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Urteil

B 2 U 11/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 90 Abs.1 SGB VII gewährt eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nur, wenn die Ausbildung infolge des Versicherungsfalls nicht oder verzögert abgeschlossen wurde. • Eine analoge Anwendung des § 90 Abs.1 SGB VII zugunsten von Versicherten, die ihre Ausbildung planmäßig und fristgerecht beendet haben, ist unzulässig; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. • Bei der Auslegung von § 90 SGB VII ist von dessen typisierendem Zweck auszugehen: Die Vorschrift soll typische Fälle ausgleichen, in denen durch den Unfall ein zusätzlicher (hypothetischer) Folgeschaden in Form verzögerter oder entfallener Ausbildungsabschlüsse entstanden ist. • Die Regelung des § 90 Abs.1 SGB VII verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG, weil zwischen verzögert/abgebrochen Ausgebildeten und fristgerecht Ausgebildeten sachliche Unterschiede bestehen. • Hat die Verwaltung einem Versicherten bereits einen günstigeren JAV zuerkannt, kann der Versicherte nicht wegen Anspruchs auf noch höheren JAVs Umgang aus § 90 Abs.1 SGB VII geltend machen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Neufestsetzung des JAV nach § 90 Abs.1 SGB VII bei fristgerechtem Ausbildungsabschluss • § 90 Abs.1 SGB VII gewährt eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nur, wenn die Ausbildung infolge des Versicherungsfalls nicht oder verzögert abgeschlossen wurde. • Eine analoge Anwendung des § 90 Abs.1 SGB VII zugunsten von Versicherten, die ihre Ausbildung planmäßig und fristgerecht beendet haben, ist unzulässig; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. • Bei der Auslegung von § 90 SGB VII ist von dessen typisierendem Zweck auszugehen: Die Vorschrift soll typische Fälle ausgleichen, in denen durch den Unfall ein zusätzlicher (hypothetischer) Folgeschaden in Form verzögerter oder entfallener Ausbildungsabschlüsse entstanden ist. • Die Regelung des § 90 Abs.1 SGB VII verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG, weil zwischen verzögert/abgebrochen Ausgebildeten und fristgerecht Ausgebildeten sachliche Unterschiede bestehen. • Hat die Verwaltung einem Versicherten bereits einen günstigeren JAV zuerkannt, kann der Versicherte nicht wegen Anspruchs auf noch höheren JAVs Umgang aus § 90 Abs.1 SGB VII geltend machen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Der Kläger erlitt 1986 als Schüler einen Arbeitsunfall und bezog Verletztenrente. Bei der ursprünglichen Rentenfeststellung wurden als JAV anteilige Prozentsätze der damaligen Bezugsgröße angesetzt. Der Kläger begann 1997 eine Ausbildung zum Fachinformatiker (Anwendungsentwicklung) und schloss diese am 15.6.2000 erfolgreich ab. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 13.2.2008 einen höheren JAV ab 1.7.2000 zugunsten des Klägers fest, orientiert an tariflichen Werten des Ausbildungsbetriebs. Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt; das Landessozialgericht dagegen wies die Klage ab und hielt die Neufestsetzung nicht für zulässig. Der Kläger rügt in der Revision eine Verletzung des § 90 Abs.1 SGB VII und fordert einen noch höheren JAV entsprechend dem Entgelt typischer Fachinformatiker. • Anwendbare Normen und Systematik: Entscheidend sind §§ 82 ff., 85, 86, 87, 90 SGB VII sowie § 56 Abs.3 SGB VII und verfahrensrechtliche Bezüge (§§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB X). § 90 SGB VII regelt typisierend Neufestsetzungen des JAV zugunsten von Versicherten, wenn durch den Versicherungsfall die Ausbildung nicht oder verzögert beendet wurde. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 90 Abs.1 SGB VII: Wortlaut und Systematik verlangen, dass die Ausbildung infolge des Versicherungsfalls nicht bzw. verzögert abgeschlossen wurde; die Norm sieht einen fiktiven Zeitpunkt vor („voraussichtlich beendet worden wäre“), folglich greift sie typisierend nur bei tatsächlich eingetretenen Verzögerungen oder Abbrüchen. • Keine Analogie auf fristgerechte Abschlüsse: Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke, Tatbestandssimilarität und Gleichwertigkeit der Bewertung voraus. Hier liegt keine planwidrige Unvollständigkeit vor; § 90 ist Teil eines geschlossenen, stimmigen Konzepts zur typisierenden Ausgleichsregelung für Ausbildungsfälle. • Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsgeschichte: Vorgängervorschriften und Gesetzesmaterial zeigen, dass § 90 gerade auf Fälle verzögerter oder nicht erfolgter Ausbildungsabschlüsse abzielt; frühere Entscheidungen, die anders deuteten, sind nicht tragfähig. • Grundrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung von fristgerecht ausgebildeten und verzögert oder nicht ausgebildeten Versicherten verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG, weil sachliche und gewichtige Unterschiede bestehen; eine Gleichbehandlung würde zu unbilligen Ergebnissen führen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat seine Ausbildung planmäßig und ohne Verzögerung abgeschlossen; daher sind die Voraussetzungen des § 90 Abs.1 SGB VII nicht erfüllt und eine Neuanwendung oder Analogie zu seinen Gunsten nicht möglich. • Rechtsfolgen: Da die Beklagte dem Kläger bereits einen höheren JAV zuerkannt hatte, bestand kein weiterer Anspruch auf noch höhere Verletztenrente; die Revision war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass § 90 Abs.1 SGB VII nur bei nicht oder verzögert beendeter Ausbildung Anwendung findet und nicht zu Gunsten von Versicherten analog eröffnet werden kann, die ihre Ausbildung fristgerecht abgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Ausbildung planmäßig beendet; deshalb sind die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des JAV nicht gegeben. Da die Beklagte dem Kläger bereits einen günstigeren JAV zuerkennen hatte, besteht kein Anspruch auf eine weitergehende Erhöhung der Verletztenrente. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten keiner Partei.