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Urteil

L 4 AS 72/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1114.L4AS72.24.00
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Leitsätze
1. Der Kostenerstattungsanspruch des für den Sitz des Frauenhauses zuständigen Grundsicherungsträgers gegen den für den bisherigen Wohnort der Zuflucht suchenden Frau zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 36a SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigte vor Aufnahme in das Frauenhaus noch keinen Aufenthalt genommen hatte. (Rn.51) 2. Voraussetzung hierzu ist die tatsächliche Nutzung der angemieteten Wohnung. Die bloße Anmietung der Wohnung genügt für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht. (Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 433,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kostenerstattungsanspruch des für den Sitz des Frauenhauses zuständigen Grundsicherungsträgers gegen den für den bisherigen Wohnort der Zuflucht suchenden Frau zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 36a SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigte vor Aufnahme in das Frauenhaus noch keinen Aufenthalt genommen hatte. (Rn.51) 2. Voraussetzung hierzu ist die tatsächliche Nutzung der angemieteten Wohnung. Die bloße Anmietung der Wohnung genügt für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht. (Rn.53) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 433,26 Euro festgesetzt. Die nach ihrer Zulassung durch den Senat zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Statthaft ist, wegen des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses, die echte Leistungsklage, § 54 Abs. 5 SGG. Es war deshalb kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten. Sowohl Kläger als auch Beklagte sind prozessführungsbefugt, also berechtigt, den Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen (aktive Prozessführungsbefugnis) bzw. als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). In der Regel fällt die Prozessführungsbefugnis mit der Aktiv- bzw. Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 190/11 R). Bei einem – hier allein in Betracht kommenden (dazu sogleich) – Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs. 3 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R). Es entspricht der Funktion eines Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt (BSG, a.a.O.). Vorliegend hat die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kläger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung der Leistungen nach § 22 SGB II übertragen. Dem liegt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg, und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, vom 20. Dezember 2010 zugrunde. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 433,26 Euro an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der (anteiligen) im April 2018 der Leistungsberechtigten gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die zum 1. April 2018 neu angemietete Wohnung. a) Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 36a SGB II, als gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch speziellere Kostenerstattungsregelung (BSG, Urteil vom 8.3.2023 – B 7 AS 7/22 R). Danach ist, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht, der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der Frau und ggf. ihrer Kinder vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses ("Herkunftskommune"). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist ("aufnehmende Kommune"; BSG, Urteil vom 8.3.2023, a.a.O.). b) Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. aa) Die Leistungsberechtigte dürfte zwar in dem Frauenhaus in H. Zuflucht gesucht haben. Ein Zufluchtsuchen liegt vor, wenn die Frau im Frauenhaus tatsächlich Aufenthalt nimmt und Schutz vor häuslicher Gewalt sucht (LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2020 – L 6 AS 769/16; Hlava, in: BeckOGK, Stand: 1.8.2023, SGB II § 36a Rn. 9). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Leistungsberechtigte im Frauenhaus aufgenommen wurde, um ihr Schutz vor häuslicher Gewalt zu bieten. Ob der Aufenthalt ab dem 1. April 2018 nicht mehr aus Gründen einer fortdauernden Gefährdung erfolgte, wie die Beklagte meint, kann dahingestellt bleiben, da der Erstattungsanspruch des Klägers aus anderen Gründen ausscheidet (dazu sogleich). Allerdings hat die Beklagte die Kosten für die Beherbergung der Leistungsberechtigten im Frauenhaus bis zum Auszug am 23. April 2018 anstandslos übernommen und ist damit offenbar selbst davon ausgegangen, dass die Leistungsberechtigte bis dahin i.S.d. § 36a SGB II im Frauenhaus Zuflucht gesucht hatte. bb) Der Kläger ist auch der "kommunale Träger" am Ort des Frauenhauses. § 36a SGB II wendet sich sowohl an die kommunalen Grundsicherungsträger i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als auch an die zugelassenen kommunalen Träger i.S.v. § 6a SGB II (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 36a Rn. 26). Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (s.o.) zuständig, die Leistungen der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu erbringen und damit auch berechtigt, Ansprüche nach § 36a SGB II geltend zu machen. Der Kläger ist durch die Flucht der Leistungsberechtigten in ein Hamburger Frauenhaus örtlich zuständig geworden, sei es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Frauenhaus oder nach Satz 4 wegen tatsächlichen Aufenthalts. § 36a SGB II selbst enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 23.5.2012, a.a.O.). cc) Die Beklagte ist der potentiell erstattungspflichtige Leistungsträger. Es handelt sich bei ihr um den "kommunale[n] Träger am bisherigen Aufenthaltsort", da die Leistungsberechtigte zuletzt vor ihrer Aufnahme in das Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. gehabt hatte. dd) Bei den in Streit stehenden Kosten handelt es sich jedoch nicht um nach § 36a SGB II erstattungsfähige "Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus". Erstattungsfähig sind im Grundsatz alle Kosten, die innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses anfallen, wenn der kommunale Träger sie dem Gesetz entsprechend, d.h. unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB II, geleistet hat (vgl. BSG, a.a.O.; Schoch, in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 36a Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.5.2024 – L 13 AS 312/21). Durch die Regelung soll eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, denn die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen kann Leistungen nach dem SGB II erhalten (BT-Drs. 15/5607, S. 6). § 36a SGB II will die aufnehmende Kommune von jenen Kosten freistellen, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. Hingegen sind Kosten, die entstehen, nachdem die Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Frauenhauses genommen hat, von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst (BSG, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Streitig sind hier allein die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung nach § 22 SGB II, die als kommunale Leistungen ausgestaltet sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, hier i.d.F. v. 26.7.2016). Ausgehend davon ist die anteilige Miete für April 2018 nicht erstattungsfähig. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: (1) Die Leistungsberechtigte hatte bis zum 23. April 2018 ihren Aufenthalt noch nicht außerhalb des Frauenhauses genommen. Denn sie hatte sich bis dahin tatsächlich im Frauenhaus aufgehalten. Die bloße Anmietung der Wohnung zum 1. April 2018 genügt für einen gewöhnlichen Aufenthalt ebendort nicht, denn maßgeblich ist das tatsächliche "Anwesendsein". Soweit dem Kläger also für die Leistungserbringung an die Leistungsberechtigte im Zeitraum vom 1. April bis zum 23. April 2018 Kosten entstanden sind, geschah dies demnach während der "Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus" im Sinne des § 36a SGB II. (2) Der Kläger hat der Leistungsberechtigten in der besagten Zeit auch Leistungen nach dem SGB II bewilligt und dabei als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowohl die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus als auch die anteilige April-Miete für die neue Wohnung berücksichtigt (siehe den Änderungsbescheid vom 26.3.2018). (3) Ob die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung bei der Leistungsbewilligung überhaupt rechtmäßig war – erstattet werden nur rechtmäßig erbrachte Leistungen (s.o.) – muss nicht entschieden werden. Allerdings handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden anteiligen Mietkosten für die neue Wohnung wegen der tatsächlichen Nutzung beider Unterkünfte im Umzugsmonat um Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R –, zur Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II), und der Anspruch auf Berücksichtigung von Doppelmieten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die zeitliche Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung im Umzugsmonat nicht vermeidbar war (BSG, a.a.O.). Daran könnten hier Zweifel bestehen, da die Wohnung zum 1. April 2018 der Leistungsberechtigten zur Verfügung gestanden und sie diese wohl auch in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) abgenommen hatte. Das Streichen der Wände und Türen und das Verlegen von Teppichboden hätte sicherlich auch nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen können. Andererseits war die Wohnung gänzlich unmöbliert, und die Leistungsberechtigte besaß keine eigenen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung wurden ihr auch erst am 26. März 2018 bewilligt. Allerdings hatte die Leistungsberechtigte die Wohnungszusage offenbar bereits am 30. Januar 2018 und die Zusicherung des Klägers am 9. März 2018 erhalten, so dass sie die Leistungen für die Erstausstattung auch früher hätte beantragen – und erhalten – können. (4) Der Kläger kann jedoch von der Beklagten bereits aus anderen Gründen nicht die Erstattung der teilweisen April-Miete verlangen. Wie bereits ausgeführt, soll die aufnehmende Kommune von sämtlichen Kosten freigestellt werden, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R). So werden z.B. regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – die Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung aus dem Frauenhaus heraus beantragt. Für diesen Anspruch auf Erstausstattung ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers aus dem Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei Antragstellung (im Frauenhaus), nicht aus dem Ort der Wohnung, so dass ein Erstattungsanspruch entsteht (vgl. BSG, a.a.O.; vgl. Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 7. EL 2024, § 36a Rn. 27). Soweit in § 22 Abs. 6 SGB II hingegen ausdrückliche Zuständigkeitsregeln vorgesehen sind, die nicht an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person bei Antragstellung, sondern an den Ort der Unterkunft anknüpfen, bleibt es bei der sich daraus ergebenden Zuständigkeit: Soweit dem Aufenthalt im Frauenhaus ein Umzug, also das Packen und der Transport des Hausrats, nicht vorausgegangen ist, trägt der bis dahin zuständig gewesene Träger deshalb die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, § 22 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 1 SGB II; die Kosten für die Mietkaution trägt dagegen der Träger am Ort der neuen Wohnung, § 22 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 SGB II (Krauß, a.a.O.). Für die laufenden Aufwendungen für eine Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die nach dem Auszug der Frau aus dem Frauenhaus bezogen wird, wäre nicht die Herkunftskommune zuständig gewesen. Diese Kosten sind vielmehr von demjenigen SGB II-Träger zu übernehmen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Frau ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dies kann der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses sein, sofern die Frau in dessen Zuständigkeitsbereich verbleibt, es kann sich aber auch um einen anderen kommunalen Träger handeln, falls nämlich die Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Kommune des Frauenhauses nimmt. Die Verpflichtung zur Übernahme dieser laufenden Unterkunftskosten ist mithin nicht mehr Folge der Unterhaltung oder Unterstützung des Frauenhauses und des Umstandes, dass die Frau nach Aufnahme in das Frauenhaus dort regelmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern Folge des im Anschluss begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des Frauenhauses. Es besteht daher auch kein Anlass, die das Frauenhaus betreibende Kommune von diesen Kosten zu entlasten, wie es § 36a SGB II aber gerade bezweckt (s.o.). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger, erhielte er vorliegend die Aufwendungen für die neue Wohnung bis zum 23. April 2018 von der Beklagten erstattet, für den Zeitraum vom 1. April bis zum 23. April 2018 von der Tragung jeglicher Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II freigestellt wäre. Denn die Beklagte hat dem Kläger bereits die Kosten für die Beherbergung im Frauenhaus bis zum 23. April 2018 erstattet. Es sind eben diese Kosten, die vorliegend als "Überschneidungskosten" zu qualifizieren sind, da sie ihre Ursache in dem verspäteten Auszug der Leistungsberechtigten haben. Es gibt aber keinen Grund, dem Kläger im genannten Zeitraum einen doppelten Anspruch auf Erstattung der Unterkunftsleistungen, nämlich sowohl für das Frauenhaus als auch für die neue Wohnung, zuzugestehen. Denn bei diesem Ergebnis stünde er besser, als er gestanden hätte, wenn die Leistungsberechtigte bereits zum 1. April 2018 ausgezogen wäre und er die Kosten für die neue Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II hätte übernehmen müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. III. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Unterkunft auf der Grundlage von § 36a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1989 geborene Frau N. (im Weiteren: Leistungsberechtigte), die k. Staatsangehörige ist, wurde mit ihrem im Oktober 2016 geborenen Sohn am 13. September 2017 in ein vom D. getragenes und von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziertes Frauenhaus in H., dem Zuständigkeitsbereich des Klägers, aufgenommen. Die Leistungsberechtigte hatte zuvor in K. gewohnt. Sie besaß seinerzeit eine bis zum 28. Oktober 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis und war an der Universität G. immatrikuliert. Im Januar 2018 meldete sich das Frauenhaus beim Kläger, bei dem die Leistungsberechtigte bis dahin noch keinen SGB II-Antrag gestellt hatte und erklärte, die Leistungsberechtigte benötige eine Mietübernahmebescheinigung, da sie ein Angebot für eine Mietwohnung in der ... in H. ab dem 1. April 2018 habe. Der Kläger bestätigte für den Fall eines etwaigen Leistungsanspruchs die Angemessenheit der Mietkosten von 448,20 Euro, zzgl. Betriebs-, Heiz- und ggf. Wasserkosten. Auf den Leistungsantrag vom 27. Februar 2018 bewilligte der Kläger mit Bescheid vom selben Tag der Leistungsberechtigten und ihrem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018. Mit Änderungsbescheid vom 2. März 2018 berücksichtigte der Kläger zusätzlich den Alleinerziehendenmehrbedarf. Zum 1. März 2018 wurde die Leistungsberechtigte exmatrikuliert. Am 15. März 2018 unterschrieb sie den Mietvertrag über die Wohnung in der ... zum 1. April 2018, teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit und beantragte zugleich Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich eines Teppichbodens für das Kinderzimmer, später auch noch die Kosten für eine Einzugsrenovierung. Sie sei ohne jegliche Einrichtungsgegenstände in das Frauenhaus geflohen. Am 26. März 2018 erging ein weiterer Änderungsbescheid, mit dem der Kläger für den Monat April 2018 auf Bedarfsseite neben dem Tagessatz für das Frauenhaus die Miete für die neue Wohnung berücksichtigte. Der Gesamtbetrag der Leistungen erhöhte sich daher in diesem Monat auf 2.411,58 Euro (im März 2018 noch 1.869,26 Euro, im Mai 2018 nur noch 956,58 Euro). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag bewilligte der Kläger außerdem Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten in Höhe von 1.579 Euro. Am 28. März 2018 erfolgte die Wohnungsübergabe an die Leistungsberechtigte. Laut Übergabeprotokoll wurde die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übergeben, mit Ausnahme einiger Beanstandungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Übergabeprotokoll (Bl. 34 der Leistungsakte des Klägers über die Leistungsberechtigte) verwiesen. Am 20. April 2018 besichtigte der Außendienst des Klägers die Wohnung der Leistungsberechtigten, um den Umfang der Renovierungsarbeiten aufzuklären. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Kläger Leistungen für die Renovierung, die Bewirtung von Helfern und für einen Kinderzimmerteppich in Höhe von insgesamt 151,59 Euro. Am 23. April 2018 zogen die Leistungsberechtigte und ihr Sohn vom Frauenhaus in die neue Wohnung. Am 13. Juni 2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf § 36a SGB II die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 4.384,68 Euro geltend, die er der Leistungsberechtigten erbracht habe. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den durch die Unterbringung im Frauenhaus selbst entstandenen Kosten nach Tagessätzen, den Kosten der Renovierung, den Kosten für die Erstausstattung der neuen Wohnung sowie einer vom Kläger so bezeichneten "Doppelmiete" in Höhe von 433,26 Euro. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.951,42 Euro (Schreiben der Beklagten vom 11.7.2019), erfüllte aber die Teilforderung über 433,26 Euro nicht. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin auf, auch diese Kosten zu übernehmen. § 36a SGB II sehe ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht des kommunalen Trägers für die gesamte Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus vor. Die Leistungsberechtigte habe das Frauenhaus erst am 23. April 2018 verlassen, so dass die infrage stehenden Mietkosten während ihres Frauenhausaufenthaltes angefallen seien. Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger eine weitergehende Erstattung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Kosten für die Wohnung ab dem 1. April 2018 im Rahmen der Leistungsgewährung vor Ort vom Kläger zu übernehmen seien. Diese Kosten stünden nicht mehr im Zusammenhang mit den Kosten, die während des Frauenhausaufenthaltes zu berücksichtigen seien. Mit Schriftsatz vom 24. September 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat vorgetragen, die Erstattungspflicht entstehe dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus und ende erst mit dem Auszug der Frau. Es sei nicht dahingehend zu differenzieren, ob die zu erstattenden Kosten innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses angefallen seien. Eine Abgrenzung erfolge ausschließlich in zeitlicher Hinsicht. Die Leistungsberechtigte habe das Frauenhaus am 23. April 2018 verlassen und sei in ihre neue Wohnung gezogen. Erst damit habe sie einen Aufenthalt außerhalb des Frauenhauses begründet. Überdies habe der Umzug unverschuldet nicht früher erfolgen können. Die Wohnung sei zum 1. April 2018 noch nicht bezugsfertig gewesen, da sie habe renoviert und eingerichtet werden müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die durch den Aufenthalt der Leistungsberechtigten und ihres Sohnes im Frauenhaus entstandenen Kosten einer Doppelmiete für den Zeitraum vom 1. April bis zum 22. April 2018 in Höhe von insgesamt 433,26 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die geltend gemachten Kosten seien gerade nicht während der Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus, sondern danach angefallen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei der bisherige örtlich zuständige Träger lediglich für die Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zuständig. Bei der ersten Mietzahlung am neuen Wohnort handele es sich nicht um Kosten in diesem Sinne. Es werde darüber hinaus auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. September 2022 (S 3 AS 720/21) verwiesen. Darin werde die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der autonomen Frauenhäuser und der Frau über den fortdauernden Verbleib erkennbar davon getragen sein müsse, dass noch eine Gefährdungssituation vorliege. Die insoweit typisierende Wirkung des Verbleibs im Frauenhaus finde nach Ansicht des Sozialgerichts Köln dort ihre Grenze, wo unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine andere Motivation des Aufenthalts offensichtlich werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Frauenhausaufenthalt der Leistungsberechtigten sei ab der Anmietung ihrer neuen Wohnung nicht mehr von einer Gefährdungssituation, sondern ausschließlich von der noch durchzuführenden Renovierung der angemieteten Wohnung geleitet gewesen und habe somit lediglich der Vermeidung von Obdachlosigkeit bis zur Fertigstellung der angemieteten Wohnung gedient. Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 7. November 2023 hat das Sozialgericht Hamburg die Beklagte verurteilt, 433,26 Euro an den Kläger zu zahlen. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Erstattungspflicht nach § 36a SGB II umfasse vorliegend auch die Übernahme der Doppelmiete. Bereits nach dem Wortlaut sei die durch die Vorschrift angeordnete Erstattungspflicht zwischen den beteiligten kommunalen Trägern nicht auf die Kosten beschränkt, die unmittelbar durch die Unterbringung im Frauenhaus entstünden, also insbesondere die Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder die Kosten für die psychosoziale Betreuung gemäß § 16a Nr. 3 SGB II. Welche Kosten der Erstattungspflicht unterlägen, sei nicht gegenständlich, sondern allein zeitlich bestimmt. Erfasst seien alle Kosten, die dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses während der Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus entstünden. Damit seien auch die hier relevanten Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung erfasst. Dies stimme auch mit dem Sinn und Zweck des § 36a SGB II überein, der eine doppelte Funktion erfülle. In systematischer Hinsicht handele es sich zunächst um eine Sonderregelung zur örtlichen Zuständigkeit. Im Allgemeinen richte sich die Zuständigkeit des Trägers der Grundsicherungsleistungen gemäß § 36 Satz 1 und 2 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Davon abweichend, treffe § 36a SGB II eine Sonderregelung für den Aufenthalt in einem Frauenhaus. Unabhängig davon, ob eine Zuflucht nehmende Person mit der Zufluchtnahme im Frauenhaus dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründe, erkläre § 36a SGB II den kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses für örtlich zuständig. Da der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses nicht dadurch finanziell belastet werden dürfe, dass er ein Frauenhaus betreibe oder das in seinem Bereich ein Frauenhaus betrieben werde, ordne § 36a SGB II zugleich eine Erstattungspflicht des kommunalen Träges an, in dessen Bereich der vormalige gewöhnliche Aufenthaltsort der Zuflucht nehmenden Leistungsempfängerin bestanden habe. Die Erstattungspflicht sei eine Kompensation dafür, dass dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der dem kommunalen Träger obliegenden Grundsicherungsleistungen zuweise. Damit aber müsse die Erstattungspflicht alle Leistungen umfassen, die der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses während der Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus erbringe und nach den Regelungen des SGB II auch rechtmäßiger Weise erbringen dürfe. Es könne somit nicht, wie das Sozialgericht Köln in seinem Urteil vom 21. September 2022 annehme, auf die Motivation der Frau für den Aufenthalt im Frauenhaus im Einzelfall abgestellt werden. Die Ansicht, ab dem Zeitpunkt der Anmietung einer neuen Wohnung könne keine Gefährdungssituation mehr angenommen werden, sondern solle lediglich Obdachlosigkeit vermieden werden, widerspreche dem Wortlaut des § 36a SGB II, der gerade keine Differenzierung zwischen den Leistungen vornehme, und laufe dem dargestellten Gesetzeszweck einer vollständigen finanziellen Freistellung der aufnehmenden Kommune für die Zeit des Aufenthaltes der Frau im Frauenhaus entgegen. Eine Differenzierung nach der Motivlage der Frauen führe zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen. Denn der Aufenthalt im Frauenhaus werde bereits vor der Anmietung einer neuen Wohnung von dem Zweck der Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit getragen, da die Frau vor ihrer Flucht in das Frauenhaus ihre Wohnung habe aufgegeben müssen. Zudem könne sich die Motivlage, die bereits während des Aufenthaltes der Frauen im Frauenhaus Änderungen unterworfen sein werde, auch im Zeitraum des Auszugs wandeln, so dass beispielsweise wieder eine Gefährdungssituation angenommen werden müsse. Eine genaue Bestimmung der Motivlage treffe somit auf erhebliche Schwierigkeiten und laufe dem Gesetzeszweck einer typisierenden Betrachtungsweise entgegen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. November 2023 zugestellte Urteil am 12. Dezember 2023 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und auf die Entscheidung des Sozialgerichts Köln hingewiesen. Mit Beschluss vom 8. März 2024 (L 4 AS 328/23 NZB D) hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und hat auf Nachfrage des Senats ergänzend ausgeführt, mit der Formulierung "nicht bezugsfertig" sei gemeint gewesen, dass sich die Wohnung zum 1. April 2018 in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden habe, d.h., es hätten Wände und Türen gestrichen und ein Teppich im Kinderzimmer verlegt werden müssen. Dies gehe aus dem Bericht des Außendienstes vom 20. April 2018 hervor. Zudem sei die Wohnung unmöbliert gewesen. Die Miete für den gesamten Monat April 2018 sei durch den Kläger direkt an die Vermieterin überwiesen worden. Die Beklagte hat darauf erwidert, der Einzug in die Wohnung sei tatsächlich schon zum 1. April 2018 möglich gewesen, andernfalls wäre schon zivilrechtlich keine Miete geschuldet gewesen. Das Streichen von Wänden und Türen hätte – wie auch bei Nicht-Beziehern von Sozialleistungen üblich – sukzessive erfolgen können, und auch das Verlegen eines Teppichbodens habe einem Einzug der Leistungsberechtigten nicht entgegengestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.