Urteil
B 4 AS 163/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Absetzbarkeit von Aufwendungen vom zu berücksichtigenden Einkommen nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II sind nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind.
• Steuerrechtliche Werbungskostenregelungen (§ 9 EStG) können zur Bewertung herangezogen werden, begründen aber keine Identität mit den Abzugsmöglichkeiten des SGB II; im Zweifel ist zu prüfen, ob das SGB II besondere Förderzwecke rechtfertigen.
• Aufwendungen für typische Berufskleidung und für Friseurbesuche, die überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, sind grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt und nicht zusätzlich absetzbar.
• Ansprüche auf ergänzende Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs.2 SGB II sind eigenständiger Verwaltungsgegenstand; eine etwaige berufsbedingte Unterstützung (z. B. für Kleidung oder Pflege) ist dort zu prüfen.
• Betreuungsbedingte Aufwendungen (einschließlich Fahrkosten) sind vom Einkommen abzugsfähig, soweit sie infolge der Erwerbstätigkeit notwendig sind; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.
Entscheidungsgründe
Absetzbarkeit von arbeitsbedingten Aufwendungen und Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen • Für die Absetzbarkeit von Aufwendungen vom zu berücksichtigenden Einkommen nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II sind nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind. • Steuerrechtliche Werbungskostenregelungen (§ 9 EStG) können zur Bewertung herangezogen werden, begründen aber keine Identität mit den Abzugsmöglichkeiten des SGB II; im Zweifel ist zu prüfen, ob das SGB II besondere Förderzwecke rechtfertigen. • Aufwendungen für typische Berufskleidung und für Friseurbesuche, die überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, sind grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt und nicht zusätzlich absetzbar. • Ansprüche auf ergänzende Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs.2 SGB II sind eigenständiger Verwaltungsgegenstand; eine etwaige berufsbedingte Unterstützung (z. B. für Kleidung oder Pflege) ist dort zu prüfen. • Betreuungsbedingte Aufwendungen (einschließlich Fahrkosten) sind vom Einkommen abzugsfähig, soweit sie infolge der Erwerbstätigkeit notwendig sind; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen. Die Klägerin beantragte SGB II-Leistungen für sich und ihren Sohn ab 1.6.2008. Sie übte ab diesem Datum eine Halbtagsbeschäftigung aus und erhielt Bruttoentgelt sowie einen Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen. Der Beklagte bewilligte für Juni bis November 2008 nur geringe Leistungen; die Klägerin rügte insbesondere, berufsbedingte Ausgaben für Kleidung und Friseur seien nicht berücksichtigt worden. SG und LSG wiesen die weitergehenden Ansprüche größtenteils ab; das LSG zog den Arbeitgeberanteil bei vermögenswirksamen Leistungen ab, lehnte zusätzliche Werbungskosten und Friseur- sowie Bekleidungskosten ab und sah betreuungsbedingte Aufwendungen als nicht streitbefangen an. Die Klägerin erhob Revision mit dem Vorwurf, das Existenzminimum werde durch Nichtberücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen verletzt. • Zulässigkeit und Gegenstand: Streitgegenstand sind die festgesetzten SGB II-Leistungen für 1.6.2008–30.11.2008; die vom LSG bereits zugestandene Abrechnung des Arbeitgeberanteils ist im Revisionsverfahren nicht angegriffen. • Abgrenzung SGB II/Steuerrecht: § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II kennt nur notwendige, mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben; steuerliche Werbungskosten (§ 9 EStG) können herangezogen werden, sind aber nicht identisch und bieten nur Orientierungswert. • Berufskleidung und Kosmetik/Friseur: Nach steuerrechtlichen Maßstäben und den Zielen des SGB II sind typische Berufskleidungen nur dann abzugsfähig, wenn sie objektiv nahezu ausschließlich beruflich erforderlich sind; bürgerliche oder repräsentative Business-Kleidung sowie Friseurausgaben sind überwiegend privat veranlasst und von der Regelleistung gedeckt, daher nicht zusätzlich absetzbar. • Vermögenswirksame Leistungen: Eigenleistungen des Beschäftigten zu vermögenswirksamen Leistungen sind nicht als Abzugsposten nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II ausgeschlossen, weil Vermögensaufbau nicht Zweck des SGB II ist; Arbeitgeberanteile sind dagegen nicht zu berücksichtigen. • Eingliederungsleistungen (§ 16 Abs.2 SGB II): Soweit Mehraufwendungen zur Unterstützung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, können sie im Rahmen der Eingliederungsleistungen geprüft und gewährt werden; hierfür ist eine vorgängige Verwaltungsentscheidung erforderlich und dies bildet einen eigenen Streitgegenstand. • Kinderbetreuung und Fahrkosten: Kosten der Kinderbetreuung und die daraus resultierenden Fahrkosten sind vom Einkommen absetzbar, wenn sie infolge der Erwerbstätigkeit entstanden und erforderlich sind; das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen, daher ist Zurückverweisung geboten. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG bestätigt, dass Business-Kleidung, Friseur- und ähnliche gemischte Aufwendungen grundsätzlich nicht zusätzlich zum Regelsatz nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II absetzbar sind, weil sie überwiegend dem privaten Bereich zuzurechnen sind; Arbeitgeberanteile zu vermögenswirksamen Leistungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, Eigenleistungen hingegen nicht abzugsfähig. Gleichzeitig hat das LSG fehlende Feststellungen dazu zu treffen, ob betreuungsbedingte Aufwendungen (einschließlich Fahrkosten) infolge der Erwerbstätigkeit notwendig entstanden sind und somit vom Einkommen abzuziehen sind. Für berufsbedingte Unterstützungen bleibt der Weg offen, diese gegebenenfalls im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs.2 SGB II zu prüfen und zu gewähren; darüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.