Urteil
B 14 AS 61/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bestimmung von Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II ist der örtliche Vergleichsraum festzulegen; ein Dahingestelltlassen ist unzulässig.
• Die Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs folgt der Produkttheorie: Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, Nettokaltmiete/m² und kalte Betriebskosten sind nacheinander zu bestimmen.
• Für zurückliegende Zeiten kann statt eines aufwändigen Datensatzes ein schlüssiges Konzept des zuständigen Trägers ausreichen; das LSG muss allerdings darlegen, warum ein solches Konzept für den maßgeblichen Vergleichsraum nicht ermittelbar ist.
• Kann kein abstrakt angemessener Bedarf festgestellt werden, begrenzt die Angemessenheitsgrenze vor dem 1.1.2009 die Übernahme der Aufwendungen auf die Tabellenwerte des WoGG aF zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag.
Entscheidungsgründe
Festlegung des örtlichen Vergleichsraums und Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten • Zur Bestimmung von Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II ist der örtliche Vergleichsraum festzulegen; ein Dahingestelltlassen ist unzulässig. • Die Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs folgt der Produkttheorie: Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, Nettokaltmiete/m² und kalte Betriebskosten sind nacheinander zu bestimmen. • Für zurückliegende Zeiten kann statt eines aufwändigen Datensatzes ein schlüssiges Konzept des zuständigen Trägers ausreichen; das LSG muss allerdings darlegen, warum ein solches Konzept für den maßgeblichen Vergleichsraum nicht ermittelbar ist. • Kann kein abstrakt angemessener Bedarf festgestellt werden, begrenzt die Angemessenheitsgrenze vor dem 1.1.2009 die Übernahme der Aufwendungen auf die Tabellenwerte des WoGG aF zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag. Der Kläger, alleinstehend, bewohnt eine 55,86 qm Wohnung in Bernburg und begehrt Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten für Juni 2006 im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II. Die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen betrugen 377,63 Euro. Träger und Vorläufer hatten die angemessene Wohnfläche mit 50 qm und eine Obergrenze für Kaltmiete/Betriebs- und Heizkosten verneint bzw. reduziert. Das LSG verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung weiterer Beträge für mehrere Monate, begründete dies u.a. mit fehlendem schlüssigen Konzept des Beklagten und stützte die obere Angemessenheitsgrenze zugleich auf die WoGG-Tabellen zuzüglich 10 %. Der Beklagte legte Revision ein und reichte ein schlüssiges Konzept für 2012 vor; die Revision betrifft nunmehr nur die Zahlungsverpflichtung für Juni 2006 in Höhe von 52 Euro. • Anwendbare Normen: § 7 Abs.1, § 19 Satz1, § 22 Abs.1 SGB II; § 103 SGG; relevanter Bezug auf § 8 WoGG aF zur Angemessenheitsgrenze für Zeiten vor dem 1.1.2009. • Zentrale Rechtsgedanken: Leistungen für Unterkunft und Heizung sind in tatsächlicher Höhe zu zahlen, soweit sie angemessen sind; Angemessenheit ist richterlich voll überprüfbar und folgt einem mehrstufigen Produkttheorie-Verfahren (Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, angemessene Nettokaltmiete/m², kalte Betriebskosten). • Feststellungen des LSG: Angemessene Wohnfläche für Alleinstehende in Sachsen-Anhalt 50 qm; Heizkostenberechnung zutreffend (Vorauszahlung abzüglich Warmwasser). • Fehler des LSG: Es hat den örtlichen Vergleichsraum nicht festgelegt und damit unzureichend beurteilt, ob ein vom Beklagten vorgelegtes oder sonst ermittelbares schlüssiges Konzept die Nettokaltmiete für den maßgeblichen Raum ergeben kann. Ein pauschales Dahingestelltlassen des Vergleichsraums ist unzulässig. • Folgen: Mangels hinreichender Feststellungen zur Ortsbestimmung und zur Verwertbarkeit der vorhandenen bzw. nachreichbaren Daten kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Kläger Anspruch auf weitere Zahlungen für Juni 2006 hat; deshalb ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur ergänzten Prüfung an das LSG zurückzuverweisen. • Vorgehensweise des LSG im Wiederaufnahmeverfahren: Zunächst den örtlichen Vergleichsraum bestimmen; sodann prüfen, ob aus den ursprünglichen Ermittlungen, möglichen zusätzlichen Angaben des Beklagten oder Dritter ein schlüssiges Konzept für Juni 2006 abgeleitet werden kann; nur wenn kein abstrakt angemessener Bedarf ermittelbar ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur WoGG-Tabellengrenze +10 % (für vor dem 1.1.2009 liegende Zeiträume) zu berücksichtigen. Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass mangels Festlegung des örtlichen Vergleichsraums und unklarer Bewertung vorhandener bzw. neuer Daten nicht entscheidbar ist, ob der Kläger für Juni 2006 einen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat. Das LSG muss im Wiederaufnahmeverfahren den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum bestimmen, prüfen, ob ein schlüssiges Konzept für diesen Zeitraum und Raum ermittelt werden kann, und erst dann anhand der Produkttheorie den abstrakt bzw. konkret angemessenen Bedarf feststellen oder gegebenenfalls die WoGG-Tabellenwerte zuzüglich 10 % als obere Grenze heranziehen. Über die Kosten der Revisionsinstanz hat das LSG in der Folge ebenfalls zu entscheiden.