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Beschluss

B 2 U 100/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige zu befragen; das Gericht muss berechtigte Anträge auf Anhörung oder sonstige angemessene Aufklärung des Gutachtens nicht grundsätzlich ablehnen. • Kann die Entscheidung eines Gerichts tragend auf Gutachten beruhen, die vor einer maßgeblichen Änderung von Leitlinien oder Merkblättern erstellt wurden, sind diese Gutachter auf Antrag zu befragen oder anderweitig zu ergänzen, wenn aus der Fortentwicklung der Erkenntnisse Erklärungsbedarf folgt. • Ein Versäumnis, berechtigte Anträge auf Befragung oder ergänzende Aufklärung von Sachverständigen zu erfüllen, kann einen Verfahrensmangel darstellen, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Befragung gerichtlicher Sachverständiger und Verfahrensmangel durch Unterlassen • Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, gerichtliche Sachverständige zu befragen; das Gericht muss berechtigte Anträge auf Anhörung oder sonstige angemessene Aufklärung des Gutachtens nicht grundsätzlich ablehnen. • Kann die Entscheidung eines Gerichts tragend auf Gutachten beruhen, die vor einer maßgeblichen Änderung von Leitlinien oder Merkblättern erstellt wurden, sind diese Gutachter auf Antrag zu befragen oder anderweitig zu ergänzen, wenn aus der Fortentwicklung der Erkenntnisse Erklärungsbedarf folgt. • Ein Versäumnis, berechtigte Anträge auf Befragung oder ergänzende Aufklärung von Sachverständigen zu erfüllen, kann einen Verfahrensmangel darstellen, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt. Der Kläger, früher Maschinenführer in der Holzleimbauindustrie (1992–2000), geltend machte gesundheitliche Schäden durch Kontakt mit Lösungsmitteln und beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit (BK Nr. 1317). Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab; der Kläger klagte. In den Verfahren wurden zahlreiche Gutachten eingeholt, einige vor und einige nach einer 2005 erfolgten Neufassung des Merkblatts zur BK Nr. 1317. Der Kläger beantragte im Berufungsverfahren die Anhörung mehrerer Vorgutachter und ergänzende Fragen an einen später bestellten Gutachter, da frühere Gutachten nicht die Kriterien des Merkblatts 03/05 berücksichtigt hätten. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und lehnte die beantragten Anhörungen mit der Begründung ab, es stütze seine Entscheidung nicht auf alle bisherigen Gutachten bzw. ersetze ein späteres Gutachten die früheren Stellungnahmen. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vortrag, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und es liege ein Verfahrensmangel vor. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) sowie §§ 402, 397 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG geben den Parteien das Recht, dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen; die Rechtsprechung verpflichtet Gerichte, berechtigten Anträgen auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger nachzugehen. • Rechtliche Prüfung der Anträge: Der Kläger hat im Schriftsatz die konkreten Punkte genannt, zu denen die Vor-Gutachter Stellung nehmen sollten, insbesondere zur Bedeutung der 2005 erlassenen Kriterien und zur Frage der Überlagerung durch ein früheres Unfallereignis. Diese Anträge waren rechtzeitig und nicht rechtsmissbräuchlich. • Pflicht des Gerichts zur Aufklärung: Das LSG durfte die Anträge nicht pauschal ablehnen, nur weil es das Gutachten eines späteren Sachverständigen eingeholt hatte oder weil es das Gutachten überzeugend fand. Stattdessen waren die beantragten Befragungen oder geeignete Alternativmaßnahmen (schriftliche Ergänzung, mündliche Befragung oder weiteres Gutachten) zuzulassen. • Feststellung des Verfahrensmangels: Das Unterlassen der gebotenen Nachholung der Anhörung oder anderweitigen Aufklärung der strittigen Gutachten stellt einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, da das Urteil des LSG im Ergebnis auf den nicht ergänzten Gutachten beruhen kann. • Keine grundsätzliche Frage zur Geltung des Merkblatts: Ob das Merkblatt 03/2005 zwingend zugrunde zu legen sei, ist bereits höchstrichterlich geklärt; das Tatsachengericht muss jedoch stets den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigen, sodass das ggfs. fehlende In-Bezug-Setzen der Gutachten erklärungsbedürftig wurde. Die Beschwerde ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.11.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass das LSG berechtigte Anträge des Klägers auf Anhörung bzw. ergänzende Befragung gerichtlicher Sachverständiger nicht erfüllt hat und dadurch gegen die Vorschriften zur Parteibefragung von Sachverständigen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen wurde. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung die Möglichkeit, die beantragten Anhörungen vorzunehmen oder ersatzweise schriftliche Ergänzungen bzw. weitere Gutachten einzuholen und dabei den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und die inhaltlichen Widersprüche zwischen den Gutachten zu klären. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LSG abschließend zu entscheiden.