Urteil
L 11 AS 95/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es existiert kein gesonderter grundsicherungsrechtlicher Begriff der Förderungsfähigkeit eines Studiums im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II; die Frage, ob die Ausbildung eines Studierenden im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, ist auch im Anwendungsbereich des SGB II einheitlich nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG zu bestimmen und setzt den Besuch der Hochschule, d.h. die förmliche Immatrikulation, und kumulativ das Betreiben des Studiums voraus. (Rn. 19)
2. Die Immatrikulation stellt auch grundsicherungsrechtlich ein widerlegliches Indiz für das tatsächliche Betreiben des Studiums dar. (Rn. 21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es existiert kein gesonderter grundsicherungsrechtlicher Begriff der Förderungsfähigkeit eines Studiums im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II; die Frage, ob die Ausbildung eines Studierenden im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, ist auch im Anwendungsbereich des SGB II einheitlich nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG zu bestimmen und setzt den Besuch der Hochschule, d.h. die förmliche Immatrikulation, und kumulativ das Betreiben des Studiums voraus. (Rn. 19) 2. Die Immatrikulation stellt auch grundsicherungsrechtlich ein widerlegliches Indiz für das tatsächliche Betreiben des Studiums dar. (Rn. 21) I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.12.2020 sowie der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Alg II im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2019 aufgehoben und die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2018 bis 30.04.2019 gefordert wird. II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, denn es hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 erweist sich, soweit für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2019 die Bewilligung von Leistungen aufgehoben und zuletzt noch für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 30.04.2019 deren Erstattung gefordert wird, als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Streitgegenstand ist nach Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten noch die Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse bzw. die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.04.2019 aufgrund Bescheides vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 sowie eine Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 7.241,15 € und eine Ersatzforderung betreffend die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zuletzt 1.303,93 € jeweils für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 30.04.2019. Hinsichtlich der Erstattungs- bzw. Ersatzforderungen für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.05.2018 hat sich der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 31.05.2022 erledigt. Die Aufhebung der Bewilligung vom 17.10.2014 für April 2015 sowie die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen vom 31.03.2015, 06.10.2015, 19.10.2016, 16.12.2016, 11.10.2017, 25.11.2017, 03.04.2018, 08.10.2018 und 24.11.2018 für die Zeit vom 01.05.2015 bis 30.04.2019 erweisen sich als rechtswidrig. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben bzw. zurückzunehmen und von der Klägerin die Erstattung von Leistungen - auch in Höhe von zuletzt nurmehr 8.545,08 € - zu fordern. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung für April 2015 kommen nur § 40 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB X in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit wenigstens eine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X vorliegt. Zwar handelte es sich bei der Bewilligung von Alg II vom 17.10.2014 für die Zeit vom 16.10.2014 bis 30.04.2015 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; jedoch ist durch die erneute, nur formale Immatrikulation eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Klägerin nicht eingetreten. Wesentlich ist eine Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 - juris). Die vorliegend zum 01.04.2015 vorgenommene Einschreibung im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität B führt nicht dazu, dass eine Bewilligung von Alg II nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Vielmehr war die Klägerin auch im April 2015 weiter leistungsberechtigt nach dem SGB II; insbesondere stand ihrem Anspruch nicht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Die Klägerin war grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums 32 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Auch bestand vorliegend wegen der nur formalen Immatrikulation in Wirtschaftsinformatik (BA) kein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl. I, 1834 ff.) zufolge haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Ausschlussregelung liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung nach dem SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R -; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R -; Sächsisches LSG, Urteil vom 07.04.2022 - L 7 AS 833/19 - alle zitiert nach juris). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG in der Fassung des 25. Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 23.12.2014 (BGBl. I, 2475) wird Ausbildungsförderung - unter anderem - geleistet für den Besuch von Hochschulen. Ein Auszubildender besucht dabei eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. zu diesen beiden zu erfüllenden Voraussetzungen bereits BSG, Urteil vom 22.03.2012 a.a.O., Rn. 20). Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 22.03.2012 a.a.O.; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R -; Beschluss vom 02.12.2014 - B 14 AS 261/14 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2018 - L 19 AS 1423/17 -; Sächsisches LSG, Urteil vom 07.04.2022, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11 -, alle zitiert nach juris). Das Betreiben des Studiums setzt nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht unbedingt die Anwesenheit in Lehrveranstaltungen voraus (vgl. Urteil vom 22.03.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.07.2018 - B 14 AS 24/18 B - beide zitiert nach juris). Wird die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG voll in Anspruch genommen und betreibt der Hochschulangehörige sein Studium nicht, so „besucht“ er keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O.). Dabei stellt entgegen der Auffassung des Beklagten eine Beurlaubung des Studierenden eine mögliche Variante des Nichtbetreibens des Studiums dar, nicht aber die einzig mögliche; einen solchen Rechtssatz hat weder das Bundesverwaltungsgericht -BVerwGim Beschluss vom 25.08.1999 - 5 B 153/99 - juris aufgestellt, noch das BSG im Urteil zum Urlaubssemester vom 22.03.2012 (a.a.O). Das BSG hat es anderenorts (Beschluss vom 04.07.2018, a.a.O.) als geklärt erachtet, dass ein Studierender während eines Urlaubssemesters nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, wenn es entweder an der organisationsrechtlichen Angehörigkeit oder (alternativ) am Betreiben des Studiums fehlt, und dass bei Fernbleiben von Veranstaltungen auf die Übung im jeweiligen Fach abzustellen sei. Daraus ergibt sich, dass auch im Bereich des SGB II der förderungsrelevante Besuch einer Hochschule von beiden Voraussetzungen abhängen soll und dass bei der Nichtteilnahme auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Damit kann der Begriff der „Förderungsfähigkeit im Rahmen des BAföG dem Grunde nach“ im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nicht abweichend von § 2 BAföG in dem vom Beklagten dargelegten Sinn bestimmt werden, dass auf eines von zwei Tatbestandsmerkmalen des Oberbegriffs „Besuch der Ausbildungsstätte“, nämlich das Betreiben des Studiums, verzichtet werden könnte oder müsste. Bei der Rechtsanwendung ergibt sich aus der Tatsache der Einschreibung lediglich eine Beweiserleichterung, die sich im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II zugunsten des Leistungsträgers auswirkt, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses, auf den er die Leistungsablehnung oder - wie vorliegend - die Aufhebung einer zuvor erfolgten Bewilligung stützt, nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Die Einschreibung führt im Grundsatz nicht nur zur organisationsrechtlichen Zugehörigkeit des Studenten zur Hochschule, sondern stellt regelmäßig auch ein - widerlegliches - Indiz für deren Besuch - bzw. das tatsächliche Betreiben als Teil der Definition des Besuches - dar (vgl. Palsherm in: juris-PK SGB I, Stand: 17.02.2020, § 18 Rn. 14; Nolte in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl., § 2 BAföG Rn. 20). Damit ergibt sich, dass zwar das Betreiben des Bachelorstudiums der Wirtschaftsinformatik, in das sich die Klägerin eingeschrieben hat, dem Grunde nach förderfähig nach dem BAföG gewesen wäre. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Jedoch ist vorliegend zur Überzeugung des Senats die durch die Immatrikulation indizierte Vermutung, dass die Klägerin dieses Studium betrieben hat, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie durch die im Verfahren vorgelegten Nachweise widerlegt. Die Klägerin war im April 2015 zwar an der O-Universität B immatrikuliert und gehörte ihr daher organisationsrechtlich an. Jedoch hat sie zur Überzeugung des Senats die Ausbildung nicht tatsächlich betrieben. Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen. Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 14/12 -; Sächsisches LSG, a.a.O., beide zitiert nach juris, m.w.N.). Vorliegend ist der Vortrag der Klägerin, sie habe sich nur wegen der Wohnberechtigung im Studentenwohnheim zum Sommersemester 2015 wieder eingeschrieben, bereits aufgrund ihres bis zu diesem Zeitpunkt nachzuvollziehenden Ausbildungswerdegangs glaubhaft. Die Klägerin verfügte zur streitgegenständlichen Zeit über einen im Sommersemester 2011 erworbenen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre und absolvierte im Anschluss - darauf aufbauend - bis einschließlich zum Sommersemester 2014 sechs Semester Wirtschaftsinformatik im Masterstudiengang. Hierbei waren ausweislich des § 40 der Studien- und Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge „Wirtschaftsinformatik (90 ECTS-Punkte)“ sowie „Wirtschaftsinformatik (120 ECTS-Punkte)“ vom 29.04.2011 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 30.09.2013 (vgl. https://www.uni-b.de/abt-studium/aufgaben/pruefungs-studienordnungen/masterstudiengaenge/wirtschaftsinformatik/, besucht am 09.01.2023), soweit nicht bereits ein Bachelorstudiengang in Wirtschaftsinformatik vorlag, Voraussetzung ein qualifizierendes Studium in einem verwandten Studiengang sowie ein Brückenstudium mit Pflichtmodulen aus dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Umfang von 30 ECTS (European Credit Transfer System)-Punkten. Dass die Klägerin nach sechs Semestern Masterstudium erneut mit dem ersten Semester Wirtschaftsinformatik im Bachelorstudiengang in echter Studienabsicht begonnen haben soll, hält der Senat für eher fernliegend. Gegen ein aktives Betreiben des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik spricht weiter die - erst im Berufungsverfahren vorgelegte - „leere“ Notenbescheinigung vom 06.04.2019, woraus sich ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt Prüfungsleistungen im Online-Prüfungssystem der Hochschule nicht hinterlegt waren, obwohl von der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 14.10.2010, zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungssatzung vom 30.09.2015 (vgl. https://www.uni-b.de/abt-studium/aufgaben/pruefungs-studienordnungen/ bachelorstudiengaenge/wirtschaftsinformatik/, besucht am 09.01.2023) bis zum Ende des dritten Fachsemesters (im Fall der Klägerin: des Sommersemesters 2016) mindestens 25 ECTS-Punkte zu absolvieren waren. Schließlich spricht für eine nur zum Schein vorgenommene Immatrikulation der nach drei Semestern, also zu exakt dem Zeitpunkt, zu dem positive Prüfungsergebnisse zwingend hätten vorliegen müssen, vorgenommene Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2016 in den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik. Analoge Überlegungen führen zu einer Rechtswidrigkeit auch der Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 01.05.2015 bis 30.04.2019. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X, denn der Beklagte geht von einer anfänglichen Rechtswidrigkeit seiner Bewilligungsentscheidungen aus. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Bewilligung von Alg II war jedoch auch für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2019 rechtmäßig, denn die Klägerin war auch in dieser Zeit nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, nachdem sie keinen der belegten Studiengänge betrieben hat. Für den Studiengang Wirtschaftsinformatik (BA) ergibt sich dies aus den obigen Überlegungen, für den ab dem Wintersemester 2016/17 betriebenen Studiengang Angewandte Informatik (BA) aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweis, dass die Klägerin auch in diesem Fach keinerlei Prüfungen abgelegt hat, dass sie erneut, diesmal nach zwei Semestern, vor drohender Zwangsexmatrikulation einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat, sowie insbesondere auch aus dem Umstand, dass sie in der Zeit vom 08.03.2017 bis 01.09.2017 einer vom Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildung in Vollzeit nachgegangen ist. Für den Studiengang „Interdisziplinäre Mittelalterstudien“ (BA), in den die Klägerin ab dem Wintersemester 2017/18 eingeschrieben war, ergibt sich ebenfalls aus der vorgelegten Notenbescheinigung vom 29.03.2019, dass sie in den ersten drei Semestern - abweichend von den Anforderungen der Studienordnung (vgl. https://www.uni-b.de/abt-studium/aufgaben/pruefungs-studienordnungen/ bachelorstudiengaenge/interdisziplinaere-mittelalterstudienmedieval-studies/, besucht am 28.11.2022) - keine einzige Prüfung abgelegt und damit keinerlei ECTS-Punkte nachgewiesen hat. Eine reine Pro-Forma-Immatrikulation ist für diesen Studiengang in Anbetracht des Ausbildungsprofils der Klägerin auch glaubhaft, denn sie verfügt über eine Ausbildung zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel und einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre und war zum Zeitpunkt der Erstantragstellung beim Beklagten in den Masterstudiengang IISM mit der Zielrichtung des Einsatzes im internationalen Management von IT und Informationssystemen (vgl. https://www.uni-bamberg.de/ma-iism/profil/, besucht am 28.11.2022) eingeschrieben, was eine stringente Fortführung ihrer bisherigen Ausbildung dargestellt hätte, wohingegen der - grundständige - Studiengang Interdisziplinäre Mittelalterstudien (BA), in den sie sich ab dem Wintersemester 2017 eingeschrieben hat, an eine solche Fortführung gerade nicht denken lässt. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Senats die grundsätzlich durch die Tatsache der Immatrikulation ausgelöste Vermutung widerlegt, dass sie die genannten Studiengänge, etwa durch Besuch von Vorlesungen oder durch Prüfungsvorbereitungen, betrieben und damit die Hochschule „besucht“ hat im Sinne des § 2 BAföG, weshalb sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2019 keinem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II unterlegen ist. Nach alledem waren das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht bereits durch das angenommene Teilanerkenntnis beendet gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.