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Urteil

B 10 LW 2/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ehepartner, der selbst Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) beantragt, muss sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen im gesetzlichen Sinne abgegeben haben; die Pflicht zur Unternehmensabgabe trifft beide Ehepartner. • Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X setzt nicht nur Rechtswidrigkeit, sondern auch Prüfung des Vertrauensschutzes und ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X voraus. • Fehlerhafte oder unvollständige Anhörung kann im Verwaltungsverfahren bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden; es müssen jedoch im Gerichtsverfahren die erheblichen Tatsachen mitgeteilt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. • Rechtliche Wertungen zur Zurechenbarkeit von Angaben in einem Antragsformular sind im Einzelfall durch tatsächliche Feststellungen zu klären; unklare Antragssituationen erfordern Nachholung von Feststellungen durch die Tatsacheninstanz. • Ist die materielle oder formelle Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids auf der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht abschließend beurteilbar, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unternehmensabgabe als Voraussetzung der vorzeitigen AdL‑Rente; Anhörung und Vertrauensschutz bei Rücknahme • Ein Ehepartner, der selbst Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) beantragt, muss sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen im gesetzlichen Sinne abgegeben haben; die Pflicht zur Unternehmensabgabe trifft beide Ehepartner. • Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X setzt nicht nur Rechtswidrigkeit, sondern auch Prüfung des Vertrauensschutzes und ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X voraus. • Fehlerhafte oder unvollständige Anhörung kann im Verwaltungsverfahren bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden; es müssen jedoch im Gerichtsverfahren die erheblichen Tatsachen mitgeteilt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. • Rechtliche Wertungen zur Zurechenbarkeit von Angaben in einem Antragsformular sind im Einzelfall durch tatsächliche Feststellungen zu klären; unklare Antragssituationen erfordern Nachholung von Feststellungen durch die Tatsacheninstanz. • Ist die materielle oder formelle Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids auf der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht abschließend beurteilbar, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin (geb. 1937) erhielt ab 1.7.2000 eine vorzeitige Altersrente für Ehegatten von Landwirten aufgrund eines Bescheids der Alterskasse vom 23.6.2000. Später stellte sich heraus, dass die Klägerin Eigentümerin mehrerer Flurstücke in Niederbayern war; Teile waren verpachtet, Teile selbst genutzt. Die Alterskasse nahm den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 12.9.2007 zurück und forderte zu viel gezahlte Renten zurück, weil das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin zum Rentenbeginn nicht abgegeben gewesen sei. Die Klägerin focht die Rücknahme an; SG und LSG wiesen die Klage ab. Die Klägerin brachte Revision ein und rügte u.a. die Auslegung des Abgabebegriffs und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei den Antragsangaben. Das BSG hob das LSG‑Urteil auf und verwies zurück, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen und die ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung nicht geklärt seien. • Streitantrag und Zulässigkeit: Revision ist zulässig und begründet die Aufhebung des LSG‑Urteils, da ohne weitere Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung möglich ist. • Rechtslage und Anspruchsvoraussetzung: Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 ALG setzt nach § 11 Abs.1 Nr.3 ALG voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben ist; diese Pflicht gilt auch für den Ehegatten, der als Landwirt i.S. des § 1 Abs.2 ALG gilt. • Auslegung und Systematik: Auslegung von §§ 11, 12 ALG gebietet, dass jeder Rentenantragsteller sein Unternehmen abgegeben haben muss; dies folgt aus Systematik und Gesetzeszweck (Strukturförderung durch Hofabgabe). • Unternehmensabgabe (§ 21 ALG): Abgabe setzt typischerweise Übertragung des Eigentums oder eine mindestens neunjährige schriftliche Verpachtung bzw. eine vergleichbare dauerhafte Unmöglichkeit der Nutzung voraus; zulässiger Rückbehalt nach § 21 Abs.7 ist zu beachten. • Tatfrage und Zurechenbarkeit von Angaben: Es ist nicht geklärt, ob die im Antragsformular verneinte Angabe zu weiteren Unternehmen der Klägerin ihr persönlich zuzurechnen ist; das Formularbild und Aktenvermerke lassen Zweifel an der Zurechenbarkeit bestehen. • Vertrauensschutz und Rücknahme (§ 45 SGB X): Neben Rechtswidrigkeit ist bei Rücknahme das Vertrauen des Begünstigten zu prüfen; ein Schutz entfällt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen falschen Angaben. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist hier nicht mit der nötigen Tatsachengrundlage feststellbar. • Verfahrensrechtliche Anforderungen (§ 24, § 41 SGB X): Die Anhörung vor Rücknahme war mangelhaft, weil die Behörde im Anhörungsschreiben nicht deutlich die ihr zustehenden Ermessensgründe mitgeteilt hat; eine Heilung durch spätere Äußerungen ist nur möglich, wenn die Nachholung den Anforderungen genügt und tatsächlich vorgenommen wurde. • Beweis- und Feststellungslücke: Das Revisionsgericht kann die streitigen tatsächlichen Feststellungen zur Antragstellung und Anhörung nicht selbst nachholen; deshalb war Zurückverweisung an das LSG erforderlich. • Folgen der unzureichenden Klärung: Solange nicht feststeht, ob die Rücknahme formell und materiell rechtmäßig ist, kann über Rückforderungsansprüche (§ 50 SGB X) nicht endgültig entschieden werden. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.9.2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Tatsachen (insbesondere zur Frage, ob die Klägerin die im Antragsformular gemachten Angaben zuzurechnen sind und ob die Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß nachgeholt wurde) nicht ausreichend festgestellt sind. Materiell ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass ein Rentenantragsteller sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 21 ALG abgeben muss; nach den bisherigen Feststellungen war die Klägerin zum Rentenbeginn nicht abgegeben, weshalb der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig sein kann. Ob die Rücknahme nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Ermessens der Behörde rechtmäßig ist, kann aber erst nach ergänzter tatsächlicher Aufklärung entschieden werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG überlassen.