesehen durchaus unbefriedigende Zustand, wenn Aufwendungen für Rentenleistungen keinen Beitragsleistungen gegenüberstünden, begründe für sich noch nicht den Tatbestand eines Erstattungsanspruchs. Die Klägerin sei ebenfalls beteiligt in der Familiensache gewesen und habe darauf hinwirken können, dass das Familiengericht den zuständigen Träger einer Versorgungslast in seinem Urteil bezeichne und somit die Grundlage einer Erstattungsfähigkeit nach § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI geschaffen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. Für das vorliegende Verfahren ist der seitens der Klägerin beschrittene Sozialrechtsweg zulässig. Das Gericht hat gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Das ist hier der Fall. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nach der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung die sog. Sonderrechtstheorie (Gemeinsamer Senat BGHZ 108, 284, BSGE 65,135). Danach ist für die Bestimmung des Rechtsweges die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wobei sich diese allerdings nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch beurteilt. Maßgeblich ist dabei, ob im Vordergrund für die Beurteilung der Rechtsbeziehung die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften des Sozialrechts stehen oder ob vorrangig andere Rechtsvorschriften heranzuziehen sind, und welche Rechtsvorschriften den Sachverhalt entscheidend geprägt haben (BSGE 65, 163). Wird ein Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, ist das angerufene Gericht zulässig, wenn für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, für die der vom Kläger gewählte Rechtsweg gegeben ist. Ist dies der Fall, entscheidet es umfassend. Ob die Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, ist für den Rechtsweg nicht maßgebend, sondern eine Frage der Begründetheit. Nur ausnahmsweise, wenn der Kläger sich auf eine Anspruchsgrundlage beruft, für die der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben wäre, deren Voraussetzungen aber so offensichtlich nicht erfüllt sind, dass kein Bedürfnis besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen, gilt dies nicht. In diesem Fall ist wegen in Betracht kommender anderer Anspruchsgrundlagen, für die der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist, zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 – III ZR 109/76 –, BGHZ 72, 56-63, Rn. 8; BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 – 11 RAr 87/88 –, BSGE 66, 176-188, SozR 3-4100 § 155 Nr 1, SozR 3-1200 § 60 Nr 1, SozR 3-1300 § 50 Nr 1, Rn. 32; BSG, Beschluss vom 03. August 2011 – B 11 SF 1/10 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr 10, Rn. 17f; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 – B 8 SF 1/14 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr 5, Rn.7; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zu § 51 SGG, Rn. 40, jew mit weiteren Nachweisen ). Die Klägerin hat in Ausführung des rechtskräftigen Urteils des Familiengerichts bei Eintritt des Versicherungsfalles die durch das Familiengericht begründeten Leistungen erbracht und mit Bescheid vom 04.06.2018 Rente ab 01.09.2018 unter Zahlung eines Zuschlages aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die seinerzeitige Ehezeit bewilligt. Sie hat sich zunächst auf der Grundlage der VAErstV an den Beklagten bzw. das im Auftrag des Beklagten handelnde Landesamt Besoldung und Versorgung gewandt und sodann unter Berufung auf die Regelung des § 225 des SGB VI den Sozialrechtsweg beschritten. Nach § 225 SGB VI (VI (in der seit dem Rentenreformgesetz <RRG> 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261, unveränderten Fassung) werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Die auf der Grundlage des § 226 erlassene VAErstV regelt die Ausführung dieser Erstattung durch den Träger der Versorgungslast. Die Vorschrift regelt demgemäß die Refinanzierungsansprüche des Rentenversicherungsträgers, der Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) des früheren Ehegatten zu erbringen hat, zu dessen Gunsten durch familiengerichtliche Gestaltungsentscheidung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 4) Rentenanrechte begründet worden sind (Bachmann in: Hauck/Noftz, SGB, 11/19, § 225 SGB VI, Rn. 1). Es handelt sich also um eine Regelung, die zwar ein Bindeglied zwischen Familienrecht (also Zivilrecht) und Sozialrecht darstellt, jedoch unstreitig im Recht der Sozialversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und damit im öffentlichen Recht in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung angesiedelt ist. Auf eine andere Rechtsgrundlage beruft sie sich nicht, bisher auch nicht hilfsweise. Über die Rechtsnatur dieser Vorschriften hat sich die Klägerin auch nicht geirrt, ein Bewertungsfehler über die wahre Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, der die Sonderrechtstheorie aus diesem Grunde wie vom Beklagten dargelegt einschränken würde, besteht daher nicht. Der vom Beklagten angenommene Ausnahmefall, in dem die Berufung auf eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage unbeachtlich ist, der nur die unter keinem Gesichtspunkt der behaupteten Norm zuzuordnenden Fälle ausschließen soll, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies nicht anzunehmen. Mit einer solch weiten Auslegung des genannten Ausnahmefalles, wäre die Klärung inhaltlicher Rechtsfragen in den Bereich der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage vorgezogen; das ist nicht Sinn und Zweck der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit. Weder in der Vorschrift noch der Verordnung ist ausdrücklich und damit eindeutig geregelt, wer als zuständiger Träger der Versorgungslast in Betracht kommt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BSG vom 21.03.2018. Die Bedeutung der Aufteilung des Verfahrens bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in einen auf familiengerichtlichem Gebiet liegenden und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil mit einem Vorrang der Rechtssicherheit vor der materiellen Rechtmäßigkeit hatte das BSG bereits im Urteil vom 03. April 2001 (– B 4 RA 4/00 R –, SozR 3-2600 § 76 Nr 1, Rn. 16f) erläutert. Im Urteil vom 21.03.2018 hat das BSG dies weiter ausgeführt: Die Erstattungspflicht nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI setze nicht voraus, dass der Erstattungsverpflichtete tatsächlich Träger eines im Versorgungsausgleich ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts sei. Vielmehr ergebe eine auch am Sinn und Zweck der Erstattungsregelung orientierte Auslegung, dass zuständiger "Träger der Versorgungslast" im Ausnahmefall ebenfalls ein Träger eines anderen vom Familiengerichts für im Wege des (analogen) Quasi-​Splittings (vermeintlich) als ausgleichsfähig angesehenen Anspruchs sein könne (BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 17/15 R –, SozR 4-2600 § 225 Nr 3, Rn. 23 – 25, 27). Im vom Beklagten zur Stützung herangezogenen Passus unter Randnummer 27 ff. hat das Bundessozialgericht sich ebenfalls gerade nicht abschließend mit dem Kreis der Erstattungsverpflichteten auseinandersetzen müssen. Ob die vom Beklagten vor allem herangezogene Begründung, die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-​rechtlich organisierte Rechtssubjekte stehe einer Inanspruchnahme des Beklagten als privatrechtlich organisiertem Verein entgegen, dem insoweit geöffneten Verständnis des § 225 SGB VI tatsächlich die angenommenen Grenzen setzt, ist der BSG-Entscheidung nicht zu entnehmen, denn diese Frage konnte dort offen bleiben (Rn. 27). Die vom Beklagten herausgelesene zwingende Voraussetzung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtssubjektivität ist hieraus nach Auffassung der Kammer nicht abzuleiten; welches Gewicht demgegenüber die gesetzgeberische Intention der Kostenneutralität für die Versorgungsträger hat, bleibt also offen ( vgl. darüber hinausgehend Bachmann in: Hauck/Noftz, SGB, 11/19, § 225 SGB VI, Rn.19, der bereits eine Übertragbarkeit auch auf private Versorgungsträger annimmt ). Dass ein offensichtlich nicht auf sozialrechtlichen Vorschriften zu stützender Anspruch Gegenstand der Klage ist, ergibt sich aus der Entscheidung des BSG daher gerade nicht. Aber auch unabhängig vom Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des Beklagten schlösse selbst eine solche die Zulässigkeit des Rechtswegs noch nicht zwingend aus. Denn auch höchstrichterliche Rechtsprechung kann sich ändern. Gegen die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zur Zuordnung des Rechtsweges spricht auch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2010 – L 13 R 12/05. Dort heißt es ausdrücklich (Rn. 19), dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, weil es sich um eine öffentlich-​rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Denn streitig sei ein öffentlich-​rechtlicher Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem rentenrechtlichen Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Im Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 22. Februar 2007 (L 1 RA 23/03), auf das sich der Beklagte außerdem stützt, wird die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht einmal problematisiert. Auch die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 04. Juli 2019 – 15 U 95/18 –, Rn. 16, juris) spricht schließlich nicht gegen die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in diesem Fall, denn im dortigen Fall wurde die Klage vor dem Zivilgericht erhoben und nicht allein, sondern – neben § 812 BGB – lediglich auch auf § 225 SGB VI gestützt. Damit hatte das OLG Köln – bzw. bereits das angegangene Landgericht Bonn – nach den oben zitierten, allgemeinen Grundsätzen keinen Anlass, seine Zuständigkeit zu verneinen, sondern über alle in Betracht kommenden Ansprüche, also dann auch über den Anspruch nach § 225 SGB VI – zu entscheiden. Inwieweit dieser Entscheidung inhaltlich zu folgen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Ob im hier zu entscheidenden Fall die vom Familiengericht angeordnete Form des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 2 BGB aF. Fehlerhaft war – die Durchführung der Versorgung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung erfordert hierzu noch genauere Ermittlungen -, und insbesondere zu welchem Ergebnis bejahendenfalls bei der Auslegung des § 225 SGB VI die noch vorzunehmende Abwägung der dargestellten Zielrichtung auf öffentlich-​rechtlich organisierte Rechtssubjekte einerseits mit der ebenfalls deutlichen gesetzgeberischen Intention, den Versorgungsausgleich für die am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger kostenneutral durchzuführen, andererseits führt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Ob und inwieweit der Anspruch dann – hilfsweise - auch eine allgemeine, zivilrechtliche Vorschrift gestützt werden kann, ist ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens; ergäbe sich ein solcher zivilrechtlicher Anspruch bliebe es gleichwohl bei der umfassenden Zuständigkeit der Sozialgerichte zur Entscheidung auch hierüber, denn lediglich für den Amtshaftungsanspruchs ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet. Nach alledem war die Zuständigkeit des Sozialrechtswegs festzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.