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Urteil

L 2 AL 33/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:0323.2AL33.16.00
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Leitsätze
1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Wohnens außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils gem § 60 Abs 1 Nr 1 SGB 3 reicht es aus, wenn der Auszubildende zur Ausbildung nur zeitweise außerhalb des Haushaltes der Eltern in einem Wohnheim untergebracht ist (vgl BSG vom 29.8.2012 - B 11 AL 22/11 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 4). (Rn.34) 2. Unter der Ausbildungsstätte iS von § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 3 ist auch die Berufsschule zu verstehen. (Rn.36) 3. Bei der Beurteilung gem § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 3, ob die Berufsschule in angemessener Zeit von der Wohnung der Eltern nicht erreicht werden kann, ist ein Rückgriff auf § 140 Abs 4 SGB 3 eher nicht angezeigt, sondern bietet sich eine Orientierung an den Regelungen des § 2 Abs 1a BAföG an. (Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. März 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts zu gewähren. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Wohnens außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils gem § 60 Abs 1 Nr 1 SGB 3 reicht es aus, wenn der Auszubildende zur Ausbildung nur zeitweise außerhalb des Haushaltes der Eltern in einem Wohnheim untergebracht ist (vgl BSG vom 29.8.2012 - B 11 AL 22/11 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 4). (Rn.34) 2. Unter der Ausbildungsstätte iS von § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 3 ist auch die Berufsschule zu verstehen. (Rn.36) 3. Bei der Beurteilung gem § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 3, ob die Berufsschule in angemessener Zeit von der Wohnung der Eltern nicht erreicht werden kann, ist ein Rückgriff auf § 140 Abs 4 SGB 3 eher nicht angezeigt, sondern bietet sich eine Orientierung an den Regelungen des § 2 Abs 1a BAföG an. (Rn.37) 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. März 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts zu gewähren. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschul-unterrichts. Gemäß § 56 Abs. 1 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Bei der Ausbildung der Klägerin zur Friseurin handelte es sich um eine gemäß § 57 Abs. 1 SGB III (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011) förderfähige Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, die betrieblich durchgeführt wurde und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Es handelt sich auch um eine erstmalige Ausbildung, § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Die Klägerin gehörte als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis, § 59 Abs. 1 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB lagen vor. Hierzu bestimmt § 60 Abs. 1 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011), dass der Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur gefördert wird, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr. 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr. 2). Die in Nr. 2 geregelte Voraussetzung gilt jedoch (u. a.) dann nicht, wenn der Auszubildende 18 Jahre oder älter ist (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), was bei Klägerin (erst) ab Mitte Februar 2014 der Fall war. Nach § 65 Abs. 2 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011) ist im Übrigen eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Die Klägerin hat während der Zeiten des Berufsschulunterrichts im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils gewohnt, denn sie war in diesen Zeiten in A-Stadt in einem Wohnheim untergebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 11 AL 22/11 R –, juris Rz. 16 f.), der der Senat folgt, reicht es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils aus, wenn Auszubildende zu ihrer Ausbildung nur zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind (so auch Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 60 SGB III (Stand: 16.03.2022), Rz. 30; Hassel in: Brand, SGB III 9. Auflage 2021 § 60 Rz. 3). Die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern muss also nicht einheitlich für die gesamte Zeit einer Ausbildungsmaßnahme erfüllt sein, was sich im Übrigen im Umkehrschluss auch aus der Regelung zum Ausschluss der Förderung allein für den Blockunterricht ergibt, § 65 Abs. 2 SGB III. Die Klägerin konnte die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen. Entgegen der Auffassung des SG ist unter der Ausbildungsstätte im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch die Berufsschule zu verstehen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entspricht der früheren Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG. Das AFG ist insoweit in das SGB III übernommen worden (vgl BT-Drucks 13/4941 S 165, zu § 64). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 38/03 R -, juris Rz. 28) zählt zur Ausbildungsstätte im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG nicht nur die betriebliche Ausbildungsstätte, sondern auch die Berufsschule, weil es in dieser Vorschrift um die zumutbare Belastung durch Fahrzeiten geht, die nicht nur durch solche zur Betriebsstätte, sondern auch zur Berufsschule beeinflusst wird. Demgemäß enthalte auch § 13 der A-Ausbildung eine Regelung über Fahrkosten zur Berufsschule. Eine entsprechende Fahrkostenregelung ist auch in das SGB III übernommen worden (vgl. § 63 SGB III i.d.F. vom 20. Dezember 2011). Angesichts im Wesentlichen gleichlautender Regelungen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des SGB III eine Änderung gegenüber der nach dem AFG geltenden Rechtslage herbeiführen wollte. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch im Geltungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG ergangenen Rechtsprechung des BSG. Ob der Weg zur betrieblichen Ausbildungsstätte und zur Berufsschule und zurück für die Klägerin zumutbar war, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 38/03 R -, juris Rz. 29). Dabei ist ein Rückgriff auf § 140 Abs. 4 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011) im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Vorschriften des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und des § 140 Abs. 4 SGB III eher nicht angezeigt (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 38/03 R -, juris Rz. 29; BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 R –, juris Rz. 24). Vielmehr bietet sich eine Orientierung an den Regelungen des BAföG an, vgl. § 2 Abs. 1a BAföG (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 38/03 R -, juris Rz. 30; BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 R –, juris Rz. 24). Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 2 BAföG ist es dem Auszubildenden zumutbar, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwGE 57, 204, 212 ff; BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 15). Zwar benötigte die Klägerin für den Hin- und Rückweg an mindestens 3 Wochentagen weniger als 2 Stunden, weil sich der Ausbildungsbetrieb am Wohnort der Klägerin in D-Stadt befand. Allerdings war die Berufsschule in A-Stadt für die Klägerin von ihrem Wohnort D-Stadt aus nicht bzw. nicht in zumutbarer Weise durch tägliche Hin- und Rückfahrt an den Unterrichtstagen zu erreichen. Denn eine (zumutbare) Verbindung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln stand für ein pünktliches Erscheinen zum Schulbeginn um 7:00 Uhr nicht zur Verfügung. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin gab es im fraglichen Zeitraum keine Nahverkehrsverbindung, mit der sie die Schule pünktlich hätte erreichen können. Im Übrigen wäre ein Verweis auf eine etwaig bestehende Verbindung aber auch unzumutbar, da die zu Beginn der Berufsausbildung noch minderjährige Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Wege- und Wartezeiten zweimal wöchentlich spätestens gegen 5 Uhr die Wohnung in ... hätte verlassen müssen. Soweit im Hinblick auf das Fehlen einer (zumutbaren) Verbindung daher eine auswärtige Unterbringung erforderlich war, konnte die Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen. Auch ein Förderungsausschluss nach § 65 Abs. 2 SGB III liegt nicht vor, da es sich bei dem Berufsschulunterricht nicht um einen in Blockform durchgeführten handelte. Die duale Ausbildung der Klägerin wurde mit regelmäßig an zwei Tagen in der Woche (Donnerstag und Freitag) stattfindendem Berufsschulunterricht durchgeführt, wohingegen Blockunterricht für gewöhnlich wochenweise in zusammenhängenden Abschnitten in Vollzeitform erteilt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 11 AL 8/19 R –, juris Rz. 2). Darüber hinaus scheidet auch eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 2 SGB III auf Fallgestaltungen, in denen es nicht um Berufsschulunterricht in Blockform geht, aus (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 11 AL 22/11 R –, juris Rz. 19). Auch die Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III – Bedürftigkeit – ist mit Blick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung der Klägerin und das im Jahr 2011 erzielte Elterneinkommen erfüllt. Soweit schließlich die Beklagte auf die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft vom 24. Januar 2013 und in diesem Zusammenhang auf § 22 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 2 SGB III verweist, steht dies einem Anspruch der Klägerin auf BAB nicht entgegen. Zwar dürfen nach § 22 Abs. 1 SGB III Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Die Klägerin hat aber nach eigenen Angaben Leistungen nach der o. g. Richtlinie, auf die im Übrigen auch kein Rechtsanspruch besteht, nicht erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung sind für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts hat. Die am ... Februar 1996 geborene Klägerin begann am 1. September 2013 eine Berufsausbildung zur Friseurin im „L. C.“ in D-Stadt. Zu dieser Zeit wohnte sie bei ihrer Mutter in D-Stadt, der Vater war ebenfalls in D-Stadt wohnhaft. Der Berufsschulunterricht fand donnerstags und freitags an einer Berufsschule in A-Stadt statt. In ihrem Antrag vom 24. Mai 2013 auf Bewilligung von BAB ab dem 1. September 2013 gab die Klägerin an, dass ihr für die Fahrten zur Berufsschule ca. 200,00 € monatlich entstünden. Die Bruttoausbildungsvergütung betrage im ersten Ausbildungsjahr 158,50 € monatlich und im zweiten Ausbildungsjahr 214,74 € monatlich. Die Mutter der Klägerin bezog im Jahr 2011 Leistungen nach dem SGB II, der Vater hatte ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 15.175 €. Den Antrag auf BAB lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2013 ab, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 60 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien, da die Klägerin nicht außerhalb des elterlichen Haushaltes wohne. Hiergegen erhob die Klägerin am 3. September 2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, sie sei auf die BAB angewiesen, da sie die zweimal wöchentlich anfallenden Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule in A-Stadt von ihrer Ausbildungsvergütung nicht bezahlen könne, so dass ihr der Abbruch der Ausbildung drohe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 60 Abs. 1 SGB III werde der Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Die Klägerin wohne während der Ausbildung weiterhin im Haushalt der Eltern in D-Stadt und könne die Ausbildungsstätte in D-Stadt in angemessener Zeit erreichen. Der Förderausschluss gelte auch, wenn für einzelne Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der üblichen Ausbildungsstätte zeitweise eine Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern erforderlich werde. Nach § 65 Abs. 2 SGB III sei eine Förderung allein für Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Unter dem 13. September 2013 reichte die Klägerin einen Mietvertrag vom 6. September 2013 über die Anmietung eines Einzelzimmers in A-Stadt, H.-J.-Str. 8 für die Zeit vom 11. September 2011 (gemeint: 2013) bis 31. August 2014 zu einem Mietzins von 75,00 € wöchentlich bei der Beklagten ein. Die Klägerin teilte hierzu mit, dass sie wegen der Zugverbindung nicht pünktlich zur Berufsschule komme, sodass sie sich eine Unterkunft in A-Stadt habe suchen müssen. Mit ihrer am 14. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Neubrandenburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bewilligung von BAB gegeben seien, da sie für die Zeiten des Berufsschulunterrichts in A-Stadt auch dort untergebracht sein müsse. Sie könne die Berufsschule vom Wohnort ... aus nicht in angemessener Zeit, also am selben Tag mit dem Zug pünktlich erreichen, weshalb sie an den Tagen der Berufsschule außerhalb der Wohnung der Mutter wohne. Zum 1. Mai 2014 ist die Klägerin nach A-Stadt verzogen und hat dort die Ausbildung in einem anderen Friseursalon fortgesetzt, woraufhin ihr die Beklagte ab dem 1. Mai 2014 BAB bewilligt hat. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 30. April 2014 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat mit Urteil vom 30. März 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Regelung in § 60 Abs. 1 SGB III verwiesen. Die Klägerin habe bis April 2014 nicht außerhalb der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils gewohnt, sondern im Haushalt ihrer Mutter in .... An diesem Ort habe sich auch ihr Ausbildungsbetrieb befunden. Für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen könne nicht einerseits auf Zeiten in der betrieblichen Ausbildungsstätte (D-Stadt) und andererseits auf Zeiten in der Berufsschule (A-Stadt) als Ausbildungsstätte für den theoretischen Teil der Ausbildung abgestellt werden, da unter der Ausbildungsstätte im Sinne des § 60 SGB III allein der Betrieb zu verstehen sei, in dem die Berufsausbildung durchgeführt werde. Kosten für Fahrten zur Berufsschule könnten zwar nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 und § 63 Abs. 1 SGB III als Bedarf des Auszubildenden berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn eine grundsätzliche Förderfähigkeit des Auszubildenden gemäß § 60 SGB III bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 65 Abs. 2 SGB III eine Förderung allein für Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen werde. Diese Regelung lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Förderung des turnusmäßigen, z. B. einmal wöchentlichen Berufsschulbesuchs (also ohne blockweisen Unterricht) immer erfolgen müsse. Maßgebliche Voraussetzung sei stets zunächst eine grundsätzliche Förderfähigkeit nach § 60 SGB III. Gegen das am 27. April 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Mai 2016 Berufung eingelegt und im Wesentlichen die Begründung aus dem Klageverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 11. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die ihres Erachtens überzeugenden Ausführungen des erst-instanzlichen Urteils führt sie ergänzend aus, dass schon 2 Tage Berufsschulunterricht einen Block darstellten, weshalb eine Förderung nach § 65 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen sei. Zudem sei ausweislich einer (Anfang 2017 eingeholten) DB-Auskunft eine Bahnverbindung von D-Stadt nach A-Stadt mit einer Abfahrtszeit um 6:16 Uhr bei einer Ankunftszeit um 7:35 Uhr vorhanden, sodass sich die Frage der Zumutbarkeit des Pendelns stelle. Zudem verweist die Beklagte auf die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft vom 24. Januar 2013, durch die den betroffenen Personenkreisen in sozialen Härtefällen Rechnung getragen werden solle. Durch die Richtlinie komme insbesondere die kompetenzrechtliche Zuordnung des Berufsschulunterrichts zum Aufgabenkreis der Länder zum Ausdruck. Nach § 22 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 2 SGB III dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder öffentlich-rechtliche Stellen zur Leistungserbringung verpflichtet seien. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2022 ergänzend befragt. Diese hat angegeben, dass im ersten Jahr ihrer Ausbildung der Berufsschulunterricht morgens um 7:00 Uhr begonnen habe. Für das Zimmer in der D-Straße 8 habe sie die zwei Übernachtungen (Anreise Mittwochabend auf Donnerstag, Abreise Freitagmittag nach der Berufsschule) einzeln bezahlen können, wobei pro Übernachtung 30,00 Euro berechnet worden seien, sodass mit Ausnahme der Schulferien wöchentliche Wohnkosten in Höhe von 60,00 Euro angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.