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Urteil

B 14 AS 197/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift, wenn eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist; maßgeblich ist die Bestimmung der Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG. • Bei Urlaubssemestern ist neben der Immatrikulation zu prüfen, ob der Studierende organisatorisch der Ausbildungsstätte angehört und das Studium tatsächlich betreibt. • Fehlen für die entscheidungserhebliche Beurteilung Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II und zum Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, ist die Sache zur ergänzten Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Leistungausschluss nach § 7 Abs.5 SGB II bei Urlaubssemester: organisatorische Zugehörigkeit und tatsächliches Betreiben • Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift, wenn eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist; maßgeblich ist die Bestimmung der Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG. • Bei Urlaubssemestern ist neben der Immatrikulation zu prüfen, ob der Studierende organisatorisch der Ausbildungsstätte angehört und das Studium tatsächlich betreibt. • Fehlen für die entscheidungserhebliche Beurteilung Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II und zum Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, ist die Sache zur ergänzten Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die 1979 geborene Klägerin ist seit 2003 an einer Hochschule für Medienkunst immatrikuliert. Sie beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 11.08.2009 bis 31.03.2010, nachdem ihr für das Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010 Urlaubssemester wegen eines Praktikums genehmigt worden waren. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.2009 ab. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt und verurteilte zur Zahlung monatlicher Leistungen, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Hochschulort habe und das Verbot des § 7 Abs.5 SGB II nicht greife. Das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab mit der Begründung, maßgeblich sei allein die Immatrikulation. Die Klägerin erhob Revision, weil während des Urlaubssemesters die Ausbildung unterbrochen sei und daher der Ausschluss nicht ohne weitere Prüfung gelten dürfe. • Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach SGB II für 11.08.2009–31.03.2010 in Höhe von 454,62 Euro monatlich; das SG hat zugunsten der Klägerin entschieden, das LSG zugunsten des Beklagten. • § 7 Abs.5 Satz1 SGB II schließt Leistungen aus, wenn die Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG oder §§60–62 SGB III förderungsfähig ist; diese Förderungsfähigkeit bestimmt sich nach § 2 BAföG. • Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Förderungsfähigkeit neben der Immatrikulation (organisatorische Zugehörigkeit) entscheidend, ob das Studium tatsächlich betrieben wird; Urlaubssemester können die organisatorische Zugehörigkeit oder das tatsächliche Betreiben entfallen lassen. • Das LSG hat keine hinreichenden Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II und zum Ausschluss nach § 7 Abs.5 SGB II getroffen; es ließ unklar, ob die Klägerin während der Urlaubssemester organisatorisch der Hochschule angehörte und ob sie das Studium tatsächlich betrieben hat. • Der Senat verwies auf die bindende Maßgabe, die Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG zu bestimmen und die hierzu einschlägige BVerwG-Rechtsprechung heranzuziehen; nur bei tatsächlichem Betreiben trotz Immatrikulation greift der Ausschluss des § 7 Abs.5 SGB II. • Das LSG hat zu prüfen, ob nach sächsischem Hochschulrecht während der Beurlaubung die Teilnahme an Veranstaltungen oder Prüfungen möglich war; ist dies nicht der Fall oder hat die Klägerin das Studium tatsächlich nicht betrieben, entfällt der Ausschluss. • Mangels abschließender Feststellungen ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und ergänzenden Feststellung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet: Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat nachzuholen, ob die Klägerin während der genehmigten Urlaubssemester organisatorisch weiterhin der Hochschule angehörte und ob sie das Studium tatsächlich betrieben hat, da nur bei Vorliegen der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach der Ausschluss des § 7 Abs.5 Satz1 SGB II greift. Fehlen diese Feststellungen, lässt sich nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Das LSG wird insoweit auch die Möglichkeit zu prüfen haben, ob die Klägerin durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit Hilfebedürftigkeit vermeiden konnte; über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG gegebenenfalls ebenfalls zu entscheiden haben.