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Urteil

S 15 KR 92/19

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2019:1121.S15KR92.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2019 entrichten muss. Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 03.01.2019 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines korrigierten Flächenwertes von 69.383,33 € und der Beitragsklasse 14 die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge auf 455,89 € und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung auf 86,35 € (Beitrag für kinderlose Mitglieder) fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die neue Beitragsberechnung stelle eine überproportionale Erhöhung dar (Krankenkasse plus 14 %, Gesamtbeitrag plus 17,2 %). Das Berechnungsverfahren bedürfe einer Überarbeitung und Neugestaltung. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beiträge würden nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimme die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes bestimme die Satzung gemäß § 40 Abs. 5 KVLG 1989 das Verfahren. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werde zur Bestimmung der Beitragsklassen als anderer angemessener Maßstab der von der Vertreterversammlung beschlossene korrigierte Flächenwert angewandt (§ 131 Abs. 1 der Satzung der SVLFG vom 09.01.2013 in der Fassung des 22. Nachtrags vom 14.11.2018). Mit diesem Beitragsmaßstab solle die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf der Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden. Die ermittelte Ertragskraft bestimme dann die Beitragseinstufung. Die von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsbestimmungen seien von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, genehmigt worden. Dadurch sei dokumentiert, dass die Vertreterversammlung Beitragsregelungen geschaffen habe, die der Gesetzeslage entsprächen. Mit der am 27.02.2019 erhobenen Klage räumt der Kläger ein, dass die Daten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend seien. Er vertritt jedoch die Auffassung, die geltenden Grundlagen zur Beitragsbemessung entsprächen nicht dem aktuellen Stand und seien daher verfassungswidrig. Die Beitragsbemessung richte sich nach 20 Beitragsklassen, wobei die höchste Beitragsklasse von einem korrigierten Flächenwert von 97.200,01 € ausgehe. Dies bedeute, dass für deutlich größere Flächen, mit denen sicherlich auch ein deutlich höherer Ertrag erzielt werde, eine Verbeitragung auch lediglich nach Beitragsklasse 20 erfolge. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Für Landwirte mit einem geringeren korrigierten Flächenwert würden die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung exakt berechnet. Landwirte mit deutlich größeren Flächen und daraus resultierenden höheren Werten würden dennoch lediglich nach der Beitragsklasse 20 verbeitragt. Dies dürfte nicht mehr zeitgemäß sein, da die durchschnittliche Hektarzahl der landwirtschaftlichen Flächen in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sei. Der Grundsatz der solidarischen Finanzierung sei unter Berücksichtigung von lediglich 20 Beitragsklassen nicht gewahrt. Im Übrigen könne von einer bundesweiten Beitragsgerechtigkeit keine Rede sein. Sowohl die Flächenwerte als auch die korrigierten Flächenwerte würden anhand von Faktoren errechnet, die von der jeweiligen Betriebssitzgemeinde abhängig seien. Hieraus resultierten erhebliche örtliche Unterschiede. Außerdem würden innerhalb einer Betriebssitzgemeinde die Flächenwerte und korrigierten Flächenwerte anhand des durchschnittlichen Hektarwertes der Betriebssitzgemeinde sowie anhand des Beziehungswertes errechnet. Auch hier könne von einer Beitragsgerechtigkeit nicht die Rede sein. Nach den derzeit bestehenden Regelungen werde in keiner Weise nach der entsprechenden Bewirtschaftung differenziert. Bei der Berechnung des Flächenwerts sei der Multiplikator für sämtliche bewirtschafteten Flächen identisch, gleichgültig, ob lediglich Grünland bewirtschaftet werde, oder ob Zuckerrüben oder gar Intensivgemüse oder Mähdruschfrüchte angebaut würden. Auch bei der Zuordnung der Beziehungswerte der AELV erfolge keinerlei Differenzierung zwischen den einzelnen Unternehmensarten. Es werde im Übrigen lediglich das erzielbare Einkommen und nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Auch hieraus resultiere ein maßgeblicher Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019 zu verurteilen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Satzungsregelungen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG verstießen. Der Gesetzgeber habe der Selbstverwaltung hinsichtlich des in der Satzung festzulegenden Beitragsmaßstabes Regelungen vorgegeben. So sei in § 40 Abs. 1 und 2 KVLG 1989 u.a. festgelegt, wie viele Beitragsklassen vorgesehen seien und wie hoch der Beitrag der höchsten Beitragsklasse sein dürfe. Diese gesetzlichen Regelungen seien in der Satzung umgesetzt worden. Nicht nur bei der Bemessung des Beitrags für landwirtschaftliche Unternehmer gebe es einen Höchstbeitrag, den Versicherte maximal zu zahlen hätten; auch in der allgemeinen Krankenversicherung ergebe sich durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) ein Höchstbeitrag für dort Versicherte. Der für die Beitragsbemessung relevante korrigierte Flächenwert, über den eine Zuordnung in eine der 20 Beitragsklassen erfolge, ergebe sich, indem der Flächenwert mit dem entsprechenden Beziehungswert der AELV multipliziert werde. Der Flächenwert berechne sich bei landwirtschaftlich genutzter Fläche aus dem Produkt des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz habe und der Gesamtfläche des Unternehmens. Der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde spiegele die regionale Ertragskraft von landwirtschaftlichen Flächen wider. Hierdurch werde die Beitragsgerechtigkeit entgegen der Auffassung des Klägers gesteigert. Wären sämtliche durchschnittlichen Hektarwerte der Gemeinden gleich, würden die Landwirte mit ertragreichen Böden im Vergleich zu den Landwirten mit weniger ertragreichen Böden bei der Beitragsbemessung bessergestellt, weil sich deren bessere Ertragslage nicht im zu zahlenden Beitrag wiederfinden würde. Darüber hinaus werde bei der Beitragsbemessung auch berücksichtigt, welche Kulturart angebaut werde, indem der ermittelte Flächenwert bei bestimmten Sonderkulturen, die im Vergleich zur herkömmlichen Landwirtschaft besonders ertragreich seien, mit einem Multiplikator zu vervielfältigen sei. Der korrigierte Flächenwert ergebe sich, indem der Flächenwert (ggf. nach Vervielfältigung mit den Multiplikatoren) mit dem entsprechenden Beziehungswert der AELV multipliziert werde. Hierdurch werde der Bezug zu dem tatsächlich erzielbaren Einkommen hergestellt. Die Beziehungswerte basierten auf dem Testbetriebsnetz der Bundesregierung und würden damit auf der Grundlage der Buchführungsergebnisse von über 11.000 Testbetrieben berechnet. Der Beziehungswert drücke das Verhältnis zwischen Wirtschaftswert (Derivat des Flächenwerts) und dem Gewinn der Testbetriebe aus. Der Beitragsmaßstab des korrigierten Flächenwerts werde in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig befunden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte vorliegend eine die Instanz abschließende Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019 entspricht der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht rechtswidrig. Durch ihn wird der Kläger nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte zu Recht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte nach Maßgabe der Beitragsklasse 14 erhoben hat. Eine Neuberechnung der Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der Krankenversicherungsbeiträge ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989 i.V.m. § 40 KVLG 1989. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Landwirte als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989) versicherungspflichtig und als solcher verpflichtet, Beiträge zu tragen und zu zahlen (§§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989). Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der Landwirte ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI i.V.m. § 2 KVLG 1989 und § 143 der Satzung der SVLFG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat die Beiträge aus der Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer im angegriffenen Bescheid rechtmäßig festgesetzt. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherung der Landwirte notwendigen Mittel werden gemäß § 37 Abs. 1 KVLG 1989 u.a. durch Beiträge aufgebracht. Diese sind nach § 38 KVLG 1989 für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten so festzusetzen, dass sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für die nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 richtet sich bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern die Beitragsbemessung – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Fallgruppen – nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Hierfür werden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 bis 5 KVLG 1989 insgesamt 20 betragsmäßig aufsteigend gestaffelte Beitragsklassen „nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab“ in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt. Die vom Kläger geforderte Erhöhung der Anzahl der Beitragsklassen ist der Beklagten und auch dem Gericht aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung untersagt. Diese Regelungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), indem die Krankenkassen verpflichtet werden, Beiträge nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers zu bemessen, sondern nach abstrakten Werten zur Bemessung der Ertragskraft des Betriebes, d.h. dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Wert (vgl. hierzu mit umfassender Begründung: Sächsisches LSG, Urteil vom 18.12.2018 – L 1 KR 19/14 –, juris). Mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 ist die grundlegende und zulässige Entscheidung des Gesetzgebers verbunden, dass für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nicht das tatsächlich individuell erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, sondern die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens (BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R –, juris) bzw. ein abstrakter Bodenbewirtschaftungsmaßstab (vgl. Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 4. Aufl., S.101). Die Regelungen zur Beitragsbemessung nach der abstrakten Ertragskraft der Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmer hat die Beklagte in ihrer Satzung umgesetzt, indem zur Bestimmung der Beitragsklasse als anderer angemessener Maßstab der von der Vertreterversammlung beschlossene korrigierte Flächenwert angewandt wird (§ 131 Abs. 1 der Satzung der SVLFG vom 09.01.2013 in der Fassung des Nachtrags vom 14.11.2018). Auch diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 – L 9 KR 67/17 –, juris). Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 –, juris). Damit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Beitragsbemessungsmaßstab zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R –, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr besteht ein erheblicher – schon in der gesetzlichen Regelung angelegter – Gestaltungsspielraum der Beklagten, der nur durch höherrangiges Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt ist. Ein derartiger Verstoß ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Abhängig von Größe und Art der bewirtschafteten Flächen und weiterer Faktoren (insbesondere dem Beziehungswert der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft – AELV) wird der – korrigierte – Flächenwert der Beitragstabelle der Beklagten zugeordnet. Der Maßstab „korrigierter Flächenwert“ ist gerechtfertigt und somit nicht willkürlich (Sächsisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 – L 9 KR 67/17 – a.a.O.). Der Beitragsgestaltung im KVLG mit der Untergliederung in Beitragsklassen wohnt die Pauschalierung inne. Bei einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung entsprechenden typisierenden Regelung müssen gewisse Härten und Ungerechtigkeiten durch die Pauschalierung hingenommen werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 – a.a.O.). Der korrigierte Flächenwert errechnet sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwerts in der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit den sog. Beziehungswerten. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde die regionale Ertragskraft von landwirtschaftlichen Flächen widerspiegelt und hierdurch die Beitragsgerechtigkeit entgegen der Auffassung des Klägers gesteigert wird. Wären sämtliche durchschnittlichen Hektarwerte aller Gemeinden bundesweit gleich, würden die Landwirte mit ertragreichen Böden im Vergleich zu den Landwirten mit weniger ertragreichen Böden bei der Beitragsbemessung bessergestellt, weil sich deren bessere Ertragslage nicht im zu zahlenden Beitrag wiederfinden würde. Darüber hinaus wird bei der Beitragsbemessung auch berücksichtigt, welche Kulturart angebaut wird, indem der ermittelte Flächenwert bei bestimmten Sonderkulturen, die im Vergleich zur herkömmlichen Landwirtschaft besonders ertragreich sind, mit einem Multiplikator zu vervielfältigen ist. Der korrigierte Flächenwert ergibt sich, indem der Flächenwert (ggf. nach Vervielfältigung mit den Multiplikatoren) mit dem entsprechenden Beziehungswert der AELV multipliziert wird. Diese Beziehungswerte ergeben sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AELV 2019). Die Einkommensermittlung nach Beziehungswerten ist sachgerecht. Der Gesetzgeber darf insoweit pauschalieren und typisieren, weil die Einkommensermittlung ein aufwändiges Massengeschäft ist, das die Kassen nicht bewältigen könnten, wenn sie nicht auf die in der AELV enthaltenen statistisch ermittelten Beziehungswerte zurückgreifen könnten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2004 – 1 BvR 368/99 –, juris). Die Daten aus den Anlagen zur AELV beruhen auf repräsentativen Stichproben mit einer ausreichenden Zahl von Testbetrieben und einer anerkannten mathematischen Berechnungsmethode, bei der „Ausreißerergebnisse“ ausgeschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1998 – B 10 LW 1/97 R –, juris). Der Gesetzgeber hat sich für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt (zu den Einzelheiten vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 – L 9 KR 67/17 – a.a.O.). Formelle Fehler des zugrunde liegenden Satzungsrechts sind weder dargelegt worden noch ersichtlich; insbesondere liegt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor. Die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Landwirte beruht auf § 55 Abs. 5 SGB XI i.V.m. § 148 der Satzung der SVLFG. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beitragsbemessung mit Fehlern behaftet ist, ergeben sich nicht. Einwände gegen die Angaben zu den Flächen und deren Bewirtschaftung hat der Kläger nicht vorgebracht. Fehler bei der Festlegung der Höhe der Beiträge nach den in § 132 Abs. 2 der Satzung geregelten Beitragsklassen sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.