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Urteil

B 1 KR 27/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Schiedsspruch nach § 114 SGB V ist gegenüber den an der Normsetzung beteiligten Institutionen vorrangig die Anfechtungsklage statthaft; eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist unzulässig. • Die Gerichte dürfen Schiedssprüche der Landesschiedsstelle inhaltlich dahingehend überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV, vereinbar sind. • Landesvertragliche oder durch Schiedsspruch festgesetzte materiell-rechtliche Ausschlussfristen zulasten der Krankenkassen (hier: Einwendungsausschluss sechs Monate) sind unzulässig, soweit sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. • Eine durch Landesvertrag kürzere Frist zur Einleitung eines MDK-Prüfverfahrens (hier 30 Tage) steht nicht im Einklang mit der im Gesetz vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs.1c S.2 SGB V und ist insoweit rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen Schiedssprüche: Anfechtungsklage, Unzulässigkeit materieller Ausschlussfristen • Gegen einen Schiedsspruch nach § 114 SGB V ist gegenüber den an der Normsetzung beteiligten Institutionen vorrangig die Anfechtungsklage statthaft; eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist unzulässig. • Die Gerichte dürfen Schiedssprüche der Landesschiedsstelle inhaltlich dahingehend überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV, vereinbar sind. • Landesvertragliche oder durch Schiedsspruch festgesetzte materiell-rechtliche Ausschlussfristen zulasten der Krankenkassen (hier: Einwendungsausschluss sechs Monate) sind unzulässig, soweit sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. • Eine durch Landesvertrag kürzere Frist zur Einleitung eines MDK-Prüfverfahrens (hier 30 Tage) steht nicht im Einklang mit der im Gesetz vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs.1c S.2 SGB V und ist insoweit rechtswidrig. Krankenkassenverbände und Landesverbände (Kläger) und die Landeskrankenhausgesellschaft (Beigeladene zu 1) stritten über Regelungen eines Landesvertrags zur Krankenhausbehandlung, die von der Landesschiedsstelle (Beklagte) per Schiedsbeschluss festgesetzt wurden. Streitpunkte waren insbesondere eine sechsmonatige Einwendungsausschlussfrist gegen Einwendungen der Kassen sowie die Verpflichtung, vor Einwendungen das MDK-Überprüfungsverfahren innerhalb kurzer Fristen einzuleiten. Die Vorinstanzen teilten die Klagen teilweise unterschiedlich: das Sozialgericht wies ab, das Landessozialgericht hob die sechsmonatige Ausschlussregelung auf und erklärte die MDK-Fristregelung ab 1.4.2007 für unwirksam; die Schiedsstelle und Beigeladene legten Revision ein. Streit war, ob gegen einen Schiedsspruch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen statthaft sind und ob die beanstandeten Regeln mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und § 275 Abs.1c SGB V vereinbar sind. Das BSG hat über die Zulässigkeit der Klagearten, die Prüfungsbefugnis der Gerichte und die Vereinbarkeit der konkreten Regelungen mit höherrangigem Recht entschieden. • Statthaft ist gegen einen Schiedsspruch nach § 114 SGB V die Anfechtungsklage der an der Normsetzung beteiligten Institutionen; eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist nicht zulässig (§§ 54, 70 SGG, § 112 SGB V). • Die Doppelnatur des Schiedsspruchs als Verwaltungsakt gegenüber den Vertragspartnern und als Festsetzung eines Normenvertrags rechtfertigt eine gerichtliche Kontrolle, beschränkt auf formelle Verfahrensvorschriften und die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie auf die inhaltliche Frage, ob die Schiedsstelle ihren ihr zustehenden Gestaltungsspielraum unter Beachtung maßgeblicher Rechtsmaßstäbe ausgeübt hat. • Materiell-rechtliche Ausschlussfristen zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen dazu, dass Krankenkassen zur Zahlung selbst nicht erforderlicher Leistungen verpflichtet und an die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gehindert würden; solche Fristen sind mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV unvereinbar. • Die im Schiedsspruch festgesetzte sechsmonatige Einwendungsausschlussfrist (§ 19 Abs.2 S.2 LV) ist materiell rechtswidrig, weil sie das Wirtschaftlichkeitsgebot unterläuft und die Prüfkompetenz der Krankenkassen und des MDK nicht angemessen wahrt. • Auch die Vorschrift, die MDK-Überprüfung innerhalb von 30 Tagen einzuleiten, widerspricht der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs.1c S.2 SGB V; der Gesetzgeber hat eine abschließende, bereichsspezifische Regelung getroffen, die kürzere vertragliche Fristen nicht zulässt. • Formelle Verfahrensanforderungen an die Schiedsstelle wurden eingehalten; die materiell-rechtliche Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht begründet jedoch die Aufhebung der streitigen Regelungen bzw. deren Unwirksamkeit ab dem maßgeblichen Zeitpunkt. Der Senat ändert das Urteil des LSG insoweit, dass die Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neubescheidung nicht aufrechterhalten wird; gegen den Schiedsspruch ist lediglich die Anfechtungsklage statthaft. Gleichzeitig bestätigt das BSG jedoch die Aufhebung der sechsmonatigen Einwendungsausschlussregelung und die Unwirksamkeit der MDK-Fristregelung insoweit wie vom LSG entschieden. Die beanstandeten Regelungen verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV und gegen die gesetzliche Sechs-Wochen-Vorgabe des § 275 Abs.1c S.2 SGB V; deshalb sind sie materiell rechtswidrig und nicht durch eine Schiedsstelle oder Landesvertrag zu Lasten der Kassen festsetzbar. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wird gesamt auf 2.500.000 Euro festgesetzt.