Beschluss
L 9 AS 852/20 B ER
Thüringer Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist nicht schon dann nachgeholt iS von § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, wenn der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt und die Behörde sich im Rahmen eines dagegen gerichteten Eilverfahrens darauf beschränkt, die Ablehnung des Antrags bzw die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen und auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids zu verweisen. (Rn.30)
2. Die im Rahmen von § 12a SGB II zu prüfende Verpflichtung des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die hinreichende Möglichkeit voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine vorrangige Leistung tatsächlich zusteht, und dieser Umstand muss auch dergestalt seinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben, dass darin objektive Tatsachen für eine entsprechende Annahme geschildert werden. (Rn.36)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. August 2020 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juni 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist nicht schon dann nachgeholt iS von § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, wenn der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt und die Behörde sich im Rahmen eines dagegen gerichteten Eilverfahrens darauf beschränkt, die Ablehnung des Antrags bzw die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen und auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids zu verweisen. (Rn.30) 2. Die im Rahmen von § 12a SGB II zu prüfende Verpflichtung des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die hinreichende Möglichkeit voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine vorrangige Leistung tatsächlich zusteht, und dieser Umstand muss auch dergestalt seinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben, dass darin objektive Tatsachen für eine entsprechende Annahme geschildert werden. (Rn.36) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. August 2020 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juni 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über verschiedene Ansprüche der Antragstellerin, die diese wegen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber dem Antragsgegner geltend macht. Die Antragstellerin steht seit dem 1. Januar 2020 im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Nachdem ihr zunächst Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt worden waren, hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2020 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Leistungen in Höhe von 729,00 € monatlich bewilligt. Der Betrag setzt sich aus der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 446,00 € sowie ihren Mietaufwendungen in Höhe von 283,00 € (vgl. Blatt 80 Band 1 der e-Akte) zusammen. Die Auszahlung der Regelleistungen erfolgt auf das Girokonto der Antragstellerin bei der Kreissparkasse N (IBAN …). Das Girokonto der Antragstellerin weist seit Längerem eine Unterdeckung auf. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter der Antragstellerin überwiesen. Aufgrund einer nach Aktenlage erstellten gutachterlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 15. April 2020 (Blatt 66ff. Band 3 der e-Akte), wonach bei der Antragstellerin „deutlich herabgesetzte ganzkörperliche Funktionsstörungen und Belastungseinschränkungen durch schwerwiegende Erkrankungen und Behandlungsbedürftigkeit“ zu verzeichnen seien und sie voraussichtlich über sechs Monate täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 8. Juni 2020 (Blatt 62 Band 1 der e-Akte) zur Beantragung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf. Der Bescheid wurde der Antragstellerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 15. Juni 2020 (Blatt 36 Band 2 der e-Akte) übergeben. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (beim Beklagten eingegangen am 22. Juni 2020) legte die Klägerin „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.06.2020, Widerspruch gegen das Amtsärztliche Gutachten“ ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie klaren Verstandes sei, nicht unter Wahnvorstellungen leide, besonders stressresistent und belastbar und für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Pflegeberufe besonders geeignet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2020 (Blatt 38 Band 2 der e-Akte) wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als unzulässig zurück. Über den anderen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Aus den übersandten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass überhaupt ein gesondertes Widerspruchsverfahren angelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Nordhausen um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht. Dort hat sie (sinngemäß) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen beantragt, vom Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens begehrt, um die „Funktionsfähigkeit“ ihres Girokonto wieder herzustellen und von der Deutschen Rentenversicherung Bund Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt. Nachdem das Sozialgericht das einstweilige Rechtsschutzverfahren bezüglich der gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemachten Rehabilitationsmaßnahmen mit Beschluss vom 21. August 2020 abgetrennt hatte, hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. August 2020 abgelehnt. Die Antragstellerin wende sich gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung und begehre die vorläufige Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung ihrer Liquidität. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Rentenantragstellung vom 8. Juni 2020 sei schon nicht abschließend feststellbar, ob überhaupt Widerspruch eingelegt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Gutachten erscheine die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin problematisch. Aus der Rentenantragstellung habe die Antragstellerin keinen Nachteil zu erwarten. Im Hinblick auf das von der Antragstellerin begehrte Darlehen zur Wiederherstellung ihrer Liquidität fehle es an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Der Antragstellerin seien bis einschließlich Dezember 2020 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden. Eine Leistungseinstellung sei derzeit nicht ersichtlich. Der existenzsichernde Bedarf der Antragstellerin sei damit noch bis Ende des Jahres 2020 gewährleistet. Die Gewährung eines Darlehens nach § 24 SGB II komme nicht in Betracht, da ein solches Darlehen nur für konkrete Bedarfe gewährt werden könne. Schulden würden nicht hierunter fallen. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Schulden auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II würden nicht vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage drohe. Im Hinblick auf die übrigen Schulden fehle es jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin durch Vollstreckungsankündigungen in Existenznot geraten könne. Es gebe einen umfassenden Pfändungsschutz mit Pfändungsfreigrenzen, die dazu führen würden, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auch beim Vorliegen erheblicher Schulden gesichert sei. Am 22. September 2020 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Sie macht unter umfangreicher Schilderung von verschiedenen, teilweise weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten, die vielfach einen sozialrechtlichen Bezug nicht oder nur schwer erkennen lassen, Ansprüche gegen den Antragsgegner geltend, die hinsichtlich ihres Inhalts schwer konkretisierbar sind. Unter Zugrundelegung des gesamten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin geht es dieser, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen und die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich bestehender Schulden. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. August 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ein Darlehen zur Wiederherstellung ihrer Liquidität zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug. Mit Bescheid vom 30. November 2020 hat der Antragsgegner der Antragstellerin, unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 729,00 € monatlich bewilligt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann nicht bzw. nur schwer mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, was im Wege des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig begehrt wird. Ohne ihre Begründung hinreichend zu systematisieren und zu strukturieren und ihr Begehren zweifelsfrei deutlich zu machen, wird von ihr eine Vielzahl von zum Teil weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten bzw. Einzelaspekten geschildert, die vielfach keinen sozialrechtlichen Bezug aufweisen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. Es ist am Rechtsschutzsuchenden, sein Beschwerdevorbringen in einer Art und Weise darzulegen, dass das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Begehren des Beschwerdeführers mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nur unzureichend nach, ist der Inhalt der Beschwerdebegründung nicht oder nur schwer verständlich, sind die Sozialgerichte nur eingeschränkt verpflichtet, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Durch die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers verringert sich die Ermittlungspflicht des Gerichts. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragstellers. Unter wohlwollender Auslegung des gesamten Beschwerdevorbringens der rechtskundig nicht vertretenen Antragstellerin ist der Senat davon ausgegangen, dass es dieser auch im Beschwerdeverfahren im Verhältnis zum Antragsgegner weiterhin um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Beantragung einer Rente und die Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung ihrer Liquidität geht. Für dieses Verständnis des Beschwerdevorbringens war leitend, dass die Antragstellerin mit der am 3. August 2020 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangenen Antragsschrift Ansprüche gegen den Antragsgegner und die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend gemacht hat. Mit Beschluss vom 21. August 2020 ist der Rechtsstreit abgetrennt worden, soweit Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend gemacht werden. Im Verfahren S 12 AS 1044/20 ER waren nur noch Ansprüche gegenüber dem Jobcenter Landkreis N verfahrensgegenständlich. Insoweit hat das Sozialgericht das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend verstanden, dass diese im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 7.500,00 € und die Aufhebung der Aufforderung zur Rentenantragstellung begehrt. Über diese Streitgegenstände hat das Sozialgericht mit dem Beschluss vom 21. August 2020 entschieden. Auch in Ansehung der umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - auch zu möglichen Schadenersatzansprüchen - geht der Senat davon aus, dass Verfahrensgegenstände des Beschwerdeverfahrens nur der Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung und der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens sind. Im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin hat der Senat die Ausführungen zu möglichen Schadenersatzansprüchen so verstanden, dass diese nur verdeutlichen sollten, dass Grundsicherungsträger, bei denen sie in der Vergangenheit im Leistungsbezug gestanden hat, und der Antragsgegner ihre angespannte finanzielle Situation mitverursacht haben, sie selbst keine Verantwortung treffe, sodass es gerechtfertigt ist, dass sie der Antragsgegner zur Wiederherstellung ihrer Liquidität durch Gewährung eines Darlehens unterstützt. Der Senat ist im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin davon ausgegangen, dass diese nicht erstmals im Beschwerdeverfahren Ansprüche verfolgen wollte, die erstinstanzlich nicht streitgegenständlich waren und für die das Landessozialgericht daher instanziell unzuständig ist oder für die der Sozialrechtsweg nicht eröffnet ist und die (kostenpflichtig) verwiesen werden müssten. 2. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin prozessfähig ist. Zwar ist ihr Vortrag in manchen Punkten wirr und nur schwer nachvollziehbar. Jedoch sieht der Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Fähigkeit der Antragstellerin, die eigenen Interessen zu verfolgen, situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, in einer Prozessunfähigkeit begründenden Weise beeinträchtigt ist oder gewesen sein könnte. 3. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Antragstellerin - zumindest sinngemäß - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Juni 2020 (eingegangen beim Antragsgegner am 22. Juni 2020) gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 (Aufforderung zur Beantragung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) begehrt (nachfolgend a.). Im Übrigen (nachfolgend b.) ist die Beschwerde unbegründet. a) Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Juni 2020 aufgefordert, vorrangige Leistungen zu beantragen (vgl. Blatt 62f. Band 1 der e-Akte). Der Bescheid ist der Antragstellerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 15. Juni 2020 ausgehändigt worden (vgl. Gesprächsvermerk vom 15. Juni 2020 auf Blatt 36 Band 2 der e-Akte). Die Antragstellerin hat mit dem Schreiben vom 18. Juni 2020 (Blatt 1ff. Band 2 der e-Akte) ausdrücklich „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.06.2020, Widerspruch gegen das amtsärztliche Gutachten“ eingelegt (beim Antragsgegner unter dem Aktenzeichen W 464/20 erfasst). Wie ihre Ausführungen im Schreiben vom 18. Juni 2020 deutlich machen, ist sie mit beidem nicht einverstanden. Zwar ist ein Bescheid mit dem Datum „15. Juni 2020“ in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu finden. Allerdings kann nach dem ermittelten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht für gerechtfertigt hält. Es ist daher nicht verständlich, dass der Antragsgegner ein (offensichtlich aussichtsloses) Widerspruchsverfahren zum amtsärztlichen Gutachtens angelegt (und bereits entschieden) hat, hingegen trotz der eindeutigen Formulierung „Widerspruch“ im Schreiben vom 18. Juni 2020 ein derartiges Verfahren gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 offenbar noch nicht einmal erfasst hat. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Rentenantragstellung hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht - jedenfalls sinngemäß - geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorliegen, in der Folge vorrangige Leistungen nicht beantragt werden müssen (Blatt 4 der Gerichtakte) und der Antragsgegner daher nicht berechtigt war, eine entsprechende Aufforderung an sie zu richten. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass die Antragstellerin hieran auch im Beschwerdeverfahren festhält. Die so verstandene Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Dies gilt unter anderem dann nicht, sofern durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne der vorstehenden Vorschrift stellt § 39 Nr. 2 SGB II dar. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 2 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufhebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, 2020, § 86b Rn. 12 ff.). Hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes als Regelfall angeordnet, besteht Anlass davon abzuweichen nur, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 12 c.). Hiervon ausgehend war dem sinngemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu entsprechen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts, die Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts ergebe keine Notwendigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zumal die Antragstellerin aus der Rentenantragstellung auch keinen Nachteil zu erwarten habe. Der Bescheid vom 8. Juni 2020 ist in der gegenwärtigen Form offensichtlich rechtswidrig, wie unten noch auszuführen ist. Im Übrigen greift die Darstellung, aus der Rentenantragstellung entstehe der Antragstellerin kein Nachteil, schon deshalb zu kurz, weil die Antragstellerin sich ausdrücklich nicht für erwerbsgemindert hält und mit der Rentenantragstellung für sie Rechtswirkungen eintreten können, die nicht nur als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen sind. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass es sich bei der Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach §§ 12a Satz 1 SGB II, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, um einen belastenden Verwaltungsakt i. S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) handelt (vgl. Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R - Rdnr. 12, nach juris). Die Aufforderung zur Rentenantragstellung im Bescheid vom 8. Juni 2020 ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach den vorliegenden Verwaltungsakten vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden ist und dieser Mangel bislang nicht geheilt worden ist. § 24 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. zum Erfordernis einer Anhörung im Rahmen von § 12a SGB II BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - RdNr 16, nach juris). Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen muss und kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R - RdNr. 35; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 9/11 R - RdNr 14, nach juris). Eine schriftliche Anhörung ist nach dem Akteninhalt nicht erfolgt. Soweit mit der Antragstellerin am 15. Juni 2020 ein persönliches Gespräch geführt worden ist, ist dem darüber angefertigten Vermerk (Bl. 36 eAkte Ausdruck Band 2) nicht zu entnehmen, dass ihr vor Aushändigung des Bescheids vom 8. Juni 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme gegeben wurde; es ist lediglich ihr Nichteinverständnis nach Aushändigung des Bescheids dokumentiert. Die Anhörung war auch nicht entbehrlich, denn ein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X lag nicht vor. Der Mangel der fehlenden Anhörung ist bislang auch nicht geheilt worden. Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des § 24 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird, wobei diese Möglichkeit auch noch im Gerichtsverfahren besteht (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X). Eine Anhörung ist jedoch nicht schon dann nachgeholt i. S. v. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, wenn der Betroffene Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt und die Behörde sich im Rahmen eines dagegen gerichteten Eilverfahrens darauf beschränkt, die Ablehnung des Antrags bzw. die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen und auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids zu verweisen. Denn der Zweck der Anhörung, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und ernsthaft in Erwägung zieht, wird auf diese Weise nicht erreicht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsgegner offenbar überhaupt kein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 führt, sondern allein ein (von vornherein aussichtsloses) Rechtbehelfsverfahren gegen das Amtsärztliche Gutachten angelegt hat. Auf dieser Grundlage war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Sollte der Antragsgegner die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachholen, würde diese Wirkung mit Erlass des Widerspruchsbescheids entfallen und ggf. wäre ein neuer Eilantrag (gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) zu stellen. Dem Antrag war daher bereits wegen der (jedenfalls momentanen) formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. Juni 2020 zu entsprechen. Aber auch materiellrechtlich begegnet der Bescheid Bedenken. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente ist § 12a i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können die SGB II-Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Antrag stellen. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015- B 14 AS 1/15 R -) die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern. Als Voraussetzung für eine Verpflichtung nach § 12a SGB II ist zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist und ob hierfür eine Antragstellung erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die Hilfebedürftigkeit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende Hilfebedürftigkeit beendet bzw. wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert. Jeweils geht es mit der Beeinflussung der Hilfebedürftigkeit um eine Beeinflussung des nachrangigen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen eines anderen Trägers. Die Erforderlichkeit einer Antragstellung für diese Leistungen bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht. Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger. Stellen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 12a SGB II und trotz Aufforderung den Antrag nicht, können die Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II selbst den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Mit diesem "können" ist das Ob der Antragstellung anstelle der Leistungsberechtigten in das Ermessen der Leistungsträger gestellt. Dieses ermöglicht eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf diesem Weg durchgesetzt werden soll oder ob dies wegen eines besonderen Härtefalles unzumutbar ist. Noch vor der Ermessensentscheidung der Leistungsträger über ihre Antragstellung ist indes bereits über die Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung durch die Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch die der eigenen Antragstellung vorausgehende Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger. Denn ohne eine vorgezogene Ermessensprüfung des Leistungsträgers und deren Erkennbarkeit im Aufforderungsbescheid wäre der Leistungsberechtigte benachteiligt, der der Aufforderung nachkommt, obwohl der Leistungsträger dieser bei Nichtbefolgung aus Ermessensgründen keine eigene Antragstellung hätte folgen lassen. Der Leistungsberechtigte soll prüfen können, ob er der Aufforderung folgt, die der Leistungsträger durch eigene Antragstellung auch durchzusetzen beabsichtigt, oder ob er im Streit um die Aufforderung Gründe vorbringt, die gegen ihre spätere Durchsetzung und damit auch gegen die Aufforderung sprechen können. Die Ermessensgesichtspunkte, die den Leistungsträger trotz einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung und trotz nichtbefolgter Aufforderung zur Antragstellung von einer eigenen künftigen Antragstellung absehen lassen könnten, sind bereits bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung zu erwägen und müssen im Aufforderungsbescheid i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X erkennbar sein. Denn dem Entschließungsermessen liegt tatbestandlich voraus, dass die Antragstellung des Leistungsberechtigten auf die Inanspruchnahme für die Hilfebedürftigkeit relevanter vorrangiger Leistungen erforderlich ist. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat. Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Die nach diesen Grundsätzen zunächst zu prüfende Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, setzt nach Ansicht des Senats (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) die hinreichende Möglichkeit voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine vorrangige Leistung tatsächlich zusteht, und dieser Umstand muss auch dergestalt seinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben, dass objektive Tatsachen für eine entsprechende Annahme geschildert werden. Jedenfalls letzteres ist im Bescheid vom 8. Juni 2020 nicht der Fall. Darin wird zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin nach den „vorliegenden Unterlagen“ einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben könnte. Weitere Ausführungen dazu, um welche Unterlagen es sich handelt, fehlen ebenso wie sonstige erläuternde Anmerkungen. Zwar ist offenbar die sozialmedizinische Stellungnahme des Dipl.-Med. D vom 15. April 2020 von der Agentur für Arbeit N gemeint, die sich in der Verwaltungsakte befindet und die nach dem darüber angefertigten Vermerk Gegenstand des persönlichen Gesprächs mit der Antragstellerin am 15. Juni 2020 war. Das reicht jedoch nicht aus, um den o. a. Erfordernissen zu genügen, zumal der Gutachter ausdrücklich erklärt hat, dass das Gutachten ohne Ärztin/ohne Arzt eröffnet und auf Wunsch ausgehändigt werden darf. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die sozialmedizinische Stellungnahme inhaltlich tragfähig ist, zumal eine Krankheitsdiagnose nicht angegeben ist und die festgestellten Funktionseinschränkungen nur sehr allgemein beschrieben sind. Die gutachterliche Stellungnahme ist nach Aktenlage, d.h. ohne eigene körperliche Untersuchung der Antragstellerin durch den Gutachter, erfolgt. Hiergegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden, wenn hinreichend aussagekräftige und aktuelle Unterlagen anderer ärztlicher Behandler vorliegen, auf deren Grundlage der aktuelle Gesundheitszustand zuverlässig erhoben und die hieraus resultierenden Einschränkungen abgeleitet werden können. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, aufgrund welcher Unterlagen der Gutachter welche Erkrankungen - physischer und/oder psychischer Natur - festgestellt hat, wie sich diese auf die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin auswirken und dass sie länger als sechs Monate andauern. b) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit das Sozialgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung ihrer Liquidität abgelehnt hat. Das Sozialgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen haben. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Charakteristisch für den Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit der Angelegenheit, die nur für die Zukunft wirkt. Durch eine einstweilige Anordnung sollen nur die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Ein Anordnungsgrund besteht daher regelmäßig nur, soweit Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft begehrt werden. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juli 2017, L 11 AS 439/17 B ER). Werden Leistungen für Zeiträume vor der gerichtlichen Entscheidung beansprucht, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass gegenwärtig noch ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht, und ein Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt. Für das Begehren der Antragstellerin besteht schon kein Anordnungsanspruch. Ein solcher kann weder § 24 SGB II noch § 21 Abs. 6 SGB II oder § 22 Abs. 8 SGB II entnommen werden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Norm kommt als Anspruchsgrundlage nur für solche Bedarfe zur Anwendung, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 24 [Stand: 6. Januar 2021], Rn. 35). Schlichte Schulden gehören hierzu nicht. Für das Begehren der Antragstellerin ergibt sich eine Anspruchsgrundlage auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach der Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Anwendungsbereich auch dieser Vorschrift ist nur dann eröffnet, wenn es um einen gegenständlich konkretisierten Bedarf geht. Bei Schulden handelt es sich nicht um einen Bedarf im vorstehenden Sinne. Letztlich ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II. Nach der Norm können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin seit Beginn des Leistungsbezugs ab dem 1. Januar 2020 fortlaufend Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bewilligt. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich irgendwelchen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage drohen könnte. Weitere sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen, die für das Begehren der Antragstellerin in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit sich für die Antragstellerin aufgrund des negativen Saldos ihres Girokontos bei der Kreissparkasse N Probleme ergeben, auf die vom Antragsgegner bewilligten Leistung vollständig zuzugreifen, weil durch das Kreditinstitut eine Verrechnung im Kontokorrent erfolgt, kann sie dem durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k ZPO entgegenwirken. Vor einer Verrechnung mit Sozialleistungen ist die Antragstellerin dann durch § 850k Abs. 6 ZPO geschützt. Soweit sich im Hinblick auf die Beachtung der Vorschrift durch die Kreissparkasse N Probleme ergeben sollten, ist die Antragstellerin gehalten, diese mit dem Kreditinstitut, ggf. unter Inanspruchnahme vom zivilgerichtlichem Rechtsschutz, zu klären. Auch aufgrund der von der Antragstellerin im Übrigen geschilderten Schuldenproblematik ist kein Raum für sozialgerichtlichen Rechtsschutz. Insoweit ist die Antragstellerin gehalten, von den zur Verfügung stehenden Vollstreckungsschutzvorschriften Gebrauch zu machen. Durch diese ist sichergestellt, dass der Antragstellerin die ihr bewilligten existenzsichernden Leistungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.