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Urteil

S 7 KR 1044/17

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2019:1120.S7KR1044.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung einer in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen. Der im Jahre 1957 geborene Kläger war seit 1976 als ziviler Arbeitnehmer bei den britischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen der Streitkräfte wurde die Dienststelle des Klägers geschlossen und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.09.2016 arbeitgeberseitig beendet. In der Folgezeit war der Kläger durch sein neues Beschäftigungsverhältnis weiterhin bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei den Streitkräften hatte zugunsten des Klägers als versichertem Bezugsberechtigten bei der V.-AG eine in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung bestanden. Versicherungsnehmerin war die Bundesrepublik Deutschland, die den Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Stationierungsstreitkräfte abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in diesem Fall die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder private Versicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als „Ablösungsvergütung“ - die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats errechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung. Im Januar 2017 erhielt er aus diesem Grunde einen Betrag i.H.v. 52.520,90 €, den die V. – AG (nunmehr E. – AG) der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersvorsorge meldete. Mit Beitragsbescheid vom 09.02.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 437,67 € monatlich, der sich bei Verteilung der ausgezahlten Summe auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei und setzte für die Zeit ab dem 01.02.2017 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 68,71 €, sowie Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 11,16 € monatlich fest. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem 07.03.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass er beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Es handele sich bei der Zahlung nicht um einen Versorgungsbezug, da das 59. Lebensjahr nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht als Beginn des Ruhestandes gelten könne. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch Teilleistungen aus betrieblicher Altersversorgung, die ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles erhalte, gehörten zu den Versorgungsbezügen. Die beitragsrechtliche Zuordnung sei nicht von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig, auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben komme es nicht an. Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er, unter Wiederholung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren, ergänzend vor, die Zahlung beruhe auf einer Vereinbarung, die allein den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und die Folgen für den vom Arbeitgeber geschlossenen Versicherungsvertrag regele, sodass ihr Rechtsgrund nicht das altersbedingte Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zahlung, der ursprünglich eine Zusage von Direktversicherungsleistungen zugrunde gelegen habe, als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 229 Absatz 1 S. 3 Var. 2 SGB V beitragspflichtig sei und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die ihre Rechtsauffassung stützende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R) Bezug. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschriften, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Beklagte die Beitragspflicht hinsichtlich der durch den Kläger bezogenen Versorgungsbezüge – im eigenen und auch im Namen der zuständigen Pflegekasse - festgestellt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die dem Kläger im Januar 2017 ausgezahlte Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung ist vollständig als Versorgungsbezug anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) i.V.m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 SGB V, für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI, wonach die genannten Normen des SGB V auch für die Beitragsbemessung bei Mitgliedern der Pflegekasse gelten, die - wie der Kläger - in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Als der Rente vergleichbare Einnahmen i.S.v. § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Regelung 1) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Regelung 2), gilt nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im vorbeschriebenen Sinne des § 229 Abs. 1 S. 3 Regelung 2 SGB V dar. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den ausgezahlten Betrag bei der Beitragsbemessung in der GKV und sPV zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R) nach eigener Prüfung an und nimmt auf dessen umfangreiche Ausführungen zur Begründung seiner Rechtsauffassung Bezug. Letztlich überzeugt ist die Kammer davon, dass die streitgegenständliche Zahlung ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen hat, welche ebenso wie die eigentliche Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden war. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterscheiden sich in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt wird. Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug ist jedoch durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, dessen Intention bei der am 01.01.2004 erfolgten Erweiterung der Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Kapitalleistungen eine möglichst vollständige Erfassung von Versorgungsbezügen und die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten war, um unter Gleichheitsaspekten Lücken in der Beitragspflicht zu schließen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines GMG, BT-Drucks. 15/1525 S. 139; vgl. zu den Gründen der Berücksichtigung von laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsbemessung in der GKV ausführlich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 9 Rn. 15). Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl. im Einzelnen BSG, Urteile vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 Rn. 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rn. 17). Das sollte auch für den Zufluss von Kapitalleistungen an solche Versicherten der GKV gelten, die - wie der Kläger - noch nicht Rentner sind. Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 Rn. 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rn. 16). Es entstünde eine Ungleichbehandlung, wenn die vorzeitige Auszahlung einer Leistung als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die spätere Auszahlung derselben Leistung der Beitragspflicht unterläge. So könnte es zu einer Umgehung der in der GKV bestehenden Beitragspflicht kommen, wenn es für die Beitragspflicht lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers beendet wird. Weil die aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen für die Beitragspflicht in der GKV aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen möglichst vollständig erfasst werden sollen, dürfen ihr auch Abfindungszahlungen der vorliegenden Art nicht entzogen bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012, a.a.O.). Die Auffassung des Klägers, zur Beurteilung des Versorgungscharakters der Leistung sei sein Alter im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses maßgeblich, verfängt zur Überzeugung der Kammer nicht. Das von dem Kläger zur Begründung seiner Auffassung zitierte Urteil des BSG vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R) trägt dessen Rechtsauffassung nicht, da dem dort zu entscheidenden Fall andere Parameter zugrunde lagen. Dort hatte der Senat über eine arbeits-, nicht versicherungsvertraglich geregelte Leistung zu befinden, die nicht - wie in dem vorliegenden Fall - schon institutionell von Betriebsrentenrecht erfasst wurde und dadurch als Versorgungsbezug anzusehen war. Von diesem grundsätzlichen Unterschied abgesehen hat der Senat in der dortigen Entscheidung für die Frage der Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne der Betriebsrentenrechts von (bloßen) „Überbrückungsgeldern“ (usw.) entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG vor allem auf den vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn abgestellt (BSG, Urteil vom 29.07.2015, a.a.O.), um zu beurteilen, ob die Leistung ihrem Zweck nach dazu dienen soll, einen aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90,120,123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerechnet werden muss. BSG und BAG stellen damit auf eine vertraglich vereinbarte, abstrakt zu bestimmende Altersgrenze ab, nicht hingegen auf das tatsächliche Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung. Insoweit trägt die Argumentation des Klägers, er habe zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung noch nicht das 59. Lebensjahr erreicht, nicht. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.