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Urteil

L 2 AS 79/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0612.L2AS79.24.00
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Leitsätze
Das Schulgeld für eine private Berufsfachschule kann im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein (Anschluss an LSG Hamburg vom 18.6.2019 - L 4 AS 155/19 B ER; entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 17.10.2023 - L 4 AS 1273/20 = ZFSH/SGB 2024, 324; vgl auch LSG Neustrelitz vom 6.2.2025 - L 10 AS 230/20 = ZFSH/SGB 2025, 277). (Rn.52)
Tenor
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 wird zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. August 2021 und vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 wird aufgehoben, soweit der Bescheid vom 19. November 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 4. Februar 2021 hinsichtlich der Leistungsbewilligung an die Klägerin zu 1. für August 2021 um mehr als 412,67 €, für September 2021 um mehr als 342,83 €, für Oktober 2021 um mehr als 351,38 €, für November 2021 um mehr als 341,99 € und für Dezember 2021 um mehr als 337,68 € sowie hinsichtlich der Leistungsbewilligung an den Klägerin zu 2. für August 2021 um mehr als 164,84 €, für September 2021 um mehr als 138,46 €, für Oktober 2021 um mehr als 141,91 €, für November 2021 um mehr als 145,30 € und für Dezember 2021 um mehr als 155,61 € aufgehoben wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schulgeld für eine private Berufsfachschule kann im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein (Anschluss an LSG Hamburg vom 18.6.2019 - L 4 AS 155/19 B ER; entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 17.10.2023 - L 4 AS 1273/20 = ZFSH/SGB 2024, 324; vgl auch LSG Neustrelitz vom 6.2.2025 - L 10 AS 230/20 = ZFSH/SGB 2025, 277). (Rn.52) Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 wird zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. August 2021 und vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 wird aufgehoben, soweit der Bescheid vom 19. November 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 4. Februar 2021 hinsichtlich der Leistungsbewilligung an die Klägerin zu 1. für August 2021 um mehr als 412,67 €, für September 2021 um mehr als 342,83 €, für Oktober 2021 um mehr als 351,38 €, für November 2021 um mehr als 341,99 € und für Dezember 2021 um mehr als 337,68 € sowie hinsichtlich der Leistungsbewilligung an den Klägerin zu 2. für August 2021 um mehr als 164,84 €, für September 2021 um mehr als 138,46 €, für Oktober 2021 um mehr als 141,91 €, für November 2021 um mehr als 145,30 € und für Dezember 2021 um mehr als 155,61 € aufgehoben wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und keine Gründe vorliegen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. 2. Gegenstand des vom Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens sind das Urteil des SG vom 1. März 2024 und der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. August 2021 und 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021, mit dem der Beklagte die zuvor höhere Leistungsbewilligung an die Klägerinnen teilweise aufgehoben hat. 3. Die Berufung des Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). 4. Der Tenor des angegriffenen Urteils ist in der Hauptsache neu zu fassen. Das SG hat dem Wortlaut seiner Entscheidung nach ein Grundurteil erlassen. Dem steht aber entgegen, dass es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen Aufhebungsbescheid handelt. Statthafte Klageart ist deshalb die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG. In diesem Sinne ist der erstinstanzliche Antrag der Klägerinnen, dem das SG in vollem Umfang stattgegeben hat, bei der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung auch zu verstehen. Ein Grundurteil ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG aber nur als Endurteil möglich, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Bei einer reinen Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG ist ein Grundurteil deshalb nach Rechtsprechung des BSG nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 43/03 R – juris Rn. 33; ebenso Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, § 130 Rn. 36; Hübschmann in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Auflage 2023, § 130 Rn. 4; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 130 Rn. 2). Ziffer 1. des Tenors des angegriffenen Urteils ist deshalb als Anfechtungstenor neu zu fassen. Das sog. Verböserungsverbot steht dem nicht entgegen, denn die Position des allein rechtsmittelführenden Beklagten wird dadurch nicht verschlechtert. 5. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat der Klage ungeachtet der korrekturbedürftigen Tenorierung in der Sache zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. a) Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 87, 90, 92 SGG). b) Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid vom 16. März 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. August 2021 und 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 in dem von den Klägerinnen gerügten Umfang rechtswidrig ist. Der Beklagte durfte zwar die mit Bescheid vom 19. November 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 4. Februar 2021 erfolgte Leistungsbewilligung teilweise für die Zukunft aufheben, weil der Klägerin zu 1. Leistungen der Ausbildungsförderung bewilligt worden waren, die als Einkommen zu berücksichtigen waren. Der Umfang der erfolgten Aufhebung ist aber zu weitgehend, weil der Beklagte zu Unrecht das Schulgeld der Klägerin zu 1. nicht als Absetzbetrag vom Einkommen berücksichtigt hat. aa) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere durfte der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer vorherigen Anhörung der Klägerinnen absehen. Der Bescheid ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Insbesondere ergeben sich die nach der Aufhebung verbleibenden individuellen Leistungsbeträge ausreichend deutlich aus den beigefügten Berechnungsbögen. bb) Der Bescheid ist aber materiell teilweise rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Leistungsaufhebung ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die ursprüngliche Leistungsbewilligung ist aufgrund der späteren Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nachträglich teilweise rechtswidrig geworden, allerdings nicht in dem vom Beklagten angenommenen Umfang. (1) Die Klägerinnen hatten weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anspruchsgrundlage sind §§ 19 ff., §§ 7 ff. SGB II. Beide Klägerinnen waren leistungsberechtigt gemäß § 7 SGB II. Die Klägerin zu 1. hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II); sie war auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Ebenso wenig griff der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Regelung ist hier allerdings gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) SGB II nicht anzuwenden, weil sich der Ausbildungsförderungsbedarf der Klägerin zu 1. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in der bis zum 21. Juli 2022 geltenden Fassung) bemaß und sie Leistungen nach diesem Gesetz erhielt. Die Klägerin zu 2. war gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt, weil sie das Kind der Klägerin zu 1. ist, mit ihr in einem Haushalt lebte, unverheiratet war, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte. (2) Die Bedarfe der Klägerinnen hat der Beklagte seiner Leistungsbewilligung zutreffend zugrunde gelegt. Neben den Regelbedarfen (§ 20 SGB II: 446,00 € und 309,00 €) und dem Mehrbedarf der Klägerin zu 1. wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II: 160,56 €, ab 19. November 2021 § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II: 53,52 €) hat er auch die KdUH (§ 22 Abs. 1 SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Fassung) in rechtmäßiger Weise berücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten der Klägerinnen waren unangemessen hoch, und aufgrund des im Dezember 2018 ordnungsgemäß durchgeführten Kostensenkungsverfahrens (§ 21 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F.) war der Beklagte im Streitzeitraum berechtigt, Leistungen lediglich für die i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen KdUH zu gewähren. In Ermangelung eines sog. schlüssigen Konzepts hat der Beklagte hinsichtlich der Bruttokaltmiete zu Recht auf den Tabellenwert nach § 12 WoGG (zwei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe I: 409 €) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % abgestellt (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 31/20 R – juris Rn. 34). So ergab sich hier ein Wert von 449,90 €. Auch wenn die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand der Werte nach dem WoGG bestimmt worden ist, können im zweiten Schritt aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, etwa der konkreten Lebenssituation der Leistungsberechtigten, höhere Kosten anzuerkennen sein (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 36 f.). Solche Besonderheiten werden vorliegend aber nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Die Heizkosten der Klägerinnen hat der Beklagte zu Recht in vollem Umfang berücksichtigt. Insoweit hat er wegen der Angemessenheit in nicht zu beanstandender Weise auf den „Heizspiegel für Deutschland 2020“ abgestellt und zutreffend den Wert „zu hoch“ (rechte Spalte) für ein über 1.000 qm großes, mit Erdgas beheiztes Gebäude von 14,01 € pro Quadratmeter und Jahr zugrunde gelegt und so bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm einen Grenzwert von 70,05 € pro Monat ermittelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 25). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in Ausübung seines ihm von § 22 Abs. 10 SGB II zugebilligten Ermessens (vgl. Urteil des Senats vom 9. November 2023 – L 2 AS 547/19 – juris Rn. 120) aufgrund der beiden so ermittelten Werte eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 519,95 € gebildet und KdUH bis zu dieser Höhe berücksichtigt hat. Im August 2021 hat der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2021 zu Recht als weiteren Bedarf die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung i.H.v. 11,77 € berücksichtigt. (3) Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte die Leistungen der Ausbildungsförderung, die die Klägerin zu 1. erhalten hat, zu Recht als Einkommen berücksichtigt hat, dass aber neben der Versicherungspauschale nicht nur die Fahrtkosten und die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung davon abzusetzen sind, sondern auch das Schulgeld. (a) Die Ausbildungsförderung stellt i.H.v. 723,00 € pro Monat berücksichtigungsfähiges Einkommen dar. Gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, zwar nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend davon sieht Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 der Vorschrift aber seit dem 1. August 2016 ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Einkommen zu berücksichtigen sind (eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824). Auszunehmen war hier nur der Kinderbetreuungszuschlag i.H.v. 150,00 €, weil er gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II i.V.m. § 14b Abs. 2 Satz 1 BAföG bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. (b) Von dem Einkommen sind die Absetzbeträge gemäß § 11b SGB II abzuziehen. Dabei übersteigen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II in sämtlichen Monaten des Streitzeitraums den Pauschalbetrag von 100,00 € (§ 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II a.F.) und sind deshalb in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Abzusetzen sind nicht nur die vom Beklagten anerkannten Versicherungs- und Fahrtkosten, sondern auch das Schulgeld. (aa) Als Beiträge zu privaten Versicherungen i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind neben der Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]; jetzt: Bürgergeld-Verordnung [Bürgergeld-V]) auch die monatlich angefallenen Kosten der Haftpflichtversicherung i.H.v. 44,71 € zu berücksichtigen. (bb) Auch die Fahrtkosten für den Weg zur Schule hat der Beklagte zu Recht und in zutreffender Höhe abgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Danach sind vom Einkommen die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit dem Bezug der Ausbildungsförderung nach dem BAföG i.S.d. Vorschrift verbunden und notwendig. Das Verbundensein setzt eine kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens voraus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 163/11 R – juris Rn. 19; Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – juris Rn. 22). Diese liegt hier vor und besteht darin, dass die Klägerin zu 1. die Fahrkosten aufwenden musste, um die Schule zu besuchen, und dass sie ohne diesen Schulbesuch keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hätte. Soweit das BSG das Kausalitätserfordernis in seiner vom Beklagten angeführten Entscheidung dahingehend konkretisiert hat, dass die Ausgabe „gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sein“ müsse, diente dies im konkreten Fall dazu, davon Aufwendungen für eine schulische Ausbildung abzugrenzen, die von Einkünften aus einer von der Ausbildung unabhängigen selbständigen Tätigkeit abgesetzt werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020, a.a.O.). Insoweit reicht jedenfalls aus, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung der Klägerin zu 1. das Absolvieren ihrer Ausbildung ermöglichten und dass wegen dieser Ausbildung die Fahrtkosten anfielen. Bei der Prüfung der Absetzbarkeit von Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind die Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 63/07 R – juris Rn. 34). Bei den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist deshalb zu beachten, dass sie nicht auf einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Erwerbstätigkeit beruhen, sondern eine Sozialleistung darstellen. Steuerrechtlich stellt sich die Frage nach der Absetzung von Werbungskosten gar nicht erst, denn die Ausbildungsförderung unterliegt ohnehin nicht der Einkommensteuer, sondern ist gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (vgl. Levedag in: Schmidt, EStG, 44. Auflage 2025, § 3 Rn. 44; zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 18 f.; Urteil vom 19. März 2020, a.a.O., Rn. 36 f.). Dass auch von Leistungen der Ausbildungsförderung die notwendigen Aufwendungen abzusetzen sind, ergibt sich unmittelbar aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 5 SGB II a.F. (vgl. nunmehr § 11b Abs. 2b SGB II). Dass damit nicht nur solche Kosten gemeint sind, die bei der erfolgreichen Beantragung der Ausbildungsförderungsleistungen angefallen sind (etwa Portokosten zur Übersendung der Antragsformulare), sondern auch die Kosten der Ausbildung selbst, ergibt sich zweifelsfrei anhand der Normhistorie und der Gesetzesmaterialien. Nach früherem Recht waren die Leistungen der Ausbildungsförderungen teilweise gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. als zweckbestimmte Leistungen anrechnungsfrei, nämlich soweit sie der Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten dienten (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009, a.a.O., Rn. 25; vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V a.F.; dazu Pewestorf, Alg II-V, 1. Auflage 2012, § 1 Rn. 14). Deshalb war es nach Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen, (darüber hinaus) mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben von dem über den zweckbestimmten Anteil hinausgehenden, anrechenbaren Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 33 f.). Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat der Gesetzgeber zum 1. August 2016 auch Auszubildende weitgehend in die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosengeld II einbezogen und gleichzeitig die Einkommensberücksichtigung in diesen Fällen neu geregelt. Mit der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von BAföG-Leistungen (§ 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II) hat der Gesetzgeber in § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II a.F. ausdrücklich die Absetzbarkeit u.a. von Aufwendungen i.S.v. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 geregelt. Diese sollte für alle Auszubildenden in gleicher Weise erfolgen. Dabei hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Fahrtkosten des Auszubildenden vor Augen (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 33 f.; vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – L 4 AS 155/19 B ER – juris Rn. 7; Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 11a Rn. 33). Sie können deshalb, soweit sie notwendig sind, als mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen abgesetzt werden. Die Fahrtkosten waren vorliegend auch notwendig i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Soweit der Beklagte – allerdings bezogen auf die Schulgebühr – einwendet, der Notwendigkeit stehe schon entgegen, dass die Klägerin zu 1. bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen habe, ist dies für die Absetzung von Kosten nicht relevant. Bei der Absetzung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II geht es nicht darum, ob die in Rede stehende Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder sonstige Grundlage der Einkommenserzielung notwendig ist, sondern ob dies für die darauf bezogene Ausgabe gilt. Die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V. Insbesondere liegt kein Fall des § 6 Abs. 2 Alg II-V vor. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre nicht günstiger gewesen und angesichts des nötigen Zeitaufwands und der persönlichen Lebenssituation der Klägerinnen auch nicht zumutbar. Der Beklagte hat die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten zudem unter Auswertung der tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Klägerin in der Schule zutreffend berechnet, indem er ausgehend von der tatsächlichen Entfernung zwischen Wohnung und Schule (30 km) und einem Betrag von 0,20 € pro Entfernungskilometer (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V) pro Tag des Schulbesuchs 6,00 € angerechnet hat. Höhere Kosten als die in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V vorgesehene Pauschale sind weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Demnach waren im August 2021 0,00 €, im September 2021 108,00 €, im Oktober 2021 96,00 €, im November 2021 102,00 € und im Dezember 2021 96,00 € vom Einkommen abzusetzen. (cc) Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass bei der Leistungsbemessung auch das Schulgeld i.H.v. 59,00 € pro Monat als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen ist. Das Schulgeld für die besuchte Schule ist – in gleicher Weise wie die Fahrtkosten für den Weg dorthin – mit der Erzielung der BAföG-Leistungen verbunden und stellt eine notwendige Aufwendung dar. Gegen die Annahme einer solchen Verbindung wird zum Teil eingewandt, dass das Schulgeld nicht durch die Einkommenserzielung bedingt sei. Es fehle am nötigen Kausalzusammenhang, weil das Ausbildungsförderungsrecht keinen erhöhten Leistungssatz kenne, wenn die Ausbildung in privaten Einrichtungen höhere Kosten verursacht (vgl. LSG B.-B., Urteil vom 17. Oktober 2023 – L 4 AS 1273/20 – juris Rn. 32; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Februar 2025 – L 10 AS 230/20 – juris Rn. 28; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11b Rn. 289 [Stand: Dezember 2024]; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 11b Rn. 81.1 [Stand: 3. Januar 2025). Damit werden aber die Anforderungen an den nötigen Zusammenhang überspannt. Mit dieser Argumentation müsste man folgerichtig auch die Absetzbarkeit von Fahrtkosten ablehnen, denn das BAföG kennt auch keinen erhöhten Leistungssatz, wenn ein Auszubildender Kosten für den Weg zur Ausbildungsstelle hat. Ihm liegt vielmehr der Gedanke der Pauschalierung zugrunde (vgl. Schaller in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage 2024, § 12 Rn. 2 ff.; zu Fahrtkosten Steinweg, ebd., § 11 Rn. 4). Bei der Neuregelung der Anrechnung von Leistungen der Ausbildungsförderung im SGB II zum 1. August 2016 ging es dem Gesetzgeber aber u.a. darum, Leistungen der Ausbildungsförderung hinsichtlich der Absetzung von Ausbildungskosten in gleicher Weise zu behandeln wie Einnahmen aus einer Ausbildungsvergütung (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 33). Ohne die Entrichtung des Schulgeldes hätte die Klägerin zu 1. die konkrete Ausbildung nicht absolvieren können und keine Ausbildungsförderung erhalten. Ob es kostenfreie oder kostengünstigere Ausbildungsalternativen gab, ist eine Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen. Umgekehrt hat die Ausbildungsförderung der Klägerin ihre Ausbildung ermöglicht und dafür ist das Schulgeld angefallen. Vertraglich geschuldetes Schulgeld für eine private Schule ist deshalb mit der Erzielung des Einkommens aus Mitteln der Ausbildungsförderung verbunden i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – L 4 AS 155/19 B ER – juris Rn. 8; Geiger in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2024, § 11b Rn. 54). Das Schulgeld i.H.v. 59,00 € stellt sich vorliegend auch als notwendige Aufwendung dar. Notwendig i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ist eine Aufwendung nur, soweit sie im Rahmen einer vernünftigen Wirtschaftsführung anfällt, das heißt nicht außer Verhältnis zu den Einnahmen steht (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 23; Schmidt/Lange, a.a.O., § 11b Rn. 24). Die Höhe des Schulgeldes von 59,00 € pro Monat gibt hier weder für sich betrachtet noch im Verhältnis zur Höhe der Ausbildungsförderung Anlass zu Bedenken. Das Schulgeld für eine schulische Ausbildung an einer Privatschule kann sich allerdings auch insbesondere dann als nicht notwendig darstellen, wenn der Leistungsberechtigte seine Ausbildung kostenfrei an einer staatlichen Schule absolvieren könnte (vgl. LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 9; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 29; Meißner in: Hohm, GK-SGB II, § 11b Rn. 224 [Stand: April 2024]). Eine solche Möglichkeit bestand für die Klägerin aber nicht in zumutbarer Weise. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren genannte, vom Wohnort der Klägerinnen geringfügig weiter entfernte Freie berufliche Schule für Therapie, Pädagogik und Pflege in He. scheidet schon deshalb als Alternative aus, weil dort sogar ein höheres Schulgeld von ca. 100 € pro Monat angefallen wäre. Die ebenfalls angeführte Berufsbildende Schule V in H. bietet die fragliche Ausbildung zwar wohl kostenfrei an. Der Weg zu dieser Schule hätte für die Klägerin zu 1. aber 95 km betragen. Das sind 65 km mehr als der Weg zu der von ihr besuchten Schule in S. Allein aufgrund der deutlich höheren Fahrtkosten wäre der Besuch dieser Schule (auch unter Berücksichtigung der Pauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V) teurer gewesen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. überzeugend einwendet, dass ihr als alleinerziehender Mutter einer im Streitzeitraum sechs bzw. sieben Jahre alten Tochter der damit verbundene Zeitaufwand nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit der Beklagte erstinstanzlich auf weitere staatliche Schulen in anderen Städten verwiesen hat, wäre der Fahrtaufwand noch höher gewesen (Magdeburg: 104 km, Dessau-Roßlau 148 km, Gera 163 km). (dd) Vom anrechenbaren Einkommen der Klägerin zu 1. aus Leistungen der Ausbildungsförderung (723,00 € pro Monat) waren mithin im August 2021 insgesamt 133,71 € (30,00 € + 44,71 € + 59,00 €) abzusetzen, im September 2021 insgesamt 241,71 € (30,00 € + 44,71 € + 108,00 € + 59,00 €), im Oktober 2021 insgesamt 229,71 € (30,00 € + 44,71 € + 96,00 € + 59,00 €), im November 2021 insgesamt 235,71 € (30,00 € + 44,71 € + 102,00 € + 59,00 €) und im Dezember 2021 insgesamt 229,71 € (30,00 € + 44,71 € + 96,00 € + 59,00 €). (4) Auch mit Blick auf das von der Klägerin zu 1. bezogene Kindergeld ist das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zutreffend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II als Einkommen der Klägerin zu 2. angerechnet. (5) Damit ergeben sich unter Berücksichtigung der Anrechnungsregeln in § 9 Abs. 2 SGB II die Leistungsansprüche der Klägerinnen wie folgt: Für August 2021 haben die Klägerinnen einen Anspruch auf 639,01 € (Klägerin zu 1.: 453,87 €, Klägerin zu 2.: 185,14 €), für September 2021 auf 735,23 € (Klägerin zu 1.: 523,71 €, Klägerin zu 2.: 211,52 €), für Oktober 2021 auf 723,23 € (Klägerin zu 1.: 515,16 €, Klägerin zu 2.: 208,07 €), für November 2021 auf 686,42 € (Klägerin zu 1.: 481,74 €, Klägerin zu 2.: 204,68 €) und für Dezember 2021 auf 616,19 € (Klägerin zu 1.: 421,82 €, Klägerin zu 2.: 194,37 €). Daraus resultiert im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Februar 2021) der aus dem Tenor ersichtliche rechtmäßige Umfang der Aufhebung. Soweit der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung darüber hinaus aufgehoben hat, sind die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 7. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Schulgeld für eine private Schule einkommensmindernd vom Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgesetzt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten. Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von August bis Dezember 2021. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Schulgeld, das die Klägerin zu 1. zu zahlen hat, von ihrem Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen ist. Die 1993 geborene Klägerin zu 1. ist die alleinerziehende Mutter der am ... 2014 geborenen Klägerin zu 2. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Pferdewirtin. Ab August 2018 absolvierte sie an der Privaten Fachschule für Wirtschaft und Soziales S. zusätzlich eine Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Als Schulgeld hatte sie dafür monatlich 59,00 € zu zahlen. Für diese Ausbildung bezog die Klägerin zu 1. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Diese waren ihr zuletzt für die Zeit von August 2020 bis Juli 2021 in Höhe von 873,00 € pro Monat als Zuschuss bewilligt worden, zahlbar jeweils zum Ende des Vormonats. Bei der Bedarfsberechnung wurde ein Kinderbetreuungszuschlag i.H.v. 150,00 € pro Monat berücksichtigt. Außerdem bezog die Klägerin zu 1. Kindergeld für die Klägerin zu 2. i.H.v. 219,00 €. Die Klägerinnen lebten zur Miete in einer 71 qm großen Wohnung in S., OT R. (Gesamtwohnfläche des Gebäudes: 1.122 qm). Dafür hatte die Klägerin zu 1. monatlich 507,50 € an den Vermieter zu zahlen (Grundmiete: 420,00 €, Nebenkosten: 87,50 €) und 37,00 € für Erdgas an den Energieversorger. Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral über die Heizung. Die Klägerinnen bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte er ihnen auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 12. November 2020 Leistungen in folgender Höhe: für August bis Oktober 2021 monatlich insgesamt 1.216,52 € (Klägerin zu 1.: 866,54 €, Klägerin zu 2.: 349,98 €), für November 2021 1.173,71 € (Klägerin zu 1.: 823,73 €, Klägerin zu 2.: 349,98 €) und für Dezember 2021 1.109,48 € (Klägerin zu 1.: 759,50 €, Klägerin zu 2.: 349,98 €) (Bescheid vom 19. November 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 4. Februar 2021). Dabei berücksichtigte er neben den gesetzlichen Regelbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1. wegen Alleinerziehung. Die monatlich unterschiedliche Leistungshöhe resultierte daraus, dass die Klägerin zu 2. am 19. November 2021 das siebte Lebensjahr vollendete, so dass der gesetzliche Mehrbedarf der Klägerin zu 1. gemäß § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) ab diesem Tag geringer war. Die monatlichen KdUH der Klägerinnen berücksichtigte der Beklagte in folgender Höhe: 395,46 € Grundmiete, 37,00 € Heizkosten und 87,50 € Betriebskosten. Die nur teilweise Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten beruhte darauf, dass er die Klägerinnen bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 aufgefordert hatte, ihre Unterkunftskosten binnen sechs Monaten zu senken. Die Angemessenheit der Wohnkosten beurteilte er sowohl in seiner Kostensenkungsaufforderung als auch im Streitzeitraum anhand der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG), die er um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhte; für die Heizkosten legte er den bundesweiten Heizkostenspiegel zugrunde. Aus der Summe der jeweiligen Höchstwerte bildete er eine Gesamtangemessenheitsgrenze. Einkommen der Klägerin zu 1. aus Leistungen der Ausbildungsförderung berücksichtigte er für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst nicht. Nachdem der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 4. März 2021 Leistungen der Ausbildungsförderung auch für die Zeit von August 2021 bis Juli 2022 i.H.v. 873,00 € monatlich bewilligt worden waren (davon 150,00 € wegen des Kinderbetreuungszuschlags), erließ der Beklagte unter dem 16. März 2021 einen Änderungsbescheid. Er gewährte den beiden Klägerinnen für August bis Dezember 2021 insgesamt monatlich 623,00 € weniger, als zuvor bewilligt worden waren, und hob die bis dahin ergangenen Bescheide insoweit auf. Leistungen bewilligte er wie folgt: insgesamt 593,52 € pro Monat für August bis Oktober 2021, 550,71 € für November 2021 und 486,48 € für Dezember 2021. Die individuellen Leistungsbeträge der beiden Klägerinnen ergaben sich aus den beigefügten Berechnungsbögen. Die zugrunde gelegten Bedarfe und die Anrechnung von Kindergeld blieben unverändert. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen am 12. April 2021 Widerspruch. Er sei rechtswidrig, weil bei der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1. lediglich ein Freibetrag von 100,00 € in Abzug gebracht worden sei. Es fielen aber höhere Kosten an, z.B. Schulgeld, Kosten für Schulmaterialien und Fahrtkosten für die Fahrt zur Schule in S. Konkret machten sie Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 44,71 € monatlich, Schulgeld i.H.v. 59,00 € monatlich und Fahrtkosten geltend; wegen der Fahrtkosten verwiesen sie auf eine Bescheinigung der Schule über die Anwesenheitszeiten der Klägerin zu 1. Nachdem die Klägerinnen eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt hatten, aus der sich eine zum 1. August 2021 fällige Nachforderung i.H.v. 11,77 € ergab, bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 10. August 2021 für den Monat August 2021 insgesamt weitere 11,78 €. So ergab sich ein Leistungsbetrag von insgesamt 605,30 € (Klägerin zu 1.: 429,93 €, Klägerin zu 2.: 175,37 €). Mit Änderungsbescheid vom 16. September 2021 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit von September bis Dezember 2021 ab und gewährte den Klägerinnen höhere Leistungen: für September 2021 weitere 82,71 €, für Oktober 2021 weitere 70,71 €, für November 2021 weitere 76,71 € und für Dezember 2021 weitere 70,71 €. So ergaben sich Leistungsbeträge von insgesamt 676,29 € für September 2021 (Klägerin zu 1.: 481,69 €, Klägerin zu 2.: 194,54 €), 664,23 € für Oktober 2021 (Klägerin zu 1.: 473,14 €, Klägerin zu 2.: 191,09 €), 627,42 € für November 2021 (Klägerin zu 1.: 440,33 €, Klägerin zu 2.: 187,09 €) und 557,19 € für Dezember 2021 (Klägerin zu 1.: 381,43 €, Klägerin zu 2.: 175,76 €). Dabei berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten (August 2021: 0,00 €, September 2021: 108,00 €, Oktober 2021: 96,00 €, November 2021: 102,00 €, Dezember 2021: 96,00 €) und die angegebenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung (44,71 €) als Abzugspositionen vom Einkommen der Klägerin zu 1. aus Leistungen der Ausbildungsförderung, nicht jedoch das Schulgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das an eine Privatschule zu zahlende Schulgeld sei keine vom Einkommen absetzbare notwendige Ausgabe. Am 13. Oktober 2021 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil das von der Klägerin zu 1. zu zahlende Schulgeld zu Unrecht nicht von ihrem Einkommen abgesetzt worden sei. Der Beklagte hielt dem u.a. entgegen, dass es auch Schulen gebe, an denen eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger kostenfrei angeboten werde, etwa in H., M., D. und G. Mit Urteil vom 1. März 2024 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit von August bis Dezember 2021 Leistungen unter Berücksichtigung des Schulgeldes i.H.v. 59,00 € monatlich zu gewähren. Bei der Anwendung von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II seien zur Beurteilung, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden waren, zunächst die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung von Werbungskosten heranzuziehen. Nach § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Berufsausbildung den Werbungskosten zuzuordnen, wenn er zuvor bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen habe. Da die Klägerin zu 1. bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Pferdepflegerin verfüge, sei das Schulgeld für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin als Werbungskosten zu berücksichtigen. Überdies setze § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II keine Kausalität zwischen Ausgaben und Einkommen dergestalt voraus, dass die Ausgabe durch die konkrete Art der Einkommenserzielung bedingt sei. Das Gesetz fordere lediglich eine Verbindung zwischen Einkommen und Ausgabe. Dies sei wesentlich weniger als eine Kausalität. Ein anderes Verständnis würde die Berufswahl unangemessen einschränken. Das Schulgeld sei auch konkret als notwendige Ausgabe anzusehen, da es für die Klägerin zu 1. nach Recherchen der Kammer keinen zumutbaren kostenfreien Ausbildungsplatz zur Heilerziehungspflegerin gegeben habe. Die vom Beklagten aufgeführten staatlichen Schulen kämen aufgrund der Entfernung vom Wohnort der alleinerziehenden Klägerin zu 1. nicht infrage. Das SG hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. März 2024 zugestellt worden. Am 26. März 2024 hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, das von der Klägerin zu 1. zu zahlende Schulgeld sei keine mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene und deshalb absetzbare Ausgabe. Insoweit verweist er auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023 (L 4 AS 1273/20). § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II setze voraus, dass die Ausgabe gerade durch die Erzielung des Einkommens kausal verursacht sei (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R – juris Rn. 33 f.). Vorliegend sei aber der Besuch der Fachschule Voraussetzung für den Bezug von BAföG – und nicht umgekehrt. Zudem sei die Wahl einer privaten Fachschule, bei der Schulgeld anfällt, nicht Voraussetzung des BAföG-Bezugs. Leistungen der Ausbildungsförderung hätte die Klägerin zu 1. auch erhalten, wenn sie – konkret benannte – schulgeldfreie Schulen in H. oder He. besucht hätte. Weiter stelle Schulgeld eine Sonderausgabe i.S.v. § 10 EStG dar und falle nicht unter den Begriff der Werbungskosten. Sonderausgaben seien aber gerade nicht nach § 11b SGB II absetzbar. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge; auch dies spreche gegen die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Schulgeldes als Absetzbetrag. Der Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verweisen auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin zu 1. habe als alleinerziehende Mutter der Klägerin zu 2. keine weit entfernte kostenfreie Schule (etwa in H., M., D. oder G.) besuchen können. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten treffe es nicht zu, dass bei einem Besuch der Freien beruflichen Schule für Therapie, Pädagogik und Pflege in Heldrungen kein Schulgeld angefallen wäre. Insoweit verweist sie auf den Internetauftritt dieser Schule. Die Freie berufliche Schule für Therapie, Pädagogik und Pflege in He. hat auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass dort für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger Schulgebühren i.H.v. 100,00 € pro Monat erhoben würden. Dies sei, jedenfalls in ähnlicher Höhe, auch im Streitzeitraum der Fall gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.