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Urteil

B 12 R 15/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pauschal versteuerte sonstige Sachbezüge sind nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn sie nach § 40 Abs.1 Nr.1 EStG pauschal versteuert wurden. • Zuwendungen, die als "sonstige Sachbezüge" i.S.v. § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV anzusehen sind, gelten nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bleiben beitragsfrei. • Für die Statusfeststellung sozialversicherungsrechtlicher Beitragspflicht kommt es auf die rechtliche Einordnung (sonstige Sachbezüge vs. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) an; wiederholte oder fortlaufende Gewährung ist keine zwingende Voraussetzung für die Beitragsfreiheit nach § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV.
Entscheidungsgründe
Pauschal versteuerte sonstige Sachbezüge sind beitragsfrei • Pauschal versteuerte sonstige Sachbezüge sind nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn sie nach § 40 Abs.1 Nr.1 EStG pauschal versteuert wurden. • Zuwendungen, die als "sonstige Sachbezüge" i.S.v. § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV anzusehen sind, gelten nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bleiben beitragsfrei. • Für die Statusfeststellung sozialversicherungsrechtlicher Beitragspflicht kommt es auf die rechtliche Einordnung (sonstige Sachbezüge vs. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) an; wiederholte oder fortlaufende Gewährung ist keine zwingende Voraussetzung für die Beitragsfreiheit nach § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV. Die Klägerin, eine produzierende GmbH, gewährte im Rahmen eines betrieblichen Incentive-Systems Prämien an die erfolgreichsten Verkaufsteams. Die Prämien bemassen sich nach Teamgröße und wurden ausschließlich für gemeinsame Veranstaltungen verwendet; Barauszahlungen an Einzelne waren ausgeschlossen. Die Klägerin versteuerte die Zuwendungen nach § 40 Abs.1 Nr.1 EStG pauschal. Bei einer Betriebsprüfung für 2003–2006 forderte der Rentenversicherungsträger aufgrund fehlender personenbezogene Aufzeichnungen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach; strittig waren 18.207,84 Euro (abzüglich 694,40 Euro nicht streitiger Beiträge). Die Vorinstanzen werteten die Prämien als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.v. § 23a Abs.1 S.1 SGB IV und hielten sie daher für beitragspflichtig. Die Klägerin rügte, die Zuwendungen seien entweder einem Abrechnungszeitraum zuzuordnen oder jedenfalls als sonstige Sachbezüge nach § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV beitragsfrei. • Revision ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als Beiträge auf die Prämien verlangt werden. • Die Prämien stellen Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs.1 S.1 SGB IV dar, weil den einzelnen Teammitgliedern ein geldwerter Vorteil aus ihrer Beschäftigung zufloss. • Die betreffenden Vorteile sind jedoch nach der in 2003–2006 geltenden Arbeitsentgeltverordnung (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 ArEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie nach § 40 Abs.1 Nr.1 EStG pauschal versteuert wurden. • Entscheidend ist ferner, dass die Zuwendungen nicht als "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" i.S.v. § 23a Abs.1 S.1 SGB IV zu qualifizieren sind oder jedenfalls nach § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV als sonstige Sachbezüge nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten. • § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV ist nicht auf laufend oder wiederholt gewährte Sachbezüge zu beschränken; Wortlaut, Systematik und Zweck (Vermeidung unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwendungen) sprechen für eine weite Auslegung. • Aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG wurden die Prämien als sonstige Sachbezüge i.S.v. § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV beurteilt; somit sind sie bei Pauschalversteuerung beitragsfrei und nicht für die Bemessung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. • Folgerichtig sind die nachgeforderten Beiträge insoweit auf den streitigen Betrag von mehr als 694,40 Euro aufzuheben; Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und VwGO. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben; die Urteile des SG Hamburg und LSG Hamburg sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2007 (Widerspruchsbescheid 7.3.2008) werden aufgehoben, soweit Beiträge über 694,40 Euro gefordert wurden. Die Prämien sind zwar als Arbeitsentgelt im weiteren Sinne zu qualifizieren, stellen aber wegen pauschaler Versteuerung und weil sie als "sonstige Sachbezüge" i.S.v. § 23a Abs.1 S.2 Nr.3 SGB IV nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Deshalb durften die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Prämien nicht erhoben werden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtszügen zu tragen mit den gesetzlich geregelten Ausnahmen; der Streitwert für die Revision wurde festgesetzt.