Urteil
B 8 SO 22/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist hinsichtlich der Klage auf Beschaffung einer Wohnung und Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten begründet; das LSG hat hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
• Soweit die Klage höhere Leistungen (Kosten der Unterkunft/Heizung für bestimmte Zeiträume) betrifft, ist sie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit oder Rechtskraft bereits unzulässig; die Revision ist insoweit unbegründet.
• Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Beschaffung von Wohnraum, Beratung/Unterstützung) können nach § 67, § 68 SGB XII auch in Form tatsächlicher Unterstützung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt erbracht werden; erforderliche tatsächliche Feststellungen fehlen hier.
• Eine Zusicherung der späteren Übernahme von Unterkunftskosten ist ein vorgezogener Verwaltungsakt nach §§ 31, 34 SGB X und bedarf eines Verwaltungsverfahrens; ein Hilfsantrag hierauf ist nur zu prüfen, wenn der Hauptantrag scheitert.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Unterlassener Feststellungen zu Wohnraumbeschaffung und Zusicherung von Unterkunftskosten • Die Revision ist hinsichtlich der Klage auf Beschaffung einer Wohnung und Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten begründet; das LSG hat hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. • Soweit die Klage höhere Leistungen (Kosten der Unterkunft/Heizung für bestimmte Zeiträume) betrifft, ist sie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit oder Rechtskraft bereits unzulässig; die Revision ist insoweit unbegründet. • Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Beschaffung von Wohnraum, Beratung/Unterstützung) können nach § 67, § 68 SGB XII auch in Form tatsächlicher Unterstützung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt erbracht werden; erforderliche tatsächliche Feststellungen fehlen hier. • Eine Zusicherung der späteren Übernahme von Unterkunftskosten ist ein vorgezogener Verwaltungsakt nach §§ 31, 34 SGB X und bedarf eines Verwaltungsverfahrens; ein Hilfsantrag hierauf ist nur zu prüfen, wenn der Hauptantrag scheitert. Der Kläger begehrte Leistungen der Grundsicherung einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten sowie die Übernahme einer Betriebskostennachforderung für November 2007. Die Beklagte erließ mehrere Bescheide zur Bewilligung/Abänderung von Leistungen für den Zeitraum 1.2.2007 bis 30.6.2008; gegen einzelne Bescheide wurden Klagen vor dem Sozialgericht erhoben, ein Verfahren endete rechtskräftig mit Abweisung. Mit Bescheid vom 3.12.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachforderung und höhere Unterkunftskosten ab; der Kläger klagte zudem auf Beschaffung eines Übergangswohnraums oder Zusicherung der Kostenübernahme. SG und LSG wiesen die Klage mehrheitlich ab. Der Kläger rügte in der Revision Verfahrensfehler und Verletzung der Pflicht zur Übernahme tatsächlicher Heizkosten nach § 29 Abs.3 SGB XII. • Die Revision ist insoweit begründet, als das LSG keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob der Kläger nach § 67 Satz 1 i.V.m. § 68 SGB XII Anspruch auf Beschaffung einer Wohnung oder auf Beratung/Unterstützung bei der Unterbringung hat; der Senat kann mangels Feststellungen nach § 163 SGG nicht abschließend entscheiden. • Hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für bestimmte Zeiträume ist die Klage unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) und Rechtskraft früherer Entscheidungen (§§ 105, 141 SGG). Bescheide, die während eines anhängigen Verfahrens ergingen, waren Gegenstand dieses Verfahrens oder eines ruhenden Verfahrens, sodass eine prozessuale Sperrwirkung bestand. • Selbst eine mögliche Prozessunfähigkeit oder unzureichende Vertretung des Klägers rechtfertigt hier keine andere Entscheidung, weil die Klage in den betroffenen Zeiträumen in jedem Fall unzulässig ist und der Kläger für die Zeit nach 1.6.2007 andere prozessuale Möglichkeiten durch das ruhende Verfahren behält. • Leistungen nach § 68 SGB XII können auch in Form von Beratung oder tatsächlicher Unterstützung ohne Verwaltungsakt erfolgen; das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen und muss nachholen, ob ein Anspruch auf solche Hilfen besteht. • Die Zusicherung der späteren Übernahme von Unterkunftskosten ist als vorgezogener Verwaltungsakt i.S.d. §§ 31, 34 SGB X zu qualifizieren; ein solcher Hilfsantrag ist nur zu prüfen, wenn der Hauptantrag (konkrete Leistungen/Beschaffung von Wohnraum) erfolglos bleibt. Die Revision des Klägers wird teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG ist insoweit aufzuheben und die Sache bzgl. der Beschaffung einer Wohnung und der Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten an das LSG zurückzuverweisen, weil dort wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, weil die Klage für die begehrten höheren Leistungen wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und/oder Rechtskraft unzulässig ist. Der Kläger verliert deshalb in den Teilen, die sich auf bereits entschiedene oder vorangegangene Verfahren beziehen; für die Frage, ob ihm nach §§ 67, 68 SGB XII Beratung, Unterstützung oder eine Wohnraumbeschaffung zusteht oder ob eine Zusicherung zu erlassen ist, bedarf es weiterer Feststellungen und Entscheidung durch das LSG. Das LSG hat bei erneuter Verhandlung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.