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Urteil

B 10 EG 18/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist bei der Berechnung des Elterngeldes auf den tatsächlichen Zufluss des Einkommens abzustellen; das modifizierte Zuflussprinzip für Arbeitnehmer gilt hier nicht. • Die unterschiedliche Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips bei nichtselbstständiger und des strengen Zuflussprinzips bei selbstständiger Tätigkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Bei vorläufigen Festsetzungen nach § 8 Abs. 3 BEEG kann eine exakte endgültige Berechnung entbehrlich sein, wenn die vorläufige Festsetzung (Mindestbetrag) offensichtlich zutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Zuflussprinzip bei selbstständiger Tätigkeit • Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist bei der Berechnung des Elterngeldes auf den tatsächlichen Zufluss des Einkommens abzustellen; das modifizierte Zuflussprinzip für Arbeitnehmer gilt hier nicht. • Die unterschiedliche Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips bei nichtselbstständiger und des strengen Zuflussprinzips bei selbstständiger Tätigkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Bei vorläufigen Festsetzungen nach § 8 Abs. 3 BEEG kann eine exakte endgültige Berechnung entbehrlich sein, wenn die vorläufige Festsetzung (Mindestbetrag) offensichtlich zutreffend ist. Der Kläger, selbstständiger Unternehmensberater, beantragte Elterngeld für den ersten Lebensmonat seines am 12.07.2007 geborenen Sohnes (12.7.–11.8.2007). Kurz vor und während des Bezugszeitraums gingen auf sein Konto mehrere Honorare ein: u. a. 22.393,42 € am 04.07.2007, 19.161,38 € am 02.08.2007 und 9.926,98 € am 04.09.2007; außerdem erhielt er für am 12.07.2007 erbrachte Leistungen ein Honorar von 1.125,44 €. Der Beklagte setzte das Elterngeld vorläufig auf den Mindestbetrag von 300 € für den ersten Monat fest; der Kläger widersprach. Das Sozialgericht gab dem Kläger überwiegend Recht und zahlte den Höchstbetrag; das LSG reduzierte den Anspruch auf weiteren 754,96 € neben dem bereits gewährten Basisbetrag. Beide Parteien legten Revision ein. • Anspruchsgrundlage ist das BEEG (insbesondere §§ 1, 2 und 8 BEEG). Für Bezugsmonate mit Erwerbseinkommen ist § 2 Abs. 3 BEEG maßgeblich. • Der Begriff des "Erzielens von Einkommen" ist nicht eindeutig; denkbar sind das strenge Zuflussprinzip oder das modifizierte Zuflussprinzip (Erbringen der Leistung im Bezugszeitraum). • Die Rechtsprechung des BSG hat das modifizierte Zuflussprinzip für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entwickelt, um Zufallsergebnisse zu vermeiden; diese Gründe greifen bei selbstständiger Arbeit nicht, weil bei Selbstständigen unregelmäßige Zahlungen die Regel sind. • § 2 Abs. 8 und 9 BEEG verweisen für selbstständige Einkünfte ausdrücklich auf steuerliche Gewinnermittlung und Steuerbescheid, weshalb für selbstständige Tätigkeiten der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist. • Eine innerrechtliche Differenzierung zwischen selbstständigen und nichtselbstständigen Einkünften ist systematisch und sachlich gerechtfertigt; sie verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Einkunftsarten sich in Art der Entstehung und Zahlungsregelmäßigkeit wesentlich unterscheiden. • Auf dieser Grundlage ist die Zahlung von 19.161,38 € am 02.08.2007 nicht dem Bezugsmonat zuzurechnen, weil sie vorwiegend für Leistungen vor dem Bezugszeitraum bestimmt war; dagegen kann das für am 12.07.2007 erarbeitete Honorar berücksichtigt werden, sofern es tatsächlich zugeflossen ist. • Die vorläufige Festsetzung des Elterngeldes auf den Mindestbetrag von 300 € war daher ausreichend; eine exakte endgültige Berechnung war nicht erforderlich, da nach gesamter Aktenlage kein zu berücksichtigendes Einkommen zu Lasten des Anspruchs zu erwarten ist. Die Revision des Beklagten ist begründet; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat das Elterngeld für den ersten Lebensmonat zu Recht vorläufig auf den Mindestbetrag von 300 € festgesetzt, weil bei selbstständiger Tätigkeit auf den tatsächlichen Zufluss von Einnahmen abzustellen ist und die auf dem Konto am 02.08.2007 eingegangene Zahlung dem Bezugsmonat nicht zuzurechnen ist. Das modifizierte Zuflussprinzip, wie es für Arbeitnehmer gilt, ist auf selbstständige Einkünfte nicht anzuwenden. Die Revision des Klägers ist unbegründet; insoweit bleibt es bei der vorläufigen Gewährung des Basisbetrags. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.