Beschluss
L 3 BA 3/21 B ER
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0922.L3BA3.21B.ER.00
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Leitsätze
1. Der prüfende Rentenversicherungsträger kann nach § 28f Abs. 2 SGB 4 die Beiträge zur Sozialversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann.(Rn.25)
2. Die an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge, u. a. der Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung als zusätzliche betriebliche Krankenversicherung, stellen Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 dar.(Rn.29)
3. Für die Anrechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist es unschädlich, wenn die Zuwendung als betriebliche Krankenversicherung im Zeitpunkt ihrer Gewährung konkreten Arbeitsleistungen in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zugeordnet werden kann.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.163,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der prüfende Rentenversicherungsträger kann nach § 28f Abs. 2 SGB 4 die Beiträge zur Sozialversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann.(Rn.25) 2. Die an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge, u. a. der Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung als zusätzliche betriebliche Krankenversicherung, stellen Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 dar.(Rn.29) 3. Für die Anrechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist es unschädlich, wenn die Zuwendung als betriebliche Krankenversicherung im Zeitpunkt ihrer Gewährung konkreten Arbeitsleistungen in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zugeordnet werden kann.(Rn.36) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.163,28 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt eine Werbe-Agentur in H. (Betriebsnummer ...). Sie bietet ihren Mitarbeiter*innen über die A. Krankenversicherung AG Versicherungsschutz in Form einer Gruppenkrankenversicherung als zusätzlicher betrieblicher Krankenversicherung an. Für den Fall, dass Mitarbeiter*innen die Versicherung ablehnen, weil adäquater Versicherungsschutz bereits besteht oder aus anderen Gründen die Versicherung nicht in Anspruch genommen werden soll, gewährt die Antragstellerin keine ersatzweisen Leistungen, insbesondere keinen Bar- oder Sachlohn, anstelle dieser Zusatzleistung. Ab dem 15. April 2019 führt die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Im Rahmen derer erklärte die Antragstellerin über ihr Steuerbüro, dass die Prämienzahlungen zur betrieblichen Krankenversicherung grundsätzlich monatlich zu entrichten seien. Dies sei auch die Bemessungsgrundlage für die Prämienzahlungen. Mitarbeiter*innen, die ausschieden, würden monatsgenau abgerechnet. Das Gleiche gelte für neu eintretende Mitarbeiter*innen. Sie erhielten den Versicherungsschutz monatlich als Sachbezug. Auf Wunsch der Antragstellerin sei die Prämienzahlung von einem monatlichen auf einen jährlichen Rhythmus umgestellt worden. Die A. Krankenversicherung AG bestätigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2020, dass auf der Grundlage des zwischen der Antragstellerin und ihr bestehenden Gruppenversicherungsvertrags Nr. ... die Beiträge je Mitarbeiter/in (versicherter Person) auf Monatsbasis entsprechend der unterjährigen Betriebszugehörigkeit der jeweiligen versicherten Person berechnet würden. Ausschließlich zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes sei zwischen den Parteien eine jährliche Rechnungsstellung und Zahlung vereinbart, wobei die Beiträge erst nach Rechnungstellung fällig würden. Damit seien die Beiträge im Rahmen der Gruppenversicherung seitens der A. nicht gestundet. Ergäbe sich aufgrund des unterjährigen Ausscheidens eines Mitarbeiters eine Beitragsüberzahlung, würden diese mit der Folgerechnung gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu den Prüffeststellungen an. In der Sozialversicherung gelte für die Beitragsberechnung ein umfassender und weitgehender Entgeltbegriff. Erfasst seien auch Zuwendungen in Geldeswert, wie etwa Sachbezüge. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. eine Gruppenkrankenversicherung seien Arbeitsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Mit dem besonders ermittelten pauschalen Steuersatz versteuerte Bezüge seien grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Gruppenversicherung der A. Krankenversicherung AG würden einmal jährlich in einer Summe für alle versicherten Arbeitnehmer gezahlt, sodass es sich hierbei um eine Einmalzahlung handele. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Bezugnahme auf BFH, Urt. v. 7.6.2018 – VI R 13/16) sei die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund des Arbeitsvertrages von ihrem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen könnten. Diese Voraussetzung sei im Falle der Gruppenkrankenversicherung gegeben. Eine entsprechende Bestätigung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 20. Februar 2020 liege vor. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug überschreite die Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 44,00 EUR. Hiervon sei auch dann auszugehen, wenn eine genaue Zuordnung pro Mitarbeiter und Jahr für die Vergangenheit nicht mehr nachzuvollziehen sei. Eine Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass die Beiträge/Prämien bei der A. regulär monatlich zu zahlen seien, ohne, dass durch die monatliche Zahlung eine Stundung entstehe, habe die Antragsgegnerin bisher nicht erhalten. Die A. Krankenversicherung AG habe mit Schreiben vom 3. Juli 2020 lediglich bestätigt, dass die Beiträge je versicherter Person auf Monatsbasis berechnet würden. Die im Rahmen der Prüfung vorgelegte Ergänzende Vereinbarung Nr. 1 zur Gruppenkrankenversicherung regele unter Punkt 9 die Prämienzahlungen. Danach sei die Prämie ein Jahresbeitrag und werde vom Versicherungsbeginn angerechnet. Sie sei zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, könne aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Mit Blick auf an Arbeitnehmer*innen gewährte Geschenke führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass auch die in den Jahren 2013 und 2017 gebuchten Geschenke zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählten. Die nach Einkommensteuerrecht bestehenden Freigrenzen von monatlich 44,00 EUR bzw. 60,00 EUR seien nach den Angaben der Finanzbuchhaltung überschritten. Aus der mit dem Jahressteuergesetz 2007 durch § 37b EStG eingeführten Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen folge sozialversicherungsrechtlich keine Beitragsfreiheit. Sozialversicherungsrechtlich seien diese Feststellungen von der Antragstellerin bisher nicht ausgewertet worden. Empfängerlisten, aus denen hervorgehe, welche Mitarbeiter diese Geschenke erhalten haben, lägen nicht mehr vor. Die Berechnung der Sachzuwendungen erfolge gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV in Summe, quotiert im Verhältnis der Anzahl aller Mitarbeiter*innen in den einzelnen Jahren zur Anzahl der über der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Rentenversicherung liegenden Mitarbeiter. Es seien Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2020 zu berechnen. Nach Akteneinsicht führte die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 aus, die Zuwendung der Antragstellerin an ihre Mitarbeiter*innen sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit beitragsfrei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV liege kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn es sich bei der Zuwendung des Arbeitgebers um sonstige Bezüge handele, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschaliert versteuert wurde und es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV handele. Die Antragstellerin habe die sich aus der Gewährung des Versicherungsschutzes ergebende Zuwendung des Arbeitgebers im gesamten Prüfzeitraum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert. Die Gewährung des Versicherungsschutzes zugunsten der Arbeitnehmer sei auch einmaliges Arbeitsentgelt. Für den Zeitraum 11. Januar 2015 bis 21. April 2015 sei die vormalige Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht berücksichtigt worden. In diesem Zeitraum führe bereits die Gewährung eines pauschal versteuerten Sachbezugs zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 15/11 R). Auch ab dem 22. April 2015 liege kein einmaliges Arbeitsentgelt vor, weil ein monatlicher Sachbezug erbracht worden sei. Es sei nicht auf die Zahlung zwischen Arbeitgeber und Versicherer abzustellen. Der Gesetzgeber verwende vielmehr die Formulierung „sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt“ werden. Zahlung sei etwas anderes als Gewährung. Eine „Zahlung“ stehe immer in Zusammenhang mit der Erfüllung einer Geldschuld. Demgegenüber stehe eine „Gewährung“ im Zusammenhang mit der Erbringung des Sachbezuges an sich. Anknüpfungspunkt sei daher nicht die Zahlung des Jahresbeitrags, sondern die Gewährung des Versicherungsschutzes als solchem. Dass den Mitarbeiter*innen der Versicherungsschutz monatlich gewährt werde, ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz beginne erstmals mit dem 1. des Monats, der auf die Anmeldung einer versicherten Person folge. Für später hinzugekommene Mitarbeiter*innen beginne der Versicherungsschutz wiederum jeweils zum 1. des folgenden Monats. Der Versicherungsschutz ende mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit wegfielen. Dementsprechend habe der Versicherer ursprünglich die Beiträge für die jeweils angemeldeten Mitarbeiter*innen monatlich in Rechnung gestellt. Lediglich aus Vereinfachungsgründen der Zahlungsabwicklung sei der Versicherungsbeitrag auf eine jährliche Beitragszahlung umgestellt worden. Gleichwohl berechne sich der konkrete Jahresbeitrag nach wie vor an den jeweils monatsweise an- und abgemeldeten Mitarbeiter*innen. Dies habe der Versicherer ausdrücklich bestätigt. Den Arbeitnehmer*innen fließe der Wert des Versicherungsschutzes nicht in Gänze bei Beginn des Versicherungsschutzes zu. Der Versicherungsschutz habe kein von vornherein definiertes Datum, dass zu Beginn des Versicherungsschutzes noch nicht absehbar sei, über welchen Zeitraum ein/e Mitarbeiter/in im Unternehmen verbleibe. Dass ein Schutz aus einer Gruppenkrankenversicherung generell monatlich zugewendet werde, entspreche der Position des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Die Zuwendung von Geschenken an Arbeitnehmer*innen im Jahr 2013 sei zu Unrecht geprüft worden, weil der Prüfzeitraum auf die Jahre 2015-2018 beschränkt gewesen sei. Zum anderen könnten Feststellungen für das Jahr 2013 auch materiell-rechtlich nicht mehr getroffen werden, da Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV am 31. Dezember 2018 verjährt gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 7. Januar 2021 stellte die Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von insgesamt 64.653,12 € fest. Hierin enthalten seien Beitragsforderungen in Höhe von 49.472,12 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 15.181,00 EUR. Die Antragstellerin habe die Lohnsteueraußenprüfungsberichte bzw. -bescheide des Finanzamtes H.- E. vom 14. Juni 2017 sowie vom 29. Juni 2017 für den Zeitraum September 2013 bis März 2017 hinsichtlich einer an Arbeitnehmer*innen gewährten betrieblichen Gruppenkrankenversicherung sowie Geschenken nicht (zutreffend) ausgewertet. Im Übrigen wiederholte sie die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend korrigierte die Antragsgegnerin dieses insoweit, als Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 21. April 2015 nicht nacherhoben würden. Die Beitragsnachforderung betreffend die an Arbeitnehmer*innen im Jahr 2013 gewährten Geschenke sei nicht verjährt, da Sachverhalte zu überprüfen seien, die im Prüfzeitraum der Antragsgegnerin durch das Finanzamt beanstandet worden seien, die Antragstellerin den Lohnsteueraußenbericht aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt sozialversicherungsrechtlich ausgewertet habe; eine Überprüfung durch die Antragsgegnerin sei innerhalb von vier Jahren rückwirkend zulässig, damit auch vom 1. Januar 2013 an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 5. Februar 2021 Widerspruch. Unter dem 17. Februar 2021 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Hamburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. Februar 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2021. Sie wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. Die Antragstellerin habe den versicherten Personenkreis laufend monatlich zu aktualisieren. Mithin werde die Versicherteneigenschaft erst durch Benennung gegenüber dem Versicherer begründet. Die Antragstellerin erfülle ihr Leistungsversprechen gegenüber den Mitarbeiter*innen fortlaufend im regulären Lohnzahlungszeitraum durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Versicherung. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin die Versicherungsprämien im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen in Form einer Einmalzahlung leiste. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachbezugs komme es nicht auf einen „Geldfluss“ an, den es bei einem Sachbezug denklogisch nicht geben könne. Der „Geldfluss“ sei lediglich für die Bewertung des geldwerten Vorteils relevant. Die Antragsgegnerin erwiderte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, dass es sich bei der Gruppenversicherung um einmalig gezahltes Entgelt handele, weil die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung einmal jährlich gezahlt würden und nicht monatlich. Soweit die Antragstellerin auf die Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung Bezug nehme, sei zu entgegnen, dass diese lediglich festgehalten hätten, ob es sich bei Gruppenkrankenversicherungen um Bar- oder Sachlohn handele, da allein bei Sachlohn die Anwendung der steuerrechtlichen monatlichen Freigrenze von 44,00 EUR in Betracht komme. Die Antragstellerin zahle hingegen einen jährlichen Gesamtbeitrag in Höhe einer Prämie, die für alle an der Gruppenkrankenversicherung teilnehmenden Arbeitnehmer*innen berechnet sei und für das Kalenderjahr im Voraus gezahlt werde. Mit der Formulierung „monatlich gewährt“ sei vom Gesetzgeber auf die monatliche Zahlungsweise abzustellen und nicht auf einen aus einer Gruppenkrankenversicherung erwachsenden Versicherungsschutz. Im Übrigen werde der Versicherungsschutz durch den Versicherer erbracht und nicht durch den Arbeitgeber. Das Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zunächst mit Beschluss vom 3. März 2021 vorläufig an (Bl. 135 f. der Gerichtsakte), lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch letztlich mit Beschluss vom 14. April 2021 ab (Bl. 186 ff. der Gerichtsakte). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Prämien für die Gruppenkrankenversicherung ab dem 22. April 2015 um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt habe. Eine monatliche Gewährung des Sachbezuges liege nicht vor. Eine Differenzierung zwischen dem Begriff „Zahlung“ und dem Begriff „Gewährung“ sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Berechnung der Antragsgegnerin ergeben, dass selbst bei einer Umrechnung in monatliche Beiträge die Freigrenze von 44 EUR überschritten wäre. Auch in diesem Fall würden daher die Beiträge sozialversicherungspflichtig sein. Mit Blick auf die Geschenke an Arbeitnehmerinnen liege für das Jahr 2013 keine Verjährung vor. Zutreffend habe die Antragsgegnerin auch Säumniszuschläge festgestellt. Es sei nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht auszugehen. Dass die Vollziehung des Bescheides der Antragstellerin einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufüge, sei nicht belegt. Den Streitwert hat das Sozialgericht auf Grundlage der Beitragsnachforderung mit 12.368,03 EUR beziffert. Mit Beschluss vom 19. April 2021 berichtigte das Sozialgericht den Tenor des Beschlusses vom 14. April 2021. Gegen den ihr am 15. April 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. Mai 2021 Beschwerde eingelegt und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, das Sozialgericht habe die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Ausführungen der Antragstellerin nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Die Begründung der Entscheidung enthalte lediglich den Hinweis, dass die Ausführungen der Antragstellerin „vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht nachvollziehbar“ seien. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Februar 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie ihr vorheriges Vorbringen im Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass zwar ein Nachweis darüber erbracht sei, dass die Antragstellerin die Sachbezüge tatsächlich pauschal versteuert habe. Jedoch habe es sich bei der Gruppenversicherung der Mitarbeiter*innen um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt. Sozialversicherungsfreiheit komme deswegen nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 5. Februar 2021 gegen den nach durchgeführtem Betriebsprüfungsverfahren gemäß § 28p SGB IV für den Prüfzeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 ergangenen Bescheid wegen Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 64.653,12 EUR hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung – ganz oder teilweise – gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin auf der einen Seite mit dem angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG regelmäßig vorrangigen öffentlichen Vollzugsinteresses auf der anderen Seite (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12b m.w.N.). Aus diesem bereits vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig eingestuften Vollzugsinteresse von Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich darauf entfallender Nebenkosten folgt zugleich, dass in der Regel nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründen können, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs – hier: des Widerspruchs der Antragstellerin – als zumindest überwiegend wahrscheinlich dastehen lassen. Insoweit müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, um entgegen des dargestellten Regel-/Ausnahmeverhältnisses das Aussetzungsinteresse höher zu gewichten (vgl. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 86b Rn. 111). Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten geringer, je schwerer die angefochtene Entscheidung für den Betroffenen wirkt. Insofern ist in die Abwägungsentscheidung auch einzustellen, ob die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Davon ausgehend, erweist sich der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts als im Ergebnis zutreffend. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV), und zwar mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (den hier gegenständlichen Prüfbescheid, vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R, BSGE 120, 209) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz der Vorschrift ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. Der gegenständliche Beitragsbescheid ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsnachforderungsbescheides mit Schreiben vom 15. Juli 2020 gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Die Anhörung erfolgte im Wege der Mitteilung des Prüfergebnisses mit der Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Bescheid ist auch ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 35 SGB X). Die Antragsgegnerin war zudem befugt, die Beitragsnachforderung in Form eines Summenbeitragsbescheides geltend zu machen. Prinzipiell hat eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder der Beitragshöhe zu erfolgen, damit die sich daraus ergebenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer*innen zum Erwerb von individuellen Anwartschaften in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1985 – 12 RK 30/83, BSGE 59, 235; BSG, Urt. v. 6.3.1986 – 12 RK 26/85, juris; BSG, Urt. v. 23.5.1995 – 12 RK 63/93, SozR 3-2400 § 28h Nr. 3; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158). Abweichend hiervon kann der prüfende Träger der Rentenversicherung gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV die Beiträge zur Sozialversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten (vgl. §§ 8 ff. der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [Beitragsverfahrensverordnung – BVV] v. 3.5.2006, BGBl. 2006 I, S. 1138) – unabhängig von den Gründen und unabhängig von einem Verschulden (Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 28f Rn. 8) – nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann. So lag es auch hier. Angesichts fehlender detaillierter Unterlagen, welche Arbeitnehmer*innen als versicherte Personen in die Gruppenkrankenversicherung einbezogen waren bzw. Sachgeschenke erhalten haben, konnte eine personenbezogene Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die in Rede stehenden Sachverhalte von Zuwendungen an Mitarbeiter*innen der Antragstellerin nicht vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung dienten dabei zutreffend die Prämienzahlungen bzw. Werte der Sachgeschenke. Für die Beitragsnachberechnung wurde berücksichtigt, dass einzelne Beschäftigte nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Dadurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch im Falle einer Nachberechnung von Beiträgen durch einen Summenbeitragsbescheid nur die Lohnsumme zugrunde gelegt wird, die bei einer personenbezogenen Beitragsberechnung berücksichtigt worden wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid nach vorläufiger (summarischer) Prüfung nicht zu beanstanden. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (vgl. § 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 SGB XI). Die gewährten Zuwendungen unterlagen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die von der Antragstellerin gegen die Beitragsnachforderung bisher erhobenen Einwände sprechen nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges im Widerspruchsverfahren. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unerheblich ist daher, ob die Einnahme in Form von Geld oder als Sach- bzw. Dienstleistung gewährt wird (Werner in: Schlegel/Voelzke, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 Rn. 69). Die hier an Mitarbeiter*innen der Antragstellerin gewährten Sachbezüge, wie insbesondere der Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung als zusätzlicher betrieblicher Krankenversicherung, stellen Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar, da sie – auch nach dem Bekunden der Antragstellerin – zusätzlich zu Löhnen und Gehältern an eigene Arbeitnehmer*innen der Antragstellerin gewährt worden sind (vgl. die Übersicht bei Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 14 Rn. 44 [2018]). Von diesem weit zu verstehenden Begriff des Arbeitsentgeltes sieht die auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassene SvEV Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen bestimmte Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Dem Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV nicht zuzurechnen sind – neben anderen Einnahmen – sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SvEV). Durch Art. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung vom 18.11.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2220) wurden dem Katalog der Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV mit Wirkung vom 1.1.2009 die Nummern 13 und 14 hinzugefügt. Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind danach des Weiteren Sachprämien nach § 37a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV) und Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der ab dem 22. April 2015 anwendbaren und hier maßgeblichen anwendbaren Fassung vom 15.4.2015 (BGBl. 2015 I, S. 583) sind die in § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Dieser Ausnahmetatbestand ist hier indes nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie die Zuwendungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert hat. Bei dem an die Mitarbeiter*innen gewährten Versicherungsschutz handelt es sich indes um Einmalzahlungen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Fiktion des § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist solches Arbeitsentgelt, das nicht der für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut könnten auch solche Zuwendungen einbezogen sein, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in mehreren Zeiträumen und dann auf einmal, d. h. in einer Summe, gezahlt werden. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der (Aus-)Zahlung. Vielmehr ist maßgebend, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 27.10.1989 – 12 RK 9/88, BSGE 66, 34; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158; BSG, Urt. v. 26.1.2005 – B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Als Einmalzahlungen sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen solche Zuwendungen, die nicht durch Arbeitsleistungen in konkreten Entgeltabrechnungszeitraum in dem Sinne erarbeitet sind, dass die Höhe des geldwerten Vorteils vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhängt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen ist derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs. Im Sozialversicherungsrecht kann es aus Gründen der Rechtssicherheit prinzipiell nicht akzeptiert werden, dass nach Entstehung des Beitragsanspruchs die Bestimmung über die endgültige Höhe des Arbeitsentgeltes und damit die Höhe der Beiträge von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt. Versicherungsträger müssen das versicherte Risiko anhand des Arbeitsentgeltes bei Entstehung des Beitragsanspruchs bestimmen können (BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 13/01, SozR 3-2400 § 14 Nr. 24). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat. Das Sozialversicherungsrecht folgt insoweit – abweichend vom Steuerrecht – nicht dem Zuflussprinzip. Erhalten Arbeitnehmer allerdings tatsächlich Arbeitsentgelt, ist es für die Einordnung als solches gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV nicht entscheidend, ob ein wirksamer arbeitsrechtlicher Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Der Zufluss des Arbeitsentgeltes löst in solchen Fällen den Beitragsanspruch aus (BSG, Urt. v. 26.1.2005 – B 12 KR 3/04R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 13/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 24). Nach summarischer Prüfung spricht im vorliegenden Fall nicht mehr dagegen als dafür, dass die Zuwendung in Form der Gewährung von Versicherungsschutz als betriebliche Krankenversicherung im Zeitpunkt ihrer Gewährung konkreten Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zugeordnet werden kann. Zunächst spricht die vertragsrechtliche Gestaltung der betrieblichen Krankenversicherung für die Einordnung des Versicherungsschutzes als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, denn ausweislich der Vertragsinformationen (Punkt 9) zu der von der Antragstellerin abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherung ist die Prämie eine Jahresprämie, die vom Versicherungsbeginn an berechnet wird und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten ist. Die Zahlung in gleichen monatlichen Beitragsraten ist lediglich eine vertraglich eigeräumte Option, von der die Antragstellerin keinen Gebrauch mehr macht. Die Vertragsinformation bezieht sich auf genau den hier gegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag, wie sich aus der expliziten Nennung der Vertragsnummer ... in der Überschrift ergibt (Bl. 49 der Gerichtsakte). Darüber hinaus folgt aus Punkt 13 der Vertragsinformation, dass der Gruppenversicherungsvertrag für die Dauer von einem Jahr geschlossen wird und sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, soweit er nicht vom Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Dies ist zudem in § 2a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung für die Tarifereihe F. bei der A. Krankenversicherung AG, die den Gegenstand der Gruppenkrankenversicherung bildet, festgelegt. § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diese Tarife sieht ebenso vor, dass der Beitrag ein Jahresbeitrag und zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten ist, wobei eine monatliche Beitragsratenzahlung vereinbart werden kann. Hiergegen lässt sich nicht anführen, der Versicherungsschutz werde nur monatlich gewährt. Unter den vorgenannten Vertragsbedingungen wird der Versicherungsschutz bereits vollständig gewährt, ohne dass er einem oder mehreren einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zugeordnet werden könnte. Der Versicherungsschutz zu Gunsten der Mitarbeiter*innen der Antragstellerin besteht ab dem Monat, der auf die Anmeldung der Mitarbeiter*innen bei der A. Krankenversicherung AG folgt. Erforderlich für die Inanspruchnahme der zusätzlichen betrieblichen Krankenversicherung ist lediglich, dass die/der jeweilige Mitarbeiter/in tatsächlich in einer Beschäftigung bei der Antragstellerin steht und bei der A. Krankenversicherung AG angemeldet ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsanspruchs sind die den Versicherungsschutz veranlassenden Arbeiten noch nicht geleistet. Sie können dementsprechend auch nicht, wie in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts formuliert, als „erarbeitet“ angesehen werden (vgl. BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158). Ein Einfluss auf die monatlichen Entgeltabrechnungen der einzelnen Mitarbeiter*innen ist nicht zu erkennen. Auch bei vorausschauender Betrachtungsweise kann eine Beziehung zu Arbeiten in bestimmten Abrechnungszeiträumen nicht hergestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass eine andere buchhalterische bzw. Vertragsgestaltung möglich gewesen wäre (monatliche Verbuchung der Beiträge zur Gruppenversicherung, vgl. LSG Bayern, Urt. v. 26.10.2016 – L 12 EG 52/14, juris) und eine solche die Annahme laufenden Arbeitslohns gestützt hätte, ist aus der gewählten Vertragsgestaltung und der bewussten Entscheidung für eine Jahresprämie und einen prinzipiell ganzjährigen Versicherungsschutz mit Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr der gegenteilige Schluss zu ziehen. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der Gewährung des Versicherungsschutzes lediglich die Kriterien bekannt, unter denen der Versicherungsschutz gewährt wird. Diese bezogen sich jedoch – vorbehaltlich eines Neueintritts oder eines Wegfalls der Beschäftigung – stets auf ein volles Jahr. Eine Anpassung erfolgt nach den vertraglichen Verhältnissen erst mit dem Folgejahr. Soweit die Antragstellerin anführt, die jährliche Beitragszahlung sei zur Minimierung von Verwaltungsaufwand gewählt worden, mag dies die Motivation der Antragstellerin für eine Vertragsänderung wiedergeben, stellt jedoch kein vollständiges Abbild der Rechtslage dar. Ausweislich der Vertragsunterlagen geht die Vertragsgestaltung durch die Vereinbarung eine Jahresprämie deutlich darüber hinaus. Ein anderes folgt nicht aus dem Argument, die Beiträge würden auf monatlicher Grundlage berechnet, denn hierbei handelt es sich um eine reine Berechnungsmodalität. Die in § 6 Abs. 2 des Gruppenversicherungsvertrages vorgesehene monatliche Erstellung einer Rechnung über fällige Beiträge bezieht sich allein auf die Berechnung der Beiträge. Im Falle von Änderungen wird sie jedoch erst im Folgejahr wirksam. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des Versicherungsschutzes, die für sämtliche Mitarbeiter*innen gilt, die die Versicherung in Anspruch nehmen wollen und bei der A. Krankenversicherung angemeldet sind. Zudem ist die in § 6 Abs. 3 des Gruppenversicherungsvertrages vorgesehene monatliche Zahlung der Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahren aufgrund einer ergänzenden Vereinbarung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien abbedungen worden. Eine Zuordnung des gewährten Versicherungsschutzes zu der Fiktion des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV kommt für Zeiträume ab dem 22. April 2015 nicht in Betracht, weil die Sachbezüge in Form des Versicherungsschutzes nicht monatlich gewährt werden, wie soeben ausgeführt. Sie bleiben weiterhin dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet. Die Mitarbeiter*innen gewährten Geschenke sind ebenso dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Ein Tatbestand, nach welchem gewährte Zuwendungen in Form von Geschenken an eigene Arbeitnehmer*innen nicht der Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Eine Beitragsfreiheit ergibt sich – dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV. Die von dieser Norm erfassten Sachprämien i.S.v. § 37a EStG stehen hier nicht in Rede, denn dabei handelt es sich nur um solche i.S.d. § 3 Nr. 38 EStG, die als geldwerte Vorteile zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen unentgeltlich gewährt werden (Gosch/Avvento in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 37a Rn. 4). Gegenstand des hier laufenden Verfahrens sind indes Zuwendungen nicht an Kund*innen der Antragstellerin, sondern an eigene Arbeitnehmer*innen. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV führt nicht zu einer Beitragsfreiheit der von der Antragstellerin gewährten Zuwendungen, denn diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind danach Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Erfasst werden damit betrieblich veranlasste Sachzuwendungen einschließlich sog. „Incentives“ und Geschenke an Arbeitnehmer*innen von nicht verbundenen Unternehmen Dritter (Werner in: Schlegel/Voelzke, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 Rn. 142). Derlei Zuwendungen sind indes nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Vielmehr hat die Antragstellerin Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer*innen gewährt; dies geschah zudem auf Grundlage des § 37b Abs. 2 EStG. Eine Beitragsfreiheit ergibt sich auch nicht (mittelbar) aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV. Danach sind dem Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV nicht zuzurechnen sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Versteuerung der Geschenke an eigene Arbeitnehmer*innen der Antragstellerin erfolgte nicht auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern nach § 37b EStG. Eine Verjährung des diesbezüglichen Beitragsanspruchs ist nicht eingetreten. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Abweichend von diesem Grundsatz verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Von einer vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung ist auszugehen, wenn der Zahlungspflichtige Beiträge trotz Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt nicht an die Einzugsstelle bzw. den Versicherungsträger abführt. Für die Anwendung der Vorschrift reicht bedingter Vorsatz aus, d. h. wenn der Zahlungspflichtige seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichterfüllung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urt. v. 21.6.1990 – 12 RK 13/89, juris). Erforderlich ist eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände. Bedingter Vorsatz und damit die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist wird angenommen, wenn die beitragsrechtliche Auswertung eines Lohnsteuerprüfberichtes/-haftungsbescheides unterbleibt, obwohl die Lohn-/Gehaltsabrechnung von fachkundigem Personal, etwa einem Steuerberater oder einer dafür vorgesehenen Abrechnungsstelle, durchgeführt wird (h.M., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; Roßbach in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, SGB IV, § 25 Rn. 4; Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 25 Rn. 5). Der Beitragsschuldner muss sich den Vorsatz eines Dritten, den er mit der Beitragsabführung betraut hat, zurechnen lassen. Im hier zu beurteilenden Fall spricht nach summarischer Prüfung der Sachlage mehr für als gegen eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen, denn die Antragstellerin hat die Lohn-/Gehaltsabrechnung durch eine qualifizierte Abrechnungsstelle (Steuerberatungsbüro) durchführen lassen. Dieser lagen die Prüfungsberichte bzw. der Haftungsbescheid der Finanzverwaltung vor, wurden jedoch nach Erhalt nicht im gebotenen Maße sozialversicherungsrechtlich ausgewertet und umgesetzt. Ausgehend davon spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Beiträge für im Jahr 2013 zugewendete Geschenke an Mitarbeiter*innen im Jahr 2019 noch nicht verjährt waren. Nach summarischer Prüfung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhebung von Säumniszuschlägen. Die Voraussetzungen dafür, von der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV abzusehen, sind nicht erfüllt. Hiernach sind auf eine durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung Säumniszuschläge nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Angesichts der unterbliebenen sozialversicherungsrechtlichen Auswertung des Lohnsteuerprüfungsberichts bzw. des Lohnsteuerhaftungsbescheides ist eine Glaubhaftmachung dessen bisher nicht erkennbar. Auch die Säumniszuschläge dürften nicht verjährt sein, weil für diese ebenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist eingreift (z.B. BSG, Urt. v. 17.4.2008 – B 13 R 123/07 R, SozR 4-2400 § 25 Nr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris; Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 25 Rn. 4 [2020]). Eine Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin führt hier auch im Übrigen zu keinem abweichenden Ergebnis. Dabei ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Gesetz das Vollzugsinteresse mit Blick auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides – die Forderung öffentlicher Abgaben in Form von Beiträgen zur Sozialversicherung – in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG bereits als sehr hoch einstuft. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, aus denen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin ein höheres Gewicht beizumessen wäre. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie eventuell verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Folge der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus steht es der Antragstellerin frei, sich wegen der mit einem Forderungseinzug eventuell verbundenen wirtschaftlichen Härten In Form eines Stundungsantrags an die dafür zuständige Einzugsstelle zu wenden (§ 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 76 Abs. 3 SGB IV; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens orientiert sich das Gericht dabei an dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl. 2017), der unter A.II.10.2 in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.3.2012 – L 2 U 164/11 B ER, juris) ein Viertel des Hauptsachestreitwertes als zutreffenden Wert annimmt. Bei der Bestimmung dieses Werts sind Säumniszuschläge auf eine Beitragsnachforderung mit einzubeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R, BSGE 126, 235). Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war insoweit zu ändern und der Streitwert für beide Rechtszüge auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag endgültig festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).