Urteil
B 14 AS 190/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36a SGB II begründet einen Kostenerstattungsanspruch der aufnehmenden Kommune gegenüber der Herkunftskommune für Leistungen, die an eine Frau (und ggf. ihre Kinder) im Frauenhaus erbracht wurden.
• Für die Erstattung kommen alle Leistungen in Betracht, die der aufnehmende kommunale Träger nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.2 SGB II rechtmäßig erbracht hat, also auch Ermessensleistungen wie psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs.2 SGB II aF).
• Ob in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ist nicht entscheidend für das Entstehen der Erstattungspflicht; maßgeblich ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses als Herkunftskommune.
• Leistungen der psychosozialen Betreuung in Frauenhäusern können voraussetzungsgemäß der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und damit erstattungsfähig sein; eine parallele Zuständigkeit des SGB XII schließt dies nicht generell aus.
• Prozesszinsen stehen den Trägern im Verhältnis untereinander für gesetzliche Erstattungsansprüche nicht zu; hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung nach § 36a SGB II für psychosoziale Betreuung in Frauenhäusern • § 36a SGB II begründet einen Kostenerstattungsanspruch der aufnehmenden Kommune gegenüber der Herkunftskommune für Leistungen, die an eine Frau (und ggf. ihre Kinder) im Frauenhaus erbracht wurden. • Für die Erstattung kommen alle Leistungen in Betracht, die der aufnehmende kommunale Träger nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.2 SGB II rechtmäßig erbracht hat, also auch Ermessensleistungen wie psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs.2 SGB II aF). • Ob in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ist nicht entscheidend für das Entstehen der Erstattungspflicht; maßgeblich ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses als Herkunftskommune. • Leistungen der psychosozialen Betreuung in Frauenhäusern können voraussetzungsgemäß der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und damit erstattungsfähig sein; eine parallele Zuständigkeit des SGB XII schließt dies nicht generell aus. • Prozesszinsen stehen den Trägern im Verhältnis untereinander für gesetzliche Erstattungsansprüche nicht zu; hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Frau H mit zwei minderjährigen Kindern floh wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann mehrfach aus ihrer Wohnung in der Herkunftsstadt der Beklagten in verschiedene Frauenhäuser und hielt sich schließlich vom 17.4.2007 bis 6.7.2007 in einem Frauenhaus im Bereich des klagenden Landkreises auf. Der Kläger, Träger des Frauenhauses, zahlte psychosoziale Betreuungsleistungen in Höhe von 8.283,87 Euro. Er forderte die Beklagte (Herkunftskommune) mehrfach zur Kostenerstattung nach § 36a SGB II auf; diese lehnte ab. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Erstattung der Betreuungskosten, nicht aber zur Zahlung von Prozesszinsen; die Beklagte reichte Revision ein. • § 36a SGB II ist eine spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelung zugunsten der aufnehmenden Kommune, wenn eine Person vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus flieht; Herkunftskommune ist die Kommune des letzten gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses. • Entscheidend für die Erstattungspflicht ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses; Folgeaufenthalte in weiteren Frauenhäusern begründen keine neue Erstattungspflicht der jeweils zwischengelagerten Aufnahmeorte, um die kommunale Entlastung der Frauenhausunterhalter sicherzustellen. • Erstattungsfähig sind alle vom aufnehmenden kommunalen Träger nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.2 SGB II rechtmäßig erbrachten Leistungen; hierzu zählen auch Ermessensleistungen wie psychosoziale Betreuung nach § 16 Abs.2 SGB II aF (analog §16a nF), sofern sie für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. • Die Vorinstanzen haben aufgrund der Beweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass die psychosozialen Maßnahmen der Stabilisierung dienten und damit erforderlich für eine Eingliederung der H in das Erwerbsleben waren; die Beklagte hat diese Feststellungen nicht erfolgreich bestritten. • Ein genereller Ausschluss von Leistungen nach § 16 Abs.2 SGB II aF während eines Frauenhausaufenthalts zugunsten von Leistungen nach §§ 67–69 SGB XII besteht nicht; eine Abgrenzung erfolgt fallbezogen nach Erwerbsfähigkeit und Erforderlichkeit. • Prozesszinsen sind zwischen Sozialleistungsträgern nicht zuzusprechen; § 108 Abs.2 SGB X und die fehlende Anspruchsgrundlage verhindern die Anwendung von § 291 BGB zugunsten der Träger untereinander. Der Senat hat die Revision der Beklagten überwiegend zurückgewiesen, soweit aber die Vorinstanzen die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt hatten, ist dies aufgehoben. Die Beklagte ist demnach zur Erstattung der vom Kläger getragenen psychosozialen Betreuungskosten in Höhe von 8.283,87 Euro verpflichtet, weil § 36a SGB II die aufnehmende Kommune gegen die Herkunftskommune entlastet und die Voraussetzungen hier – Flucht vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus sowie Erforderlichkeit der Leistungen für die Eingliederung nach § 16 Abs.2 SGB II aF – vorliegen. Prozesszinsen sind nicht geschuldet, da zwischen den kommunalen Trägern hierfür keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.