Urteil
S 19 EG 6/14 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2014:1127.S19EG6.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die am 00.00.1971 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie beantragte am 31.10.2013 Elterngeld für ihre am 00.00.2013 geborene Tochter H2. Sie gab an, sie beantrage Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat des Kindes. Zu ihrem beruflichen Werdegang teilte sie mit, sie sei ab September 2007 selbständige, freiberufliche Einzelanwältin und werde nach der Geburt des Kindes keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Sie legte eine Einnahmen- Überschuss- Rechnung für die Monate September 2012 bis August 2013 vor. Weiterhin übersandte sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Sie überreichte eine Bescheinigung der DAK vom 13.11.2013, der zufolge die Klägerin Mutterschaftsgeld im Zeitraum vom 02.09.2013 bis zum 09.12.2013 in Höhe von kalendertäglich 63,93 € erhielt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 18.11.2013 Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat – 07.10.2013 bis 06.10.2014 – ihrer Tochter. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein Zahlbetrag, für den 3. Lebensmonat ein Betrag von 1.352,98 € und für den 4. bis 12. Lebensmonat ein monatlicher Betrag von 1.497,94 €. Der Beklagte berücksichtigte die Gewinneinkünfte der Klägerin i.H.v. 33.062,00 € aus dem Kalenderjahr 2012. Er legte monatliche Einnahmen vor der Geburt von 2.304,52 € netto zugrunde. 65 Prozent dieses Betrages ergaben den Elterngeldbetrag von 1.497,94 €. Der Beklagte rechnete das Mutterschaftsgeld Tag genau auf das Elterngeld an. Die Klägerin legte unter dem 20.11.2013 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes sei auf den von ihr erzielten Gewinn im Zeitraum von September 2012 bis August 2013 abzustellen. Das BEEG gebe vor, dass das Elterngeld nach den Einnahmen in einem Zwölfmonatszeitraum vor Beginn der Mutterschutzfrist zu berechnen sei. Im Monat September 2013 habe sie ihre selbständige Tätigkeit eingestellt, um in den Mutterschutz zu gehen. Sie habe im Jahr 2007 mit ihrer selbständigen Tätigkeit begonnen und in den Folgejahren ausgebaut. Im Jahr 2010 habe sie 50 bis 60 Stunden pro Woche gearbeitet. Ihre Arbeitszeit habe sie auf ärztlichen Rat in den Jahren 2011 und 2012 auf ca. 30 bis 35 Stunden pro Woche reduziert, um ihren Kinderwunsch verwirklichen zu können. Nach Eintritt der Schwangerschaft habe sie ihr Arbeitspensum ab Anfang 2013 wieder erhöht, auf ca. 40 bis 50 Stunden pro Woche, mit der Folge, dass sich auch ihr Einkommen im Jahr 2013 gegenüber 2011 und 2012 erhöht habe. Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Sofern auf einen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt abzustellen sei, sei der Veranlagungszeitraum 2010 maßgeblich, der mit der Einkommenssituation im Jahr 2013 korrespondiere. Die Klägerin legte die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.01.2014. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 als unbegründet zurück. Mit der am 25.02.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, dass der Berechnung des Elterngeldes die Einnahmen laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 nicht zugrunde gelegt werden dürften, weil die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einnahmen nicht repräsentativ seien. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009 mit dem Az.: B 10 EG 2/09 R. Sie ist der Ansicht, § 2 b BEEG, den der Beklagte der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt habe, sei mit Artikel 2, 3, 6 und 12 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Regelung führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eltern, die vor der Geburt des Kindes selbständig tätig gewesen seien, gegenüber Eltern, die vor der Geburt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Die Regelung verletze auch die Freiheit der Berufswahl, dass allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz von Ehe und Familie. Der Eingriff in diese Grundrechte sei nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 zu verurteilen, ihr Elterngeld für die Zeit vom 07.12.2013 bis zum 06.10.2014 i.H.v. monatlich 1.800,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die gesetzliche Regelung des § 2 b BEEG, der es im vorliegenden Fall nicht zulasse, den Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2010 bzw. auf die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zu verschieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 18.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der Beklagte hat der Klägerin Elterngeld für ihre Tochter H2 in zutreffender Höhe bewilligt. Nach § 2 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wird Elterngeld i.H.v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1, S. 1, Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat. Der für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Prozentsatz variiert unter den Vorgaben des § 2 Abs. 2 BEEG. Welcher Bemessungszeitraum zugrundezulegen ist, regelt § 2 b BEEG. Absatz 1 betrifft die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2 d vor der Geburt bestimmt § 2 b Abs. 2 BEEG, dass die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 1, S. 2 BEEG vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Da die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter als selbständige Rechtsanwältin gearbeitet hat, ist zur Bestimmung des Bemessungszeitraumes § 2 b Abs. 2 BEEG heranzuziehen. Im Hinblick darauf, dass die Tochter der Klägerin im Oktober 2013 geboren worden ist, sind die Einnahmen der Klägerin im Kalenderjahr 2012 gemäß § 2 b Abs. 2, S. 1 BEEG maßgeblich. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes gemäß § 2 b Abs. 2, S. 2 BEEG kommt nicht in Betracht. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 1, S. 2 BEEG vorgelegen haben und auch nach Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 2 b Abs. 2 BEEG getroffene gesetzliche Regelung. Es liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (Bundessozialgericht, Urteil v. 29.08.2012, Az.: B 10 EG 18/11 R, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Zwar wird der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes je nachdem, ob Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vorliegen, unterschiedlich bestimmt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Die Ausübung der nichtselbständigen und der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Art der Erzielung des Einkommens weichen wesentlich voneinander ab (s. hierzu Bundessozialgericht, Urteil v. 29.08.2012, Az.: B 10 EG 18/11 R). Die unterschiedliche Behandlung von Eltern, die vor der Geburt des Kindes selbständig waren, gegenüber Eltern, die vor der Geburt des Kindes einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, führt auch nicht notwendig zu einer Schlechterstellung der Selbständigen. Denn wenn beispielsweise wie im vorliegenden Fall die Geburt gegen Ende eines Kalenderjahres erfolgt und der maßgebliche steuerliche Veranlagungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr umfasst, haben selbständig tätige Frauen die Möglichkeit, ihre Erwerbstätigkeit in der Schwangerschaft zu reduzieren, ohne dass dies ungünstige Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes hätte. Der Umstand, dass sich der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum im Einzelfall, wie etwa bei der Klägerin, als ungünstig erweist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Schließlich ist auch zu bedenken, dass der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht nur für die Elterngeldbehörden, sondern auch für die selbständig Tätigen eine Verwaltungsvereinfachung bedeutet. Denn sie müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vor der Geburt nicht durch eine gesonderte Gewinnberechnung für einzelne Kalendermonate darlegen, sondern können sich darauf beschränken, ihr Einkommen anhand des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. § 2 b Abs. 2 BEEG verstößt auch nicht gegen Artikel 12 GG. Bei diesem Grundrecht handelt es sich um ein Abwehrrecht gegen staatliches Handeln. Der Staat übt mit dem Angebot des Elterngeldes keinen Zwang auf den Einzelnen aus, sich für oder gegen einen bestimmten Beruf und für oder gegen dessen selbständige oder unselbständige Ausübung zu entscheiden. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass dem BEEG keine den Schutzbereich der Berufswahl- und -ausübungsfreiheit berührende Tendenz zukommt (Urteil v. 29.08.2012, Az.: B 10 EG 20/11 R). Dem schließt sich die Kammer an. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Artikel 2 GG ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Elterngeldes die Spielräume für berufstätige Eltern erweitert und nicht ihre Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Artikel 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zu dieser Norm hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011, Az.: 1 BvR 1811/08, ausgeführt, der Staat habe dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich sei, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Dabei sei allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung bestehe ein weiter Gestaltungsspielraum. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 10 EG 20/11 R, ergänzend dargelegt, dass aus Artikel 6 Abs. 1 GG kein unbegrenzter Anspruch auf Ausweitung und Individualisierung bestehender Förderungsinstrumente folge. Dem schließt sich das Gericht an. Es ist zu bedenken, dass sich die Gewährung von Elterngeld nach abstrakt-generellen Regelungen richtet. Dass diese Regelungen nicht in jedem Einzelfall zur Bewilligung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages führen, stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG dar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.