Urteil
B 13 R 15/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Renten wegen Todes als Einkommen anzurechnen, soweit sie den in § 18a Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB IV geregelten Freibetrag übersteigt.
• Bei Gesetzeskollisionen ist die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vorzuziehen: § 18a Abs.3 S.1 Nr.4 SGB IV verdrängt insoweit die pauschale Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen nach § 18a Abs.1 S.2 Nr.1 SGB IV.
• Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften (Vermeidung von Über- und Doppelversorgung, sozialer Ausgleich, Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung) rechtfertigen die Anrechnung von Verletztenrenten auf Hinterbliebenenrenten.
• Die Anrechnung ist verfassungsrechtlich mit Art.3 Abs.1 GG und Art.14 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Verletztenrente auf Witwen-/Witwerrente gemäß § 18a SGB IV • Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Renten wegen Todes als Einkommen anzurechnen, soweit sie den in § 18a Abs. 3 S.1 Nr.4 SGB IV geregelten Freibetrag übersteigt. • Bei Gesetzeskollisionen ist die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vorzuziehen: § 18a Abs.3 S.1 Nr.4 SGB IV verdrängt insoweit die pauschale Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen nach § 18a Abs.1 S.2 Nr.1 SGB IV. • Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften (Vermeidung von Über- und Doppelversorgung, sozialer Ausgleich, Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung) rechtfertigen die Anrechnung von Verletztenrenten auf Hinterbliebenenrenten. • Die Anrechnung ist verfassungsrechtlich mit Art.3 Abs.1 GG und Art.14 GG vereinbar. Der Kläger, geboren 1933, bezieht Altersrente für schwerbehinderte Menschen und seit 1.4.2008 eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2007 beantragte er große Witwerrente. Die Beklagte bewilligte Witwerrente ab 1.1.2008, setzte sie ab 1.4.2008 aber wegen Anrechnung eigener Leistungen außer Zahlung, da Altersrente und Verletztenrente zusammen den Freibetrag überstiegen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und gewährte Witwerrente ohne Anrechnung der Verletztenrente. Streitpunkt war, ob die Verletztenrente nach § 18a SGB IV bei Hinterbliebenenrenten anzurechnen ist oder wegen der Verweisung auf steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) unberücksichtigt bleiben muss. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das LSG hat den Gerichtsbescheid zu Unrecht aufgehoben. • Systematik: § 18a Abs.1 S.1 Nr.2 SGB IV nennt Erwerbsersatzeinkommen als anzurechnendes Einkommen; § 18a Abs.3 S.1 Nr.4 SGB IV benennt ausdrücklich die Verletztenrente als Erwerbsersatzeinkommen. Diese speziellere Regel verdrängt die allgemeinere pauschale Nichtberücksichtigungsregel des § 18a Abs.1 S.2 Nr.1 SGB IV. • Sinn und Zweck: Die Anrechnungsvorschriften sollen Über- oder Doppelversorgung verhindern, sozialen Ausgleich schaffen und die Leistungsfähigkeit des Rentensystems erhalten; die Verletztenrente ersetzt Erwerbseinkommen und ist daher grundsätzlich anrechnungsrelevant. • Gesetzeswortlaut allein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da beide Normen nebeneinander gültig sind und nach Regeln der Gesetzeskonkurrenz zu interpretieren sind; die systematische und teleologische Auslegung gebietet Vorrang der spezielleren Nennung. • Gesetzesbegründung und spätere Änderungen (u.a. Verweise in § 18b SGB IV und Gesetzesänderungen) sprechen nicht dafür, dass der Gesetzgeber die Anrechnung der Verletztenrenten auf Hinterbliebenenrenten abgeschafft haben wollte. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Anrechnung ist mit Art.3 Abs.1 GG und Art.14 GG vereinbar; Hinterbliebenenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion und genießen nicht den Eigentumsschutz von Art.14 GG in relevantem Umfang. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beklagte hat die Verletztenrente korrekt vermindert (Abzug von 2/3 der Mindestgrundrente nach BVG) und unter Berücksichtigung des Freibetrags sowie des Rentenartfaktors den anrechenbaren Betrag ermittelt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ab 1.4.2008 als Einkommen auf seine große Witwerrente anzurechnen, wobei der Zahlbetrag der Verletztenrente um zwei Drittel der maßgeblichen Mindestgrundrente nach BVG zu kürzen ist und ein Freibetrag sowie der Anrechnungsanteil nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Beklagten war rechnerisch und rechtlich zutreffend, sodass dem Kläger die Witwerrente ab 1.4.2008 nicht in voller Höhe zusteht. Kosten wurden den Parteien wechselseitig nicht auferlegt.