Beschluss
12 A 1686/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.12A1686.13.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger die (erneute) Bewilligung eines Schulbegleiters eine derzeit ungeeignete Hilfsmaßnahme darstelle, nicht entscheidend in Frage zu stellen. 4 Entgegen der Auffassung in der Zulassungsbegründungsschrift stellt es insoweit keine sachfremde Erwägung dar, wenn das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Beklagten hinsichtlich der Eignung des begehrten Hilfsmittels darauf abgestellt hat, die Schulbegleitung habe sich nicht positiv auf den Schulbesuch des Klägers ausgewirkt, weil sie den Kläger nicht zum Schulbesuch habe motivieren können. Insbesondere auch dem angeführten Urteil des BSG vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (BSGE 110, 301, juris) ist nicht zu entnehmen, dass die Motivation, den Unterricht einer Schule - als Teil des Lebens in der Gesellschaft - überhaupt zu besuchen, dem - gänzlich der Eingliederungshilfe entzogenen - Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sei. Das Bundessozialgericht hat vielmehr keinen Zweifel daran gelassen, dass eine Unterscheidung der Maßnahme nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nicht pädagogischen bzw. begleitenden Momenten rechtlich nicht geboten ist, weil grundsätzlich alle - unterstützenden - Maßnahmen als solche der Eingliederungshilfe des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung ist eine nur unterstützende Qualität der Maßnahme gerade auch für die Hilfestellungen eines Integrationshelfers zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Schulunterricht entgegenstehen. 5 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 559.02 -, juris. 6 Die Kommunikation im eigentlichen Unterricht kann nur dann erreicht werden, wenn es zunächst gelingt, den Betreffenden auch zum Besuch des Unterrichts anzuhalten. Nur im Unterricht nützlich zu sein, genügt dann für die Eignung eines Schulbegleiters zur Förderung der Integration nicht. 7 Die Grenze des dem Jugendamt zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme, wie er vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen worden ist, wird auch nicht durch die Würdigung überschritten, die der Arztbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie am V. H. und N. vom 3. August 2011 erfahren hat. 8 Zum einen verkennt die Klägerseite nämlich, dass das Jugendamt - anders als bei der Prüfung des Vorliegens einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - von vornherein nicht an eine fachärztliche Empfehlung gebunden ist, sondern eine solche lediglich auf ihre Schlüssigkeit überprüfen und in die Abwägung mit den anderen Gesamtumständen ihrem sich danach ergebenden Gewicht entsprechend einstellen muss. Es reicht daher aus, wenn die Auffassung der für den Bericht offenbar verantwortlich zeichnenden Psychologin Dr. L. -C. in Telefongesprächen vom 9. Januar 2012 und vom 29. Februar 2012 hinterfragt und die Antwort in Form von Vermerken niedergelegt worden ist. Dafür, dass die Fachkraft des Beklagten die geläuterte Auffassung der Frau Dr. L. -C. , "sie halte eine Schulbegleitung (derzeit) für sinnlos, weil nicht zielführend", dabei falsch verstanden bzw. niedergeschrieben hat, fehlen angesichts insbesondere der gesetzlich verankerten Verpflichtung der Jugendhilfebehörden auf Recht, Gesetz und insbesondere das Kindeswohl jegliche Anhaltspunkte. 9 Solche Anhaltspunkte werden auch nicht dadurch von der Klägerseite geliefert, dass diese darauf verweist, es könne im Hinblick auf die Äußerung von Dr. L. -C. nicht von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unbeachtlichkeit der Empfehlung des Sachbearbeiters des Beklagten - Herrn T1. - vom 20. April 2012 ausgegangen werden. Denn selbstverständlich zielt die vorgenommene Wertung insoweit auf die von der Psychologin zuletzt eingenommene - gegenläufige - Haltung und nicht auf ihre ursprüngliche Einschätzung aus August 2011. Dass Herr T1. nicht nur die schulische Situation des Klägers den Blick genommen hat, sondern auch deren Einbettung in die - inzwischen in den Vordergrund getretene - Problematik, dass eine bessere Integration nur auf dem Wege einer Verselbständigung und allmählichen Loslösung des Klägers aus dem von Mutter und Schulbegleitung aufgebauten Schutzsystem erreicht werden kann, lässt sich dem Jugendhilfevorgang gerade nicht entnehmen. Wenn Herr T1. die Feststellung trifft, die Fortführung der Hilfe sei nur sinnvoll, wenn die Eltern bereit seien, G. einer fachlichen psychiatrischen Diagnostik/Behandlung zuzuführen - eventuell unter stationären Bedingungen - deutet das zwar auf ein beginnendes Problembewußtsein hin, greift aber noch zu kurz. 10 Der Kläger hat auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen vermocht, dass die aus den Vermerken der Jugendhilfebehörde hervorgehende Einschätzung, die Frau Dr. L. -C. Anfang des Jahres 2012 in Anbetracht der fortgeschrittenen Entwicklung inzwischen gewonnen hatte, lediglich aus dem Kontext gerissen niedergelegt worden und deshalb missverstanden worden wäre. Wenn die Klägerseite insoweit rein spekulativ auf eine Zeugenvernehmung der besagten Psychologin verweist, reicht das hier nicht aus. Einen solchen neuen Sachvortrag muss der Rechtsmittelführer vielmehr schon mit dem Zulassungsbegehren glaubhaft machen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 12 A 2347/09 -, juris, m.w.N. 12 Zum andern verdrängt der Kläger bei der Auslegung des fachärztlichen Berichts vom 31. August 2011 den Zusatz, wenn die Maßnahmen - gemeint sind Schulbegleitung und parallel dazu eine verhaltenstherapeutische bzw. psychotherapeutische Behandlung von G. - nicht ausreichen sollten, werde eine stationäre Maßnahme im Sinn einer Intensiv-Wohngruppe, die speziell auf Menschen mit autistischen Störungen eingerichtet sei, für notwendig erachtet. Diese Passage beinhaltet nämlich, dass schon damals eine nicht unerhebliche Unsicherheit bestand, ob die Schulbegleitung zielführend ist. Davon, dass die Fortführung der Schulbegleitung greifen würde, konnten die Eltern des Klägers daher auch bei Antragstellung im März/April 2012 gerade nicht ausgehen. Auch die Zulassungsbegründung räumt an anderer Stelle nämlich ein, dass sich der Kläger zwar um die Aufnahme einer parallel laufenden autismusspezifischen Verhaltenstherapie bemüht habe, dies jedoch aus terminlichen Gründen nicht gelungen sei. Außerdem haben sich die Eltern nach Aktenlage permanent auch gegen eine von den Fachleuten - entgegen der Auffassung der Klägerseite ausweislich der behördlichen Vermerke vom 9. Januar 2012 und vom 29. Februar 2012 einschließlich der Psychologin Dr. L. -C. - für notwendig erachtete stationäre psychiatrische Diagnostik gewandt, die näheren Aufschluss auch über die gebotene Art der angedachten verhaltenstherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Begleitbehandlung von G. hätte erbringen können. 13 Mit dem Argument, das Angebot der stationären Diagnostik anstelle der Schulbegleitung widerspreche dem vom Gesetz vorgesehenen Vorrang von nicht-stationären gegenüber stationären Maßnahmen, kann der Kläger hier ebenso wenig gehört werden. Zwischen der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe einerseits und der Diagnostik als Verfahren zur bloßen Zuordnung von Befunden zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik im Sinne eines Syndroms andererseits besteht keine Alternativität, sondern ein Stufenverhältnis. Die Diagnose soll es ermöglichen, dass richtige Hilfsmittel auszuwählen, ist aber nicht schon selbst Hilfsmittel. Insoweit ist eine gesetzliche Grundlage für den Vorrang der nicht-stationären Schulbegleitung vor der stationären Diagnostik nicht ersichtlich und auch von Klägerseite nicht benannt worden. Letztendlich würde ein solches Rangverhältnis allerdings ohnehin nichts dazu besagen, ob die Maßnahme als solche der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich ist, denn das bestimmt sich nicht maßgeblich nach rechtlichen, sondern sozialpädagogischen bzw. fachmedizinischen Maßstäben. 14 Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, wenn bezüglich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer u. a. auf die Äußerung des Klassenlehrers abgestellt worden ist, wonach G. in der Grundschule nicht integriert worden und nicht mehr beschulbar sei. Dabei handelt es sich um die bloße Wiedergabe des Ergebnisses, das die bisherige Schulbegleitung des Klägers aus Lehrersicht erbracht hat. Pflichtversäumnisse der Schule stehen insoweit nicht zur Debatte. Wie die Klägerseite selbst ausführt, stellt sich auch die Frage, ob der Kläger an einer Regelschule zu beschulen ist bzw. dort richtig aufgehoben ist, für die Auswahl des richtigen Hilfsmittels durch den Jugendhilfeträger nicht, soweit es eine Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung als Schulbehörde zu akzeptieren gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte als Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Ermöglichung des Schulbesuchs ggfls. mittels eines ungeeigneten Hilfsmittels zu erbringen hat. Ob es ein anderes geeignetes Mittel der Eingliederungshilfe gibt oder dieses nicht vielmehr in der Beschulung an einer anderen - speziell auf die Bedürfnisse des Klägers ausgerichteten und womöglich privaten - Bildungseinrichtung besteht, weil dem Kläger die notwendige Förderung an einer Regelschule oder einer - offenbar ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung E. vom 4. Juni 2012 auch von der Schulbehörde nicht von vornherein ausgeschlossenen - Förderschule nicht geleistet werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 15 Die Zulassung der Berufung kommt nach alledem gleichfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Der vom Kläger gerügt Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Anhörung der Psychologin Dr. L. -C. musste sich mit Blick auf die von der Jugendhilfebehörde gefertigten Vermerke und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zur Wahrung des Kindeswohls nicht aufdrängen. Im Übrigen dringt der Kläger mit seiner Rüge auch deshalb nicht durch, weil er in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2013, in der er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war, entsprechende Beweisanträge nicht gestellt hat. 16 Vgl. auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N. 17 Die Kostenentscheidung folgt auch §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 18 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).