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Urteil

B 8 SO 30/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungshilfe nach SGB XII kann auch außerhalb des Kernbereichs schulischer Arbeit liegende heilpädagogische Maßnahmen umfassen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII steht einer Leistungspflicht nicht entgegen, wenn die Schule die Hilfe nicht erbringt oder hierzu nicht in der Lage ist. • Fehlende konkrete Feststellungen zur individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme rechtfertigen die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. • Ein Kostenerstattungsanspruch kann bestehen, obwohl die Eltern die Kosten bereits getragen haben, wenn die Leistung zuvor rechtswidrig abgelehnt wurde und der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Eingliederungshilfe für heilpädagogische Therapie außerhalb des Kernbereichs schulischer Arbeit • Eingliederungshilfe nach SGB XII kann auch außerhalb des Kernbereichs schulischer Arbeit liegende heilpädagogische Maßnahmen umfassen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII steht einer Leistungspflicht nicht entgegen, wenn die Schule die Hilfe nicht erbringt oder hierzu nicht in der Lage ist. • Fehlende konkrete Feststellungen zur individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme rechtfertigen die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. • Ein Kostenerstattungsanspruch kann bestehen, obwohl die Eltern die Kosten bereits getragen haben, wenn die Leistung zuvor rechtswidrig abgelehnt wurde und der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde. Die Klägerin, 1998 geboren, litt an ausgeprägter rezeptiver und expressiver Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche. Der Beklagte übernahm zuvor Kosten für eine Montessori-Einzeltherapie bis Ende 2005, lehnte jedoch die Weiterzahlung ab dem 1.1.2006 mit der Begründung ab, schulische Pädagogik sei vorrangig. Die Eltern setzten die Therapie bis 31.7.2006 fort und trugen die Kosten in Höhe von 1.181,50 Euro selbst. Die Klägerin klagte auf Erstattung; das SG sprach ihr teilweise und das LSG vollständig die Kosten zu. Der Beklagte legte Revision ein und rügte u.a. Verstoß gegen den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs.1 SGB XII) und unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit. Das Bundesozialgericht prüfte Fragen der Zuständigkeit, der Voraussetzung von Heilmittelansprüchen nach SGB V und die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften des SGB XII. • Die Revision ist begründet, weil dem Berufungsurteil ausreichende Feststellungen zur individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie fehlen (§ 163 SGG). • Gegen eine notwendige Beiladung Dritter bestand kein Anlass; die Maßnahme gehörte nicht zum Leistungskatalog des SGB V und begründete daher keine Beteiligung der Krankenkasse nach § 14 SGB IX. • Neuartige Heilmittel unterliegen den Beschränkungen des SGB V; die Montessori-Therapie ist nicht in den Heilmittel-Richtlinien aufgenommen und erfüllte daher im Streitzeitraum keinen Krankenkassenanspruch nach SGB V. • Rechtsgrundlage für eine Erstattungsfähigkeit ist primär das SGB XII (insbesondere §§ 19 Abs.3, 53, 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII sowie § 12 Nr.1 Eingliederungshilfe-VO). Voraussetzung ist, dass die Hilfe geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs.1 SGB XII, da eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs.1 SGB IX vorliegt. Entscheidend ist die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabe, nicht ausschließlich das Ausmaß der Leistungseinschränkung. • Maßnahmen sind nicht nach ihrer pauschalen Art auszuschließen; auch Aufgaben der Schule können ergänzend durch Eingliederungshilfe gedeckt werden, soweit sie nicht zum Kernbereich schulischer Arbeit gehören. • Das LSG hat zu allgemein bewertet; es sind konkrete Feststellungen nötig, wie die Therapie individuell durchgeführt wurde, wie häufig und in welchem Umfang sie auf die spezifischen Defizite der Klägerin abgestellt war und welche prognostischen Wirkungen zu erwarten waren. • Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII schließt die Leistung nicht aus, wenn andere Träger die Leistung nicht erbringen; der Sozialhilfeträger kann gegebenenfalls Rückgriff beim zuständigen Schulträger nehmen (§ 93 SGB XII). • Die zwischenzeitliche Kostenübernahme durch die Eltern steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn die Ablehnung der Leistung rechtswidrig war und rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die Revision des Beklagten ist teilweise erfolgreich: das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil es an konkreten Feststellungen zur individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der Montessori-Therapie fehlt. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII Leistungen umfassen kann, die außerhalb des Kernbereichs schulischer Arbeit liegen, und dass der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII einen Anspruch nicht automatisch ausschließt, wenn die Schule die Hilfe nicht erbringt. Weiterhin hält der Senat die Erstattungsfähigkeit bereits selbst beschaffter Leistungen für möglich, wenn die Leistung zuvor zu Unrecht abgelehnt wurde und die Eltern innerhalb der Rechtsbehelfsfristen gehandelt haben. Das LSG hat nun nachzuprüfen, ob die Therapie in Art, Umfang und Häufigkeit konkret geeignet und erforderlich war, den Schulbesuch der Klägerin zu ermöglichen, sowie die erstattungsfähigen Kosten konkret festzustellen und gegebenenfalls über die Kostenerstattung und die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.