Urteil
S 2 R 378/22
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHEILB:2022:0421.S2R378.22.00
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Leitsätze
Ein Verlustvortrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen iS von § 20 EStG, der steuerrechtlich abzugsfähig ist, ist im Rahmen der Einkommensanrechnung von Vermögenseinkünften auf Hinterbliebenenrenten nicht zu berücksichtigen. Hierin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Hinterbliebenenrenten haben eine unterhaltssichernde Funktion und sind daher einkommensabhängig; der Ausgleich von Vermögensverlusten ist nicht vorgesehen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verlustvortrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen iS von § 20 EStG, der steuerrechtlich abzugsfähig ist, ist im Rahmen der Einkommensanrechnung von Vermögenseinkünften auf Hinterbliebenenrenten nicht zu berücksichtigen. Hierin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Hinterbliebenenrenten haben eine unterhaltssichernde Funktion und sind daher einkommensabhängig; der Ausgleich von Vermögensverlusten ist nicht vorgesehen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 87 Abs 1, 90 SGG) erhobene Klage ist zulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die zuvor bewilligte höhere Rente weiter zu beziehen, mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) erreichen, denn bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids bliebe es bei der mit dem Bescheid vom 22.06.2020 getroffenen Regelung. In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 01.07.2021 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung iHv 1.135,08 € festgesetzt. Die Beklagte hat zutreffend allein den letzten Bewilligungsbescheid vom 22.06.2020 aufgehoben, denn dieser regelte die Rentenhöhe (auch) für den hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2021. Als Rechtsgrundlagen für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 30.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2021 kommen nur § 48 Abs 1 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X in Betracht. Zwar hat die Beklagte die Klägerin nach Lage der Akten vor Erlass des Bescheids vom 30.08.2021 nicht angehört (§ 24 SGB X), dieser Verfahrensfehler ist jedoch durch die Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Der Klägerin waren die maßgebenden Gesichtspunkte für die Entscheidung im Bescheid vom 30.08.2021 mitgeteilt worden, so dass sie sich sachgerecht äußern konnte; die Beklagte hat die Äußerungen auch zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 41 Rn 15 ff mwN). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3), oder soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X liegen vor. Bei der mit Bescheid vom 22.06.2020 erfolgten Bewilligung der Witwenrente mit einer geringeren Einkommensanrechnung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, denn die Beklagte hat den zu diesem Zeitpunkt nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenrelevanten Hinzuverdienst berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 97 Abs 1 SGB VI im Hinblick auf das Zusammentreffen von Einkommen mit Renten (BSG 23.03.1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr 37) kommt es für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich auf den Wegfall oder die Minderung des materiellen Rentenanspruchs an. Die im Jahr 2020 erzielten Kapitaleinkünfte waren daher erst auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheids für 2020 bei der Rentenberechnung ab 01.07.2021 relevant. Darin liegt die erforderliche wesentliche Änderung in den (tatsächlichen) Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (vgl § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Durch die erzielten Kapitaleinkünfte hat die Klägerin Einkommen bezogen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Witwenrentenanspruchs geführt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Nach § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger ermächtigt, Erwerbseinkommen von Berechtigten, das ua mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf anspruchsvernichtend anzurechnen. Dies gilt insoweit, als Einkommen seiner Art nach als anrechenbar in Betracht kommt (dazu die abschließende Auflistung in § 18a SGB IV) und nach Abzug pauschalierter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (vgl § 18b Abs 5 SGB IV) bestimmte Freibeträge übersteigt (vgl § 97 Abs 2 SGB VI). Das verbleibende anrechenbare Einkommen wird zu 40 vH angerechnet (Anrechnungsbetrag), § 97 Abs 2 Satz 3 SGB VI. Ein Zusammentreffen von Einkommen und Witwerrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (dh bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat; vgl § 118 Abs 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Einkommen zusteht. Sachlicher Grund und Grenze der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ist die Fähigkeit des Hinterbliebenen, sich mittels eigenen Einkommens ganz oder zumindest teilweise selbst zu unterhalten, sodass es insoweit der Deckung des Unterhaltsbedarfs mittels einer Hinterbliebenenrente nicht bedarf. Nach § 18b Abs 1 Satz 1 SGB IV ist im Rahmen der sog Anrechnung grundsätzlich das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend, um es dem Betrag der Rente für eben diesen Monat gegenüberzustellen (sog Wirklichkeitsmaßstab). Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sieht das Gesetz jedoch von einer monatlichen Ermittlung des jeweils konkret erzielten Einkommens ab und lässt eine pauschalierende Berücksichtigung des eigenen Erwerbseinkommens dergestalt genügen, dass grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres als fiktive Größe („gilt“) der aktuellen Anrechnung abschließend und endgültig zugrunde zu legen ist (vgl BT-Drs 14/4595 S 60). Dieser monatliche Durchschnittswert wird gebildet, indem das Einkommen des gesamten letzten Kalenderjahres durch zwölf geteilt und der sich so ergebende Wert gekürzt um die Beträge nach § 18b Abs 5 Nr 1 SGB IV als laufendes Einkommen zugrunde gelegt wird (vgl BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, SozR 4-2600 § 97 Nr 2). Gemäß § 18a Abs 1 Satz 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes wie der Witwenrente als Einkommen zu berücksichtigen ua (Nr 2) Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen – hier Regelaltersrente; vgl § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 2) und (Nr 3) Vermögenseinkommen. Zu Vermögenseinkommen gehört nach § 18a Abs 4 Nr 1a SGB IV die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste ua aus Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu gehören auch die von der Klägerin erzielten Kapitalerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen (§ 18a Abs 4 Nr 1 Satz 2 SGB IV). Bei Vermögenseinkommen ist das monatliche Einkommen zu kürzen um 25 vH (§ 18b Abs 5 Satz 1 Nr 7 SGB IV). Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen (§ 18b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Die Beklagte hat neben der Regelaltersrente der Klägerin zu Recht die Einkünfte aus Kapitalvermögen als anzurechnendes Einkommen ab 01.07.2021 berücksichtigt. Diese beliefen sich nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2020 auf insgesamt 19.323 €. Hiervon hat die Beklagte zutreffend den Sparer-Pauschbetrag abgesetzt iHv 801 € sowie weitere 25 vH (= 13.891,50 €, entsprechend monatlich zu berücksichtigen: 1.157,63 €). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffende Darstellung der Beklagten in der Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“ zum Bescheid vom 30.08.2021 Bezug genommen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Einkommensanrechnung greifen nicht durch. Soweit sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung von Änderungen jeweils zum nächstfolgenden 01.07. wendet, so ergibt sich dies aus § 18d Abs 1 Satz 1 SGB VI. Es beruht auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass Schwankungen des zu berücksichtigenden Einkommens (idR erst zusammen mit der nächsten Rentenanpassung) zum 01.07. des Jahres zu berücksichtigen sind. Im Falle von erheblichen Einkommensminderungen, die hier nicht geltend gemacht werden, ist eine frühere Berücksichtigung nach § 18d Abs 2 SGB IV möglich. Der Rückgriff auf die Einkünfte des letzten Kalenderjahres bei den Vermögenseinkünften beruht auf § 18b Abs 2 Satz 5 SGB IV. Danach gilt bei Vermögenseinkünften als monatliches Einkommen iSv Abs 1 Satz 1 ein Zwölftel des im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens. Insoweit ist zwar zutreffend, dass eine zeitversetzte Berücksichtigung der Einkünfte gesetzlich vorgegeben ist, allerdings folgt daraus keine Benachteiligung der Klägerin. Da jeweils ab 01.07. die Einkünfte des (gesamten) letzten Kalenderjahres zu berücksichtigen sind, wirken sich Änderungen der Einkünfte sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten der Betroffenen in vollem Umfang auf die Rentenhöhe aus, wenn auch zeitlich verzögert. Entgegen der Befürchtung der Klägerin fallen nicht ganze Monate aus der korrekten Rentenberechnung heraus, denn auch wenn die Klägerin beispielsweise im ersten Halbjahr 2021 geringere Einkünfte haben sollte, so würde dies in der Rentenneuberechnung ab 01.07.2022 zu berücksichtigen sein. Eine vorzeitige Berücksichtigung einer Einkommensminderung nach § 18d Abs 2 SGB IV konnte vorliegend mangels entsprechender Angaben der Klägerin nicht erfolgen. Der Verlustabzug, der im Einkommenssteuerbescheid iHv 38.767 € angesetzt wurde, so dass kein zu versteuerndes Einkommen verblieb, ist nicht zu berücksichtigen. Nach § 18a Abs 4 Nr 1 Buchst a SGB IV ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus Einnahmen aus Kapitalvermögen iSv § 20 EStG als Vermögenseinkommen zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen ist nach ständiger Rechtsprechung geklärt, dass ein Verlustvortrag nach § 10d EStG außer Betracht zu bleiben hat. Dies ergibt sich aus der Definition des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV, die nur auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG verweist, zu denen § 10d EStG nicht gehört (vgl BSG 16.05.2001, B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr 4, SozR 3-2400 § 15 Nr 9). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschrift des § 18a Abs 4 Nr 1 Buchst a SGB IV iVm § 20 EStG allerdings keine Beschränkung auf einen unterjährigen Verlustausgleich, denn maßgeblich ist nicht § 15 SGB IV, sondern allein die Vorschriften der §§ 18a ff SGB IV. Auch wenn § 20 Abs 6 EStG bereits auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte den Verlustausgleich über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg ermöglicht, ist im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI der Verlustvortrag indes gleichwohl nicht zu berücksichtigen (vgl aber Landessozialgericht Baden-Württemberg 09.04.2019, L 11 KR 2679/18, juris – zur Beitragsberechnung in der Krankenversicherung). Nach § 20 Abs 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs 4 ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Abs 2 Satz 1 Nr 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Abs 2 Satz 1 Nr 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß (§ 20 Abs 6 Sätze 1 bis 4 EStG). Ungeachtet des Verweises auf § 20 EStG bezieht sich § 18a Abs 4 Nr 1 Buchst a SGB IV nur auf die „positive Summe“ der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus Einnahmen aus Kapitalvermögen. Vergleichbar hat das BSG auch zur Ausgleichsrente nach § 41 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entschieden, dass entstandene Verluste aus Kapitalvermögen, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht zu berücksichtigen sind (BSG 25.04.2017, B 9 V 5/17 B, juris). Auch wenn der Wortlaut des im dortigen Fall maßgeblichen § 11 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV), der ebenfalls auf § 20 EStG verweist, von § 18a Abs 4 abweicht, so liegt in beiden Fällen in gleicher Weise ein Unterhaltssicherungszweck der Leistung (Ausgleichsrente bzw Witwenrente) zugrunde. Ihre Unterhaltsersatzfunktion kann die Hinterbliebenenrente nur in dem Maße erfüllen, in dem der Hinterbliebene zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards auf Unterhaltsgewährung durch seinen verstorbenen Ehepartner angewiesen wäre. Verfügt der Hinterbliebene über ausreichendes eigenes Einkommen, ist eine Versorgungslücke, die durch eine Hinterbliebenenrente geschlossen werden müsste, nicht gegeben. Sinn und Zweck der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ist folglich primär die Vermeidung einer Über- oder Doppelversorgung. Daneben dient sie dem sozialen Ausgleich: Durch die Anrechnungsvorschriften wird ein Teil der Hinterbliebenenrenten gemindert oder zum Ruhen gebracht, um sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 97 Rn 2). Schließlich bezweckt die Anrechnung eigenen Einkommens die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG 17.04.2012, B 13 R 15/11 R, NZS 2012, 791). Es würde über die Unterhaltsersatzfunktion der einkommensabhängigen Leistungen hinausgehen und praktisch einem damit nicht bezweckten Vermögensverlustausgleich dienen, wenn die Witwenrente trotz relativ hoher Gewinne in dem zu beurteilenden Zeitraum allein zum Ausgleich des Verlustes in einem früheren Zeitraum gewährt würde (so BSG 25.04.2017, B 9 V 5/17 B – zur Ausgleichsrente). Insoweit übersieht die Klägerin, dass die Witwenrente mit der Berücksichtigung der individuellen Bedürftigkeit vom ansonsten im Sozialversicherungsrecht geltenden Versicherungsprinzip abweicht. Die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Leistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl Gürtner, aaO). Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Witwenrente ersetzt nicht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt und genießt damit nicht den Schutz des Eigentums nach Art 14 GG. Es liegt auch keine Systemwidrigkeit vor, die einen Gleichheitsverstoß indizieren könnte (vgl Bundesverfassungsgericht 18.02.1998, 1 BvR 1318-86 und 1484-86, NJW 1998, 3109). Dem Gesetzgeber steht auch die Gestaltungsfreiheit zu, in dem jeweiligen Rechtsgebiet eine eigenständige Regelung zu treffen und diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft (vgl BVerfG 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 RdNr 95, 100 ff). Er überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er im Rahmen der Anrechenbarkeit von Einkommen grundsätzlich an das Steuerrecht anknüpft (vgl § 18a SGB IV), aber dabei nicht alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht und insofern von steuerrechtlichen Wertungen abweicht (vgl BSG 24.11.2020, B 12 KR 31/19 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 37 Rn 28; BSG 16.05.2001, B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr 4; BSG 13.05.1998, B 14 EG 3/97 R, SozR 3-7833 § 6 Nr 16). Insoweit kann der Verlustvortrag zwar im Steuerrecht Berücksichtigung finden, jedoch gleichzeitig bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente außer Betracht bleiben. Schließlich liegt auch keine „Doppelbesteuerung“ von Einkünften vor. Die Jahresfrist für die Aufhebung der Rentenbewilligung nach § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Die Aufhebung erfolgte mit Bescheid vom 30.08.2021 innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Eingang des Einkommenssteuerbescheids für 2020 im Juli 2021). Erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids durch die Klägerin hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis aller maßgebenden Umstände. Die Aufhebung des Bescheids vom 22.06.2020 erfolgte auch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht wegen Fehlens einer Ermessensentscheidung rechtswidrig, denn Ermessen war hier nicht auszuüben. Das Wort „soll“ in Abs 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann; nur in atypischen Fällen besteht daher eine Verpflichtung zur Ermessensausübung (stRspr, zB BSG 05.10.2006, B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 8, Rn 18). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG 12.12.1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 93; BSG 05.10.2006 aaO). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind nach den Umständen des Einzelfalls nicht ersichtlich. Weder besteht ein Mitverschulden der Beklagten an der entstandenen Überzahlung, noch ist ersichtlich, dass der Erstattungsbetrag die Klägerin in wirtschaftliche Bedrängnis führen würde oder sie gar für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Leistung, insbesondere Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl BSG 12.12.1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 94; BSG 30. 06. 2016, B 5 RE 1/15 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 33 Rn 26). Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die Aufhebung verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Da die Beklagte zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung berechtigt war, ist die Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Wegen der Berechnung des Erstattungsbetrags wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 30.08.2021 Bezug genommen. Gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags bestehen keine Bedenken. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich, auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Witwenrente ab 01.07.2021 und die Rückforderung überzahlter Witwenrente iHv 1.135,08 € für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2021. Die ... geborene Klägerin ist die Witwe des .... geborenen und am .... verstorbenen ..... (im Folgenden: Versicherter). Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24.06.2005 große Witwenrente ab 01.12.2004. Seit 01.04.2020 bezieht die Klägerin Regelaltersrente. Zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum berechnete die Beklagte die Witwenrente mit Bescheid vom 22.06.2020 neu ab 01.04.2020 wegen einer Änderung des anzurechnenden Einkommens. Nachdem zuvor monatliches Einkommen iHv 5.954,82 € berücksichtigt worden war, hatte die Klägerin ab 01.04.2020 nur noch ihre Altersrente iHv 836,93 € als Einkommen. Da das Einkommen den Freibetrag nicht überstieg, wurde ab 01.04.2020 die Witwenrente ohne Kürzung mit einem Zahlbetrag iHv monatlich 654,06 € geleistet. Auf Anforderung legte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für 2020 vor. Daraus ergaben sich ua Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 19.323 €. Mit Bescheid vom 30.08.2021 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.07.2021 neu. Für die Zeit ab 01.10.2021 werde die Rente laufend iHv 274,23 € ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2021 ergebe sich eine Überzahlung iHv 1.135,08 €, die zu erstatten sei. Der Bescheid vom 22.06.2020 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2021 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse ergebe sich aus der Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens. Die rückwirkende Aufhebung sei zulässig, weil nach Erlass des Bescheids Einkommen erzielt worden sei, das zur Minderung der Rentenhöhe führe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Die Klägerin legte am 17.09.2021 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften auch für die Zukunft angenommen worden seien, obwohl Gewinne aus Aktienvermögen nicht jedes Jahr gleich seien. Leider sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass es einen erheblichen Verlustvortrag gebe, so dass sie de facto gar keine Einnahmen aus Kapitalvermögen habe. Es sei auch ungerecht, aufgrund des Vorjahresergebnisses des Steuerbescheids von einer konstanten monatlichen Einnahme auszugehen. Der Steuerbescheid könne nur für die Vergangenheit gelten, aber keinesfalls für die Zukunft. Die Rente ihres verstorbenen Mannes beruhe auf Beitragszahlungen, um ein berechenbares, feststehendes Einkommen als Baustein der Altersvorsorge zu haben. Es stehe der Rentenversicherung nicht zu, dieses Einkommen, das aufgrund eines Rentenvertrags verabredet worden sei, einseitig zu verändern. Durch die Hinzuverdienstregeln werde der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu ihrer bisherigen Begründung führte sie aus, die Klägerin habe im Jahr 2020 Vermögenseinkommen erzielt. Nach § 18b Abs 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gelte ein Zwölftel des Betrags als monatliches Einkommen nach § 18b Abs 1 Satz 1 SGB IV. Bei der Einkommensanrechnung werde immer das Vorjahreseinkommen berücksichtigt, es sei denn, das laufende Einkommen sei mindestens 10% geringer als das Vorjahreseinkommen. Zum jetzigen Zeitpunkt habe die Klägerin keine Angaben zu ihrem Vermögenseinkommen im Jahr 2021 machen können. Ein Verlustvortrag sei bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt worden, Gewinne könnten nur um die Verluste des gleichen Jahres gemindert werden (§ 18a SGB IV). Hiergegen richtet sich die am 19.01.2022 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es vorliegend um mehrere Grundsatzfragen gehe. So dürfe Kapitalvermögen, das bereits versteuert worden sei, nicht ein zweites Mal erfasst und mindernd bei der Rente berücksichtigt werden. Eine doppelte Belastung sei unzulässig, der Staat habe sich an den Einkünften bereits bedient. Außerdem sei der Rentenanspruch im Rahmen eines Ansparvertrages erworben worden, um einen bestimmten Betrag im Alter zur Verfügung zu haben. Einseitige Vertragsänderungen seien nach den geltenden Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht erlaubt. Es liege auch keine Änderungskündigung durch die Rentenversicherung vor. Völlig unlogisch sei auch, dass sie im Juli bereits Gewinne und Verluste nachweisen müsse, obgleich sie noch keinen Steuerbescheid für das laufende Jahr habe. Zudem dürften nur Verluste aus dem gleichen Jahr geltend gemacht werden, was nicht gehe, wenn das steuerliche Jahr noch nicht einmal vollendet sei. Damit müsse die Rentenberechnung zwangsläufig fehlerhaft werden. Gewinne und Verluste aus der zweiten Jahreshälfte könnten gar nicht berücksichtigt werden. Die Neuberechnung erfolge erst im Juli des Folgejahres, zu einer Nachzahlung für die erste Jahreshälfte komme es nicht, so dass automatisch einige Monate aus der korrekten Berechnung herausfielen. Die vom Finanzamt anerkannten Verlustvorträge seien auch von der Rentenversicherung anzuerkennen. Insgesamt liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor. Die Rente sei in der ursprünglich berechneten Höhe ohne Anrechnung der Kapitaleinkünfte zu zahlen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rentenversicherung erhebe keine Steuern, es erfolge eine Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Die Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens sei korrekt, da die Klägerin keine Angaben zu ihrem laufenden Einkommen gemacht habe. Die Berücksichtigung eines Verlustvortrages gebe es bei der Einkommensanrechnung nicht (§ 18a SGB IV). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.