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Urteil

B 4 AS 89/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld und Unterhaltsvorschuss eines minderjährigen Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sind als Einkommen des Kindes voll bei der Berechnung des Sozialgeldes zu berücksichtigen; ein pauschaler Versicherungsabzug (§ 3 Nr.1 Alg II-V) kommt hier nicht in Betracht. • Konkrete anteilige Beiträge zu Familienversicherungen sind vom Einkommen eines minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft nur dann abzuziehen, wenn das Kind eine eigene, nach Grund und Höhe angemessene Versicherung hat; bei Familienversicherungen scheidet ein Abzug regelmäßig aus. • Beiträge zu kapitalbildenden oder nicht angemessenen privaten Versicherungen (z. B. fondsgebundene Kinderrente, Zusatzkrankenversicherung, private Unfallversicherung) sind grundsicherungsrechtlich regelmäßig nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bei minderjährigem Bedarfsgemeinschaftsmitglied • Kindergeld und Unterhaltsvorschuss eines minderjährigen Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sind als Einkommen des Kindes voll bei der Berechnung des Sozialgeldes zu berücksichtigen; ein pauschaler Versicherungsabzug (§ 3 Nr.1 Alg II-V) kommt hier nicht in Betracht. • Konkrete anteilige Beiträge zu Familienversicherungen sind vom Einkommen eines minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft nur dann abzuziehen, wenn das Kind eine eigene, nach Grund und Höhe angemessene Versicherung hat; bei Familienversicherungen scheidet ein Abzug regelmäßig aus. • Beiträge zu kapitalbildenden oder nicht angemessenen privaten Versicherungen (z. B. fondsgebundene Kinderrente, Zusatzkrankenversicherung, private Unfallversicherung) sind grundsicherungsrechtlich regelmäßig nicht abzugsfähig. Der 1997 geborene Kläger lebte mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt für den Zeitraum 20.5.2005–30.11.2006 Unterhaltsvorschuss und die für ihn bestimmten Kindergeldleistungen. Der Träger bewilligte Sozialgeld einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten und berücksichtigte bei der Einkommensberechnung Kindergeld und Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Klägers ohne Abzug von Versicherungsbeiträgen. Kläger und Mutter rügten insbesondere die Nichtberücksichtigung eines pauschalen Versicherungsabzugs und konkret geltend gemachter anteiliger Beiträge zu privaten Versicherungen. Die Vorinstanzen wiesen Klagen und Berufungen zurück; das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. • Streitgegenstand war die Höhe des Sozialgeldes für den Kläger im genannten Zeitraum; das Einkommen des minderjährigen Klägers umfasst nach § 11 SGB II u.a. Kindergeld (§ 62 EStG) und Unterhaltsvorschuss (UVG). • Die Regelungslage (insbesondere § 3 Nr.1 Alg II-V und § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II) sieht für minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft keine pauschale Versicherungsabsetzung vom Kindereinkommen vor, wenn dieses das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft darstellt; die Pauschale ist auf Fälle ausgelegt, in denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt. • Zweck der Zurechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss an das minderjährige Kind ist vorrangig die Sicherung seines Lebensunterhalts; daher dürfen aus diesem Einkommen nicht Beiträge für Familienversicherungen finanziert werden. • Konkrete Beiträge zu Versicherungen sind nur abzugsfähig, wenn eine eigene Versicherung des Kindes vorliegt und die Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind; die hier geltend gemachten anteiligen Beiträge zu Haftpflicht-, Hausrat- und Auslandsversicherung stellten Familienversicherungen dar und konnten nicht abgezogen werden. • Fondsgebundene Kinderrentenversicherung galt als kapitalbildende Sparanlage der Mutter mit sekundärem Nutzen für den Kläger und nicht als abzugsfähige Vorsorge; Zusatzkranken- und private Unfallversicherung wurden als nicht angemessen bzw. nicht erforderlich beurteilt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass Kindergeld und Unterhaltsvorschuss als Einkommen des minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds ohne Abzug einer Versicherungspauschale oder konkret bezifferter anteiliger Familienversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Konkrete Abzüge kommen nur in Betracht, wenn das Kind eine eigene, nach Grund und Höhe angemessene Versicherung nachweislich abgeschlossen hat; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen. Kapitalbildende Beiträge und nicht angemessene Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, sodass die Berechnung des Sozialgeldes durch den Träger rechtmäßig war und der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten zusätzlichen 58,98 Euro monatlich hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.