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Urteil

S 5 KA 1501/22

SG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2025:0717.S5KA1501.22.00
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Leitsätze
1. Während bei Vereinbarung einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen und der Höhe der Gesamtvergütung nicht besteht, liegt dagegen der Zusammenhang bei einer extrabudgetären Gesamtvergütung vor. (Rn.26) 2. Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung Baden-Württemberg in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung findet nach dessen § 14 Abs 1 S 2 auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.2019) noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren Anwendung. Ein Prüfverfahren ist mit Erlass des Prüfbescheids und im Falle eines Widerspruchs mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. (Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 90 % der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 10 %. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 1.696,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während bei Vereinbarung einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen und der Höhe der Gesamtvergütung nicht besteht, liegt dagegen der Zusammenhang bei einer extrabudgetären Gesamtvergütung vor. (Rn.26) 2. Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung Baden-Württemberg in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung findet nach dessen § 14 Abs 1 S 2 auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.2019) noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren Anwendung. Ein Prüfverfahren ist mit Erlass des Prüfbescheids und im Falle eines Widerspruchs mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. (Rn.28) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 90 % der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 10 %. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 1.696,15 € festgesetzt. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Kammer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit des Vertragsarztrechts gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Mitwirkung je eines ehrenamtlichen Richters bzw. Richterin aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte. 2. Die Kammer war trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 befugt, über die Klage zu entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 126 SGG). Im Übrigen hat die Kammer der Klägerin eine Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Die Kammer hat zur Terminstunde die Videokonferenz in dem der Klägerin mitgeteilten Videokonferenzraum gestartet (und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung „laufen lassen“), jedoch war die Klägerin nicht anwesend. Der Vorsitzende hat - wie sonst üblich - keine Mitteilung erhalten, dass ein Beteiligter im Videokonferenzraum wartet und zugelassen werden möchte. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Klägerin, der behauptet hatte, er „warte“ in dem mitgeteilten Videokonferenzraum, sowie nach einer erneuten Feststellung durch den Vorsitzenden, dass die Klägerin nicht als Teilnehmer der Videokonferenz angezeigt wird, hat die Klägerin ihr Einverständnis erklärt, dass die Kammer trotz ihrer Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 über die Klage entscheidet. 3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Zahlungsanspruch i.H.v. 1.696,15 € nebst Prozesszinsen, den die Klägerin statthaft im Wege der isolierten Leistungsklage geltend macht (§ 54 Abs. 5 SGG). 4. Die Klage ist im Hauptanspruch lediglich i.H.v. 1.534,18 € begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch i.H.v. 1.534,18 € betreffend die gegenüber dem ehemaligen Vertragsarzt Dr. M. mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 (Quartale 04/2008 bis 03/2016) festgesetzten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Bestandskraft und Bindungswirkung des Bescheids vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 folgt daraus, dass das Klage- und Berufungsverfahren jeweils erfolglos abgeschlossen wurde (§ 77 SGG). Insoweit steht fest, dass die Vergütung der hier streitigen Einzelleistungen für die Versicherten der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgte. Dagegen scheitert ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzgl. der von der Beklagten mit Bescheid vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2020 (Quartale 4/2007 bis 3/2008, 4/2016 und 1/2017) verfügten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, wobei auf die streitige Forderung der Klägerin lediglich 161,97 € für die Quartale 4/2016 und 1/2017 entfallen (vgl. Schreiben vom 09.03.2021, Bl. 17 VA). Denn die Kammer hat diesen Bescheid mit Urteil vom 17.06.2025 aufgehoben (S 5 KA 3596/20), der Bescheid war somit von Anfang an nicht bestandskräftig. Daher fehlte es von vornherein an der für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderlichen Rechtsgrundlosigkeit der ärztlichen Vergütung. Im Übrigen hat die Klage in der Hauptsache Erfolg. a. Ungeachtet der mit „befreiender Wirkung“ gezahlten Gesamtvergütungen und ungeachtet des Umstandes, dass Krankenkassen in aller Regel nicht berechtigt sind, die Höhe der von ihrem Landesverband vereinbarten Gesamtvergütung in Frage zu stellen, steht ihnen in bestimmten Fällen das Recht zu, gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung Ansprüche auf Erstattung von Teilen der Gesamtvergütung geltend zu machen. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruches sind die Grundsätze des öffentlichen Rechts über die Erstattung von Überzahlungen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung und in Anlehnung an §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (z.B. BSG 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R, BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2; BSG 27. 06. 2012, B 6 KA 33/11 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 72; BSG 27.06. 2018, B 6 KA 60/17 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 2). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung findet sich für den ärztlichen Bereich in § 53 BMV-Ä (Loose in Hauck/​Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 107). Derartige Ansprüche können sich nicht nur bei fehlerhafter Berechnung der Gesamtvergütung ergeben, sondern auch bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch Vertrags(zahn)ärzte (Loose in Hauck/​Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 108, 110). Auf die Rückzahlung von Teilen der Gesamtvergütung gerichtete Erstattungsansprüche der Krankenkassen richten sich wegen der strikten Trennung der Rechtskreise auch dann ausschließlich gegen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, wenn der Erstattungsanspruch seine Ursache im Verhalten des einzelnen Vertrags(zahn)arztes hat. Direkte Ansprüche gegen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden (Zahn-)Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen bestehen insoweit nicht. Dies gilt auch dann, wenn der (Zahn-)Arzt zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Loose in Hauck/​Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 115 m.w.N.). Das BSG hat im Urteil vom 28.10.2015 (B 6 KA 15/15 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 52) seine Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zusammengefasst und ausdrücklich bestätigt: Danach wird die Gesamtvergütung von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt. Dies folgt für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung seit dem 1.1.2009 aus § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Ärzte ist für die Zeit seit dem 1.1.2009 in § 87b SGB V geregelt. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den die Gesamtvergütung zahlenden Krankenkassen und den Vertragsärzten bestehen bezogen auf die Vergütung im kollektivvertraglichen System nicht. Daraus und aus dem Umstand, dass § 75 Abs. 1 SGB V den Kassenärztlichen Vereinigungen die Gewährleistung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung auferlegt, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung eine grundsätzliche Haftung der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen für die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung hergeleitet (Hinweis auf BSGE 80, 1, 3 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S. 8; BSGE 76, 120, 121 f = SozR 3-5545 § 24 Nr. 1 S. 2 f). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung findet sich heute in § 53 BMV-Ä. Dabei kann sich die Kassenärztliche Vereinigung vor dem Hintergrund der getrennten Rechtskreise gegenüber den Krankenkassen nicht mit der Begründung auf den Wegfall der Bereicherung berufen, dass sie die Gesamtvergütung bereits an die Vertragsärzte verteilt habe und dass ein Regress gegenüber einzelnen Ärzten nicht durchsetzbar sei (Hinweis auf BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 S. 2 f.; BSGE 61, 19, 22 f. = SozR 2200 § 368f Nr. 11 S. 31 f; BSG 02.06.1987, 6 RKa 22/86 = ArztR 1989, 174). Auch bundesmantelvertragliche Regelungen wie § 48 Abs. 2 Satz 3 EKV-Ä, § 52 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä oder § 24 Satz 2 letzter Teilsatz Bundesmandelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), die die „Abtretung“ von Schadensersatzansprüchen durch die K(Z)ÄV an Krankenkassen zur Einziehung vorsehen, finden auf die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung keine Anwendung (Hinweis auf BSGE 76, 120, 122 f = SozR 3-5545 § 24 Nr. 1 S. 3 ff.). Praktische Bedeutung hat die dargestellte Rechtsprechung wegen der dort üblichen Vergütung nach Einzelleistungen vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich erlangt, weil sich unrechtmäßig oder unwirtschaftlich erbrachte Leistungen in diesem Fall unmittelbar auf die Berechnung der Gesamtvergütung auswirken können. Soweit dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrags kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen besteht, wie dies bei der Vergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale der Fall ist, gibt es auch keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbringen (BSG 28.10.2015, B 6 KA 15/15 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 52, Rn. 12). Das BSG hat mit Urteil vom 27.06.2018 (B 6 KA 60/17 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 2 Rn. 21) bestätigt, dass es einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Anwendungsbereich einer Einzelleistungsvergütung insbesondere in Fällen unrechtmäßig oder unwirtschaftlich oder überhaupt nicht erbrachter (zahn-)ärztlicher Leistungen angenommen hat. Weiterhin hat es einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung von nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütungsanteilen aufgrund von Honorarminderungen bei Vertragszahnärzten infolge nicht erfüllter Fortbildungspflichten bejaht. Daraus folgt, dass bei Vereinbarung einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen und der Höhe der Gesamtvergütung nicht besteht (Loose in Hauck/​Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 112; BeckOK SozR/Scholz, Stand 01.12.2024, BMV-Ä § 53 Rn. 2), dass dagegen der Zusammenhang bei einer extrabudgetären Gesamtvergütung vorliegt (vgl. BeckOK SozR/Scholz, 75. Ed. 1.12.2024, BMV-Ä § 53 Rn. 2, 4). b. In Anwendung dieser Maßstäbe steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch im tenorierten Umfang zu, weil im Hinblick auf die bestandskräftige sachlich-rechnerische Berichtigung (Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 für die Quartale 04/2008 bis 03/2016) die Vergütung der hier streitigen Einzelleistungen für die Versicherten der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgte. Die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen bezogen sich nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, mithin auf extrabudgetäre Vergütungsbestandteile für gesondert zu vergütende Leistungen. Nach den oben dargestellten Maßstäben besteht der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen. c. § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung findet vorliegend keine Anwendung, denn das Prüfverfahren war durch Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 vor dem 01.01.2019 abgeschlossen. Zwar enthält die ab 01.01.2019 geltende Fassung folgende Abtretungsregelung § 11 Abs. 5: „Soweit eine Aufrechnung entsprechend § 11 Abs. 4 nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die KVBW nicht mehr bestehen, tritt die KVBW den Anspruch an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Im Einzelfall können Kulanzregelungen (z.B. bei Tod des Vertragsarztes) mit der Krankenkasse vereinbart werden.“ Diese mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getretene Regelung findet aber auf das mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 abgeschlossene Prüfverfahren keine Anwendung. Denn zur zeitlichen Anwendung wird in § 14 Abs. 1 Satz 2 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung bestimmt, dass diese für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.01.2019) noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren gilt. Das Prüfverfahren als spezifisches Verwaltungsverfahren ist aber mit Erlass des Prüfbescheids, ggf. bei Anfechtung mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Dies folgt für die Kammer aus § 106d Abs. 2 Satz 1 und 8 und Abs. 3 Satz 2 SGB V. Nach § 106d Abs. 2 Satz 1 SGB V stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse unterrichtet die Kassenärztliche Vereinigung nach § 106d Abs. 2 Satz 8 SGB V die Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen unverzüglich. Gem. § 106d Abs. 3 Satz 2 SGB V unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Krankenkassen unverzüglich über die Durchführung der auf Antrag der Krankenkassen eingeleiteten Prüfungen und deren Ergebnisse. Diesen Regelungen ist gemein, dass die Prüfverfahren nach § 106d SGB V durch Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung abzuschließen und anschließend die Krankenkassen(-Verbände) zu informieren sind. Vergleichbares regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung. § 11 Abs. 1 Satz 3 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung unterscheidet zudem zwischen den Prüfverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren. Daraus folgt, dass das Prüfverfahren mit Erlass des Prüfbescheids, ggf. bei Anfechtung mit Erlass des Widerspruchsbescheids, abgeschlossen ist. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung durch den Arzt wird ein davon deutlich zu unterscheidendes gerichtliches Verfahren mit Verfahrensherrschaft des Gerichts eingeleitet, das nicht mehr dem Prüfverfahren zugerechnet werden kann (vgl. BSG 22.10.2014, B 6 KA 3/24 R, BSGE 117, 149, SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, Rn. 50). Der Verweis der Beklagten auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts geht ins Leere. Danach ist bei Fehlen einer anderslautenden Regelung ein Rechtssatz grundsätzlich (nur) auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dies bedeutet, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben für eine Abrechnungsprüfung, insbesondere nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, sich nach den Vorschriften richten, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (z.B. BSG 09.04.2008, B 6 KA 34/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 18), während die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, bspw. die Besetzung der Prüfstelle, für alle Entscheidungen ab ihrem Inkrafttreten gelten, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt in die Zeit vor oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung fällt (z.B. BSG 28.04.2004, B 6 KA 8/03 R, BSGE 92, 283, SozR 4-2500 § 106 Nr. 5, SozR 4-1300 § 57 Nr. 1). Diese Grundsätze finden vorliegend aber keine Anwendung, weil § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung eine anderweitige Regelung enthält. Dort wird ausdrücklich und abschließend geregelt, dass die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Vereinbarung für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren gilt. Wie dargelegt, war das Prüfverfahren betreffend die Quartale 04/2008 bis 03/201 durch Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 vor dem 01.01.2019 abgeschlossen. d. Schließlich folgt ein anderes Ergebnis nicht aus § 52 BMV-Ä. Dieser lautet: „(1) Über die Erfüllung von nachgehenden Berichtigungsansprüchen sowie Schadenersatzansprüchen aus Feststellungen der Prüfgremien treffen die Vertragspartner der Gesamtverträge und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung nähere Regelungen. (2) Sie haben hierbei folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Die Kassenärztliche Vereinigung erfüllt Schadenersatzanforderungen der Krankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes, wenn in einem erstinstanzlichen Urteil eines Sozialgerichts die Forderung bestätigt wird. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadenersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab.“ § 52 BMV-Ä formuliert in Abs. 1 einen Regelungsauftrag für die Vertragspartner der Gesamtverträge und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung betreffend die Erfüllung von nachgehenden Berichtigungsansprüchen sowie Schadenersatzansprüchen aus Feststellungen der Prüfgremien. Abs. 2 knüpft unmissverständlich allein an diesen Regelungsauftrag an (Satz 1: „hierbei … zu berücksichtigen“) und macht den Vertragspartnern hinsichtlich der zu treffenden Regelungen nähere Vorgaben. Dagegen formuliert § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 BMV-Ä keine unmittelbar geltende Regelung. Wie sich aus Satz 1 klar und unmissverständlich ergibt, bedürfen die Regelungsvorgaben des Abs. 2 Satz 2 und 3 einer Umsetzung durch die Vertragspartner. Weiterhin hat das BSG (28.10.2015, B 6 KA 15/15 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 52, Rn. 12) bereits zum Anwendungsbereich entschieden, dass § 52 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä betreffend die „Abtretung“ von Schadensersatzansprüchen durch die Kassenärztliche Vereinigung an Krankenkassen zur Einziehung auf die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung gerade keine Anwendung findet. Entscheidend ist vorliegend, dass die bis zum 31.12.2018 geltende „Vereinbarung nach § 106a Abs. 5 V zur Durchführung der Abrechnungsprüfung“, die auf den Richtigstellungsbescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 (Quartale 04/2008 bis 03/2016) - wie dargelegt - keine Anwendung findet, anders - als die ab 01.10.2019 geltende Vereinbarung - keinerlei Regelung i.S.d. § 52 Abs. 2 BMV-Ä enthält. Damit fehlte es der Beklagten an einer rechtlichen Grundlage für ihre einseitig erklärten Abtretungen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die seitens der Beklagten angebotenen Abtretungen anzunehmen bzw. sich auf diese verweisen zulassen. Ein Abtretungsvertrag (§ 398 Satz 1 BGB) ist zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen. Mithin kann die Beklagte eine Abtretung ihrer Honorarrückforderungsansprüche gegen den ehemaligen Vertragsarzt nicht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegenhalten. 5. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, mithin seit 06.05.2022, ist § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 291 Satz 1 Halbs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 288 Abs. 2 BGB findet mangels „Entgeltforderung“ keine Anwendung (vgl. z.B. BSG 23.03.2016, B 6 KA 14/15 R). Daher war die Klage betreffend den Zinsanspruch teilweise abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung die Erstattung von Gesamtvergütung betreffend Einzelleistungen. Die Beklagte nahm gegenüber dem ehemaligen Vertragsarzt Dr. M. durch Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 (Quartale 04/2008 bis 03/2016) sowie durch Bescheid vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2020 (Quartale 4/2007 bis 3/2008, 4/2016 und 1/2017) sachlich-rechnerische Richtigstellungen vor. Die Klage des Dr. M. gegen den Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 wurde durch Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 12.10.2018 als unbegründet (S 10 KA 1001/18), die Berufung durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.11.2019 als unbegründet zurückgewiesen (L 5 KA 268/19). Auf die Klage des Dr. M. hob das SG den Bescheid vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2020 mit Urteil vom 17.06.2025 auf (S 5 KA 3596/20). Aufrechnungen der Beklagten gegenüber dem Arzt waren nicht möglich, weil Honorarforderungen gegen die Beklagte nicht mehr bestanden bzw. bestehen. Die Beklagte trat einseitig Ansprüche aus den sachlich-rechnerischen Richtigstellungen betreffend die in Patientenlisten konkret benannten Einzelfälle außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an die Klägerin zur unmittelbaren Einziehung ab (Schreiben vom 09.03.2021: 185,46 €, Bl. 24 Verwaltungsakten , Schreiben vom 09.03.2021: 1.461,42 €, davon 161,97 € für die Quartale 4/2016 und 1/2017 und 09.03.2021: 49,27 € ). Die Klägerin machte demgegenüber entsprechende Erstattungsansprüche bei der Beklagten geltend. Nachdem die Beteiligten unterschiedliche Positionen zur Abtretung von Honorarforderungen im Rahmen von Abrechnungsprüfungen vertraten, hat die Klägerin am 06.05.2022 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Regressbescheide der Beklagten seien vor dem 01.01.2019 bestandskräftig geworden. In der bis zum 31.12.2018 geltenden Prüfvereinbarung gem. § 106d Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Baden-Württemberg habe es keine Regelungen gegeben, die eine Abtretung von nicht durch die Kassenärztliche Vereinigung realisierbaren Regressforderungen vorsehe. Eine derartige Abtretungsbefugnis sei erst mit der seit dem 01.01.2019 geltenden Prüfvereinbarung vereinbart worden. Die Beklagte habe eine Haftung aus der Gesamtvergütung abgelehnt. Mit der Festsetzung der Regresse gegenüber dem Arzt stehe fest, dass die Beklagte aufgrund der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Klägerin in Höhe der Regressbeträge unrechtmäßig bereichert sei. Die Beklagte habe Vergütungen für Leistungen erhalten, die nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Für die Rückzahlung dieser Vergütung hafte die Beklagte aus der Gesamtvergütung. Die Haftung der Beklagten für nicht realisierbare Regressforderungen habe das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28.10.2015 (B 6 KA 15/15 R) bestätigt. § 52 Abs. 2 BMV-Ä finde keine Anwendung. Eine entsprechende Regelung sei nicht in der Prüfvereinbarung vereinbart gewesen. Eine Haftung der Beklagten aus der Gesamtvergütung sei auch sachgerecht. Denn das Gesetz unterscheide stringent zwischen den Rechtskreisen Krankenkasse/Kassenärztliche Vereinigung einerseits und Kassenärztliche Vereinigung/Arzt andererseits. Jede Institution trage insoweit das Risiko der Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung innerhalb des eigenen Rechtskreises. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 1.696,15 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sei berechtigt, die von ihr nicht beizutreibenden Forderungen an die Klägerin abzutreten und Zahlungen aus der Gesamtvergütung zu verweigern. Eine Abtretung sei bereits nach § 11 Abs. 5 der „Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2019“ (Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung) zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung unterfielen alle Prüfverfahren, die am 01.01.2019 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, den Regelungen dieser neuen Vereinbarung. Dies sei vorliegend der Fall. Die Regressbescheide seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen. Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung beinhalte Verfahrensrecht, das auch in laufenden Verfahren Anwendung finde. Unabhängig davon sei eine Abtretung der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 BMV-Ä an die Klägerin möglich. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä dürfe die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung abtreten, soweit eine Aufrechnung mit Honorarforderungen des Vertragsarztes nicht möglich sei, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestünden. Dabei beziehe sich diese Vorschrift nicht lediglich auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä. Denn die dortige Aufrechnungsmöglichkeit aufgrund Urteils eines Sozialgerichts betreffe nur Schadensersatzanforderungen der Krankenkassen und somit keine Regresse aufgrund nachgehender Berichtigungsansprüche. Darüber hinaus gelte die Regelung des § 52 Abs. 2 BMV-Ä nicht nur hinsichtlich getroffener Regelungen der Gesamtvertragspartner und der Partner der Prüfvereinbarung, sondern auch unmittelbar. Hätten die Partner der Gesamtverträge und der Prüfvereinbarung entsprechende nähere Regelungen getroffen, müssten diese die entsprechenden Vorgaben beachten. Dies schließe die Geltung dieser Vorschrift jedoch nicht aus für den Fall, dass keine Vereinbarung geschlossen worden sei. Dann gölten die angeführten Grundsätze ebenso und zwar unmittelbar. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht aufgrund der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Klägerin in Höhe der Regressbeträge unrechtmäßig bereichert. Die Klägerin übersehe insoweit, dass die Beklagte für die abgetretenen Leistungen keine Zahlungen aus der Gesamtvergütung erhalten habe. Bei diesen Leistungen handele es sich um Einzelleistungen. Diese unterfielen nicht der mit befreiender Wirkung von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Gesamtvergütung. Vielmehr würden diese Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch die Klägerin an die Beklagte bezahlt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundessozialgerichts (B 6 KA 15/15 R). Das BSG führe in der genannten Entscheidung explizit aus, dass es keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung gebe, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbringen, soweit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrages kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt, handele es sich bei den abgetretenen Leistungen um Einzelleistungen. Diese würden durch die Klägerin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zusätzlich an die Beklagte gezahlt. Damit stünden die Einzelleistungen in keinerlei Bezug zur Höhe der Gesamtvergütung. Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen. Das BSG habe einer Kassenärztlichen Vereinigung einen Anspruch auf Prozesszinsen lediglich bei Nichtzahlung fälliger Gesamtvergütungen durch die Krankenkasse zugestanden (vgl. BSG, B 6 KA 71/04 R). Die Klägerin hat in der Erwiderung behauptet, die Regressbescheide gegenüber dem Arzt seien vor dem 01.01.2019 bestandskräftig geworden, und sich auf eine E-Mail der Beklagten vom 23.12.2021 (Bl. 12 VA) berufen. Jedenfalls bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 sei das Prüfverfahren mit dessen Erlass vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden. § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung beziehe sich lediglich auf das Prüfverfahren i.S.d. Verwaltungsverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten des SG Bezug genommen.