Urteil
B 4 AS 99/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hausgrundstücks nach § 12 Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB II ist die gesamte Wohnfläche des Gebäudes einschließlich vermieteter Einliegerwohnungen zu berücksichtigen, solange keine wirksame Teilung vorliegt.
• Überschreitet die Gesamtwohnfläche die nach wohnrechtsbezogenen Vorgaben als angemessen anzusehende Größe, ist das Grundstück als nicht geschütztes Vermögen zu berücksichtigen; eine isolierte Verwertbarkeit eines Gebäudeteils ist erst in der Härteprüfung zu prüfen.
• Die Verwertung eines unangemessen großen Eigenheims ist nur dann unzumutbar wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, wenn ein deutlicher wirtschaftlicher Verlust gegenüber dem Substanzwert zu erwarten ist; dies war hier nach der Verkehrswertermittlung nicht der Fall.
• Leistungen nach dem SGB II können unter den Voraussetzungen des § 23 Abs.5 SGB II als Darlehen gewährt werden; die Leistungsträger dürfen die Gewährung von der dinglichen Sicherung durch Bestellung einer Grundschuld abhängig machen, wenn sonst keine Zumutbarkeit der sofortigen Verwertung besteht.
Entscheidungsgründe
Gesamtwohnfläche zählt bei Schonvermögen; Verwertung und Darlehensgewährung zulässig • Bei der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hausgrundstücks nach § 12 Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB II ist die gesamte Wohnfläche des Gebäudes einschließlich vermieteter Einliegerwohnungen zu berücksichtigen, solange keine wirksame Teilung vorliegt. • Überschreitet die Gesamtwohnfläche die nach wohnrechtsbezogenen Vorgaben als angemessen anzusehende Größe, ist das Grundstück als nicht geschütztes Vermögen zu berücksichtigen; eine isolierte Verwertbarkeit eines Gebäudeteils ist erst in der Härteprüfung zu prüfen. • Die Verwertung eines unangemessen großen Eigenheims ist nur dann unzumutbar wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, wenn ein deutlicher wirtschaftlicher Verlust gegenüber dem Substanzwert zu erwarten ist; dies war hier nach der Verkehrswertermittlung nicht der Fall. • Leistungen nach dem SGB II können unter den Voraussetzungen des § 23 Abs.5 SGB II als Darlehen gewährt werden; die Leistungsträger dürfen die Gewährung von der dinglichen Sicherung durch Bestellung einer Grundschuld abhängig machen, wenn sonst keine Zumutbarkeit der sofortigen Verwertung besteht. Die Kläger (Eheleute, Jahrgänge 1956/1957) bewohnten ein Haus mit 167 qm Wohnfläche auf eigenem 597 qm Grundstück; die Erdgeschosswohnung (117 qm) nutzten sie selbst, die 50 qm Einliegerwohnung war vermietet. Sie beantragten SGB II-Leistungen für April 2005 bis Mai 2006; die Behörde bewilligte zunächst Zuschüsse, später teilweise Leistungen als Darlehen und versagte ab August 2005 Leistungen mit der Begründung, Vermögen sei nicht geschützt. Die Kläger weigerten sich zunächst, eine Grundschuld zu bestellen; später ließen sie eine Grundschuld eintragen. Gerichte stritten darüber, ob das Haus als geschütztes Schonvermögen (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II) zu werten sei und ob Verwertung oder Beleihung zumutbar und offensichtlich unwirtschaftlich wären. Das LSG gewährte darlehensweise Leistungen für Teile des Zeitraums, lehnte Zuschüsse jedoch ab; die Kläger bemühten sich mit Revision um Zuschussgewährung. • Anwendbare Normen: § 7 Abs.1 S.1, § 9 Abs.1, § 12 Abs.1, Abs.3 Nr.4 und Nr.6, § 23 Abs.5 SGB II sowie Grundsätze zur Verwertbarkeit nach ständiger Rechtsprechung. • Angemessenheit: Maßgeblich ist die Gesamtwohnfläche des Gebäudes; ohne wirksame Teilung ist eine isolierte Betrachtung des bewohnten Teils unzulässig, weil Eigentümer über Nutzung des Gesamten ohne Beschränkungen verfügen. • Verwertbarkeit: Ein Vermögensgegenstand ist verwertbar, wenn er realistisch verkaufbar, übertragbar oder belastbar ist. Das LSG stellte (bindend) Verkehrswerte und Verbindlichkeiten fest; danach verbleibt verwertbares Vermögen. • Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit: Liegt nur vor, wenn der erzielbare Erlös in deutlich schlechtem Missverhältnis zum Substanzwert steht. Die Gutachtenseinschätzung ergab keinen derartigen Verlust, sodass Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. • Härteprüfung: Die Härteregelung setzt außergewöhnliche Umstände voraus; bloße finanzielle Nachteile durch Veräußerung oder Kreditkonditionen genügen nicht ohne weitere besondere Umstände. Hier ergaben die Feststellungen keine besonderen Härtegründe. • Darlehensgewährung: Nach der bis Ende März 2006 geltenden Regelung durfte die Behörde darlehensweise Leistungen von einer dinglichen Sicherung abhängig machen; die Kläger wurden ausreichend aufgefordert, eine Grundschuld zu bestellen, sodass die Ablehnung für den Zeitraum ohne Sicherung rechtmäßig war. • Verfahrensrechtliches: Bindende Feststellungen des LSG sind im Revisionsverfahren maßgeblich; die Revision der Kläger war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen; das LSG-Urteil bleibt inhaltlich bestehen. Das Hausgrundstück ist aufgrund seiner Gesamtwohnfläche von 167 qm kein geschütztes Schonvermögen nach § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II, sodass verwertbares Vermögen anzusetzen ist. Eine Verwertung der gesamten Immobilie war nicht offensichtlich unwirtschaftlich und begründete keine besondere Härte; daher ist die Anrechnung bzw. Darlehensgewährung rechtmäßig. Soweit die Beklagte zunächst Leistungen von der Bestellung einer Grundschuld abhängig machte, war dies für den streitigen Zeitraum ohne dingliche Sicherung rechtlich zulässig, weil die Kläger ausreichend hingewiesen wurden; damit besteht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen als Zuschuss. Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.