Urteil
B 12 KR 26/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auszahlung der Deckungsrückstellung als Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen ist als nicht regelmäßig wiederkehrende kapitalisierte Leistung im Sinne des § 229 Abs.1 S.3 Regelung 2 SGB V beitragspflichtig.
• Für die Beitragspflicht kapitalisierter Versorgungsleistungen kommt es nicht darauf an, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall bei Auszahlung tatsächlich eingetreten ist; entscheidend ist, dass die Leistung aus einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung herrührt.
• Die Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen seit 1.1.2004 zielt auf Vermeidung von Umgehungen und auf eine vollständige Erfassung von Versorgungseinnahmen aus früherer Erwerbstätigkeit.
• Bei der Beitragsbemessung ist für Einmalzahlungen aus solchen Kapitalleistungen nach § 229 Abs.1 S.3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht von Abfindung aus Deckungsrückstellung einer Direktversicherung • Die Auszahlung der Deckungsrückstellung als Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen ist als nicht regelmäßig wiederkehrende kapitalisierte Leistung im Sinne des § 229 Abs.1 S.3 Regelung 2 SGB V beitragspflichtig. • Für die Beitragspflicht kapitalisierter Versorgungsleistungen kommt es nicht darauf an, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall bei Auszahlung tatsächlich eingetreten ist; entscheidend ist, dass die Leistung aus einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung herrührt. • Die Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen seit 1.1.2004 zielt auf Vermeidung von Umgehungen und auf eine vollständige Erfassung von Versorgungseinnahmen aus früherer Erwerbstätigkeit. • Bei der Beitragsbemessung ist für Einmalzahlungen aus solchen Kapitalleistungen nach § 229 Abs.1 S.3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate. Der Kläger war langjährig bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und in dieser Zeit über eine Direktversicherung (Gruppen-Kapitallebensversicherung) abgesichert. Nach betriebsbedingter Kündigung 2007 endete das Arbeitsverhältnis; der Kläger erhielt die auf seine unverfallbare Anwartschaft entfallene Deckungsrückstellung in Höhe von 61.455,94 Euro ausgezahlt. Die beklagte Krankenkasse wertete die Einmalzahlung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug und setzte Beiträge unter Anwendung des Einhundertzwanzigstels nach § 229 Abs.1 S.3 SGB V fest. Der Kläger wandte sich dagegen; die Vorinstanzen gaben der Klage statt mit der Begründung, die vorzeitige Auszahlung ändere den Charakter der Leistung. Die Beklagte ließ Revision zum Bundessozialgericht zu, das über die Beitragspflicht der ausgezahlten Deckungsrückstellung zu entscheiden hatte. • Rechtsgrundlagen: § 232a Abs.3 SGB V i.V.m. § 226 Abs.1 S.1 Nr.3, § 229 Abs.1 S.1 Nr.5, S.3 SGB V. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; die Vorinstanzen wurden zu Unrecht entlastend entschieden. • Begriffliche Einordnung: Die Auszahlung der Deckungsrückstellung ist betriebsrentenrechtlich die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen und stellt eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung dar. • Auslegung Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut des § 229 Abs.1 S.3 Regelung 2 SGB V verlangt nicht, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall bei Auszahlung tatsächlich eingetreten sein muss; die Formulierungen lassen offen, ob die Kapitalleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfolgen hat. • Gesetzeszweck: Die Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 diente der Vermeidung von Umgehungen und der lückenlosen Erfassung von Versorgungseinnahmen aus früherer Erwerbstätigkeit; deshalb sind auch vorzeitig ausgezahlte Abfindungen wie die vorliegende zu erfassen. • Gleichbehandlungs- und Vermeidungsaspekt: Würde die vorzeitige Abfindung beitragsfrei bleiben, entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber späteren Auszahlungen und ein Fehlanreiz, die Beitragspflicht zu umgehen; die sachlich-rechtliche Einordnung richtet sich nach der Herkunft und Zweckbestimmung der Leistung, nicht nach ihrem Verwendungszweck beim Empfänger. • Praktische Anwendung: Die Beklagte durfte das Einmalentgelt nach § 229 Abs.1 S.3 SGB V als beitragspflichtigen Kapitalbezug behandeln und bei der Beitragsbemessung das Einhundertzwanzigstel der Summe als monatlichen Zahlbetrag zugrunde legen, längstens für 120 Monate. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die ausgezahlte Deckungsrückstellung ist als kapitalisierte Leistung aus einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig nach § 229 Abs.1 S.3 SGB V. Die Krankenkasse durfte daher aus der Einmalzahlung Krankenversicherungsbeiträge verlangen und sie entsprechend anhand des Einhundertzwanzigstels bemessen. Eine vorzeitige Auszahlung ändert nicht nachträglich den Charakter der Leistung als Versorgungsbezug; die Beitragspflicht dient der Vermeidung von Umgehungen und der gleichmäßigen Erfassung von Versorgungseinnahmen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.