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Beschluss

5 Ta 13/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0221.5TA13.22.00
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Leitsätze
Ein Antragsteller, der für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Prozesskostenhilfe beantragt, ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, die Anfrage des Arbeitsgerichts nach bereits zugeflossenen Entschädigungszahlungen zu beantworten. Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, dass er diese Entschädigungen zur Tragung der Prozesskosten verwendet.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2021, Az. 11 Ca 2122/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsteller, der für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Prozesskostenhilfe beantragt, ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, die Anfrage des Arbeitsgerichts nach bereits zugeflossenen Entschädigungszahlungen zu beantworten. Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, dass er diese Entschädigungen zur Tragung der Prozesskosten verwendet.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2021, Az. 11 Ca 2122/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der 1956 geborene Antragsteller ist ausgebildeter Großhandelskaufmann. Er ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller bewarb sich unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf eine im März 2021 von der beklagten Stadt ausgeschriebene Vollzeitstelle "für eine/einen Mitarbeiter/in (m/w/d) für den Bereich der allg. Verwaltung". Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wurde ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, dass man sich für eine/n andere/n Bewerber/in entschieden habe. Nachdem er mit Schreiben vom 15. Juni 2021, bei der beklagten Stadt am 18. Juni 2021 eingegangen, erfolglos einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. € 8.450,00 (drei Monatsentgelte nach EG 6 Stufe 2 TVöD-VKA) geltend gemacht hat, erhob er am 17. September 2021 Klage und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Die beklagte Stadt macht geltend, der Antragsteller sei bundesweit bei öffentlichen Arbeitgebern und bei den Arbeitsgerichten als sog. AGG-Hopper bekannt. Es sei ihm nur darum gegangen, den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Sein Entschädigungsverlangen sei daher rechtsmissbräuchlich (zu den Vorgaben BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff. mwN). Da das Arbeitsgericht Koblenz dem Antragsteller in einem anderen Rechtsstreit mit rechtskräftigem Urteil vom 13. März 2019 (12 Ca 13/19) eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. € 4.892,82 zugesprochen hat, gab es ihm im PKH-Bewilligungsverfahren unter Fristsetzung auf, sich zum Verbleib seiner Einnahmen aus diesem Rechtsstreit und allgemein aus Entschädigungsklagen „in derzeit unbekannter Höhe“ zu erklären. Der Antragsteller räumte pauschal ein, dass er "in der Vergangenheit erfolgreich einige Entschädigungszahlungen vor Gericht erstritten“ habe. Zur Höhe und zum Verbleib dieser Einnahmen erklärte er sich hingegen nicht. Er ist der Ansicht, Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG seien im Rahmen der Prozesskostenhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen anrechenbar, so dass er die gerichtliche Anfrage nicht beantworten müsse. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021, zugestellt am 20. Dezember 2021, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der am 20. Januar 2021 eingereichten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2022 zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. 1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass es nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vom Antragsteller verlangen könne, innerhalb einer gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Komme der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, sei die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu versagen. Im Streitfall sei der Antragsteller verpflichtet, sich über den Verbleib der ihm zugesprochenen Entschädigungszahlungen zu erklären. Die ihm nach §15 Abs. 2 AGG gezahlten Entschädigungen seien für die Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Entsprechende Einkünfte habe er auf Aufforderung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO glaubhaft zu machen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO habe die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. Dies bestimme sich nach § 90 SGB XII, der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend gelte. Zwar sei Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerwG 26.05.2011 - 5 B 26/11 - Rn. 5 ff). Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 ZPO sei jedoch nicht mit dem Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB vergleichbar, so dass sie zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sei. § 15 Abs. 2 AGG verfolge auch einen Sanktionszweck, weil die Arbeitgeber aufgrund der abschreckenden Wirkung zukünftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach dem AGG angehalten werden sollen. Ob im Rechtsstreit 12 Ca 13/19 der Präventionszweck der Entschädigungszahlung im Vordergrund gestanden habe, könne offenbleiben. Dem Antragsteller sei die Prozesskostenhilfe schon deshalb zu versagen, weil er entgegen § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die gerichtliche Anfrage zu Verbleib und Höhe der unstreitig in der Vergangenheit erhaltenen Entschädigungszahlungen nicht beantwortet habe. 2. Dem ist zu folgen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Antragsteller sei zur Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichts nicht verpflichtet gewesen. a) Hat der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Das Arbeitsgericht hat den Antragsteller (zuletzt) unter Fristsetzung bis zum 17. Dezember 2021 ausdrücklich aufgefordert, sich zum Verbleib der Entschädigung iHv. € 4.892,82, die ihm im Rechtsstreit 12 Ca 13/19 rechtskräftig zugesprochen worden ist, sowie zum Verbleib bzw. zur Verwendung von weiteren Entschädigungen in „derzeit unbekannter Höhe“ zu erklären. Die richterliche Frist ist verstrichen, ohne dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht hat. Auch in dem Zeitraum nach Verstreichen der Frist und vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dies nicht geschehen. Es fehlt bereits deshalb an der erforderlichen Grundlage für eine Prüfung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde sind die Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG zur Ermittlung des Einkommens anzugeben. Der Antragsteller durfte die nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geforderten Angaben nicht mit der Begründung verweigern, deren Anrechnung stelle nach seiner Rechtsansicht eine Härte iSd. § 115 Abs. 3 ZPO iVm. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Die Anfrage des Arbeitsgerichts war vielmehr geboten und zulässig. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (vgl. BGH 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - Rn. 19 mwN; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 75). Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 15 Abs. 2 AGG mehrere europäischen Richtlinien umsetzen sowie die Forderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes erfüllen. § 15 AGG hat einen doppelten Normzweck. Neben dem gängigen zivilrechtlichen Gesichtspunkt des Schadensausgleichs tritt eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sanktionen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. BGH 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - Rn. 22 mwN; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 23 mwN). Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 R) für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) entschieden, dass Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF (§ 11a Abs 2 SGB II nF) zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ob der Einsatz von Entschädigungszahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Härte iSd. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, lässt sich nicht allgemeingültig ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 (KG) für Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts). Die maßgeblichen Einzelfallumstände können nur beurteilt werden, wenn der Antragsteller im PKH-Bewilligungsverfahren seine Einkünfte vollständig angibt und daher auch zugeflossene Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG offenlegt. Die Gesamthöhe der Einnahmen aus Entschädigungszahlungen kann nicht außer Betracht bleiben, wenn ein Antragsteller - wie hier - für eine weitere Entschädigungsklage Prozesskostenhilfe begehrt. Sollte der Antragsteller, was das Arbeitsgericht zunächst als unstreitig angesehen hat, wegen fehlender Einladungen zu Vorstellungsgesprächen Entschädigungen iHv. „mindestens € 50.000,00“ erstritten haben, hätte er durch AGG-Klagen ein Nettoeinkommen generiert, das den Jahresbruttoverdienst eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit einer Vergütung nach EG 6 Stufe 2 TVöD-VKA weit übersteigt. Unter diesen Umständen könnte es gerechtfertigt sein, dass der Antragsteller auf die bereits zugeflossenen Entschädigungen für die Tragung der Prozesskosten im vorliegenden Entschädigungsprozess zurückgreift. Er war deshalb zur Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichts zu den bisher zugeflossenen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH, § 121 Abs 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.