Gerichtsbescheid
S 27 SO 1094/23
SG Frankfurt 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2024:0927.S27SO1094.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten wurden angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Klage ist bereits unzulässig. Hinsichtlich der seitens des Klägers im Wege der allgemeinen Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG von der Beklagten begehrten Leistungen seit Juli 2013 in Höhe von 800,00 € monatlich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Kläger sie erhoben hat, ohne eine behördliche Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte hat diesbezüglich bisher weder einen bewilligenden noch einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen. Da der Kläger bereits bei der einmaligen telefonischen Vorsprache bei der Beklagten am 26. Juni 2020, mit der er seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zur Kenntnis brachte, einen Termin zur mündlichen Vorsprache beim Sozialamt der Beklagten ablehnte und mitteilte, er werde sich direkt an das Gericht wenden, war sein Begehren bei verständiger Würdigung auch nicht als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG auszulegen, vgl. insofern die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 22. Juni 2022. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten erneut eine Entschädigung begehrt, steht der Klage die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.06.2022 entgegen, § 141 Abs. 1 SGG. Es liegt eine Identität des Streitgegenstandes vor. Mit den abweisenden Entscheidungen steht fest, dass der Kläger bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Entschädigung hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, sind nicht ersichtlich. Eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R - BeckRS 2013, 66687, BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R – BeckRS 2014, 66375). Ergänzend weist das Gericht nochmals darauf hin, dass für den einzig in Betracht kommenden Anspruch auf Entschädigung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, § 51 SGG. Hierauf hatte auch das Hessische Landessozialgericht den Kläger mit Urteil vom 22. Juni 2022 hingewiesen. Dem Kläger war bekannt, dass er sich mit diesem Begehren an die ordentlichen Gerichte zu wenden hat, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, seinen Anspruch bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Eine Teilverweisung des Rechtsstreits scheidet aus (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, Az. B 13 R 437/11 B, juris Rn. 10). Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie eine Entschädigung wegen "unverantwortlichen Verhaltens". Der 1989 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz und hielt sich nach eigenen Angaben in der Zeit von Oktober 2023 bis Dezember 2023 in B-Stadt auf. Am 26.06.2020 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und bat um einen Vorsprachetermin, da er weder Geld noch eine Unterkunft habe. Er sei nicht im Besitz eines Ausweises oder eines Aufenthaltstitels. Die Beklagte bot ihm einen Termin am 30. Juni 2020 an und teilte ihm mit, dass er vorab in der Ausländerbehörde vorsprechen solle, da er ohne Ausweispapiere keine Geldleistungen erhalten könne. Am 29.06.2020 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main, mit welcher er von der Beklagten Leistungen in Höhe von 800,00 € monatlich seit Juli 2013 sowie eine Entschädigung begehrte. Diese wies das hiesige Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2020 (S 27 SO 124/20) ab. Die Klage sei unzulässig, da die Beklagte über die begehrte Leistung bislang weder einen bewilligenden noch einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen habe. Hiergegen legte der Kläger unter dem 26.11.2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein, welche dieses mit rechtskräftigem Urteil vom 22.06.2022 (L 4 SO 200/20) als unbegründet zurückwies. Das Sozialgericht Frankfurt am Main habe die Klage hinsichtlich der begehrten Leistungen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung sei die Klage unbegründet. Unter dem 07.11.2023 hat der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er die Abweisung der früheren Klage nicht nachvollziehen könne und daher erneut Klage erhebe. Er begehre Leistungen i.H.v. 800,00 € monatlich seit Juli 2013 sowie eine Entschädigung durch die Beklagte wegen unverantwortlichen Verhaltens. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen für die Zeit seit Juli 2013 i.H.v. 800,00 € monatlich und eine Entschädigung wegen rechtswidriger Behandlung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger eine weitere Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand begehre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Auszug der Beklagtenakten verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.