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Urteil

B 6 KA 33/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesamtvergütungsvereinbarungen der KKn-Landesverbände binden grundsätzlich die einzelnen Krankenkassen, Ausnahmen nur bei (Teil-)Nichtigkeit. • Eine (Teil-)Nichtigkeit wegen eines "qualifizierten Rechtsverstoßes" liegt nur vor, wenn eine eindeutige, aus sich heraus verständliche und für alle Vertragspartner strikt verbindliche gesetzliche Vorschrift offensichtlich missachtet wurde. • Die Übergangsvorschrift des WOrtPrG (Art.2 §1 Abs.1 Satz1 Nr.1) ist auf vertragszahnärztliche Gesamtvergütungen anwendbar; ihr Wortlaut und Zweck lassen aber mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so dass nicht ohne weiteres ein qualifizierter Rechtsverstoß zu bejahen ist. • Liegt kein qualifizierter Gesetzesverstoß vor, besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die KZÄV aus Überzahlung der Gesamtvergütung.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Gesamtvergütungen und Anforderungen an (Teil-)Nichtigkeit nach WOrtPrG • Gesamtvergütungsvereinbarungen der KKn-Landesverbände binden grundsätzlich die einzelnen Krankenkassen, Ausnahmen nur bei (Teil-)Nichtigkeit. • Eine (Teil-)Nichtigkeit wegen eines "qualifizierten Rechtsverstoßes" liegt nur vor, wenn eine eindeutige, aus sich heraus verständliche und für alle Vertragspartner strikt verbindliche gesetzliche Vorschrift offensichtlich missachtet wurde. • Die Übergangsvorschrift des WOrtPrG (Art.2 §1 Abs.1 Satz1 Nr.1) ist auf vertragszahnärztliche Gesamtvergütungen anwendbar; ihr Wortlaut und Zweck lassen aber mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so dass nicht ohne weiteres ein qualifizierter Rechtsverstoß zu bejahen ist. • Liegt kein qualifizierter Gesetzesverstoß vor, besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die KZÄV aus Überzahlung der Gesamtvergütung. Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) forderte von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Bayern 2,626.827,11 Euro Erstattung für 2003. Grundlage waren von der Klägerin geleistete Gesamtvergütungszahlungen, berechnet nach einer Honorarvereinbarung zwischen der KZÄV und dem beigeladenen BKK-Landesverband Bayern. Die Klägerin rügte, die Vereinbarung habe das Wohnortprinzip des WOrtPrG falsch umgesetzt, weil der zugrunde gelegte Durchschnittsbeitrag nur auf bayerischen BKK-Mitgliedern beruhe statt bundesweit ermittelt zu werden. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landesozialgericht sprach Teilnichtigkeit für 2003 fest, wies die Zahlungsklage aber ab und forderte eine Neuregelung durch die Vertragspartner. Beide Seiten legten Revision ein. Die Beklagte wandte ein, die Vereinbarung binde die KKn und es fehle ein qualifizierter Rechtsverstoß; die Klägerin verlangte über die Feststellung hinaus Auszahlung. Das Bundesversicherungsamt und die Landesaufsicht hatten jeweils unterschiedliche Einschätzungen zur Rechtswidrigkeit gegeben. • Verfahrensrechtlich war die Zahlungsklage gegen die KZÄV korrekt gerichtet; sie war Zahlungsempfängerin und somit passiv legitimiert. • Anspruchsgrundlage für Rückerstattung wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Wegfall des Rechtsgrundes; dieser setzt jedoch voraus, dass die zugrunde liegende Vereinbarung nichtig ist. • Gesamtvergütungsvereinbarungen der KKn-Landesverbände binden grundsätzlich alle betroffenen KKn; Ausnahmen sind nur in engen Fällen der (Teil-)Nichtigkeit möglich. • Für (Teil-)Nichtigkeit ist ein "qualifizierter Gesetzesverstoß" erforderlich: eine offensichtliche Missachtung einer eindeutigen, strikt verbindlichen gesetzlichen Vorschrift. • Die Auslegung des Art.2 §1 Abs.1 Satz1 Nr.1 WOrtPrG ist uneindeutig; Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Zweck und Praktikabilität sprechen teils für, teils gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung einer bundesweiten Bezugsgröße. • Der Senat hat in früherer Rechtsprechung dem Vertragsgestaltungsspielraum der Selbstverwaltung Raum gegeben und sowohl Aufsatteln des Ausgangsbetrags als auch Überschreitungen der Veränderungsraten zugelassen; vorliegend überwiegen daher keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche und aus sich heraus verständliche Gesetzesverletzung. • Mangels Nachweises eines qualifizierten Rechtsverstoßes ist die vom LSG angenommene Teilnichtigkeit nicht zu halten; folglich besteht kein Erstattungs- oder Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben, die Revision der Klägerin zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Überzahlung nicht hinreichend dargelegt, weil die streitige Gesamtvergütungsvereinbarung nicht als (teil-)nichtig im Sinne eines qualifizierten Gesetzesverstoßes festgestellt werden kann. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und für Zinsforderungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.