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Urteil

B 12 KR 7/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) dürfen nur Einkünfte zugrunde gelegt werden, die als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KVLG 1989 anzusehen sind. • Satzungsregelungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die über die in § 39 Abs. 1 KVLG 1989 genannten Einnahmen hinaus auch anteilige Flächen- oder Beziehungswerte aus Beteiligungen berücksichtigen, sind nicht mit § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989 vereinbar. • Zur Bestimmung, welche Einkünfte als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft gelten, ist regelmäßig auf die Regelungen des Einkommensteuerrechts, insbesondere § 13 EStG, zurückzugreifen. • Die bloße Kapitalbeteiligung an einer landwirtschaftlichen Kapitalgesellschaft, ohne Tätigkeit als Unternehmer oder Fiktivunternehmer, begründet keine Zuordnung der Einkünfte dieser Gesellschaft zur Beitragsbemessung des natürlichen Gesellschafters.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Beitragsbemessung in der KVdL auf einkommensteuerrechtlich zuzuordnende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) dürfen nur Einkünfte zugrunde gelegt werden, die als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KVLG 1989 anzusehen sind. • Satzungsregelungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die über die in § 39 Abs. 1 KVLG 1989 genannten Einnahmen hinaus auch anteilige Flächen- oder Beziehungswerte aus Beteiligungen berücksichtigen, sind nicht mit § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989 vereinbar. • Zur Bestimmung, welche Einkünfte als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft gelten, ist regelmäßig auf die Regelungen des Einkommensteuerrechts, insbesondere § 13 EStG, zurückzugreifen. • Die bloße Kapitalbeteiligung an einer landwirtschaftlichen Kapitalgesellschaft, ohne Tätigkeit als Unternehmer oder Fiktivunternehmer, begründet keine Zuordnung der Einkünfte dieser Gesellschaft zur Beitragsbemessung des natürlichen Gesellschafters. Der Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL versicherungspflichtig und bewirtschaftete mit der M. GbR/ab 2008 M. KG rund 920 ha; zusätzlich hielt er seit 2000 24 % an der L. GmbH, ohne dort hauptberuflich tätig zu sein. Die SLKK/ Beklagte berücksichtigte anteilig Flächen der L. GmbH bei der Beitragsbemessung und setzte rückwirkend Beiträge neu fest. Der Kläger widersprach lediglich der Berücksichtigung der L.-GmbH-Flächen. Die Kasse änderte teilweise und wies teilweise die Widersprüche zurück; es folgten mehrere Neufestsetzungen und gerichtliche Verfahren. Das SG gab dem Kläger in Umfang statt und ordnete Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung der L.-GmbH-Beteiligung an; das LSG hob dies für die Zeit bis 31.12.2003 auf, hielt aber ab 1.1.2004 die Satzungsregelung für mit §§ 39, 40 KVLG 1989 vereinbar. Der Kläger rief das BSG mit der Revision an und begehrt Aufhebung der Bescheide ab 1.1.2004 soweit sie höhere Beiträge wegen der L.-GmbH-Beteiligung festsetzen. • Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet; der Senat entscheidet nur über den auf die Beitragsklassenhöhe beschränkten Streitgegenstand ab 1.1.2004. • Rechtliche Grundlage: Nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KVLG 1989 sind für die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen; § 40 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989 überträgt den Satzungen die Bestimmung des Maßstabs für Beitragsklassen, nicht jedoch die Erweiterung der zugrundeliegenden Einkunftsarten. • Auslegungskonzept: Der Begriff des für die Beitragsbemessung relevanten Einkommens ist im Regelfall unter Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht, insbesondere § 13 EStG, zu bestimmen; damit ist eine personelle Zuordnung der betreffenden Einkünfte zur natürlichen Person des Unternehmers erforderlich. • Satzungsprüfung: § 31 S. 5 der SLKK-Satzung und § 46 Abs. 3 der Beklagten-Satzung, die anteilige Flächen- oder Beziehungswerte aus Beteiligungen einbeziehen, überschreiten die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989, weil sie über die in § 39 genannten Einkunftsarten hinausgehen. • Besonderheit Fiktivunternehmer: Für Gesellschafter, die nach § 2 Abs. 3 S. 2 KVLG 1989 als Fiktivunternehmer gelten, kann die Satzungsanwendung zu einer vollständigen Zurechnung der Einkünfte führen; das rechtfertigt jedoch nicht allgemein die Einbeziehung von Kapitaleinkünften außerhalb der Fiktion. • Ergebnis der Normanwendung: Da der Kläger die Voraussetzungen der Satzungsbestimmungen zwar tatbestandsmäßig erfüllt, diese Satzungsbestimmungen aber gesetzwidrig sind, fehlt die Rechtsgrundlage zur Berücksichtigung seiner L.-GmbH-Beteiligung bei der Beitragsbemessung ab 1.1.2004. Der Senat ändert das Urteil des LSG insoweit, als die Beklagte die Berufung zurückzuweisen hat mit der Maßgabe, dass die Bescheide der Beklagten vom 4.10.2004, 27.1.2005, 19.1.2006, 5.1.2007, 10.1.2008, 4.3.2009, 26.6.2009 und 6.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2010 aufzuheben sind, soweit sie für die Zeit ab 1.1.2004 höhere Beiträge festsetzen, als sich ohne Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L. GmbH ergeben. Die Satzungsregelungen, die anteilige Flächen- oder Beziehungswerte aus solchen Beteiligungen einbeziehen, verstoßen gegen § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989, weil nur solche Einkünfte heranzuziehen sind, die als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft einkommensteuerrechtlich der natürlichen Person zuzuordnen sind. Der Kläger hat damit überwiegend Erfolg; die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.