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Urteil

B 12 R 1/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen für Mitgliederwerbung können Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs.1 SGB IV sein, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. • Eine einheitliche Beschäftigung liegt vor, wenn eine selbstständige Werbetätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der Beschäftigung erscheint. • Steuerrechtliche Einordnung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. • Bei Summenbescheiden sind bei Bedarf weitere betroffene Krankenkassen und Pflegekassen beizuladen und ggf. die Beitragsaufteilung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Aufwandsentschädigungen für Mitgliederwerbung können Arbeitsentgelt sein • Aufwandsentschädigungen für Mitgliederwerbung können Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs.1 SGB IV sein, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. • Eine einheitliche Beschäftigung liegt vor, wenn eine selbstständige Werbetätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der Beschäftigung erscheint. • Steuerrechtliche Einordnung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. • Bei Summenbescheiden sind bei Bedarf weitere betroffene Krankenkassen und Pflegekassen beizuladen und ggf. die Beitragsaufteilung zu prüfen. Die klagende Krankenkasse (Rechtsnachfolgerin) wehrt sich gegen die Heranziehung von Aufwandsentschädigungen, die ihre Vorgängerin von 1998 bis 2001 an etwa 400 Innendienstmitarbeiter für die Werbung neuer Mitglieder gezahlt hatte. Die Zahlungen betrugen jeweils 30,00 DM und wurden erfolgsabhängig gewährt, obwohl die Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht zur Mitgliederwerbung verpflichtet waren. Der Rentenversicherungsträger forderte im Betriebsprüfungs-Summenbescheid Nachzahlungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, wobei 10.573,62 Euro auf diese Entschädigungen entfielen. Widerspruch der Krankenkasse wurde abgelehnt; Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, die Zahlungen stünden in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Krankenkasse rügt in der Revision insbesondere Verletzung des § 14 Abs.1 SGB IV und bestreitet, dass die Zahlungen der Mitarbeiterstellung zugerechnet werden können. • Zulässigkeit der Revision; Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das LSG wegen unvollständiger Feststellungen (§ 170 Abs.2 SGG). • Summenbescheid war grundsätzlich zulässig; Voraussetzungen des § 28p und § 28f SGB IV für eine Geltendmachung von Beiträgen durch Summenbescheid sind vom LSG festgestellt und nicht beanstandet. • Erforderliche zusätzliche Beiladungen: Bei Summenbescheiden können weitere Krankenkassen und deren Pflegekassen sowie Rechtsnachfolger notwendigerweise beizuladen sein; das LSG muss prüfen, ob eine Aufteilung nach § 28i S 3 SGB IV i.V.m. § 175 Abs.3 S 3 SGB V vorzunehmen ist. • Rechtliche Definition von Arbeitsentgelt: Maßgeblich sind §§ 226, 162, 342 SGB in Verbindung mit § 14 Abs.1 SGB IV. Arbeitsentgelt umfasst alle Einnahmen, die aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden. • Grundsätze zur einheitlichen Beschäftigung: Zahlungen aus einer selbstständigen Tätigkeit können Arbeitsentgelt sein, wenn die selbstständige Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie Teil der Beschäftigung erscheint; die Grenze richtet sich nach der Art der Tätigkeit. • Steuerrechtliche Bewertung ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unbeachtlich; maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigung. • Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, welche konkreten Tatsachen das behauptete ‚Insiderwissen‘ und das besondere Vertrauen der Innendienstmitarbeiter stützen oder ob die Prämien in gleicher Höhe auch an nicht beschäftigte Mitglieder gezahlt wurden; hierzu sind weitere Feststellungen und Ermittlungen erforderlich. • Folgeermittlungen durch das LSG: Feststellung, ob externe Personen dieselben Entschädigungen erhielten, ob Innendienstmitarbeiter Zugriff auf Daten oder sonstige Unterstützungen hatten, Prüfung möglicher Ausnahmen nach arbeitsentgeltrechtlichen Vorschriften und ggf. Zuständigkeits- bzw. Beitragssatzfolgen. Das Berufungsurteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat konnte auf Grundlage der vorliegenden Feststellungen nicht abschließend klären, ob die Aufwandsentschädigungen Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs.1 SGB IV sind; hierzu sind ergänzende tatsächliche Ermittlungen erforderlich, insbesondere zur Frage, ob die Prämien auch extern gezahlt wurden und ob die Innendienstmitarbeiter gegenüber externen Werbern sachliche oder organisatorische Vorteile hatten. Ferner sind im Rahmen des Summenbescheids mögliche weitere betroffene Krankenkassen und Pflegekassen beizuladen und gegebenenfalls die Beitragspflicht und Zuständigkeit gemäß § 28i S 3 SGB IV i.V.m. § 175 Abs.3 SGB V sowie unterschiedliche Beitragssätze zu prüfen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.573,62 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG für das Schlussurteil.