OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 164/11 R

BSG, Entscheidung vom

6mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zuflüsse aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II aF zu berücksichtigen, sofern sie nicht als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden i.S. von § 11 Abs.3 Nr.2 SGB II aF (Verweis auf § 15 Abs.2 AGG bzw. § 253 Abs.2 BGB) eindeutig erkennbar sind. • Ob eine Vergleichszahlung als Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG anzusehen ist, richtet sich danach, ob der Rechtsgrund im Vergleichstext zum Ausdruck kommt; bloße Vereinbarungen über Geldzahlungen zur Beilegung eines Rechtsstreits sind nicht ohne Weiteres als solche Entschädigungen zu qualifizieren. • Fehlen diesbezügliche Feststellungen im Urteil, ist das Verfahren zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Vergleichszahlungen bei Leistungen nach dem SGB II • Zuflüsse aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II aF zu berücksichtigen, sofern sie nicht als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden i.S. von § 11 Abs.3 Nr.2 SGB II aF (Verweis auf § 15 Abs.2 AGG bzw. § 253 Abs.2 BGB) eindeutig erkennbar sind. • Ob eine Vergleichszahlung als Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG anzusehen ist, richtet sich danach, ob der Rechtsgrund im Vergleichstext zum Ausdruck kommt; bloße Vereinbarungen über Geldzahlungen zur Beilegung eines Rechtsstreits sind nicht ohne Weiteres als solche Entschädigungen zu qualifizieren. • Fehlen diesbezügliche Feststellungen im Urteil, ist das Verfahren zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Kläger, schwerbehinderter Bibliothekar und Leistungsbezieher nach SGB II, meldete dem Jobcenter mehrere Zahlungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen. Das Jobcenter berücksichtigte diese Zahlungen als Einkommen und verteilte sie auf zwölf Monate, wodurch der Leistungsanspruch reduziert bzw. ganz entfallen war. Der Kläger hielt die Zahlungen für anrechnungsfreie Entschädigungen wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter nach § 15 Abs.2 AGG und focht die Bescheide an. Sozialgericht und LSG gingen davon aus, es handele sich um Entschädigungen für Nichtvermögensschäden und gewährten die Leistungen. Das Jobcenter legte Sprungrevision ein mit dem Vorwurf, die Gerichte hätten ohne ausreichende Feststellungen pauschal § 15 Abs.2 AGG zugrunde gelegt. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Revision und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen. • Zulässigkeit der Sprungrevision und Verweisung gemäß §§ 161, 170 SGG; der Senat konnte in der Sache nicht endgültig entscheiden, weil wesentliche Feststellungen fehlen. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 11 Abs.1 SGB II aF sind grundsätzlich alle Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen; Ausnahmen normiert § 11 Abs.3 Nr.2 SGB II aF für Entschädigungen wegen Nichtvermögensschäden nach § 253 Abs.2 BGB; Zahlungen aufgrund von § 15 Abs.2 AGG sind im Sozialrecht nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso als solche Entschädigungen zu behandeln, auch wenn sie zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs.2 BGB fielen. • Zivilrechtliche Systematik: § 253 BGB gilt nicht allgemein für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; zivilrechtlich können Ansprüche auch aus § 823 BGB i.V.m. Grundrechten entstehen, sodass nicht jede immaterielle Entschädigung unter § 253 Abs.2 fällt. • Sozialrechtliche Wertung: Gesetzgeber wollte beim SGB II an die sozialhilferechtliche Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen anknüpfen; deswegen sind Entschädigungen nach § 15 Abs.2 AGG sozialrechtlich privilegierbar, sofern der Vergleich dies als Rechtsgrund erkennen lässt. • Notwendigkeit weiterer Feststellungen: Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich muss erkennbar den Rechtsgrund (§ 15 Abs.2 AGG) nennen bzw. die Zahlung als Entschädigung ausweisen; liegt lediglich eine Zahlung zur Beseitigung prozessualer Ungewissheit vor, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen und ggf. auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. • Folge: Mangels ausdrücklicher Feststellungen, ob die jeweiligen Vergleiche den Entschädigungscharakter nach § 15 Abs.2 AGG erkennen lassen, konnte das BSG nicht entscheiden und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das LSG. Die Revision des Jobcenters war begründet; das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.7.2011 wurde aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass Vergleichszahlungen aus arbeitsgerichtlichen Verfahren nur dann anrechnungsfrei sind, wenn sich aus den Vergleichen eindeutig ergibt, dass sie als Entschädigungen i.S. von § 15 Abs.2 AGG (bzw. § 253 Abs.2 BGB im zugänglichen Bereich) geleistet wurden. Fehlen derartige Feststellungen, sind die Zahlungen als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II aF zu erfassen und gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Regeln auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Das LSG hat nun vorab festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Vergleiche den Entschädigungscharakter begründen; danach ist gegebenenfalls die Leistungsbewilligung entsprechend neu zu berechnen. Ferner ist das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.