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Urteil

B 11 AL 22/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frage, ob ein Auszubildender während einzelner Zeiten außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist, kann den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) begründen, auch wenn er insgesamt noch beim Elternhaus wohnt. • § 64 Abs. 1 S. 3 SGB III schließt nur eine Förderung ausschließlich für die Dauer von Berufsschulunterricht in Blockform aus; wechselnde betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte können eine durchgehende Förderung rechtfertigen. • Klappt das Sozialgericht die tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend auf, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf BAB bei teilweiser Unterbringung außerhalb des Elternhaushalts • Die Frage, ob ein Auszubildender während einzelner Zeiten außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist, kann den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) begründen, auch wenn er insgesamt noch beim Elternhaus wohnt. • § 64 Abs. 1 S. 3 SGB III schließt nur eine Förderung ausschließlich für die Dauer von Berufsschulunterricht in Blockform aus; wechselnde betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte können eine durchgehende Förderung rechtfertigen. • Klappt das Sozialgericht die tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend auf, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der 1990 geborene Kläger absolviert seit August 2010 eine Berufsausbildung zum Chemikanten mit betrieblicher Praxis bei einem Betrieb in Z und theoretischer Ausbildung sowie SBG-Schulungen überwiegend in R. und D. Er wohnt grundsätzlich noch bei seinen Eltern in A., ist aber während Berufsschulunterricht und SBG-Schulungen in einem Wohnheim in D. untergebracht. Die Agentur lehnte seinen Antrag auf Gewährung von BAB ab mit der Begründung, er wohne im Haushalt der Eltern, weshalb die persönlichen Voraussetzungen nach § 64 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht bestätigte diese Sicht und wies die Klage ab; der Kläger führte hiergegen Revision und rügte u. a. fehlerhafte Anwendung des Bundesrechts und Verfassungsrechtsverletzungen. Er machte geltend, die auswärtigen Ausbildungszeiten überstiegen die Zeiten der Unterbringung bei den Eltern und die Vorschrift sei verfassungsrechtlich zu prüfen. • Die Revision ist begründet; der Senat hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das Sozialgericht zurück (§ 170 SGG). • Rechtliche Grundlagen sind §§ 59 ff., insbesondere § 63 und § 64 SGB III (Stand 2010). Anspruchsvoraussetzung ist u. a. die auswärtige Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern (§ 64 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III) und der Ausschluss einer Förderung ausschließlich für Berufsschulunterricht in Blockform (§ 64 Abs.1 S.3 SGB III). • Tatsächliche Feststellungen des Sozialgerichts sind unzureichend: Es hat zwar festgestellt, dass der Kläger zeitweise in einem Wohnheim untergebracht war, aber nicht hinreichend dargelegt, warum dies den Anspruch insgesamt ausschließen soll. Der Begriff 'wohnt' ist nicht so auszulegen, dass bestehende Bindungen an das Elternhaus die tatsächliche auswärtige Unterbringung während Schul- bzw. Schulungszeiten außer Betracht lassen. • Die Zulässigkeit eines teilweisen Wechsels zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung rechtfertigt nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich eine durchgehende Bewilligung; § 64 Abs.1 S.3 SGB III greift nur, wenn ausschließlich Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet. • Das Sozialgericht muss nun konkret feststellen, welche Maßnahmen in D. und R. jeweils stattfanden (Berufsschule, SBG-Schulungen, außerbetriebliche Maßnahmen) und für welche Zeiträume der Kläger tatsächlich auswärts untergebracht war, sowie ggf. Bedürftigkeit und Förderfähigkeit nach § 59 Nr.1 und Nr.3 SGB III prüfen. • Ergibt sich, dass außerbetriebliche oder überbetriebliche Ausbildungsteile neben Blockunterricht stattfanden oder sich an diesen anschließen, kann BAB auch für die Zeiten des Blockunterrichts weiter zu gewähren sein (§ 73 Abs.1a SGB III bzw. spätere Normen). Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts Altenburg auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurück. Das Sozialgericht hat nun festzustellen, welche Ausbildungsabschnitte konkret in D. und R. stattfanden und in welchen Zeiträumen der Kläger tatsächlich außerhalb des Elternhaushalts untergebracht war. Sodann ist zu prüfen, ob die Ausbildung förderungsfähig ist und ob die sonstigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 59 Nr.1 und Nr.3 SGB III vorliegen. Ist nicht ausschließlich Berufsschulunterricht in Blockform gegeben, kommt ein Anspruch auf BAB für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung in Betracht; bei abwechselnden Ausbildungsabschnitten ist eine durchgehende Bewilligung möglich. Zu entscheiden sind abschließend auch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionskosten.